Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 27. März 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch das Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1973, gelernte Kauffrau, leidet an einer längeren depressiven Reaktion in einer psychosozialen Belastungssituation mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F43.21), einem Status nach einer bulimischen Form einer Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) sowie einem Abhängigkeitssyndrom von Opioiden und Benzodiazepinen (ICD-10 F11.22, F13.25), wobei sie seit 1998 unter Methadonsubstitution steht (Urk. 8/32). Zudem ist die Versicherte mit dem HIV-Virus infiziert und wird dagegen seit 1996 antiretroviral behandelt. Im Weiteren leidet sie an einer chronischen Hepatitis C sowie einer chronischen Kachexie (Urk. 8/30). Am 23. November 1998 wurde die Versicherte durch die Fürsorgebehörde "___" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/81). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 1999 (Urk. 8/22) wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente vom 12. Februar 2002 mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten ab (Urk. 8/80 und Urk. 8/7). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 23. Januar 2004 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an und machte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend (Urk. 8/61). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht der Betreuungsinstitution der Versicherten, Y.___, Fachstelle für Integration, "___", vom 24. November 2004 (Urk. 8/54) ein und liess den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung der Versicherten am 17. November 2004 vor Ort abklären (Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2004, Urk. 8/49). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/6). Dagegen liess die Versicherte durch Z.___ am 28. Januar 2005 (Urk. 8/4) Einsprache erheben, welche mit Eingabe vom 4. März 2005 (Urk. 8/2) ergänzt wurde. Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2005 (Urk. 8/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Z.___ mit Eingabe vom 22. April 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.
2. Es sei der Einsprecherin eine Entschädigung für die von ihr benötigte lebenspraktische Begleitung zuzusprechen."
Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 9) für geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Dauernd im Sinne von Art. 42 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 9 ATSG) hat nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 139; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV), und zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV).
Gemäss Randziffer (Rz) 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosenentschädigung (KSIH) des Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist die lebenspraktische Begleitung dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird.
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
1.5 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Erfordernis der dauernden Hilfe- oder Überwachungsbedürftigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist zum einen, ob die durch Rz 8053 des KSIH des BSV erfolgte Konkretisierung des Begriffes "regelmässige lebenspraktische Begleitung" im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gesetzeskonform ist. Zum anderen ist zwischen den Parteien strittig, welche Tätigkeiten der betreuenden Person an das vom BSV aufgestellte zeitliche Mindestmass angerechnet werden können und wie gross der Zeitaufwand vorliegend tatsächlich ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung der Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/6) beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. März 2005 (Urk. 2) geltend, dass die Beschwerdeführerin in keiner alltäglichen Lebensverrichtung auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und nur während lediglich einer Stunde pro Woche lebenspraktische Begleitung benötige. Damit liege keine Hilflosigkeit leichten Grades vor.
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin ausführen (Urk. 1), die ihr gegenüber geleistete Betreuung und Begleitung liege seit 1. Dezember 2002 im Zeitrahmen von zwei Stunden und umfasse folgende Inhalte:
- Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens 30 min./Woche
- Geldverwaltung, Kontakt mit Ämtern, Vermittlung von
Informationen zu verschiedenen Themen 60 min./Woche
- Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen:
Arztbesuche 30 min./Monat
Amtsstellen 30 min./Monat
- Begleitung zur Verhinderung der dauernden Isolation 60 min./Monat
Im Abklärungsbericht setze sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den anderslautenden Angaben der die Beschwerdeführerin betreuenden Person, welche als durchschnittlichen Zeitaufwand zwei Stunden pro Woche angebe, auseinander. Die finanziellen Angelegenheiten (Rechnungen, Wohnungsmiete, Krankenkassenprämien usw.) würden auch von Y.___ geregelt und verwaltet. Trotzdem sei dieser Aufwand unberücksichtigt geblieben.
Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Ablehnung offenbar auf ein Schreiben des BSV vom 1. Juli 2004, worin festgehalten werde, dass "bei der lebenspraktischen Begleitung nur diejenige Zeit anrechenbar ist, welche direkt vor Ort bei der Begleitung einer versicherten Person anfalle". Während also bei den Arztleistungen eigentliche ärztliche Versorgung und Administration sozialversicherungsrechtlich nicht unterschieden würden, wolle man dies im Falle der lebenspraktischen Begleitung tun. Diese Haltung des BSV erscheine weltfremd und willkürlich. Bezüglich der durchschnittlichen Betreuungszeit von zwei Stunden beziehe sich die Beschwerdegegnerin auf die Wegleitung und das Kreisschreiben des BSV. In Rz 8053 halte das BSV fest, dass eine Regelmässigkeit nur dann angenommen werden könne, wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden betrage. Diese Auslegung des Begriffes der "Regelmässigkeit" im Sinne von Art. 38 Abs. 3 IVV durch das BSV erscheine in mehrfacher Hinsicht als unzulässig. Regelmässigkeit habe lediglich mit der in einem festen Rhythmus und über einen bestimmten Zeitraum erfolgenden Wiederholung der Handlungen zu tun. Die Zeitdauer der Einzelhandlung sei dabei irrelevant. Zudem werde mit dieser restriktiven Auslegung der Kern von Art. 38 IVV ausgehöhlt und die Ziel- und Zweckbestimmung des neu eingeführten Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung untergraben. Als Anspruchsvoraussetzung sei in der Botschaft zur 4. Revision des IVG vom 21. Februar 2001 umschrieben worden: "wenn eine behinderte Person auf Grund ihrer psychischen Erkrankung ohne Begleitung nicht selbständig wohnen kann, oder wenn sie nicht in der Lage ist, das Haus zum Einkaufen oder zum Kontakt mit Ämtern oder Medizinalpersonen zu verlassen, oder wenn auf Grund ihrer psychischen Erkrankung die Gefahr besteht, dass sie sich dauernd isoliert". Die Fähigkeit, mit den von der Botschaft erwähnten Defiziten selbständig zu wohnen, könne nicht von der Frage der zeitlichen Dauer der regelmässig wiederkehrenden Begleitungen abhängen, sondern lediglich von der Konstanz dieser Begleitungen über eine bestimmte (wohl längere) Zeitdauer.
3.
3.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisung eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a).
3.2
3.2.1 Sinn und Zweck von Rz 8053 des KSIH des BSV ist, entsprechend der ratio legis (Art. 42 Abs. 3 IVG) den Umfang der Leistungspflicht der Invalidenversicherung hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei einem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung möglichst genau zu umschreiben. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das BSV dazu kompetent war, und ob die strittige Anspruchsvoraussetzung von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten gerechnet gesetzeskonform ist.
3.2.2 Die Entstehungsgeschichte (zur Bedeutung der Materialien für die Gesetzesauslegung, insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen siehe BGE 126 V 439 Erw. 3b mit Hinweisen) des Art. 42 Abs. 3 IVG zeigt, dass die Kompetenz zur Konkretisierung dieser Bestimmung vom Gesetzgeber an die Verwaltung delegiert worden ist. So ging der Bundesrat in der Botschaft zur 4. IVG-Revision vom 21. Februar 2001 (BBl 2001 S. 3245 f.), in welcher noch von Assistenzentschädigung anstelle des dann beibehaltenen Begriffs der Hilflosenentschädigung die Rede war, davon aus, dass Menschen mit psychischen oder leichten geistigen Behinderungen auf Hilfe und Assistenz im persönlichen Leben angewiesen seien. Um auch ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, solle die Assistenzentschädigung auch für sie eingeführt werden. In der Regel benötigten psychisch und leicht geistig Behinderte hauptsächlich lebenspraktische Begleitung. Da das geltende System in erster Linie auf die Beeinträchtigung körperlicher Funktionen abstelle, erhielten heute psychisch und leicht geistig Behinderte oftmals keine Hilflosenentschädigung. Weil auch bei diesen Personen ein Assistenzbedarf vorliegen könne, schlug der Bundesrat vor, eine Assistenzentschädigung für lebenspraktische Begleitung einzuführen. Sie solle aber nur eine Assistenzentschädigung der niedrigen Stufe sein. Die Anspruchsvoraussetzungen seien in der Verordnung klar zu umschreiben. Ebenso schlug der Bundesrat in der Botschaft eine Kompetenzdelegation vom Gesetzgeber an die Verwaltung hinsichtlich der genauen Abgrenzung der Assistenzentschädigung vom Begleiteten Wohnen und die Festlegung der Voraussetzungen der Finanzierung dieser Dienste auf Weisungsebene vor (BBl 2001 S. 3245 Fussnote 44). Bundesrätin Ruth Dreifuss betonte in der parlamentarischen Beratung im Zusammenhang mit dem Votum von Ständerat Franz Wicki, wonach es zur Vermeidung von Unsicherheiten bei den Leistungserbringern, Amtsstellen und auch den Gerichten notwendig sei, die objektivierbaren Kriterien für die Definition des Begriffes der "lebenspraktischen Begleitung" festzulegen (Amtl. Bull. [AB] 2002 Ständerat S 759), dass durch Verordnung und Weisungen ein sehr strenger Massstab an die Voraussetzungen des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung anzulegen sei ("La législation actuelle, en mettant l'accent sur les moyens auxilliaires, l'aide materielle, physique qui doit être apportée, ne tient pas suffisamment compte du risque de dégradation de l'état d'invalides qui, s'ils n'ont pas par exemple la visite d'une infirmière de santé publique psychiatrique qui veille à ce qu'ils se lèvent ou à ce qu'ils sortent de chez eux, qui les accompagne chez le médicin, tombent vraiment dans des situations de plus grande invalidité. C'est cela qui est entendu, c'est ainsi que cela est aussi décrit dans le message. C'est une compétence de fixer par ordonnance les conditions d'octroi. C'est par ordonnance et directives, ici, que nous prévoyons de définir de façon très stricte les prestations qui relèvent de ce besoin d'assistance. "[...]". Je suis tout à fait d'accord avec vous: il faut que les choses soient claires pour ne pas créer de faux espoires, mais je vous rappelle que dans le système des assurances sociales, de nombreuses définitions de prestations sont faites par la voie de l'ordonnance, et non pas de la loi. Il y a là de façon implicite, mais parce que c'est tout à fait la logique de l'ensemble de la loi, une délégation de compétence pour la définition, qui est faite aux organes d'exécution de l'Al" [AB Ständerat 2002 S 760]).
Nachdem der historische Gesetzgeber zum einen die Konkretisierung des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung an die Verwaltung delegiert hat und zum anderen an die Voraussetzungen des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung einen "sehr strengen Massstab" anlegen wollte, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das BSV in Rz 8053 des KSIH von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht hat.
3.2.3 Sinn und Zweck des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung ist es, Menschen mit psychischen oder leichten geistigen Behinderungen, welche auf Hilfe und Assistenz angewiesen sind, ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, damit eine schwere Verwahrlosung beziehungsweise der Eintritt in eine stationäre Einrichtung nach Möglichkeit hinausgeschoben oder verhindert werden kann (vgl. Botschaft des Bundesrates zur 4. IV-Revision in BBl 2001 S. 3245 und AB 2002 Ständerat S 757 sowie KSIH des BSV Rz 8040). Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich bei den in Rz 8053 des KSIH aufgestellten zeitlichen Anforderungen um eine gesetzeskonforme Konkretisierung des Begriffs der "Regelmässigkeit" im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 IVV handelt.
Ist eine Person - wie im vorliegenden Fall - lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG). Wie beim Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 IVV ist auch bei den anderen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV nebst dem Element der Dauerhaftigkeit (vgl. Erw. 1.4 hiervor) auch die Regelmässigkeit erforderlich. Gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a und d IVV ist die Hilfe regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (ZAK 1986 S. 484), beinhaltet die dauernde Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) beziehungsweise die medizinische oder pflegerische Hilfeleistung zum Beispiel das tägliche Verabreichen von Medikamenten oder das Anlegen einer Bandage (ZAK 1980 S. 66) und muss zur Erfüllung der Voraussetzung der dauernden persönlichen Überwachungsbedürftigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der Versicherten anwesend sein, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 Erw. 3b, 1986 S. 484, 1980 S. 68 Erw. 4.b [zum Beispiel wegen geistiger Absenz]). Ebenso ist die Gewährung eines Intensivpflegezuschlages zur Hilflosenentschädigung für Minderjährige, welche infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich intensiver pflegerischer Betreuung bedürfen, von einem täglichen Mindestpflegebedarf von vier Stunden abhängig (Art. 42ter Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVV). Im Weiteren knüpfte auch der frühere Anspruch auf Hauspflegebeiträge im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG in Verbindung mit aArt. 4 Abs. 1 und 2 IVV, welche im Zuge der 4. IVG-Revision aufgehoben und durch die Hilflosenentschädigung mit Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 IVV ersetzt wurden, an eine Überschreitung des zumutbaren Masses des invaliditätsbedingt zu leistenden Betreuungsaufwandes in der Hauspflege während mehr als drei Monaten an. Im Sinne dieser Bestimmungen galt das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand als überschritten, sobald im Tagesdurchschnitt invaliditätsbedingt zusätzliche Pflege von mehr als zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig war.
Aufgrund der soeben erwähnten Konstellationen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie der Regelung beim Intensivpflegebeitrag beziehungsweise dem früheren Hauspflegebeitrag kann nicht beanstandet werden und widerspricht es nicht den gesetzlichen Vorgaben, wenn die Verwaltung auch hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung unter dem Aspekt der Regelmässigkeit ein anspruchsbegründendes, zeitliches Mindestmass von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche gerechnet über eine Periode von drei Monaten voraussetzt. Mit Blick auf das verfassungsmässig geforderte Gleichbehandlungsgebot hält eine solche Konkretisierung insbesondere auch vor denjenigen Anwendungsfällen, in denen versicherte Personen eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a bis lit. d IVV beziehen, stand, und es wäre wohl sachlich nicht zu begründen, wenn bei der lebenspraktischen Begleitung ein Bedürfnis von zum Beispiel einer Viertelstunde pro Woche genügen würde.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das streitige zeitliche Mindestmass von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche gerechnet über eine Periode von drei Monaten in der normativen Ordnung abgestützt ist und sich als gesetzeskonform erweist.
3.3 Bei der Frage, welche Tätigkeiten der hilfeleistenden Institution beziehungsweise Person an die Betreuungszeit angerechnet werden dürfen, geht es nebst der eigentlichen Betreuung vor Ort, das heisst in der Wohnung der versicherten Person, auch um den zeitlichen Aufwand für beispielsweise interne Sitzungen, Schulungen und allgemeine Administration (Rechnungswesen, Dossierführung etc.), den Anfahrtsweg und den im Schreiben des BSV vom 14. Juli 2004 (Urk. 10, beigezogen aus dem Verfahren Nr. IV.2005.00132 des hiesigen Gerichts) als mit Vernetzungsarbeiten bezeichneten Tätigkeiten, wie das Führen von Gesprächen und Vereinbaren von Terminen mit Arbeitgebern, Ärzten, Vermietern sowie Behörden. Vorliegend strittig ist insbesondere auch, ob die Regelung von finanziellen Angelegenheiten, wie beispielsweise das Bezahlen von Rechnungen oder die Budgetverwaltung, an die Betreuungszeit angerechnet werden kann. Sachlich nicht begründet ist, die Beantwortung dieser Frage an das Kriterium des Ausführungsortes anzuknüpfen. Vielmehr gebietet es Sinn und Zweck des Anspruchs auf lebenspraktische Begeleitung, dass nur diejenigen Tätigkeiten anrechenbar sind, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Erbringung der fraglichen Hilfeleistung stehen. Vor diesem Hintergrund können die Aufwendungen, welche die betreuende Person beziehungsweise Institution mit dem Anfahrtsweg sowie sämtlichen internen administrativen Tätigkeiten - wie unter anderem Schulungen, Sitzungen, Dossierführung - hat, nicht an die Betreuungszeit angerechnet werden. Anders verhält es sich hingegen mit den sogenannten Vernetzungstätigkeiten und der Regelung von finanziellen Angelegenheiten, welche die betreuende Person für die versicherte Person allenfalls nicht von deren Wohnung, sondern von ihren eigenen Räumlichkeiten aus erbringt. So handelt es sich diesbezüglich grundsätzlich um solche Tätigkeiten, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Erbringung der Hilfeleistung stehen, sofern sie nicht als Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten nach Art. 398-419 Zivilgesetzbuch zu qualifizieren sind.
Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Mangels Analogie zum vorliegenden Sachverhalt ist nicht einsichtig, wie der Vergleich mit den Administrativkosten einer Arztpraxis oder den Wegkosten des Hausbesuches eines Arztes und den Aufwendungen für die Dossierführung eines Apothekers zu einem anderen Schluss führen sollte. So geht es vorliegend nicht um die Frage nach der rechtmässigen Vergütung der Tätigkeiten der betreuenden Person, deren Aufwendungen im Gegensatz zu denjenigen eines Arztes im Übrigen gerade nicht anhand eines Tarifes entschädigt werden. Vielmehr ist die Frage zu beantworten, ab welchem Ausmass des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgelöst werden soll und welche Tätigkeiten der betreuenden Person in diesem Zusammenhang anzurechnen sind.
4. Im Weiteren ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdeführerin einen Betreuungsbedarf von unter oder gerade zwei Stunden pro Woche aufweist.
Aus dem Bericht von Y.___ vom 24. November 2004 (Urk. 8/54) beziehungsweise aus dem Schreiben vom 25. Januar 2005 (Urk. 8/5) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin jeweils einmal pro Woche für 30 Minuten Hilfe bei der Tagesstrukturierung in Anspruch nimmt und einmal pro Woche für 60 Minuten. bei der Bewältigung von Alltagssituationen unterstützt wird. Diese Angaben decken sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort (Urk. 8/49), wonach in einem wöchentlichen Gespräch mit Herrn A.___ die Tagesstrukturen und die Finanzen erörtert würden. In Anbetracht des Umstandes, dass Herr A.___ auch für die Bezahlung der Rechnungen, der Wohnungsmiete sowie der Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin verantwortlich ist und für sie auch ein Budget verwaltet (Urk. 8/49 und Urk. 8/54), ist nebst dem einstündigen Gespräch von einem weiteren zeitlichen Aufwand auszugehen. Die für die Begleitung und Ermöglichung des selbständigen Wohnens insgesamt geltend gemachten 90 Minuten pro Woche erscheinen daher als angemessen.
Laut ihren eigenen Angaben steht die Beschwerdeführerin seit circa zweieinhalb Jahren einmal pro Woche in psychotherapeutischer Behandlung. Zu diesen Sitzungen gehe sie ohne Begleitung (Urk. 8/49). Der von Y.___ im Bericht vom 24. November 2004 (Urk. 8/54) beziehungsweise im Schreiben vom 25. Januar 2005 (Urk. 8/5) geltend gemachte Aufwand für Arzt- und Amtsbesuche von 60 Minuten pro Monat beziehungsweise 15 Minuten pro Woche ist daher nicht plausibel, weshalb er nicht angerechnet werden kann.
Ebenso wenig ist einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin der Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation bedarf (Urk. 8/54). So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort aus, dass sie zum einen mit ihrem Freund zusammen wohne. Zudem hätten sie einen Hund, mit welchem sie täglich aus der Wohnung gehen müsse. Im Weiteren helfe ihr die Psychotherapie, dass sie sich nicht von der Aussenwelt isoliere. Zusammen mit ihrem Freund besuche sie jetzt jedes Heimspiel des FCZ und habe nun auch Kontakte knüpfen können zu Leuten, die nicht von der "Gasse" kämen. Sie seien jetzt so eine Clique von rund 20 Leuten, die sich auch mal sonst treffen würden, um beispielsweise Fussballspiele im Fernsehen gemeinsam anzusehen oder gemeinsam ein Restaurant zu besuchen (Urk. 8/49). Eine Isolation der Beschwerdeführerin wird demnach durch die einmal pro Woche besuchte Psychotherapie, das Zusammenleben mit ihrem Freund und den täglichen Spaziergängen mit ihrem Hund verhindert. Zudem muss die Beschwerdeführerin auch nicht zur Kontaktaufnahme mit anderen Menschen motiviert werden, hat sie inzwischen doch Anschluss an eine Clique von etwa 20 Leuten gefunden. Aufgrund des Gesagten kann demnach auch der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand nicht an die Betreuungszeit angerechnet werden.
5. Nach dem Gesagten ist von einem wöchentlichen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von eineinhalb Stunden auszugehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades verneint hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).