IV.2005.00453
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene D.___ absolvierte die obligatorische Schulpflicht in Italien und in der Schweiz und arbeitet seither vollzeitlich - seit 1974 - als Produktionsmitarbeiter bei A.___ . Im Jahre 1998 begab sich D.___ erstmals wegen Schmerzen im Bereich der Arme und der Hände in ärztliche Behandlung. Aufgrund zunehmender Schmerzen auch in weiteren Bereichen (Nacken und Schulter) sowie nach verschiedenen Arbeitsausfällen insbesondere in den Jahren 2001 bis 2003 (vgl. Urk. 8/20 und Urk. 8/28) erfolgte im Juli 2003 eine betriebsinterne Anpassung seines Aufgabengebiets. Diese Tätigkeit übt der Versicherte seither im Umfang von 50 % aus. Im übrigen Umfang wird er seither durch den Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben.
2. Im Oktober 2003 meldete sich der D.___ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 6. Januar 2004 wies die IV-Stelle das Gesuch ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss getätigten Abklärungen (erst) seit dem 21. Juli 2003 ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb ein Rentenanspruch noch nicht habe entstehen können. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 8/11).
3. Im Juli 2004 meldete sich der D.___ erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Diskushernie, Polyarthrose, einen Tennisellbogen sowie eine Depression zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/32). Nach getätigten weiteren Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 abermals ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/9a). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 23. März 2005 ab (Urk. 2).
4. Gegen den Einspracheentscheid lässt D.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, am 22. April 2005 hierorts Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten (1.), eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1. Juli 2005 innert erstreckter Frist auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 6. Juli 2005 geschlossen wurde (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 23. März 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2005 werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zu den Voraussetzungen, dem Beginn und Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung sowie Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung des ablehnenden Einspracheentscheides im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund der Akten ergäben sich keine objektivierbaren rheumatologischen Befunde, die eine wesentliche Einschränkung in der zuletzt ausgeübten adaptierten Tätigkeit bewirken könnten. Es lägen auch keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit auslösen könnten. Aus diesem Grunde drängten sich keine weiteren Abklärungen auf (vgl. Urk. 2).
2.2. Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die meisten der vorliegenden Arztberichte hätten kaum Beweiswert, die umfassendsten und einzigen beweisrechtlich verwertbaren Berichte stammten vom Hausarzt. Sollte dessen Angaben nicht gefolgt werden können, wären auf jeden Fall zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Die ausführlichen rheumatologischen Abklärungen datierten aus dem Jahre 2001, seither habe sich der Zustand verschlimmert und umfassende neuere Abklärungen seien nicht getätigt worden. Namentlich seien die radiologischen Abklärungen vom 4. Juli 2003 ausser vom Hausarzt von niemandem berücksichtigt worden (Urk. 1).
3. Die von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Berichte enthalten im Wesentlichen folgende Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
3.1
3.1.1 In seinem Bericht vom Oktober 11. November 2003 (Urk. 8/17) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin sowie Hausarzt des Versicherten, Polyarthralgien im Bereich PIP/DIP beider Hände (bestehend seit ca. 1998), eine chronische Epicondylopathia humero-radialis links (ebenfalls bestehend seit etwa 1998), sowie eine Diskushernie cervikal (festgestellt 2003). Er bezeichnete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 21. Juli 2003 als zu 50 % arbeitsfähig und führte an, schon vorher hätten über Jahre multiple kurzfristige (tageweise) Arbeitsunfähigkeiten bestanden.
Dem Bericht beigefügt waren Arztberichte des Spitals C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation vom 15. Januar 2001 und 13. Februar 2001 sowie des Zentrums E.___ vom 4. Juli 2003:
In den erwähnten Berichten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ hatten die behandelnden Ärzte Polyarthralgien im Bereich PIP sowie DIP beider Hände, DD überlastungsbedingt, diagnostiziert und ausgeführt, klinisch sei eine Fingerpolyarthrose möglich. Sie gaben im Wesentlichen an, beim Beschwerdeführer bestehe kein Hinweis auf eine chronisch-rheumatologische Erkrankung im Sinne einer rheumatoiden Arthritis, Kristallarthropathie oder seronegativen Sondoarthropathie. Ebensowenig bestünden radiologische Hinweise auf eine bestehende Fingerpolyarthrose. Anamnestisch betone der Patient kurzdauernde morgendliche Steifigkeitsgefühle und abendliche Betonung der Schmerzsymptomatik konstant aller PIP sowie DIP. Es bestehe dabei ein enger Zusammenhang mit seiner körperlich schwer belastenden Tätigkeit. Im Bericht vom 13. Februar 2001 hielten sie fest, dass, nachdem nun firmenintern offenbar eine vorübergehende Lösung mit deutlich weniger belastender Tätigkeit gefunden worden sei, die Beschwerden auch deutlich rückläufig seien; die verantwortlich zeichnenden Ärzte erachteten den Beschwerdeführer daher für jegliche wechselbelastende körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit repetitivem Heben von Lasten bis 15 kg für arbeitsfähig.
Im Bericht des Zentrums E.___erhob der verantwortlich zeichnende Arzt die Befunde einer initialen Ostechondrosis der Segmente C5/C6 mit jeweils leichter, rechtsbetonter Retroosteophytenbildung und entsprechend asymmetrischer Alteration des ventralen Subarachnodialraumes. Im Segment C6/C7 bestehe der dringende Verdacht auf das gleichzeitige Vorliegen einer medio-rechts lateralen Diskushernie mit entsprechender Alteration des ipsilateralen Foramens intervertebrale. Im übrigen bestehe im dargestellten Bereich ein normales vertebro-spinales MRT.
3.1.2 In seinem Verlaufsbericht vom 16. Juli 2004 bezeichnete Dr. B.___ den Gesundheitszustand des Versicherten als stationär, neue Befunde hätten sich nicht ergeben. Er führte im Wesentlichen aus, momentan könne die 50%ige Arbeitsfähigkeit am jetzigen Arbeitsplatz knapp gehalten werden. Auf längere Sicht bestehe beim Krankheitsbild einer Polyarthralgie mit Fingerpolyarthrose die Problematik, dass die Beschwerden eher zunehmen würden. Er würde es begrüssen, wenn der Beschwerdeführer einer MEDAS zugeführt würde (Urk. 8/14).
3.2
3.2.1 Dr. med F.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, hatte in seinem Bericht vom 24. November 2003 eine chronische Epicondylopathia humeri- radialis links, eine Polyarthralgie und anamnestisch eine Depression diagnostiziert. Er bezeichnete den Beschwerdeführer als seit dem 10. Juni 2003 (erste Konsultation) bis auf weiteres in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig und in behinderungsangepasster Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig. Er führte aus, für die Epicondylopathie sei eine Triggerpunktbehandlung und Stosswellentherapie mit mässigem Erfolg durchgeführt worden, die Arbeitsfähigkeit für schwerere und repetitiv monotone Tätigkeit sei eingeschränkt geblieben. Für eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit sei der Patient aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig. Inwieweit die anamnestisch behandelte Depression die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige, entziehe sich seiner Kenntnis (Urk. 8/15).
3.2.2 In seinem Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2004 diagnostizierte Dr. F.___ Polyarthralgien, einen Status nach Epicondylopathia humeri radialis links 2003 sowie anamnestisch eine Depression. Er führte aus, der Patient gebe unverändert Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schulter an, nunmehr auch in den Knien. Ebenso habe der Versicherte immer wieder Schmerzen in den Hand - und Fingergelenken. In seiner Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, die wiederholt untersuchten und abgeklärten Polyarthralgien fänden keine sichere rheumatologische Erklärung, auffallend sei die Diskrepanz zwischen der subjektiven schmerzbedingten Beeinträchtigung gegenüber den blanden objektiven Befunden. Die bereits 2001 von der Rheumaklinik des Stadtspitals C.___ geäusserte und von ihm 2003 wiederholte Verdachtsdiagnose einer Frühpolyarthrose lasse sich eigentlich nicht befriedigend belegen. Der aktuelle Gelenksstatus sei unauffällig, die Röntgenuntersuchung der Kniegelenke demonstrierten einen (recte wohl: keinen) physiologischen Befund, und die Laborparameter würden eine entzündliche rheumatische Erkrankung unverändert ausschliessen. Im Verlauf sei die vor einem halben Jahr behandelte Epicondylopathie heute subjektiv und objektiv nicht mehr präsent. Nach Verlauf und aktuellen Befunden könne aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit für die zur Zeit ausgeübte Tätigkeit begründet werden. Um dem Patienten gerecht zu werden und eine allfällige psychiatrische Kommorbidität zu beurteilen, empfehle er eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 8/12).
4.
4.1 Diese von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Berichte stellen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, keine genügende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar.
4.2 Hinsichtlich der Berichte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ sowie derjenigen von Dr. F.___ ist zwar festzustellen, dass sie dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine volle Arbeitsfähigkeit in der seit Juli 2003 ausgeübten Tätigkeit attestieren. Zu bemerken ist jedoch, dass sich diese Berichte ausschliesslich zur Problematik der Arthralgie im Bereich der Hände (vgl. die vorhandenen, allerdings weit zurückliegenden Berichte des Spitals C.___ vom 15. Januar 2001, 13. Februar 2001, 3. August 1998, allesamt Urk. 8/17) beziehungsweise zusätzlich zur Problematik des Ellbogens und am Rande auch des Knies (vgl. Berichte von Dr. F.___ vom 24. November 2003 und vom 26. Oktober 2004, Urk. 8/13 und 8/15) äussern, während sie die weiteren geklagten Beschwerden nicht in ihre Beurteilung mit einbeziehen. So erwähnt Dr. F.___ in seinem Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2004 zwar unveränderte Schmerzen des Beschwerdeführers im Nacken und in der Schulter, ohne jedoch näher darauf einzugehen oder diese Befunde im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu würdigen. Ebensowenig setzt sich Dr. F.___ mit den vom Zentrum E.___ erhobenen degenerativen Befunden und dem geäusserten dringenden Verdacht einer Diskushernie auseinander; aufgrund der Akten erscheint überdies zweifelhaft, ob ihm der entsprechende Bericht (vom 4. Juli 2003, vgl. Erw. 3.1.1.) überhaupt vorgelegen hat. Aber auch die Berichte von Hausarzt Dr. B.___ erweisen sich für die vorliegend streitige Invaliditätsbemessung als unzureichend. So äussert sich Dr. B.___ darin zwar zur (50%igen) Arbeitsfähigkeit in der seit Juli 2003 konkret ausgeübten Tätigkeit. Allgemeine Ausführungen zu Art und Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit fehlen.
Ergibt sich demnach, dass keiner der vorliegenden ärztlichen Berichte umfassend ist und den Anforderungen an einen beweistauglichen medizinischen Bericht genügt (vgl. Erw. 1.2), drängen sich weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht auf.
4.3 Um überhaupt über die benötigten Grundlagen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu verfügen, wird jedoch zunächst erforderlich sein, hinsichtlich der Arbeitssituation des Beschwerdeführers ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt, enthalten die Akten diesbezüglich nur unzureichende Angaben. So ist nicht nur unklar, auf welche Tätigkeit (angestammt oder adaptiert) sich das Belastungsprofil im Arbeitgeberbericht vom 17. Dezember 2003 bezieht. Bezüglich der seit Juli 2003 ausgeübten Tätigkeit ergibt sich aufgrund der vorhandenen Akten einzig deutlich, dass die noch in Betracht fallenden Einsatzmöglichkeiten (im warmen Bereich der Produktion) meist mit schwerem Heben (d.h. 25 kg und mehr) verbunden seien (vgl. Bericht der Arbeitgeberin vom 17. Dezember 2003 Urk. 8/28). Damit ist jedoch zumindest fraglich, ob und inwieweit diese Tätigkeit effektiv derjenigen einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Arbeit entspricht, welche Annahme der Einschätzung (einer vollen Arbeitsfähigkeit) der Ärzte des Spitals C.___ sowie Dr. F.___ (und damit auch den Ausführungen im Einspracheentscheid) offenbar zugrunde liegt. Von Bedeutung wird daher vor allem sein, welche Arbeiten der Beschwerdeführer sowohl in der ursprünglichen als auch in der ihm zugewiesenen adaptierten Tätigkeit konkret auszuüben hatte beziehungsweise hat und welchen Belastungen er dabei ausgesetzt ist.
4.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Verlauf werden hernach ergänzende fachärztliche Abklärungen in rheumatologischer Hinsicht zu tätigen sein, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher gemäss den medizinischen Akten erhobenen Befunde. Aufgrund des Hinweises von Dr. F.___ auf das Vorliegen einer allfälligen psychischen Kommorbidität werden die rheumatologischen Abklärungen durch solche in psychiatrischer Hinsicht zu ergänzen sein; gegebenenfalls werden dabei die von der Rechtsprechung im Bereich der psychischen Gesundheitsschäden entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen und die entsprechend benötigten Angaben zu tätigen sein (vgl. insbesondere BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen sowie BGE 130 V 352). In Kenntnis der beruflichen Situation werden sich die Ärzte im Rahmen einer Gesamtwürdigung danach zur noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten (ursprünglichen wie adaptierten) Tätigkeit als auch allgemein zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern und allfällige Abweichungen zu den vorliegenden Einschätzungen nachvollziehbar zu begründen haben. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 23. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse A.___ AG
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).