IV.2005.00451

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. Juni 2006
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Z.___, geboren 1964, arbeitete seit 1995 als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 7/40 Ziff. 1 und Ziff. 6). Am 14. Juli 2002 erlitt sie bei einem Autounfall in C.___ ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS), was eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (vgl. Urk. 7/19/2 S. 3, Urk. 7/19/3 S. 2, Urk. 7/20). Die Arbeitgeberin löste wegen der gesundheitlichen Beschwerden das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2003 auf (Urk. 7/40 Ziff. 1-2, Urk. 7/42/2).
         Bei einem Sturz am 16. Juni 2003 wegen Schwindel zog sie sich sodann eine Kontusion der linken Schläfe mit oberflächlicher Hautverletzung zu (Urk. 7/63-66, Urk. 7/59). Hausarzt Dr. D.___, Innere Medizin FMH, bescheinigte deswegen im Zeugnis vom 2. Juli 2003 eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/57).
         Am 18. Juli 2003 meldete sich Z.___ wegen starker Kopf-/Nacken-/Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7/41 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 7/17-21) und insbesondere ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle, Universitätskliniken E.___ (E.___; Urk. 7/16/1-6), sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/40) ein, nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 7/27) und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/43-179).
1.2     Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 stellte die SUVA ihre Leistungen nach Wiedererlangen der kreisärztlich attestierten vollen Arbeitsfähigkeit auf den 25. Juni 2003 hin ein (Urk. 7/67). Daran änderte der Unfall vom 16. Juni 2003 nichts (vgl. Verfügung vom 23. Juni 2003, Urk. 7/52).
         Nachdem die SUVA am 14. Januar 2004 die gegen die Leistungseinstellung erhobene Einsprache der Versicherten abgewiesen hatte, gelangte diese beschwerdeweise ans hiesige Gericht (vgl. Prozess UV.2004.00086, Urk. 8). Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 31. Mai 2005 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 8).
1.3     Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine Viertelsrente, zuzüglich einer Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten zu (Urk. 7/8-9). Dagegen erhob die Versicherte am 11. Februar 2005 Einsprache (Urk. 7/7), welche die IV-Stelle - nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 45 % - mit Entscheid vom 9. März 2005 abwies (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer eine Viertelsrente übersteigenden Rente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Das Gericht nahm sodann das Urteil vom 31. Mai 2005 in Sachen der Versicherten gegen die SUVA zu den Akten (Urk. 8) und ordnete mit Verfügung vom 3. Juni 2005 den beantragten zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Die Parteien erneuerten mit Replik vom 8. September 2005 (Urk. 12) und Duplik vom 11. Oktober 2005 (Urk. 16) ihre Rechtsbegehren.
         Mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2005 wurde daraufhin der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).

 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29-29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Diese stellte sich auf den Standpunkt, Dr. F.___ attestiere aus psychiatrischer Sicht - im Widerspruch zum E.___-Gutachten - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Anordnung eines Obergutachtens unumgänglich sei (Urk. 1 S. 4). Jedenfalls sei ausgehend von einer bloss teilweisen Restarbeitsfähigkeit bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 5). Schliesslich sei hinsichtlich des Valideneinkommens nicht vom tatsächlich erzielten Lohn, sondern von den höheren Tabellenlöhnen auszugehen (Urk. 1 S. 6).
2.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Hauptsache auf das polydisziplinäre E.___-Gutachten vom 13. September 2004 (Urk. 7/16/1), während sie die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 16. Januar 2004 in beweismässiger Hinsicht nicht für verwertbar hielt (Urk. 2 S. 3). Sie erachtete die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % als arbeitsfähig (Urk. 7/9) und nahm wegen Vergesslichkeit und Konzentrationsstörung vom ermittelten Tabellenlohn - anstatt wie in der angefochtenen Verfügung von 10 % - nunmehr einen Abzug von 15 % vor, so dass ein Invalideneinkommen von Fr. 24'711.-- und ein Invaliditätsgrad von 45 % resultierte (Urk. 2 S. 3).
 
3.      
3.1     Am 14. Juli 2002 war die Beschwerdeführerin in C.___ in dem von ihrem Ehemann gelenkten Auto als Beifahrerin unterwegs, als dieses von einem anderen Auto vorne beziehungsweise seitlich gerammt wurde (Urk. 7/141, Urk. 7/148, Urk. 7/150). Gemäss ihren eigenen Angaben schlug sie den Kopf am Seitenfenster an, wurde nicht bewusstlos und erlitt keine Platzwunde. Da die sofort aufgetretenen starken Nacken- und Kopfschmerzen nicht abnahmen, reiste sie vorzeitig nach Hause und suchte am 9. August 2002 ihren Hausarzt Dr. D.___ auf (Urk. 7/141 S. 2 oben).
         Dieser diagnostizierte im Bericht vom 5. September 2002 eine HWS-Distorsion und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 14. Juli 2002 (Urk. 7/150 Ziff. 5 und 8).
3.2     Am 17. September 2002 berichtete Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, der die Beschwerdeführerin auf Veranlassung von Dr. D.___ untersucht hatte (Urk. 7/145), klinisch lasse sich bei allerdings tiefer Schmerzschwelle und ängstlicher Verspanntheit eine deutliche Funktionseinschränkung der HWS-Beweglichkeit und eine mässige Funktionseinschränkung der rechten Schulter nachweisen (Urk. 7/21 S. 2 unten).
         Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2002 und diagnostizierte einen Status nach HWS-Distorsion am 14. Juli 2002 mit posttraumatischem Cervikocranialsyn-drom (Urk. 7/138 S. 1 Mitte). Da man sich des Eindrucks einer Überbewertung der Symptomatik nicht ganz entziehen könne, erachtete Dr. I.___ eine stationäre Rehabilitation als indiziert (Urk. 7/138 S. 2 oben).
3.3     Vom 27. November bis 18. Dezember 2002 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik J.___. Im Austrittsbericht vom 23. Dezember 2002 stellten Dr. med. K.___, Assistenzarzt, und Dr. med. L.___, Oberarzt, folgende Diagnosen (Urk. 7/19/2 S. 1):
1. HWS-Distorsionstrauma nach Verkehrsunfall am 14. Juli 2002
– zervikocephales und zervikobrachiales myofasciales Schmerz-syndrom mit  multiplen Triggerpunkten der rechtsseitigen Schultergürtel- und Halsmuskulatur
– Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie Schwindel
– Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzchronifizierung
2. Allgemeine Dekonditionierung
3. Chronischer Husten
         Eine genauere segmentale Untersuchung der HWS oder auch eine lokale Therapie seien aufgrund der starken Abwehrspannung bei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Die starke Fixation auf die Nackenbeschwerden habe physiotherapeutisch kaum ein konzentriertes Arbeiten zugelassen. Wiederholte Gespräche mit den Klinikpsychologen hätten das Bild einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Chronifizierung ergeben (Urk. 7/19/2 S. 2 unten). Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfallereignis attestiert (Urk. 7/19/2 S. 3).
3.4     Dr. med. M.___, Neurologie FMH, berichtete am 31. März 2003 über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin und diagnostizierte eine HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall am 14. Juli 2002 mit persistierendem zervikocephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom sowie einen Verdacht auf Anpassungsstörung (Urk. 7/81 S. 1 Mitte).
         Aufgrund der Unfallschilderung sei eine direkte traumatische Hirnschädigung unwahrscheinlich, die angegebenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen müssten anderweitig erklärt werden, etwa durch Schmerzinterferenz von cervikocephal oder durch die zweifellos bestehende depressive Verstimmung. Auch der äusserst langwierige Rehabilitationsverlauf lasse sich organisch kaum erklären. Seines Erachtens sei der bisher ungünstige Verlauf durch eine Anpassungsstörung mitverursacht (Urk. 7/81 S. 2 unten).
         Am 20. Oktober 2003 bestätigte Dr. M.___ - gestützt auf die nämliche Untersuchung vom 19. März 2003 - diese Einschätzungen nunmehr zu Handen der Beschwerdegegnerin, wobei er ausführte, eine Prüfung der passiven HWS-Beweglichkeit sei wegen aktiven Gegenhaltens nicht möglich gewesen (Urk. 7/18/3 S. 3). Es bestehe keine organisch bedingte längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung der mutmasslichen Anpassungsstörung sei die Beschwerdeführerin seit dem 17. Juli 2002 jedoch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/18/3 S. 1 lit. B und Urk. 7/18/2 S. 2).
3.5     Am 24. April 2003 berichtete lic. phil. N.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, über seine Untersuchung. Gesamthaft bestehe eine mittelschwere Störung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Ursächlich sei es unwahrscheinlich, dass diesem Bild eine unfallbedingte hirnorganische Störung zu Grunde liege. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Schmerzen beziehungsweise psychische Faktoren (gestörte Verarbeitung, Depression) zum vorliegenden Bild einer weitgehenden Leistungsunfähigkeit führten (Urk. 7/76 S. 5 oben).
3.6     Am 13. Juni 2003 berichtete Kreisarzt Dr. I.___, er finde bei der etwas erschwerten Untersuchung keine grob pathologischen Befunde an der HWS, keine Blockaden, keine Myogelosen und keine radikulären Zeichen (Urk. 7/74 S. 2 unten).
         Nunmehr 11 Monate nach dem Distorsionstrauma sollten die Beschwerden abgeklungen sein. Ossäre oder sonstige strukturelle Läsionen seien nicht aufgetreten. Es stünden erhebliche Anpassungsstörungen im Vordergrund. Allein aufgrund der Unfallfolgen sei der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ein Arbeitseinsatz von - zunächst 50 % und nach 8 bis 10 Tagen - 100 % zumutbar (Urk. 7/74 S. 2-3).
3.7 Hausarzt Dr. D.___ teilte dem Kreisarzt am 17. Juni 2003 mit, die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei eine eher schwerere; ein Aufnehmen dieser Tätigkeit sei ihr nicht möglich und es sei auch keine leichte Arbeit vorhanden. Deshalb habe er die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/61).
        
         Im Bericht vom 4. August 2003 diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach Schleudertrauma der HWS und eine reaktive Depression; in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit taxierte er alle psychischen Funktionen aufgrund der Depression als eingeschränkt (Urk. 7/20).
3.8     Am 16. Januar 2004 berichtete Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdegegnerin über die in deren Auftrag (vgl. Urk. 7/15) erfolgte Untersuchung. Er diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung, attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und bezeichnete eine psychotherapeutische und psychopharmakotherapeutische Betreuung als unbedingt notwendig für die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/17 S. 3).
3.9     Vom 26. bis 28. Juli 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch die E.___ polydisziplinär untersucht, worauf sich das am 13. September 2004 erstattete Gutachten (Urk. 7/16/1) stützte. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16/1 S. 14):
1. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom
– Status nach HWS-Distorsion am 14. Juli 2002 im Rahmen eines Autounfalls im Ausland
– sekundäre unspezifische Schmerzgeneralisierung in den rechten oberen Körperquadranten
– radiomorphologisch keine spezifischen Veränderungen
2. Status nach traumatischer Plexus brachialis-Schädigung rechts im Kindesalter
3. Leistenschmerz rechts, klinisch nicht definitiv zuzuordnen
4. Leicht- bis mittelgradige depressive Störung
5. Formal schwere neuropsychologische Störung, Validität der Ergebnisse ist fraglich
         Weiter führten die Gutachter aus, die Validität der neuropsychologischen Ergebnisse müsse in Frage gestellt werden: Das kognitive Leistungsprofil müsste de facto zu schwersten Beeinträchtigungen im Alltag im Sinne einer Demenz führen. Aufgrund von einzelnen Testbefunden und Verhaltungsbeobachtungen ergäben sich Hinweise für eine Aggravation. Die gezeigten kognitiven Leistungen dürften Ausdruck einer affektiven Störung sein (Urk. 7/16/1 S. 15 Mitte Ziff. 6.1.1).
         Die psychiatrische Untersuchung habe eine leichte bis mittelgradige depressive Störung ergeben. Nach dem Autounfall vom Juli 2002 habe sich ein depressives Syndrom mit Vergesslichkeit, Anhedonie, Konzentrationsstörungen, verminderter emotionaler Belastbarkeit, Schlafstörungen und vermehrter Ängstlichkeit ausgebildet, das trotz der entsprechenden Empfehlungen bis dato nie behandelt worden sei (Urk. 7/16/1 S. 15 Mitte Ziff. 6.1.1).
         Die klinische Untersuchung im neurologischen und rheumatologischen Fachgebiet sei schwierig gewesen; so sei bei der Überprüfung der passiven Beweglichkeit eine deutliche Gegeninnervation erfolgt, verbunden mit einer konsequenten Schonhaltung des rechten Armes (Urk. 7/16/1 S. 15 Ziff. 6.1.1).
         Neurologisch sei von einem mässigen Zervikalsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 14. Juli 2002 auszugehen; die Beschwerden am rechten Arm dürften am ehesten durch eine Läsion am unteren Armplexus bedingt sein (Urk. 7/16/1 S. 15 unten Ziff. 6.1.1).
         Radiomorphologisch seien posttraumatisch keine pathologischen Befunde zu erheben gewesen. Trotzdem könnten Schmerzen durch in der Bildgebung nicht fassbare Mikroverletzungen, Fazettengelenksveränderungen und muskuläre sowie haltungsbedingte Dysbalancen unterhalten werden. In diesem Sinne könnten die aktuellen Nackenschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt angesehen werden (Urk. 7/16/1 S. 15 f. Ziff. 6.1.1).
         Sodann nahmen die Gutachter Bezug auf frühere Beurteilungen und führten unter anderem aus (Urk. 7/16/1 S. 16 unten):
Wir stimmen mit der Beurteilung von Dr. I.___ vom 13.06.2003 überein und sehen auch zu den Arztberichten aus dem Jahre 2002 keine Widersprüche, vor allem, wenn diese in Bezug auf den Abstand zum Unfallzeitpunkt gewertet werden. Hingegen bestehen Widersprüche zu den Beurteilungen von Dr.  D.___. Dieser taxiert die Arbeit am angestammten Arbeitsplatz als körperlich schwer und mutet sie der Explorandin nicht mehr zu. Zu einer körperlich leichten Arbeit äussert er sich nicht. Worauf er seine Beurteilungen im Arztbericht vom 04.08.2003 stützt, wird nicht ersichtlich. Zum Bericht von Dr.  M.___ vom 20.10.2003 besteht insofern kein Widerspruch, als dass wir ebenfalls aus neurologischer Sicht keine längerdauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit feststellen können. Der Neurologe mutmasst eine Anpassungsstörung. Unsere Fachpsychiater hingegen können keine psychiatrische Diagnose erheben, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde.
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe bei der Möglichkeit von wechselnden Körperpositionen noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei sollten repetitives Heben, Ziehen, Stossen und Tragen von Lasten von mehr als 7,5 kg, Überkopfarbeiten sowie repetitives Bücken und Greifen vermieden werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche den vom Rheumatologen beschriebenen, obgenannten Einschränkungen Rechnung tragen und die Möglichkeit zum Einlegen von Pausen böten (vgl. Urk. 7/16/3 S. 8 unten), bescheinigten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/16/1 S. 17). Dabei fiel insbesondere die aus psychiatrischer Sicht um 40 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ins Gewicht (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 7/16/6 S. 7), während aus rheumatologischer und neurologischer Sicht diesbezüglich eine Einschränkung von lediglich 20 % attestiert wurde (vgl. Urk. 7/16/3 S. 8, Urk. 7/16/4 S. 7). Die neuropsychologische Begutachtung brachte zwar eine schwere neuropsychologische Störung zu Tage, doch stellte der Gutachter die Validität dieses Ergebnisses in Frage und verzichtete wegen der beobachteten Aggravation auf das Festlegen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16/5 S. 5).
         In Übereinstimmung mit der entsprechenden Empfehlung von Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/17 in fine) legten die Gutachter den Beginn der bereits mehrfach angeregten medikamentösen Therapie mit Antidepressiva, vorzugsweise im Rahmen eines stationären Aufenthaltes mit Physio- und Ergotherapie und einem Arbeitstraining nahe (Urk. 7/16/1 S. 17).

4.
4.1     Den vorliegenden Arztberichten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestenfalls noch zu 50 % arbeitsfähig ist.
         Fraglich ist die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
4.2     Das E.___-Gutachten vom 13. September 2004 mit rheumatologischem (Urk. 7/16/3), neurologischem (Urk. 7/16/4), neuropsychologischem (Urk. 7/16/5) und psychiatrischem (Urk. 7/16/6) Teilgutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander (vgl. Urk. 7/16/1 S. 15 f.). Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 7/16 S. 2 f.), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestellt und diese in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 60 % festgesetzt werden kann.
         Daran vermag die abweichende Einschätzung von Dr. F.___ nichts zu ändern. Die von ihm zur Begründung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) vermag nicht zu überzeugen. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung setzt das Erleben eines Ereignisses mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass voraus, wozu unter anderem Naturereignisse, von Menschen verursachte Katastrophen, Kampfhandlungen oder ein schwerer Unfall gehören (Weltgesundheitsorganisation: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage 2005, S. 169 F43.1). Für ein solch schwerwiegendes Ereignis sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die entsprechende ärztliche Diagnose nicht einleuchtet.
         Die Beschwerdeführerin postulierte, die von Dr. F.___ beschriebenen Befunde wie Unruhe, Schlafstörungen, Müdigkeit, Angstzustände, Angst vor Autofahren, Konzentrationsstörungen, Antriebsarmut und Gleichgültigkeit (vgl. Urk. 7/17 S. 3) liessen sowohl eine posttraumatische Belastungsstörung als auch eine depressive Episode begründen, so dass die Diagnose nicht massgeblich sei (vgl. Urk. 1 S. 3 f. lit. c-d). Dem ist entgegen zu halten, dass bei psychischen Leiden die Diagnose wohl keine hinreichende Basis zur Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bildet. Doch setzt rechtsprechungsgemäss die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 ff. Erw. 1). Der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche sich auf eine unzutreffende Diagnose stützt, kann daher von vornherein nicht gefolgt werden.
4.3     Auch die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Hausarzt Dr. D.___, wonach die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der Depression auch in einer leichteren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/61, Urk. 7/20), vermag das E.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
         Wie bereits im unfallversicherungsrechtlichen Urteil in Würdigung der medizinischen Akten (vgl. Urk. 7/18/3, Urk. 7/20 letzte Seite) erwogen wurde, ist das vorliegende Beschwerdebild durch die psychische Komponente geprägt. Der fachärztlichen und allseitigen Beurteilung dieser Störung kommt höheres Gewicht zu als der entsprechenden Einschätzung durch den Internisten Dr. D.___, der überdies angesichts seiner hausärztlichen Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin eher zu ihren Gunsten aussagt und dessen Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind.
         Weder die Berichte von Dr. D.___ noch jener von Dr. F.___ setzen sich ausserdem mit der von den übrigen Ärzten festgestellten Aggravationstendenz auseinander, was auf deren Nichtbeachtung im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung schliessen lässt. Schon während des Aufenthalts in der Klinik J.___ waren Untersuchung und Therapie aufgrund der Abwehrspannung und der starken Schmerzfixation eingeschränkt (Urk. 7/19/2 S. 2 unten) und auch der Neurologe Dr. M.___ konnte wegen aktivem Gegenhalten die passive HWS-Beweglichkeit nicht prüfen (Urk. 7/18/3 lit. D1). Die im Rahmen der neuropsychologischen E.___-Abklärung erhobenen Testbefunde und Verhaltensbeobachtungen ergaben Hinweise für eine Aggravation (Urk. 7/16/5 S. 5 unten) und die psychiatrischen Untersucherinnen sprachen von einen unbewussten sekundären Krankheitsgewinn, den die Beschwerdeführerin aus ihrer Störung zieht (Urk. 7/16/6 S. 7).
         Da diese Umstände von Dr. F.___ und Dr. D.___ zu Unrecht ausser Acht gelassen wurden, vermögen ihre Einschätzungen nicht zu überzeugen.
         Im Übrigen bleibt zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin den wiederholt empfohlenen medikamentösen und therapeutischen Behandlungen nicht unterzogen hat (vgl. Urk. 7/16/1 S. 17 Ziff. 6.1.5). Sie hat es sich daher selbst zuzuschreiben, dass sie sich kaum im Stande sieht, den Haushalt zu führen (vgl. Urk. 7/17 S. 2 Mitte), und sich für vollständig arbeitsunfähig erachtet (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.1).
4.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das E.___-Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Von den beschwerdeweise beantragten weiteren medizinischen Abklärungen sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.
 
5.
5.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung.
5.2 Verfügungsweise setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 44'590.-- pro Jahr fest (Urk. 7/9). Dabei ging sie von den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber aus, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2003 einen Monatslohn von Fr. 3'430.-- verdienen würde (vgl. Urk. 7/40 Ziff. 16), und rechnete ferner einen 13. Monatslohn an (vgl. Urk. 7/27).
         Die Beschwerdeführerin beantragte die Festsetzung des Valideneinkommens anhand der Tabellenlöhne (Urk. 1 S. 6 in fine). Dafür besteht unbesehen der Höhe des effektiven Lohnes bei der A.___ AG jedoch kein Anlass, denn praxisgemäss hat die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S.101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
         Die Festsetzung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin auf Fr. 44'590.-- ist daher nicht zu beanstanden.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4 Angesichts der Zumutbarkeit einer 60%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
         Demnach betrug das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 3’820.-- pro Monat, mithin Fr. 45’840.-- pro Jahr (Fr. 3’820.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006, S. 86, Tab. B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 5/2006, S.  87, Tab. 10.2) angepasst ergibt sich ein Wert von Fr. 48’457.-- (Fr. 45’840.-- : 40 x 41,7 x 1,014). Bezogen auf ein 60%iges Arbeitspensum resultiert ein Betrag von Fr. 29’074.-- (Fr. 48’457.-- x 0,6).
         Der von der Beschwerdegegnerin einspracheweise gewährte invaliditätsbedingte Abzug von 15  % (Urk. 2) ist angesichts der zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 4.2) nicht zu beanstanden. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit bei Frauen - im Gegensatz zu Teilzeit arbeitenden Männern - erfahrungsgemäss nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle 8), so dass hiefür kein Abzug vorzunehmen ist. Somit ergibt sich - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat - ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24’713.-- (Fr. 29’074.-- x 0,85).
5.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 44'590.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24’713.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'877.-- und somit einen Invaliditätsgrad von 44,6 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
 
6. Zusammenfassend erweist sich die Zusprache einer Viertelsrente als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).