IV.2005.00455

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 26. Oktober 2006
in Sachen
C.___
Wehntalerstrasse 25b,
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1964, arbeitete seit 1991 als Maschinist bei der A.___ in ____ (Urk. 12/58 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.3.1). Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende September 2002 infolge Betriebsschliessung und andauernder Krankheit des Versicherten aufgelöst (Urk. 12/56 S. 1 Ziff. 3). Am 14. Februar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/58 S. 6 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 12/19-23), veranlasste einen Begutachtung durch die medizinische Abklärungsstelle MEDAS B.___ (Urk. 12/18) und zog einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 12/56) sowie Zusammenzüge aus dem individuellen Konto (Urk. 12/24; 12/53) bei.
         Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 (Urk. 12/9; Verfügungsteil 2: Urk. 12/10) bejahte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente befristet vom 1. November 2002 bis 31. Dezember 2004. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 26. Januar 2005 (Urk. 12/8) wies sie mit Entscheid vom 10. März 2005 ab (Urk. 12/3 = Urk. 2).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. April 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behebung formeller Mängel; eventualiter sei eine unbefristete, ganze Rente zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. September 2005 reichte der Versicherte die Replik ein (Urk. 15). Daraufhin bewilligte das hiesige Gericht mit Verfügung vom 27. September 2005 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Versicherten (Urk. 17). Die IV-Stelle verzichtete ihrerseits auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 19). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20).
         Mit Eingabe vom 7. Juni 2006 stellte der Vertreter des Versicherten das Gesuch um Sistierung des Verfahrens, bis ein in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten erstellt sei (Urk. 22). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2006 das Verfahren sistiert (Urk. 24). Der Versicherte reichte sodann mit Eingabe vom 30. August 2006 das in Aussicht gestellte psychiatrische Gutachten nach (Urk. 27) und machte Ergänzungen zur Beschwerdeschrift (Urk. 26). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (vgl. Urk. 28-29). Mit Eingabe vom 25. September 2006 liess der Versicherte dem Gericht einen weiteren Arztbericht zukommen (vgl. Urk. 30-31), welcher der IV-Stelle mit dem Urteil zugestellt wird.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keinen zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4)

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2005.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2005 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 82'000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 11 S. 7).
2.3     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das psychiatrische Teilkonsilium im MEDAS-Gutachten genüge den Anforderungen an dessen Verwendbarkeit nicht. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nebst der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung eine psychische Komorbidität bestehe. Zudem sei aufgrund der Schichtzulagen ein Valideneinkommen von Fr. 84'500.-- anzurechnen und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20 % und nicht nur ein solcher von 10 % vorzunehmen (Urk. 15 S. 1 ff.).

3.
3.1     Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 22. Juni 2004 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/19/3 S. 1 lit. A):
              
         - Depressive Entwicklung bei körperlichen Beschwerden, soziokulturellen        und finanziellen Belastungen
         - Chronisches therapieresistentes Lumbovertrebralsyndrom mit               Ausstrahlung ins linke Bein bei Diskopatien mit Degeneration und     Herniation beziehungsweise Protrusion L4/5 und L5/S1
         Er betreue den Beschwerdeführer seit September 2003 aufgrund seiner psychischen Beschwerden in türkischer Sprache. Im Vordergrund stehe das Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlung in das linke Bein. Die bisherigen therapeutischen Bemühungen hätten keine nennenswerte Verbesserung gebracht. Die ersten Zeichen dieses Syndroms seien im Frühling 1999 am Arbeitsplatz aufgetreten. Die Schmerzen und die deutlich reduzierte Bewegungseinschränkung im LWS-Bereich hätten den Beschwerdeführer psychisch stets belastet. Hinzugekommen seien die invalidisierenden Beschwerden seiner Ehefrau sowie finanzielle und soziokulturelle Belastungen. Unter diesen Umständen habe sich beim Beschwerdeführer vor drei bis vier Jahren schleichend eine Depression entwickelt, die seit rund drei Jahren therapiebedürftig sei. Der Beschwerdeführer sei antriebsarm und lustlos geworden, sei öfters zerstreut, vergesslich, habe sich sozial zurückgezogen, sei empfindlich und reizbar. Er fühle sich stets müde, habe Schlafstörungen, leide unter deutlichem Pessimismus und sehe keinen Ausweg, sich aus dem jetzigen schlechten Gesundheitszustand herauszubringen. Die aufgetretene Depression verschlechtere die körperlichen Beschwerden. In letzter Zeit gehe es dem Beschwerdeführer schlechter als zuvor, da zusätzlich schulische und erzieherische Probleme mit den Kindern dazugekommen seien (Urk. 12/19/3 S. 2 lit. D Ziff. 7).
         Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit - sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit - von 50 % (bis 60 %; Urk. 12/19/2 S. 2; Urk. 12/19/3 S. 1 lit. B unten). Die Arbeitsfähigkeit könne in einem Jahr neu beurteilt werden (Urk. 12/19/3 S. 1 lit. B).
3.2 Zuhanden des im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten polydisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 28. Oktober 2004 erstellte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung das rheumatologische Teilkonsilium vom 14. Mai 2004 (Urk. 12/18/3). Darin stellte er die folgenden Diagnosen (Urk. 12/18/3 S. 1):

         - Ausgeprägtes, therapierefraktäres und chronifiziertes lumbales                 Schmerzsyndrom links
         - leichte Fehlstatik mit leichter linkskonvexer Skoliose und           diskretem thorakolumbalem Überhang
         - Fehlbelastung bei Adipositas (MBI 31.5)
         - deutliche Segmentdegeneration L4/5 mit medianer                 Diskusdegeneration und Anulusriss (MR 2/03)
         - leichte, nicht neurokompressive mediane Diskusprotrusion L5/S1
         Hinweise für eine radikuläre Reiz-, Ausfallsymptomatik oder eine Segmentinstabilität hätten beim Beschwerdeführer nie bestanden. Eine elektrophysiologische Abklärung im Februar 2003 habe ergeben, dass klinisch-neurologisch kein objektivierbares neurogenes Defizit vorliege. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans für körperliche Schwerarbeit. Festzuhalten sei jedoch eine erhebliche Diskrepanz zwischen drastisch geschilderten Beschwerden und insgesamt mässigen Befunden. Das Ausmass dieser Beschwerden könne er aus seinem Fachbereich heraus nicht hinreichend erklären. Die Uniformität der Schmerzen, der völlig therapierefraktäre Verlauf, die erwähnte, erhebliche Diskrepanz sowie die mittlerweile aufgetretene Chronifizierung würden auf eine Schmerzkrankheit hinweisen, wobei gemäss dem biopsychosozialen Krankheitsverständnis den psychosozialen Faktoren mit grosser Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Bedeutung zukomme (Urk. 12/18/3 S. 4 f.).
         Aus rein rheumatologischer Sicht erachte er den Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für jede anderweitige körperliche Schwerarbeit als zu 100 % und für eine körperlich mittelschwere Arbeit zu 50 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Einschränkung von Arbeiten in gehäuft vorgeneigter oder abgedrehter Rumpfhaltung schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 100 % (Urk. 12/18/3 S. 5).
         Im psychiatrischen Teilgutachten vom 15. Juli 2004 diagnostizierte Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf persönliche Untersuchung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit passiv-regressivem Verhalten bei erheblicher familiärer und psychosozialer Belastungssituation (ICD-10; F 45.4; Urk. 12/18/4 S. 3).
         Es zeige sich beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung, welcher psychosoziale Belastungsfaktoren zugrunde lägen. Die Erkrankung der Ehefrau, die dadurch entstandenen finanziellen Schwierigkeiten, die Schulprobleme der Kinder sowie die Kosten der Privatschule hätten die finanziellen Sorgen wiederum verstärkt. Der Beschwerdeführer, welcher bis vor drei Jahren beruflich gut funktioniert habe, lasse sich vollends gehen, was sich in seinem passiv-regressiven Verhalten äussere. Er klammere sich an seine dominantere Ehefrau, welche mit sich schon genügend zu kämpfen habe; daraus entwickle sich ein ernsthafter Beziehungskonflikt, welchen seine Ehefrau nicht mehr ohne weiteres aushalten könne. Statt durch eigenes Dazutun die im Haushalt entstandenen Defizite ausgleichen oder zu helfen, lasse sich der Beschwerdeführer im Haushalt durch Familienangehörige der Ehefrau und durch die Spitex bedienen. Die Familie nähere sich dadurch, falls keine Veränderung eintreten würde, dem Zusammenbruch (Urk. 12/18/4 S. 3).
         Aus psychiatrischer Sicht bestehe grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; es erscheine aber zweckmässig, den Exploranden in seiner beruflichen Wiedereingliederung zu begleiten (Urk. 12/18/4 S. 3 unten).
         Zusammenfassend nannten Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologe und Chefarzt, und Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, im Gutachten vom 28. Oktober 2004 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/18/1 S. 12 Ziff. 4.1):

         - Ausgeprägtes, therapierefraktäres und chronifiziertes lumbales                 Schmerzsyndrom links sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung        mit passiv-regressivem Verhalten bei erheblicher familiärer und           psychosozialer Belastungssituation
         - leichte Fehlstatik mit leichter linkskonvexer Skoliose und           diskretem thorakolumbalem Überhang
         - Fehlbelastung bei Adipositas (92.2 kg/175 cm; BMI 30.5)
         - deutliche Segmentdegeneration L4/5 mit medianer                 Diskusdegeneration und Anulusriss (MR 02/2003)
         - leichte, nicht neurokompressive mediane Diskusprotrusion L5/S1
         Als Diagnosen ohne Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie kardiovaskuläre Risikofaktoren, wie Adipositas, Hypertriglyceridämie, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie, Nikotinabusus (Urk. 12/18/1 S. 12 Ziff. 4.2).
         Anlässlich der Abklärungsuntersuchung hätten die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers durch die erhobenen Befunde nicht vollumfänglich objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer leide gemäss fachärztlicher rheumatologischer Beurteilung an einem ausgeprägten therapierefraktären und chronischen lumbalen Schmerzsyndrom (links) bei Wirbelsäulenfehlform/-haltung, bei deutlichen degenerativen Veränderungen mit Diskopathie (L4/5 und L5/S1) sowie bei Adipositas. Das Ausmass der festgestellten Veränderungen am Bewegungsapparat bedinge eine Minderbelastbarkeit für körperlich schwere Arbeiten (Arbeitsfähigkeit 0 %). Körperlich mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 50 % und körperlich leichte Verrichtungen zu 100 % zumutbar (Urk. 12/18/1 S. 11 Ziff. 3).
         Die vorliegende Diskrepanz zwischen subjektiven und objektiven Befunden sei durch die zwischenzeitlich eingetretene Chronifizierung mit Entwicklung einer eigentlichen Schmerzkrankheit, beziehungsweise - gemäss fachärztlicher psychiatrischer Beurteilung - einer somatoformen Schmerzstörung mit zusätzlich passiv-regressivem Verhalten bei erheblicher familiärer und psychosozialer Belastungssituation (invaliditätsfremde Faktoren) zu erklären. Aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 12/18/1 S. 11 Ziff. 3 unten).
         Insgesamt sei dem Beschwerdeführer daher die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinist wie auch jede andere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 12/18/1 S. 12 Ziff. 5.1). In einer körperlich mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Verrichtung eine solche zu 100 % (Urk. 12/18/1 S. 12 Ziff. 5.2); bezüglich der körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten würden sich vor allem die rheumatologischen Befunde als limitierend erweisen (Urk. 12/18/1 S. 12 Ziff. 5.1 f.).
3.3     Im Bericht vom 11. Januar 2005 hielt Dr. D.___ wie bereits in demjenigen vom 22. Juni 2004 fest, der schlechte psychische Gesundheitszustand beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 12/17 S. 2).
3.4     Dr. med. I.___, Chiropraktor SCG/ECU, erklärte sich in seiner Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 5. April 2005 mit den darin gestellten Diagnosen einverstanden. Die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in einer mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, hielt er für zu optimistisch; seiner Ansicht nach könne eine solche Arbeit höchstens für ein bis zwei Stunden pro Tag ausgeführt werden. Eine körperlich leichte Tätigkeit komme, falls überhaupt, zu 50 % in Frage. Er beurteile die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Erfahrungen, die er mit dem Beschwerdeführer über drei Jahre hinweg gemacht habe; die Gutachter hingegen würden lediglich Zahlen angeben und Meinungen kundtun, welche sich nicht auf Tests, objektive Befunde oder Richtlinien stützen liessen (Urk. 3/7 S. 1).
         Die im rheumatologischen Teilkonsilium festgehaltenen Befunde, Zusammenfassungen und Beurteilungen seien richtig, jedoch basiere auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ auf reinen Vermutungen. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könnte theoretisch zwar zutreffen, sei jedoch aufgrund der Dekonditionierung des Beschwerdeführers nicht vorstellbar (Urk. 3/7 S. 2 oben).
         Dem psychiatrischen Teilgutachten stimmte Dr. I.___ sowohl bezüglich der Diagnosen als auch der Beurteilung zu, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 3/7 S. 2 unten).
3.5     In der Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 18. April 2005 hielt Dr. med. J.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin und Ärztin für Akupunktur, fest, dass sie den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für schwere und mittelschwere Arbeiten zu 100 % und für leichte Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig einschätze. Aus psychiatrischer Sicht erachte sie den Beschwerdeführer aufgrund der Depression als zu 100 % arbeitsunfähig. Das chronische Schlafproblem und die ausgeprägten Kopfschmerzen würden die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers mindern, sodass er nicht mehr in die Arbeitswelt integriert werden könne (Urk. 3/5 S. 1 oben).
3.6     Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 21. April 2005 aus, den Beschwerdeführer und seine Familie seit 1992 hausärztlich zu betreuen. Seit einigen Jahren gehe es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau so schlecht, dass beide nicht mehr in der Lage seien zu arbeiten. Dadurch seien individuell und familiär grosse psychosoziale Belastungssituationen entstanden, die zum aktuellen Zeitpunkt kaum mehr tragbar seien. Dr. K.___ erwähnte auch, dass ihm der Beschwerdeführer als Hausarztpatient „entglitten“ sei, da er sich durch eine Vielzahl von Ärzten behandeln lasse. Es sei ihm in den letzten Jahren nicht gelungen, den Beschwerdeführer zu führen und die indizierten ärztlichen Abklärungen zu koordinieren; entsprechend sei er auch nicht in der Lage, detailliert Stellung zu nehmen (Urk. 3/6).
3.7     In dem im Auftrag des Beschwerdeführers gestützt auf die persönliche Untersuchung vom 16. Juni 2006 (vgl. Urk. 26 S. 1) erstellten Gutachten von Dr. med. Dr. phil. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie IMPE, vom 16. Juli 2006 wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen gestellt (Urk. 27 S. 8 f.):
               Operational gemäss ICD-10:
         - Prolongierte gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens mittelschweren Ausprägungsgrades (ICD-10;      F43.25) bei chronischer Schmerzproblematik
         - andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung   (ICD-10; F62.1)
        
         Neurokognitiv-leitungspsychologisch:
         - Es lassen sich leichte berufsrelevante, unspezifische neurokognitive        Defizite im Sinne lebenspraktischer und berufsrelevanter                Einschränkungen (prämorbider) neurokognitiv-intellektueller Funktionen     objektivieren (unspezifische Aufmerksamkeits- und               Konzentrationsleistungen). Keine Hinweise für suboptimales           Leistungsverhalten bei guter Willensanstrengung
         - Leistungspsychologisch und interaktionell-explorativ keine Hinweise für Simulation und/oder Aggravation, keine Hinweise für intentional      erzeugte Symptomenbildungen. Das Ausmass und die Art der erhobenen     psychopathologischen und leistungspsychologischen Befunde                  entsprechen dem subjektiv geschilderten Beschwerdegrad der             psychischen Störung. Insgesamt konsistente Befunde
        
         Persönlichkeitsdiagnostisch:
         - Intakte (prämorbide) Primär-Persönlichkeitsstruktur ohne Hinweise auf eine vulnerable Persönlichkeitsstruktur als „stille Schadensanlage“.
         Dr. L.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen klinischen Schweregradbeurteilung eine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit von 50-60 % bestehe (Urk. 27 S. 8 Mitte).
         Aus psychiatrischer Sicht sei die Zumutbarkeit der Willensanspannung zur Überwindung des Leidens und damit einer Arbeitswiederaufnahme vor dem Hintergrund einer lebensnahen Bemessung aller Störfaktoren partiell gegeben. Ebenso sei es dem Exploranden zumutbar, sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht in eine stationär-psychiatrische Behandlung zu begeben. Ferner seien therapeutische Optionen zur quantitativen Verbesserung aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ersichtlich; strukturbedingt müsse jedoch von einer limitierten Behandlungsfähigkeit ausgegangen werden, ohne hier eine Behandlungsunfähigkeit aussprechen zu wollen. Die Frage nach der Zweckmässigkeit der Behandlungsformen impliziere auch eine aktivierende stationär-psychotherapeutische Behandlung (4-8 Wochen) im beschriebenen Sinne. Erst nach erfolgter Aktivierung und begleitender fachpsychiatrischer Nachbehandlung mit soziotherapeutischen Modifikationen könne abschliessend die Frage nach der Dauerhaftigkeit beurteilt werden (Urk. 27 S. 8 Mitte).
3.8     Mit Schreiben vom 20. September 2006, welches vom Beschwerdeführer nachträglich eingereicht wurde, ersucht Dr. D.___ die ärztliche Leitung des Psychiatrie-Zentrums M.___ um Aufbietung der Beschwerdeführers zur stationären Behandlung (Urk. 31).

4.
4.1     Vorab ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; zum Ganzen BGE 131 V 243 Erw. 2.1). Da im vorliegenden Verfahren der Einspracheentscheid am 10. März 2005 erging und sich die Beurteilung des Privatgutachters Dr. L.___ nicht auf den vorliegend relevanten Zeitpunkt bis zum Erlass des Einspracheentscheides bezieht - er stellte vielmehr auf den Gesundheitszustand ab, wie er sich rund ein Jahr später präsentierte, nämlich bei der Untersuchung vom 16. Juni 2006 (vgl. Urk. 27) - kann im Rahmen der Würdigung der medizinischen Beurteilungen nicht auf seine Einschätzung abgestellt werden. Soweit sich aus der Beurteilung durch Dr. L.___ Hinweise auf den vorliegend strittigen Zeitraum ergeben könnten, ist einerseits festzuhalten, dass Dr. L.___ ausdrücklich darauf verzichtete, Form und Inhalt des psychiatrischen Konsiliums von Dr. F.___ zu kommentieren, aber dennoch ausführte, die angeführten psychosozialen Belastungsfaktoren seien nicht zu bestreiten und die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei gerechtfertigt (Urk. 27 S. 1 Mitte), womit sich allfällige Abweichungen auf die jeweilige Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit beschränken würden. Andererseits gebietet der Umstand, dass Dr. L.___ vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beauftragt wurde, besondere Zurückhaltung. Zusammengefasst erscheint die Beurteilung durch Dr. L.___ deshalb nicht geeignet, entscheidwesentliche Rückschlüsse auf die Verhätlnisse vor Erlass des Einspracheentscheids zu ziehen.
4.2 Während sich aus den übrigen medizinischen Akten ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen, weichen die Einschätzungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit voneinander ab. Weitgehend übereinstimmend wurde in den Arztberichten, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äussern, davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für körperlich schwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei. Für körperlich mittelschwere Arbeiten wurde ihm von den MEDAS-Gutachtern eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert und der Chiropraktor Dr. I.___ schätzte ihn für eine solche Verrichtung für ein bis zwei Stunden pro Tag (d.h. bis ca. 24 %) als arbeitsfähig ein. Dr. J.___ führte aus, es bestehe aus rheumatologischer Sicht für mittelschwere körperliche Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit.
         In einer leichten körperlichen Verrichtung hielten die MEDAS-Ärzte den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig. Auch Dr. I.___ hielt eine 50- bis 100%ige Arbeitsfähigkeit theoretisch für nachvollziehbar, erklärte aber, dass es sich um eine unrealistische Einschätzung handle, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dekonditionierung nicht erbringen könne. Auch Dr. J.___ äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten Tätigkeit und beurteilte ihn als zu 50 % arbeitsfähig.
         Diskrepanzen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestehen auch in psychiatrischer Hinsicht. Während sowohl Dr. I.___ als auch die MEDAS-Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Befunde und Diagnosen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (vgl. Erw. 3.2, 3.4), hielt Dr. J.___ fest, es bestehe beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine umfassende Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.5).
4.3 Zusammenfassend bestehen Diskrepanzen bezüglich der Frage, wie hoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer mittelschweren Verrichtung ist, ob der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer leichten Tätigkeit zu 50 % oder zu 100 % arbeitsfähig sei und bezüglich der Frage, ob die vorliegende psychische Problematik eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe oder nicht.
         Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführers holte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von mehreren Ärzten, die zum Beschwerdeführer in einem hausarztähnlichen Verhältnis stehen (vgl. Urk. 3/6 unten; Urk. 16/4), eine Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten ein. Mit Bericht vom 18. April 2005 äusserte sich sodann auch die Internistin und Ärztin für Akupunktur Dr. J.___ zur Beurteilung der MEDAS-Ärzte (vgl. Urk. 3/5). Darin hielt sie insbesondere fest, dass die psychiatrischen und rheumatologischen Beschwerden nicht durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst würden, unterliess es aber, ihre Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit zu begründen beziehungsweise mit Untersuchungsresultaten zu unterlegen. Demnach kann auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden.
         Die von Dr. I.___ erwähnte Dekonditionierung - er begründete damit seine Vorbehalte bezüglich einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten Tätigkeit - kann vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die vorliegende physische und auch psychische Dekonditionierung des jungen Beschwerdeführers stellt einen mit den invaliditätsfremden Elementen vergleichbaren Faktor dar (vgl. Erw. 1.4 vorstehend), denn eine versicherte Person ist durch die eigene Krankheitsüberzeugung, auch wenn sie ärztlich sanktioniert wird, nicht von ihrer Pflicht entbunden, in körperlicher und psychischer Hinsicht das Zumutbare zu unternehmen, um eine Wiedereingliederung anzustreben. Ohne Berücksichtigung der Dekonditionierung stimmen die Einschätzungen im MEDAS-Gutachten mit denjenigen des Chiropraktors überein, welcher den Beschwerdeführer über den Zeitraum von drei Jahren (vgl. Urk. 3/7) betreute und begleitete. Dieser Umstand spricht für die Aussagekraft des Gutachtens.
4.4     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.5     Im MEDAS-Gutachten wurde die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt (vgl. Erw. 3.2). Diese wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vorliegend fehlt es jedoch - entgegen seinen Ausführungen - am Erfordernis der psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, von besonderer Intensität, Ausprägung und Dauer sowie am Vorhandensein von qualifizierten Kriterien. Zwar geht aus sämtlichen Arztberichten hervor, dass beachtliche soziokulturelle Probleme (finanzielle Situation, familiäre Probleme etc.) vorliegen, doch können diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden, da es sich - wie bei der Dekonditionierung - um invaliditätsfremde Faktoren handelt (vgl. Erw. 1.4 vorstehend). In keinem der beweisrechtlich verwertbaren Berichte finden sich Hinweise darauf, dass die vorliegende Situation für den Beschwerdeführer allein aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes unerträglich gewesen wäre. Auch bestehen trotz Depression für den vorliegend relevanten Zeitraum keine Anhaltspunkte für einen innerseelischen Rückzug. Zudem befand sich der Beschwerdeführer nicht in einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung, welche in engen Abständen durchgeführt wurde. Somit wird die Schlussfolgerung Dr. F.___ im psychiatrischen Teilgutachten vom 15. Juli 2004 von der Rechtsprechung mitgetragen (vgl. Urk. 12/18/4) und es ist nachvollziehbar und plausibel, weshalb unter Berücksichtigung aller Umstände aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
4.6     Da das MEDAS-Gutachten auch die weiteren beweisrechtlichen Anforderungen - Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer persönlich, sprach mit dessen Ehefrau und begründete seine Schlussfolgerungen gestützt auf die Untersuchungsergebnisse - erfüllt, ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 29. September 2004 (vgl. Urk. 12/18/1 S 13 Ziff. 5.4) in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinist nicht mehr arbeitsfähig ist, jedoch zu diesem Zeitpunkt in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Einschränkung von Arbeiten in gehäuft vorgeneigter oder abgedrehter Rumpfhaltung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.

5.
5.1     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1-2).
         Gemäss Verfügung vom 10. Dezember 2004 wurde der Rentenbeginn auf den 1. November 2002 festgelegt (vgl. Urk. 12/9). Dieser wurde nicht bestritten, weshalb beim Einkommensvergleich von den Verhältnissen des Jahres 2002 auszugehen ist.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Das durchschnittliche Jahreseinkommen, welches der Beschwerdeführer zwischen 1997 und 2001 erzielte, beträgt Fr. 79'073.80 (Fr. 80'156 + Fr. 74'170.-- + Fr. 70'518.-- + Fr. 81'328 + Fr. 89'197.-- = 395'369.-- : 5; vgl. Urk. 12/24; Urk. 12/56 S. 2 Ziff. 20). Es liesse sich daher rechtfertigen von einem Jahreslohn für das Jahr 2002 von Fr. 79'073.80 auszugehen, da hierbei die Schichtzulage bereits berücksichtigt wurde. Da ihm die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ein Valideneinkommen von Fr. 82'000.-- attestierte, kann vorliegend zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden (vgl. Urk. 11 S. 7).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit im Jahr 2002 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2006 S. 86 Tabelle 9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 57'008.-- (Fr. 54’684-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Invalideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- auszugehen.
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer kann keine körperlich schweren, in vorgeneigter Rumpfhaltung vorzunehmende Tätigkeiten mehr verrichten, sondern kann die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausüben. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12/12 S. 1 unten) rechtfertigt dies einen leidensbedingten Abzug von 10 %, da der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit nicht weitergehend eingeschränkt ist. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 51'307.-- (Fr. 57’008.-- x 0,9).
5.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 82’000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'307.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 30’693. -- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 37 %. Damit ist ein Rentenanspruch per 29. September 2004 nicht mehr ausgewiesen. Die von der Beschwerdegegnerin gewährte Übergangsfrist von rund drei Monaten bis Ende 2004 ist gerechtfertigt, insbesondere, um die dokumentierte Dekonditionierung zu überwinden. Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente ab 1. Januar 2005 nicht mehr ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine unbefristete Rente zu Recht erfolgte.

6.       In diversen Arztberichten wurde festgehalten, dass es sinnvoll wäre, dem Beschwerdeführer bei einer Wiedereingliederung in den Berufsalltag Hilfe zu leisten (vgl. Urk. 12/17 ff.). Sollte der Beschwerdeführer - invaliditätsbedingt - Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen benötigen oder will er für den Zeitraum nach Erlass des Einspracheentscheides eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen, steht es ihm offen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.

7.       Mit Honorarnote vom 7. Juni 2006 machte Max S. Merkli, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 15,96 Stunden und Auslagen von Fr. 144.20 geltend (Urk. 23). Beim Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung demnach auf Fr. 3'074.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Max S. Merkli, Zürich, wird mit Fr. 3’074.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 30-31
- Bundesamt für Sozialversicherung
     sowie als Mitteilung an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).