Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. März 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1955, ist verheiratet und Mutter von zwei Söhnen, geboren 1978 und 1990. Bis zur Geburt ihres zweiten Sohnes arbeitete sie vollzeitlich in einem Krankenheim, zunächst im Reinigungsdienst und in der Cafeteria und anschliessend in der Wäscherei. Nach einem Unterbruch ohne Berufstätigkeit arbeitete G.___ ab 1993 teilzeitlich als Reinigerin, ab dem 1. Januar 1999 im Umfang von 5 Stunden im Tag in einem Arbeitsverhältnis mit der X.___. Daneben erzielte sie seit 1997 Einkünfte mit einer Tätigkeit für eine Baugenossenschaft (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Gutachten der Begutachtungsstelle A.___ vom 2. Oktober 2002, Urk. 17/20 S. 2 f., die Auszüge aus dem individuellen Konto vom 13. November 2001, vom 19. November 2002 und vom 9. August 2004, Urk. 17/49, Urk. 17/39 und Urk. 17/31, und die Angaben der X.___ vom 26. November 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 17/24).
Im Juli 1997 hatte sich G.___ in Q.___ beim Herausziehen eines Klappbettes Kontusionen an beiden Handgelenken zugezogen (vgl. den Kurzbericht des Spitals B.___ vom 12. August 1997, Urk. 3/4), und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte dafür bis Ende August 1999 Leistungen (Schreiben der SUVA vom 31. August 1999, Urk. 3/9 = Urk. 17/21/3). Im Herbst 1999 wurde die Versicherte dann wegen eines Carpaltunnelsyndroms an der linken Hand operiert (vgl. Urk. 17/20 S. 3; vgl. auch das Schreiben vom 11. Oktober 1999 betreffend den Klinikeintritt, Urk. 3/10). Auch nach dieser Operation persistierten die Handbeschwerden, welche von der SUVA nunmehr als unfallfremd eingestuft wurden (vgl. die Verfügung der SUVA vom 25. November 2003, Urk. 3/19), und ausserdem entwickelte sich ein Beschwerdebild mit Nackenschmerzen, ausstrahlend in die Brustwirbelsäule und in den Kopf, mit einer Verstärkung einer schon seit vielen Jahren vorhandenen lumbalen Schmerzproblematik und mit vegetativen Begleitsymptomen, weshalb die Versicherte im August 2000 auf Zuweisung von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie, hin während drei Wochen in der Klinik D.___ hospitalisiert wurde (Bericht der Klinik D.___ vom 28. August 2000, Urk. 17/21/4). Nach ihrer Entlassung stürzte die Versicherte im September 2000 in ihrer Wohnung auf den Rücken, und die thorakolumbalen Beschwerden nahmen daraufhin weiter zu (Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und speziell Rheumaerkrankungen, von der Klinik D.___ vom 18. Dezember 2001, Urk. 17/22).
1.2 Am 14. August 2001 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/58). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 17/24) und dem gerade erwähnten Bericht von Dr. E.___ (Urk. 17/22) einen Bericht von Dr. C.___ vom 15. Oktober 2001 ein (Urk. 17/23) und nahm von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, den Bericht vom 20. September 2001 über eine konsiliarische neurologisch-angiologische Abklärung entgegen (Urk 17/21/2; vgl. auch das Zuweisungsschreiben von Dr. C.___ vom 26. Juli 2001, Urk. 17/21/3, und das Schreiben von Dr. F.___ an die Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2002, Urk. 17/21/1). Anschliessend liess sie die Versicherte durch die Begutachtungsstelle A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten von Dr. med. H.___ und Dr. med. J.___ vom 2. Oktober 2002, einschliesslich des rheumatologischen Konsiliarberichts von Dr. med. K.___ und des psychiatrischen Konsiliarberichts von Dr. med. L.___, Urk. 17/20).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 sprach die SVA, IV-Stelle, der Versicherten daraufhin ab dem 1. August 2001 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 17/11). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Mit Schreiben vom 16. Juli 2004 (Urk. 17/32) gelangte Dr. med. M.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Rehabilitation, der im September 2003 die Betreuung der Versicherten aufgenommen hatte, an die SVA, IV-Stelle, und berichtete auf Ersuchen der Versicherten hin über deren aktuellen Zustand. Da der Rheumatologe angab, die Versicherte klage über eine Zunahme der Beschwerden (Urk. 17/32 S. 2), holte die SVA, IV-Stelle, bei ihr die Angaben vom 19. August 2004 im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente ein (Urk. 17/30), liess durch Dr. M.___ den Formularbericht vom 8. September 2004 erstellen (Urk. 17/19) und befragte die Arbeitgeberin nochmals zum Arbeitsverhältnis, das per Ende September 2003 beendet worden war (Angaben vom 26. November 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 17/24). Nach zusätzlicher Einholung einer Stellungnahme ihres IV-Arztes Dr. med. N.___ (Notiz vom 17. Januar 2005 im Feststellungsblatt vom 20. Januar 2005, Urk. 17/9 S. 2) eröffnete die SVA, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 2005, dass ihr Gesundheitszustand und damit auch der Invaliditätsgrad als unverändert erscheine und das Rentenerhöhungsgesuch daher abgewiesen werde (Urk. 17/10).
Die Versicherte, vertreten durch Y.___, liess mit Eingabe vom 3. Februar 2005 Einsprache einreichen und die Durchführung weiterer Abklärungen sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 17/7). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. N.___ vom 21. März 2005 (Urk. 17/3) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 29. März 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 17/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2005 erhob der Ehemann der Versicherten mit Eingabe vom 22. April 2005 (Datum des Poststempels) im Namen seiner Ehefrau Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 (Urk. 19) bewilligte das Gericht das sinngemäss gestellte Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, bestellte Rechtsanwalt Thomas Gabathuler zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten und setzte ihr Frist an, um die in der Muttersprache der Versicherten verfasste Beschwerde vom 22. April 2005 durch eine Beschwerdeschrift in deutscher Sprache ergänzen zu lassen. Sie liess daraufhin die Eingabe vom 7. September 2005 (Urk. 21) mit dem folgenden Antrag einreichen (Urk. 21 S. 2):
"Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, vom 20. Januar 2005 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2005 (Urk. 24) auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 geschlossen wurde (Urk. 26).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird nach Art. 28 Abs. 2bis IVG (in der ab Januar 2004 gültigen Fassung) für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich).
Nach Art. 28 Abs. 2ter IVG (in der ab Januar 2004 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (Satz 1). Waren sie daneben auch im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt (Satz 2). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3
1.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002).
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen, während der Geltungsdauer des bisherigen Rechts entwickelten Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn der Aufgabenbereich sich gewandelt hat oder wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.3.2 Für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit des strittigen Revisionsentscheids (Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Rentenentscheids bestanden hat. Ist dieser seinerseits bereits ein Revisionsentscheid, so gilt er allerdings nur dann als Vergleichsbasis, wenn er den ursprünglichen Rentenentscheid nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat. Andernfalls ist der Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids als Vergleichsbasis massgebend (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3).
1.4 Mit dem Inkrafttreten des ATSG sind die vorstehend definierten Begriffe der Erwerbsunfähigkeit, des Invaliditätsgrades und der Rentenrevision, die in den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben worden. Inhaltlich hat sich aber gegenüber den Definitionen, wie sie vorher galten, nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend auch die bisherige Rechtsprechung hierzu als weiterhin anwendbar erklärt (vgl. BGE 130 V 343).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob und ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die bisherige halbe Invalidenrente hat.
Der Anspruch auf eine Rentenerhöhung hängt nach den vorstehenden Erwägungen davon ab, dass bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. März 2005 eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die zu einer rentenerheblichen Änderung des Invaliditätsgrades führt. Massgebende Vergleichsbasis ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 16. Mai 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin die halbe Rente ab dem 1. August 2001 zugesprochen worden war (Urk. 17/11).
2.2
2.2.1 In medizinischer Hinsicht hatte die Verfügung vom 16. Mai 2003 massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle A.___ vom 2. Oktober 2002 (Urk. 17/20) basiert.
2.2.2 Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten die Gutachter in somatischer Hinsicht eine chronifizierte cervicovertebrale und lumbovertebrale Schmerzsymptomatik mit beginnenden degenerativen Veränderungen bei Fehlform der Wirbelsäule sowie ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Körperhälfte und in psychiatrischer Hinsicht eine autonome Funktionsstörung des muskuloskelettalen Systems (Code F45.38 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) aufgeführt (Urk. 17/20 S. 8 f. und S. 13).
Was die Befunde anbelangt, welche diesen Diagnosen zugrunde liegen, so hatte der Ersteller des rheumatologischen Konsiliarberichts Dr. K.___ anhand der neu angefertigten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule eine linkskonvexe Lumbalskoliose mit Torsionskomponente im oberen Bereich der Lendenwirbelsäule beschrieben; ausserdem hatte er beginnende, als diskret bezeichnete degenerative Veränderungen an einzelnen Lenden- und Halswirbeln erwähnt, währenddem er im Bereich der Brustwirbelsäule keine intervertebralen oder artikulären pathologischen Befunde hatte erkennen können. Des Weiteren hatte er auf die früher in der Klinik D.___ durchgeführten MRI-Untersuchungen der Lenden- und der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 17/21/4 S. 2) und auf die dabei festgestellten Diskusprotrusionen in der Gegend C3-C5 sowie auf die Diskushernie C6/7 hingewiesen (Urk. 17/20 S. 8). Bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin hatte Dr. K.___, wie schon Dr. H.___ und Dr. J.___ bei der Erhebung des internistischen Status (vgl. Urk. 17/20 S. 5 f.), Bewegungseinschränkungen im mittleren Bereich der Halswirbelsäule und im lumbosakralen Übergang festgestellt und diffus-generalisierte Schmerzpunkte mit stärkerer Ausprägung auf der rechten Seite erhoben. Hingegen hatte er keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder für eine medulläre Schmerzsymptomatik finden können, und er hatte den peripher-neurologischen Status sowie auch den peripheren Gelenkstatus als unauffällig beschrieben (Urk. 17/20 S. 7 f. und S. 14).
In Anbetracht des Fehlens einer ausreichenden anatomisch-physiologischen Erklärung für das therapieresistente und generalisierte geklagte Schmerzbild hatte Dr. K.___ vermutet, dass an dessen Entstehung und Aufrechterhaltung eine psychische Komponente beteiligt sein könnte (Urk. 17/20 S. 9). Diese Vermutung hatte sich bei der psychiatrischen Konsiliaruntersuchung bestätigt. Dr. L.___ hatte ebenfalls angenommen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren, wie etwa Überforderungssituationen bei Mehrfachbelastung mit hohen Leistungsansprüchen, zum Fortbestand der Dauerschmerzen beitrügen; demgegenüber hatte sie eine depressive Störung ausgeschlossen (Urk. 17/20 S. 12 f.).
2.2.3 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatten die Gutachter der Begutachtungsstelle A.___ der Beschwerdeführerin in der Gesamtbeurteilung die früher ausgeübte Tätigkeit in der Wäscherei sowie schwere Reinigungsarbeiten, verbunden mit dem Heben von schwereren Gewichten oder mit dem Putzen grosser Fenster, nicht mehr zugemutet, hatten sie aber für leichtere Putzarbeiten, wie sie in Büros oder in Haushalten zu verrichten sind, im Umfang von 4-5 Stunden im Tag als arbeitsfähig erachtet (Urk. 17/20 S. 14 f. sowie auch S. 9). Der Invaliditätsgrad von 50 %, welcher der Verfügung vom 16. Mai 2003 zugrundeliegt, basiert gemäss der Verfügungsbegründung (Urk. 17/11, Verfügungsteil 2) auf der Annahme einer derartigen Restarbeitsfähigkeit.
2.3
2.3.1 Im Schreiben vom 16. Juli 2004, in dem Dr. M.___ der Beschwerdegegnerin über den Krankheitsverlauf seit der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle A.___ berichtete (Urk. 17/32), und im anschliessend verfassten Bericht von Dr. M.___ vom 8. September 2004 (Urk. 17/19) sind die Diagnosen einer generalisierten Fibromyalgie nach Kontusion beider Handgelenke, eines Panvertebral-Syndroms bei leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule und mässigen degenerativen Veränderungen und eines Verdachts auf eine vertebrobasiläre Insuffizienz aufgelistet (Urk. 17/32 S. 1 und Urk. 17/19 S. 1).
2.3.2 Der Begriff der Fibromyalgie figuriert unter den Diagnosen der Begutachtungsstelle A.___ nicht, so dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 7. September 2005 die Frage aufwerfen liess, ob damit nicht eine andere, seit der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle A.___ neu aufgetretene Gesundheitsstörung charakterisiert werde (Urk. 21 S. 3 f.). Die somatischen Befunde, die Dr. M.___ beschrieb, sind allerdings durchwegs vergleichbar mit denen, die der Rheumatologe der Begutachtungsstelle A.___ erhoben hatte. So konnte Dr. M.___ anhand einer Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule nach wie vor lediglich beginnende degenerative Veränderungen feststellen (vgl. Urk. 17/32 S. 2), und im Bericht vom 8. September 2004 gab er an, die Bildaufnahmen der Hände sowie der Hals- und der Lendenwirbelsäule hätten keine relevanten degenerativen oder anderen strukturellen Veränderungen erkennbar gemacht (Urk. 17/19 S. 2). Ebenso wenig können die myofaszialen Begleitbefunde, die Dr. M.___ erwähnte (Urk. 17/19 S. 2), als eine neue, bei der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle A.___ noch nicht bemerkte Erscheinung betrachtet werden. Vielmehr sind schon im damaligen Gutachten generalisierte druckdolente Schmerzpunkte als einer der zentralen Befunde aufgeführt (Urk. 17/20 S. 6, S. 8 und S. 14). Dort wurde diesen Schmerzpunkten die Diagnose eines weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms zugeordnet (Urk. 17/20 S. 8 und S. 13), an einer anderen Stelle des Gutachtens wurden die Schmerzpunkte aber auch als Fibromyalgiedruckpunkte bezeichnet (Urk. 17/20 S. 6). Ausserdem hatte schon Dr. E.___ im Bericht vom 18. Dezember 2001 von Druck- und Kneifschmerzen mit Triggerpunkten "im Sinne einer Fibromyalgie" gesprochen (Urk. 17/22 S. 2), und auch Dr. F.___ hatte im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2002 als Hauptproblem eine "multifokale überschiessende Schmerzreaktion, wahrsch. im Sinne einer sog. Fibromyalgie" genannt (Urk. 17/21/1). Daraus muss geschlossen werden, dass die von Dr. M.___ gestellte Diagnose einer Fibromyalgie das gleiche Beschwerdebild kennzeichnet wie diejenige eines weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms im Gutachten der Begutachtungsstelle A.___. Die Diagnose Fibromyalgie stellt somit keinen Hinweis auf eine Veränderung qualitativer Art im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dar.
Es bestehen ferner auch keine Hinweise darauf, dass sich das rheumatologische Schmerzbild seit der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle A.___ beziehungsweise seit dem Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2003 in quantitativer Hinsicht entscheidend verändert hätte. Wohl gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen für die Rentenrevision an, die Schmerzen hätten stark zugenommen (Urk. 17/30 S. 1). Die subjektiven Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin in den Berichten von Dr. M.___ unterscheiden sich indessen nicht wesentlich von denen, die im Gutachten der Begutachtungsstelle A.___ und in den Berichten der behandelnden medizinischen Fachpersonen in früherer Zeit festgehalten sind. Die Kreuzschmerzen sowie die begleitenden Schulter-, Nacken- und Armschmerzen, die Dr. M.___ als aktuell angegebene Beschwerden anführte (Urk. 17/32 S. 1, Urk. 17/19 S. 2), waren schon Gegenstand der Ausführungen gegenüber Dr. J.___ und Dr. H.___ (Urk. 17/20 S. 4) sowie gegenüber Dr. K.___ (Urk. 17/20 S. 7) gewesen, und sie erscheinen auch im Bericht der Klinik D.___ vom 28. August 2000 (Urk. 17/21/4 S. 1) und in den Berichten von Dr. C.___ vom 15. Oktober 2001 (Urk. 17/23 S. 2) und von Dr. E.___ vom 18. Dezember 2001 (Urk. 17/22 S. 2). Desgleichen hatte die Beschwerdeführerin bereits den Gutachtern der Begutachtungsstelle A.___ geschildert, dass sie - wie in der Beschwerdeschrift vom 22. April 2005 erneut dargelegt (vgl. Urk. 1 S. 2) - bei den Hausarbeiten nicht mehr viel machen könne und daher beträchtliche Hilfe von ihren Söhnen und von Freunden benötige (Urk. 17/20 S. 3 und S. 11). Sodann entsprechen auch die objektiven Feststellungen von Dr. M.___ zur Beweglichkeit den Feststellungen der Gutachter der Begutachtungsstelle A.___. Die Bewegungseinschränkungen in der Hals- und in der Lendenwirbelsäule, die Dr. M.___ schilderte (Urk. 17/32 S. 1 und Urk. 17/19 S. 2), waren bereits von Dr. K.___ festgestellt worden (vgl. Urk 17/20 S. 7 f.), und wie Dr. K.___ (Urk. 17/20 S. 8) bezeichnete auch Dr. M.___ den peripheren Gelenkstatus im Wesentlichen als unauffällig, abgesehen von einer schmerzhaften Abduktion der linken Schulter (Urk. 17/32 S. 1).
2.3.3 Die Beschwerdeführerin liess des Weiteren geltend machen, dass von der Symptomatik einer vertebrobasilären Insuffizienz mit rezidivierenden Stürzen, die Dr. M.___ neben der Diagnose einer Fibromyalgie aufführte (Urk. 17/32 S. 1 und S. 2, Urk. 17/19 S. 1), im Gutachten der Begutachtungsstelle A.___ noch nicht die Rede gewesen sei (Urk. 21 S. 4). Es trifft zu, dass die Gutachter der Begutachtungsstelle A.___ auf diese Symptomatik nicht näher eingegangen waren, sondern nur am Rand eine von der Beschwerdeführerin gezeigte Unsicherheit beim Gehen mit Falltendenz erwähnt hatten (vgl. Urk. 17/20 S. 9). Dennoch muss sie bereits damals bestanden haben. Denn wie Dr. M.___ erwähnte (Urk. 17/19 S. 2), waren Schwindelerscheinungen, verbunden mit derartigen Stürzen, der Anlass für die neurologisch-angiologische Abklärung durch Dr. F.___ im September 2001 gewesen (vgl. Urk. 17/21/2 S. 1 f., Urk. 17/21/3 und Urk. 17/23 S. 1), die indessen unauffällige neurovaskuläre Befunde ergeben hatte (Urk. 17/21/1 S. 3). Die auch in neuester Zeit wieder aufgetretenen Stürze, von denen die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 22. April 2005 sprach (vgl. Urk. 1 S. 2) - einer von ihnen trat nach einer Ösophago-Gastro-Duodenoskopie im April 2005 auf und ist im Bericht der Klinik O.___ vom 14. April 2005 dokumentiert (Urk. 3/25) - weisen somit ebenfalls nicht auf eine gesundheitliche Veränderung hin.
2.3.4 Damit erscheint es schon aufgrund der Angaben in den Unterlagen nicht als wahrscheinlich, dass sich der körperliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum in Bezug auf die medizinischen Befunde oder in Bezug auf deren Auswirkungen wesentlich verschlechtert hat. Da zudem auch Hinweise auf eine zugenommene psychische Problematik fehlen, konnte die Beschwerdegegnerin in der Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. März 2005 auf eine erneute polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle A.___, wie sie Dr. M.___ vorgeschlagen hatte (vgl. Urk. 17/32 S. 2 und Urk. 17/19 S. 2), verzichten. Dies gilt umso mehr, als Dr. M.___, der die Behandlung der Beschwerdeführerin immerhin schon im September 2003 aufgenommen hatte, also kurze Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2003, den Gesundheitszustand im Bericht vom 8. September 2004 als stationär bezeichnete (Urk 17/19 S. 2). Er begründete denn den Vorschlag einer erneuten Abklärung durch die Begutachtungsstelle A.___ auch in erster Linie damit, dass er die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle A.___ im Jahr 2002 noch nicht gekannt habe (Urk. 17/32 S. 2). Indessen hätte auch die Anordnung einer erneuten Abklärung in dieser Institution nicht ohne weiteres gewährleistet, dass sich wieder die gleichen Personen mit der Beschwerdeführerin befasst hätten.
Bei unverändertem Gesundheitszustand bleibt kein Raum für eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, die abweicht von derjenigen im Gutachten der Begutachtungsstelle A.___, welche der Verfügung vom 16. Mai 2003 zugrunde liegt.
2.4 Neben einer fehlenden Änderung in medizinischer Hinsicht kann auch keine Änderung in Bezug auf die Erwerbssituation angenommen werden. Denn da die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bei der X.___ im August 2000 eingestellt und seither kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, sondern nur noch Taggelder bezogen hatte, stellt die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses per Ende September 2003 (vgl. Urk. 17/24 S. 1) keine relevante Sachverhaltsänderung im Sinne der Rechtsprechung zur Rentenrevision dar. Ebensowenig bestehen schliesslich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in der Zeit zwischen dem 16. Mai 2003 und dem 29. März 2005 in der Aufgabenverteilung (Berufstätigkeit, Hausarbeit) etwas verändert hätte.
2.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 16. März 2006 (Urk. 28) zeitliche Aufwendungen von 7 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 203.90 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten ist, auf die geltend gemachten Fr. 1'746.15.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, Zürich, wird mit Fr. 1'746.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Vorsorgeeinrichtung Z.___
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).