Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00450
IV.2005.00450

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 27. Juni 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     F.___, geboren 1945, war zuletzt von Juni 1999 bis Ende Juli 2000 als Maschinenmechaniker bei der A.___, beschäftigt (Urk. 10/87 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5) und meldete sich am 28. März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 10/88). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/41/1-4) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/87) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/86) ein.
1.2     Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. November 2001 abgewiesen (Urk. 10/29); das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde nach Gewährung von Arbeitsvermittlung durch die Berufsberatung am 8. Mai 2002 vorerst abgeschlossen (Urk. 10/28).
1.3     Mit Brief vom 31. Januar 2003 (Urk. 10/78) erneuerte der Versicherte sein Gesuch um Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 26. März 2003 trat die IV-Stelle mangels neuer Tatsachen darauf nicht ein (Urk. 10/27). Die dagegen am 14. April 2003 erhobene Einsprache (Urk. 10/26) wurde am 7. Mai 2003 abgewiesen (Urk. 10/25). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 19. August 2003 (Urk. 10/20) als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2003 den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2003 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Eintretensvoraussetzungen bejaht hatte (vgl. Urk. 10/21 und 23).
1.4     Nach Einholung eines aktualisierten IK-Auszuges (Urk. 10/63), den vollständigen Kontoauszügen der Arbeitslosenkasse (Urk. 10/61-62) sowie neuer medizinischer Berichte (Urk. 10/35-40) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2003 zu (Urk. 10/13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. September 2004 (Urk. 10/12) hiess die IV-Stelle nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 10/33-34) mit Verfügung vom 10. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % unter Gewährung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 und Festhalten an einer halben Rente für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis und 31. Dezember 2003 teilweise gut (Urk. 10/4 = Urk. 2/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2005 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 22. April 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab Mitte Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen und danach über den Anspruch neu zu entscheiden; weiter stellte er das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 wurde Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach antragsgemäss zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 10. März 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
         Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 10. März 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision neu eingeführten oder geänderten Normen betreffend die Phase ab 1. Januar 2004 Anwendung. Für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis und mit 31. Dezember 2003 ist demgegenüber noch auf die bis dahin gültig gewesene Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abzustellen.
         Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. dazu BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.7     Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61).
         Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.8     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
         Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.
2.1     Strittig ist, ob sich der Invaliditätsgrad ab Mitte Dezember 2004 derart erhöht hat, dass eine ganze Invalidenrente geschuldet wäre.
2.2     Der Beschwerdeführer bringt unter Einreichung neuer Arztberichte (vgl. Urk. 3/5-6) vor, dass seit September 2004 neben den Hüft- und Rückenbeschwerden neu Schmerzen im Bereich der Hand- und Fingergelenke sowie im Schulterbereich rechts aufträten (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3). Es bestehe seit dem 13. September 2004 daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
         Aus den ärztlichen Berichten ergebe sich, dass zwar ein Teil der Medizinalpersonen die gesundheitliche Verschlechterung nur als vorübergehend betrachte, doch zeige sich der Verlauf, dass diese günstige Entwicklung nicht eingetreten sei. Ab Dezember 2004 sei daher der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen. Zudem müsse mit einem Weiterbestehen dieser Einschränkung gerechnet werden (Urk. 1 S. 4 ff.).
         Hinsichtlich des Eventualantrages wurde vorgebracht, dass die gesundheitliche Weiterentwicklung nicht klar sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5). Es würden sich allenfalls weitere medizinische Abklärungen aufdrängen, welche die aktuelle gesundheitliche Situation erfassen würden.
2.3 Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass die Frage der Verschlechterung bereits im Einspracheverfahren abgeklärt worden sei. Eine anhaltende und rententangierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Die Beschwerden im Bereich der Hand- und Fingergelenke und der Schulter rechts seien vorübergehender Natur und das Röntgenbild zeige keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Der behandelnde Rheumatologe verneine eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands, weil das Beschwerdebild in der rechten oberen Extremität mittels vorübergehender Ruhigstellung und medikamentöser Behandlung erfolgreich behandelbar sei und eine gute Prognose habe. Am Belastungsprofil habe sich nichts wesentliches geändert und die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit beziehe sich lediglich auf das rechte Handgelenk involvierende Tätigkeiten. Die im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten medizinischen Berichte wiesen keine volle Arbeitsunfähigkeit aus, sondern bestätigten lediglich, dass der Versicherte wegen der Hüft- und Schulterschmerzen in Behandlung sei und die Restarbeitsfähigkeit bei einer stationären Hospitalisation besser beurteilt werden könne. Die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen oder eines Gutachtens sei nicht gegeben (Urk. 9 S. 1 f.).

3.
3.1     Die vor Mitte 2004 ausgefertigten medizinischen Berichte äussern sich nicht zu den Beschwerdegegenstand bildenden Handgelenksbeeinträchtigungen und Schulterbeschwerden (vgl. Urk. 10/35-41). Zusammenfassend ergibt sich daraus lediglich, dass der Beschwerdeführer an einer fortgeschrittenen Pangonarthrose an beiden Knien bei Chondrokalzinose leidet (vgl. Urk. 10/36/1 S. 1 lit. A, Urk. 10/37/1 S. 1 lit. A, Urk. 10/39 S. 1 Mitte). Weiter wird ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert (vgl. Urk. 10/36/1 S. 1 lit. A und Urk. 10/37/1 S. 1 lit. A). Die Ärzte der Klinik D.___ hielten eine behinderungsangepasste Tätigkeit als halbtagsweise zumutbar (Urk. 10/35/2 S. 2 Mitte).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 23. Juli 2003 betreut (Urk. 10/34/2 S. 2 lit. D.1), stellte am 28. Oktober 2004 folgende Diagnose (Urk. 10/34/2 S. 1 lit. A):
- Verdacht auf Tendovaginitis de Quervain rechts
- Chronisch rezidivierendes, lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- mässiggradige, degenerative Längswirbelsäulenveränderungen
- muskuläre Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz bei dekonditionierter Rumpfmuskulatur
- Gonarthrose beidseits
- anamnestisch wahrscheinlich sekundär bei Chondrokalzinose
- Klinisch Coxarthrose beidseits, aktuell asymptomatisch
         Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 10/34/2 S. 2 lit. C.1). Die ursprünglich bestehenden Arthrosebeschwerden hätten unter konsequenter physiotherapeutischer Behandlung einigermassen stabilisiert werden können, ohne dass eine Beschwerdefreiheit eingetreten sei (Urk. 10/34/2 S. 2 lit. D.3). Neu beständen seit September 2004 Schmerzen im Bereich der Hand- und Fingergelenke. Am 13. September 2004 sei es zu akut aufgetretenen, schmerzhaften Schwellungen der Hand- und Fingergelenke rechts gekommen (Urk. 10/34/2 S. 2 lit. D.4). Es sei eine lokale Rötung über dem Handgelenk radialseits ohne Synovitiden mit positiven Provokationsmanövern für eine Tendovaginitis de Quervain ohne Anhaltspunkte für ein projiziertes Schmerzgeschehen festgestellt worden (Urk. 10/34/2 S. 2 lit. D.5). Als therapeutische Massnahmen sei eine vorübergehende Ruhigstellung mittels Handgelenksorthese und konsequente antiphlogistische medikamentöse Behandlung erfolgt (Urk. 10/34/2 S. 2 lit. D.7). Bei Versagen dieses Behandlungsansatzes könne zusätzlich lokal infiltriert werden, die diesbezügliche Prognose sei grundsätzlich günstig und es sei mit einer vollständigen Heilung zu rechnen.
         Der Gesundheitszustand hinsichtlich Rücken- und Gelenksbeschwerden habe sich nicht verschlimmert (Urk. 10/34/2 S. 2 unten). Das aktuelle Beschwerdebild entspreche lediglich einer vorübergehenden Verschlechterung und sei grundsätzlich erfolgreich behandelbar. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Handgelenksbeschwerden bestehe seit dem 13. September 2004 in Form einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche, auch leichtere, das Handgelenk involvierende Tätigkeiten.
3.3     Dr. med. C.___, welche den Beschwerdeführer seit dem 18. März 1994 betreut (vgl. Urk. 10/36/1 S. 2 lit. D.1), stellte am 16. November 2004 folgende Diagnose (Urk. 10/33/1 S.1 lit. A und Urk. 10/33/2 S. 1 Mitte):
- Verdacht auf Tendovaginitis de Quervain rechts (September 2004)
- PHS rechts (September 2004)
- Coxarthrose beidseits, aktuell symptomatisch links
- Chronisch rezidivierendes, lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- mässiggradige, degenerative Längswirbelsäulenveränderungen
- muskuläre Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz bei dekonditionierter Rumpfmuskulatur
- Gonarthrose beidseits
- anamnestisch wahrscheinlich sekundär bei Chondrokalzinose
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Adipositas permagna BMI: 34,8
         Seit September 2004 beständen Schmerzen im Bereich der Hand- und Fingergelenke rechts (Urk. 10/33/2 S. 1 unten). Weiterhin klage der Beschwerdeführer seit demselben Zeitpunkt über Schmerzen im Schulterbereich rechts, obwohl das Röntgenbild keine wesentlichen degenerativen Veränderungen zeigen würde. Es liege wohl eher ein Problem im Bereich der Rotatorenmanschette vor. Für das neue Beschwerdebild solle die Schonung nur vorübergehend sein (Urk. 10/33/2 S. 2 Mitte).
3.4     Am 14. Februar 2005 wandte sich der Beschwerdeführer ohne Zuweisung an die Ärzte der Universitätsklinik D.___ wegen rechtsseitiger Schulterschmerzen sowie Hüftschmerzen links (Urk. 3/5 S. 1 oben). Die Ärzte stellten folgende Diagnose:
- Verdacht auf Partialruptur Rotatorenmanschette rechts
- Fortgeschrittene Coxarthrose beidseits, links stärkere Beschwerden
- Fortgeschrittene Pangonarthrose beidseits bei Chondrokalzinose
- Status nach Tendovaginitis Handgelenk rechts September 2004
         Der Beschwerdeführer habe über seit längerem bestehende, bei Belastung verstärkte, linksbetonte Hüftschmerzen berichtet (Urk. 3/5 S. 1 Mitte). Ausserdem sei über Schulterschmerzen berichtet worden. An der rechten Schulter sei letztmals vor drei Wochen durch die Hausärztin eine Infiltration durchgeführt worden, worauf es für einige Tage zu einer Schmerzreduktion von circa 30 % gekommen sei. Der Beschwerdeführer lehne aktuell eine prothetische Versorgung oder sonstige operative Behandlung im Bereich Schulter, Hüfte oder Knien ab.
         Beim Röntgen der Schulter hätten sich keine relevanten arthrotischen Veränderungen gezeigt (Urk. 3/5 S. 1 unten). Bezüglich der Hüften komme lediglich eine prothetische Versorgung in Frage. (Urk. 3/5 S. 2 oben).
3.5     Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ diagnostizierten am 16. März 2005 eine Frozen Shoulder rechts (Urk. 3/6). Zur genauen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse ein Gutachten angefertigt werden. Dem Beschwerdeführer sei eine stationäre Behandlung auf der Rheumatologieabteilung empfohlen worden. Per 4. April 2005 werde der Beschwerdeführer zur stationären Hospitalisation aufgeboten.

4.
4.1     Die vorliegenden medizinischen Berichte, insbesondere auch jene der Hausärztin Dr. C.___, sind hinsichtlich der strittigen Belange genügend umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die beschwerdeführerseits dargestellten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die darin erfolgten Beurteilungen abgestellt werden.
4.2 Demnach steht zwar fest, dass im September 2004 sowie im Anschluss daran Beschwerden am rechten Handgelenk sowie den Fingergelenken der rechten Hand auftraten (vgl. Urk. 10/33/2 S. 1 unten, Urk. 10/34/2 S. 1 lit. A). Nicht erstellt ist jedoch, wann diese Beschwerden kuriert werden konnten; bekannt ist einzig, dass am 14. Februar 2005 von einem „Status nach Tendovaginitis Handgelenk rechts September 2004“ gesprochen wird (Urk. 3/5 S. 1 oben). In diesem Zeitpunkt klagte der Beschwerdeführer offenbar nicht mehr über Handgelenks-, sondern vielmehr über zusätzliche Schulterbeschwerden (vgl. Urk. 3/5). Die Handgelenksbeschwerden haben somit höchstens fünf Monate gedauert; insgesamt ist jedoch unklar, ob die notwendige dreimonatige Dauer für eine temporäre Rentenanpassung erreicht worden ist.
4.3     Weiter ist aufgrund der Akten unklar, wie es sich mit den neu geklagten Schulterbeschwerden rechts verhält. Angesichts der zeitlichen Nähe von sechs Tagen zum Einspracheentscheid ist davon auszugehen, dass die Diagnose der „Frozen Shoulder rechts“ bereits im Einsprachezeitpunkt gegeben war (vgl. Urk. 3/6). Unklar ist diesbezüglich ferner, ob diese Beschwerden insgesamt während mindestens drei Monaten zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben. Weiter ist der Umfang einer allfälligen zusätzlichen Einschränkung nicht bekannt.
4.4     Der Sachverhalt erweist sich somit hinsichtlich der gesundheitlichen Entwicklung beim Beschwerdeführer ab September 2004 als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Rahmen weiterer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen 4.2 und mit 4.3 prüfe, welche Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer während welcher Zeitspanne vorlagen beziehungsweise vorliegen und wie sich diese ab welchem Zeitpunkt auf mögliche behinderungsangepasste Tätigkeiten auswirken.
         In diesem Zusammenhang wird die Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminderungspflicht auch die Möglichkeit zumutbarer Eingliederungsmassnahmen prüfen (vgl. vorstehende Erwägung 1.7), nachdem die Ärzte der Universitätsklinik D.___ von medizinischen Massnahmen eine Verbesserung der Situation erwarten, der Bf. solchen Massnahmen jedoch offenbar ablehnend gegenüber steht (vgl. Urk. 3/5).
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) gestützt auf den Tätigkeitsnachweis vom 1. Juli 2005 (Urk. 13) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- als den Umständen angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).