IV.2005.00456

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich


IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 12. September 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser
Asylstrasse 39, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene D.___ war seit 1996 als Bauarbeiter bei der A.___ AG in "___" tätig (Urk. 11/57 und Urk. 11/78). Ab März 1999 war er zu 100 % krankgeschrieben und bezog Krankentaggelder (Urk. 11/57 Ziffer 23), worauf er sich am 27. April 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rheuma sowie Schmerzen im Rücken und in der rechten Hand zum Leistungsbezug anmeldete und eine Rente beantragte (Urk. 11/82). Die IV-Stelle forderte beim Zentrum für Medizinische Begutachtung, "___", (nachfolgend: ZMB) das Gutachten vom 14. Mai 2002 (nachfolgend: ZMB-Gutachten 2002) ein (Urk.11/34). Nach Ausschöpfung der Krankentaggelder kündigte die Arbeitgeberin D.___ per 30. Juni 2001 (Beilage zu Urk. 11/57).
         Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 11/20) wurde dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/21 und Urk. 11/23) mit Wirkung ab 1. März 2000 eine Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 %, zugesprochen.
         Wegen Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2003 (Urk. 11/16) bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. März 2003 eine halbe Rente zugesprochen.
         Mit Schreiben vom 25. September 2003 (Urk. 11/60) reichte Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie, "___", ein Gesuch um Rentenerhöhung ein. Die IV-Stelle trat materiell auf das Revisionsbegehren ein und holte den Arztbericht von Dr. B.___ vom 11. November 2003 (Urk. 11/33) und den Arbeitgeberbericht vom 30. Dezember 2003 (Urk. 11/57) ein. Aufgrund der Empfehlung ihres eigenen ärztlichen Dienstes gab die IV-Stelle beim ZMB das Verlaufsgutachten vom 2. Dezember 2004 (nachfolgend: ZMB-Verlaufsgutachten 2004) in Auftrag (vgl. Urk. 11/32 S. 3 f.).
         D.___ war offensichtlich schon im Dezember 2003 Bezüger von Ergänzungsleistungen (Urk. 11/56). Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003, (4. IV-Revision) lit. d Abs. 1 und 2, schliesst der Bezug von Ergänzungsleistungen die Besitzstandswahrung in Bezug auf die Härtefallrente, welche mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 aufgehoben wurde, aus. Entsprechend wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 11/9) und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 - wiederum bei unverändertem Invaliditätsgrad von 40 % - die Härtefallrente wieder entzogen und ihm erneut eine Viertelsrente zugesprochen.
         Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 11/8) wurde das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente vom 25. September 2003 (Urk. 11/60) abgewiesen. Die IV-Stelle bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 22. März 2005 (Urk. 2 = Urk. 11/2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess D.___ mit Eingabe vom 25. April 2005 durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser, Zürich, Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mindestens eine halbe Rente auszubezahlen. Des Weiteren liess er das Gesuch stellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Juni 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 12). Am 17. August 2005 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann seine Kostennote ein (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
         Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche den ursprünglichen Invaliditätsgrad bloss bestätigt - wie dies  bei der Zusprechung beziehungsweise dem Entzug einer Härtefallrente der Fall ist - bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist nach ständiger Rechtsprechung zudem die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens oder eines ärztlichen Berichtes ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.3     In BGE 130 V 352 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Rechtsprechung hinsichtlich der psychischen Gesundheitsschäden mit Bezug auf somatoforme Schmerzstörungen präzisiert. Es hat zusammengefasst festgestellt, dass auch eine somatoforme Schmerzstörung ein psychisches Leiden darstellen kann. Dabei muss ein psychiatrisches Gutachten eine hinreichend gesicherte Diagnose stellen können. Das Vorliegen eines solchen Leidens reicht jedoch für eine lange dauernde, zu einer Invalidität führenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht aus. Vielmehr muss das Leiden nach ärztlicher Einschätzung eine derartige Schwere aufweisen, dass der versicherten Person die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozialpraktisch nicht mehr zumutbar ist.
         Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung.
         Der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie obliegt dabei im Rahmen der  ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu der einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit Blick auf die hievor genannten Kriterien - erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (zum Ganzen: BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2-2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen, BGE 131 V 49 Erw. 1.2  sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen T. vom 31. Januar 2005, IV.2004.00711).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 11/20), womit dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen wurde, bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 22. März 2005 der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine halbe Invalidenrente zusteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sich gemäss dem von ihr in Auftrag gegebenen, umfassenden und interdisziplinären ZMB-Verlaufsgutachten 2004 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit um 10 % verschlechtert habe, der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch weiterhin zu 60 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen - insbesondere des von anerkannter Stelle durchgeführten Gutachtens - gehe sie davon aus, dass genügend Abklärungen vorgenommen worden seien, weshalb zu Recht auf die Einholung eines weiteren Gutachtens durch eine Universitätsklinik verzichtet worden sei (Urk. 10).
         Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass sich seine Gesundheit insbesondere aufgrund der deutlichen Coxarthrose rechts verschlechtert habe. Der behandelnde Facharzt, Dr. B.___, erachte ihn zu 100 % arbeitsunfähig, und für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten in vorwiegend sitzender Position stelle dieser eine momentane Arbeitsunfähigkeit von 70 % fest. Das ZMB-Verlaufsgutachten 2004 räume demgegenüber eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 10 % in Bezug auf eine Tätigkeit im Baugewerbe ein. Es zeige jedoch nicht nachvollziehbar auf, wieso der Beschwerdeführer für andere Arbeiten nur zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Diagnosen des ZMB-Gutachtens 2002 und des ZMB-Verlaufsgutachtens 2004 seien nicht deckungsgleich, sondern würden beim Beschwerdeführer aufgrund der beginnenden Coxarthrose rechts ein verschlechtertes Krankheitsbild zeigen. Aber auch bezüglich der Nebendiagnosen seien Veränderungen aufgeführt worden. Aufgrund dieser Widersprüche sei ein erneutes Gutachten durch eine Universitätsklinik beizuziehen (Urk. 1).

3.      
3.1     Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 11/20) war das ZMB-Gutachten 2002 (Urk. 11/34). Der Beschwerdeführer hatte bereits damals zur Anamnese erklärt, er leide unter dauernden lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine, sowohl ventral wie dorsal bis in die Zehen, zudem verspüre er ein Ameisenlaufen sowie Kraftlosigkeit in beiden Beinen, so dass er nach einer Gehstrecke von zirka zehn Metern eine kurze Pause machen und sich nach 150 m hinsetzen müsse. Er müsse an Stöcken gehen, weil er infolge Schwäche in den Beinen auch schon gestürzt sei. Er verspüre Schmerzen im ganzen Rücken-, Nacken-, Schulter-, Ellbogen- und Kopfbereich, könne schmerzbedingt nicht durchschlafen und leide unter zwischenzeitlichen, krampfartigen Muskelverspannungen am ganzen Körper. Seine dauernden Schmerzen seien unerträglich, weshalb er nicht mehr arbeiten könne, nicht einmal die kleinsten Arbeiten im Haushalt (Urk. 11/34 Ziffer 2.3 S. 6 f., vgl. auch Ziffer 3.2 S. 8 f.). Die Gutachter des ZMB kamen zum Schluss, dass im somatischen Bereich einzig bescheidene degenerative Veränderungen, wie eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule, vorliegen würden, wobei diese Befunde den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einzig bei körperlicher Schwerstarbeit mit ausgesprochener Rückenbelastung einschränken würden. Aus somatischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich alle leichten, mittelschweren bis auch schweren körperlichen Tätigkeiten festsgestellt werden. Im Vordergrund des gesamten Leidens stehe eine psychosomatische Entwicklung mit deutlich histrionischen Zügen. Es lägen weder eine psychische Komorbidität - insbesondere auch keine Fibromyalgie - noch ein rheumatisches Leiden vor. Zusammenfassend stellten die Gutachter des ZMB mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit der Differentialdiagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) sowie einer Störung durch Opioide. Die Gutachter stellten ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Nebendiagnosen Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung, Adipositas (BMI 35,1), trophische Störung der Haut über dem rechten Unterschenkel bei Status nach Weichteilverletzung 1991, Varicosis rechts, arterielle Hypertonie, Tabakstörung sowie Status nach Sakraldermoidoperation. Sie erklärten des Weiteren, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter in erster Linie auf die psychosomatische und psychiatrische Problematik zurückzuführen sei. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - ebenfalls in erster Linie auf Grund seiner psychischen und psychosomatischen Erkrankung - um 40 % eingeschränkt. Die Gutachter betonen abschliessend, dass dem Beschwerdeführer eine Willensanstrengung zur zumindest partiellen Überwindung seines Leidens zumutbar sei (Urk. 11/34 S. 14 ff.)
3.2     Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 11. November 2003 (Urk. 11/33) und aus dem ZMB-Verlaufsgutachten 2004 (Urk. 11/34).
3.2.1   Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 11. November 2003 eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem ZMB-Gutachten 2002 fest. Er diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu eine deutliche Coxarthrose rechts sowie eine Femurpatellararthrose beidseits. Ferner diagnostizierte er eine PHS tendopathica rechts akut, links chronisch bei subacromealer Verkalkung, ein Lumbovertebralsyndrom und ein cervikospondylogenes Syndrom, bei einer Überlagerung durch eine somatoforme Schmerzstörung, eine trophische Störung der Haut am rechten Unterschenkel bei Status nach leichter Verletzung 1991 und Varikosis rechts. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er die Nebendiagnosen Adipositas und arterielle Hypertonie (Urk. 11/33 S. 1). Dr. B.___ führte zum Befund insbesondere aus, das rechte Hüftgelenk des Beschwerdeführers sei um 1/3 in der Innen- und Aussenrotation eingeschränkt und beim linken Hüftgelenk liege eher eine spannungsbedingte Bewegungseinschränkung vor. Weiter erklärte er, der Beschwerdeführer gehe am Stock und könne sich weder richtig bücken noch in die Hocke gehen. Dr. B.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten in vorwiegend sitzender Position momentan zu 70 % eingeschränkt, ausser es gelänge, die Schulterproblematik und die cervikobrachialen Schmerzen in den nächsten Monaten in den Griff zu bekommen. Die Angabe einer besser geeigneten Erwerbstätigkeit sei wegen der momentanen akuten Schulter/Armsymptomatik noch nicht möglich. Bezüglich einer Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter attestierte er dem Beschwerdeführer aufgrund der zunehmenden somatischen und auch objektivierbaren Schmerzsymptomatik trotz der psychischen Überlagerung mit somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/33 S. 2). An anderer Stelle des selben Berichtes vom 11. November 2003 attestiert er dem Beschwerdeführer bis 9. Juli 2003 in seiner angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 10. Juli 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/33 S. 1). In der medizinischen Beurteilung vom 11. November 2003 erklärt er weiter, dem Beschwerdeführer sei in behinderungsangepasster Tätigkeit vorläufig keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/33 S. 4).
3.2.2   Im Vergleich zum ZMB-Gutachten 2002 wird im ZMB-Verlaufsgutachten 2004 neu - neben der nach wie vor bestehenden somatoformen Schmerzstörung - eine beginnende Coxarthrose rechts als Hauptdiagnose aufgeführt (Urk. 11/32 S. 14). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) stimmen die Nebendiagnosen des ZMB-Verlaufsgutachtens 2004 im Wesentlichen mit denjenigen des ZMB-Gutachtens 2002 überein (Urk. 11/34). So wurde die leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule bereits im ZMB-Gutachten 2002 erwähnt (Urk. 11/34 S. 15), ebenso wie die altersentsprechenden Veränderungen im Bereiche der LWS (Urk. 11/34 S. 11). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Nebendiagnosen gerade keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben und damit invalidenrechtlich nicht relevant sind (vgl. dazu auch Urk. 11/32 Ziffer 5 S. 15).
         Dem ZMB-Verlaufsgutachten 2004 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem begutachtenden Arzt erklärt hatte, er leide an dauernden Schmerzen im gesamten Rückenbereich und in beiden Beinen, aber auch in den Hüften und beidseits an den Knie- und Fussgelenken. Er leide ausserdem unter Schulter- und Armschmerzen, rechts mehr als links. Seine Schmerzproblematik habe sich deutlich verstärkt, und er könne nur noch kurze Distanzen (wenige 100 Meter) gehen, wobei er sich ohne die Amerikanerstöcke sehr unsicher fühle, da er auch schon gestürzt sei. Aufgrund der Schmerzen könne er nicht durchschlafen und etwa alle drei Nächte werde er von nächtlichen Krämpfen geplagt. Zeitweise verspüre er messerstichartige Schmerzen in den Knien und Hüften, und dann könne er sich nicht mehr bewegen oder müsse sich setzen. Er fühle sich depressiv, unnütz und habe sich einmal vom Balkon stürzen wollen. Anschliessend sei er ambulant psychotherapeutisch behandelt worden und nehme seither Fluoxetin ein  (Urk. 11/32 S. 6 f. und S. 8 f.).
         Zum rheumatologischen Befund ist dem ZMB-Verlaufsgutachten 2004 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits auf seine Schmerzen fixiert erscheine und andererseits recht diffus Auskunft gebe. Beim An- und Ausziehen der Kleider - teils im Sitzen, teils im Stehen - habe der Beschwerdeführer die Arme ohne Schmerzangabe in den Schultern frei einsetzen können. Andererseits seien bei der Prüfung der passiven Beweglichkeit der Hals-, Lenden- und Brustwirbelsäule sowie der rechten Schulter zum Teil massive Gegeninnervationen festgestellt worden, ebenso wie bei der Prüfung des Lasègue beidseits. Die Hüftgelenksbeweglichkeit sowie die Kniegelenksbeweglichkeit seien aktiv für Rotationen mittelgradig eingeschränkt, wobei auch hier der Grad der passiven Beweglichkeit wegen Gegeninnervation nicht habe festgestellt werden können (Urk. 11/32 S. 9 f.). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erklärte der Beschwerdeführer, er habe überall Arthrosen, Rheuma, Bandscheibenschäden, gesamthaft sei sein ganzer Bewegungsapparat kaputt, es gehe ihm ganz schlecht und er wäre besser gestorben (Urk. 11/32 Ziffer 3.3 S. 11). Gemäss dem ZMB-Verlaufsgutachten 2004 war der Beschwerdeführer auf affektiver Ebene klagsam, wirkte bedrückt, aber gleichzeitig demonstrativ, stöhnte während der psychiatrischen Exploration immer wieder in seinem Sessel und berichtete dann über gerade aufgetretene Schmerzen, welche sich wie ein Messer im Hals, dann wieder im Rücken, anfühlen würden. Bezüglich der psychiatrischen Befunde stellte der Psychiater des ZMB fest, dass im Bereich der geklagten psychosomatischen Beschwerden ein unverändertes Bild vorhanden sei. Der Versicherte sei nach wie vor histrionisch strukturiert, allerdings sei er etwas stärker depressiv in seiner Stimmung als noch 2002. Insgesamt sei aber keine wesentliche objektive Verschlechterung der Symptomatik festgestellt worden. Nach wie vor stehe eine psychosomatische Entwicklung, deren Verlauf sich in den letzten zwei Jahren weiter chronifiziert und fixiert habe, im Vordergrund (Urk. 11/32 S. 11 ff. und S. 15).
         Weiter erklären die Gutachter des ZMB, dass einzig die - anlässlich von Röntgenuntersuchungen im November 2003 von Dr. B.___ festgestellte - beginnende Coxarthrose rechts einen gewissen Einfluss auf die Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit habe. Die übrigen Befunde seien im Wesentlichen die gleichen wie bereits im Jahre 2002. Die diskrete Femoropatellararthrose und die PHS hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/32 Ziffer 5 S. 15).
         Abschliessend gehen die Gutachter infolge der beginnenden Coxarthrose rechts, bei welcher von einer Progredienz (Verschlechterungstendenz) ausgegangen werden müsse, von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Tätigkeitsbereich im Baugewerbe von 60 % aus.
         Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei nach wie vor ausschliesslich aufgrund der psychosomatischen und psychiatrischen Symptomatik eingeschränkt, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der faktisch unveränderten Befunde weiterhin zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Insbesondere gelte nach wie vor, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine Willensanstrengung zur Überwindung seines Leidens zuzumuten sei (Urk. 11/32 Ziffer 6 S. 16).

4.       Beim Vergleich der zwei ZMB-Gutachten aus den Jahren 2002 und 2004 fällt vorab auf, dass die anlässlich der Begutachtung von 2004 vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden teilweise wörtlich die selben Beschwerden sind, wie er sie bereits anlässlich der Begutachtung im Jahre 2002 dargestellt hatte. Der Beschwerdeführer machte insbesondere bereits 2002 geltend, er könne wegen seiner Schmerzen keiner Tätigkeit mehr nachgehen (Urk. 11/34 S. 7). An der subjektiven Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit scheint sich somit beim Beschwerdeführer seit Zusprache der Viertelsrente mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 nichts verändert zu haben. Die subjektive Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit ist für die Beurteilung, ob im relevanten Zeitraum eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, invalidenrechtlich jedoch nicht entscheidend. Abzustellen ist allein auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
         Zusammenfassend ist festzustellen, dass seit der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 zugesprochenen Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % sowohl im ZMB-Verlaufsgutachten 2004 als auch im Arztbericht von Dr. B.___ vom 11. November 2003 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich neu eine Coxarthrose rechts diagnostiziert wurde. Diesbezüglich ist von einer Übereinstimmung der begutachtenden Ärzte des ZMB und Dr. B.___ auszugehen, auch wenn die Einschätzungen von Dr. B.___ und der begutachtenden Ärzte des ZMB betreffend den Grad der Coxarthrose voneinander abweichen (Dr. B.___ spricht von deutlicher Coxarthrose, die Gutachter des ZMB von beginnender Coxarthrose).
         Ferner besteht Einigkeit bezüglich der nach wie vor bestehenden Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung.
         Bezüglich der Nebendiagnosen ist zu bemerken, dass Dr. B.___ neben der Coxarthrose rechts und der Überlagerung durch eine somatoforme Schmerzstörung grösstenteils die im ZMB-Verlaufsgutachten 2004 genannten Nebendiagnosen seinerseits als Hauptdiagnosen aufführte. Mit diesen Einschränkungen gehen die beiden medizinischen Berichte im Wesentlichen vom grundsätzlich gleichen Sachverhalt aus.
         Hingegen schätzen die ZMB-Gutachter und Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedlich ein.

5.
5.1     Der Arztbericht von Dr. B.___ vom 11. November 2003 (Urk. 11/33) und das ZMB-Verlaufsgutachten 2004 (Urk. 11/32) sind somit nach den vorstehend (vgl. Erwägung 1.3) dargestellten Grundsätzen zu würdigen.
5.2     Dr. B.___ äusserte sich in seinem Arztbericht (Urk. 11/33) bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einerseits widersprüchlich, indem er erklärte, dem Beschwerdeführer sei in behinderungsangepasster Tätigkeit vorläufig keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 11/33 S. 4), ihm jedoch an anderer Stelle in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/33 S. 2). Andererseits leuchtet auch nicht ein, wieso er den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bis Juli 2003 zu 50 % arbeitsunfähig und ab Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig erklärte (Urk. 11/33 S. 1), nachdem er dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 6. Juni 2000 (Urk. 11/39) bereits ab 13. März 1999 im angestammten Tätigkeitsbereich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Ferner ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Dr. B.___ nach eigenen Angaben regelmässig ein bis zwei Mal pro Woche in Behandlung war (Urk. 11/32 S. 7), zu berücksichtigen, dass Berichte des Hausarztes - wie auch des den Beschwerdeführer behandelnden Spezialarztes (Urteil des EVG in Sachen J. vom 17. Juni 2004 Erw. 3.3, U 164/03) - mit Blick auf deren auftragsrechtliche Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Ausserdem hat sich Dr. B.___ als Rheumatologe nicht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Trotzdem erklärte er, "aufgrund der zunehmenden somatischen und auch objektivierbaren Schmerzsymptomatik" (womit die Coxarthrose gemeint sein dürfte) müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Bauhilfsarbeiter trotz der psychischen Überlagerung mit somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei. Zudem stellt sich angesichts der durch die Gutachter des ZMB sowohl bei der Untersuchung 2002 als auch 2004 festgestellten starken Gegeninnervation bzw. nicht optimalen Kooperation (Urk. 11/34 S. 11) des Beschwerdeführers die Frage, weshalb Dr. B.___ ausführte, das rechte Hüftgelenk des Beschwerdeführers sei in der Innen- und Aussenrotation zu 1/3 eingeschränkt, sich aber beim linken Hüftgelenk nicht über den Grad der Einschränkung äussert, sondern lediglich erklärt, die Einschränkung sei wohl eher spannungsbedingt. Da vorliegend der verschlechterte Gesundheitszustand aufgrund einer Coxarthrose rechts geltend gemacht wird, wäre ein Vergleich der beiden Hüftgelenke allenfalls aufschlussreich gewesen. Auffällig ist auch, dass bei der Untersuchung durch Dr. B.___ offenbar keinerlei Gegeninnervation festgestellt wurde. Schliesslich zeigen die von Dr. B.___ aufgeführten Formulierungen und Einschränkungen "momentan", "ausser es gelingt, die Schulterproblematik und die cervikobrachialen Schmerzen in den nächsten Monaten in den Griff zu bekommen" sowie "die Angabe einer besser geeigneten Erwerbstätigkeit ist wegen der momentanen akuten Schulter/Armsymptomatik noch nicht möglich" denn auch die Unsicherheit von Dr. B.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und stimmen insbesondere nicht mit der einzig neuen Diagnose einer Coxarthrose überein. Es ist somit nicht nachvollziehbar, in welchem Grad die Coxarthrose die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit beeinträchtigt und welcher Anteil der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die Schulter/Armsymptomatik entfällt. Insgesamt kann aufgrund des Dargelegten nicht auf den ärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 11. November 2003 abgestellt werden.
5.3     Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte ZMB-Verlaufsgutachten vom 2. Dezember 2004 berücksichtigte - neben den aufgrund ihrer eigenen, im Jahre 2002 durchgeführten Begutachtung von 2002 erstellten Akten - das von Dr. B.___ verfasste Revisionsbegehren vom 25. September 2003, die neusten Röntgenaufnahmen des Beckens des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2003 sowie den Arztbericht von Dr. B.___ vom 11. November 2003. Ebenso wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden (vgl. Erwägung 3.2.2)  in die Beurteilung einbezogen. Es kann somit festgestellt werden, dass das ZMB-Verlaufsgutachten 2004 für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht und die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden berücksichtigt. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Es erfüllt somit alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 352 Erw. 3a mit Hinweisen), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
         Es besteht somit kein Anlass, von den Schlussfolgerungen im ZMB-Verlaufsgutachten 2004 abzuweichen, und es ist seiner Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und vorwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit weiterhin zu 60 % arbeitsfähig ist, zu folgen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, ein weiteres Gutachten einzuholen, wie dies der Beschwerdeführer als angezeigt erachtet hatte (Urk. 1 S. 3), da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 94 Erw. 4b; nicht publizierte Erw. 6.2 des Urteils 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 Erw. 6.2).

6.      
6.1     Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich - abgesehen von der beginnenden Coxarthrose rechts, welche sich gegenüber dem Gesundheitszustand von 2002 lediglich bezüglich einer Tätigkeit als Bauarbeiter auswirkt - nicht wesentlich verändert. Nach wie vor steht eine psychosomatische Entwicklung, wie sie bereits 2002 diagnostiziert wurde, im Vordergrund, auch wenn sie sich gemäss der Ansicht der begutachtenden Ärzte des ZMB im Verlauf der letzten zwei Jahre chronifiziert und weiter fixiert hat (Urk. 11/32 S. 15). Es ist zu beachten, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gerade wegen der psychischen Problematik erfolgte und die entsprechenden Einschränkungen hinlänglich berücksichtigt wurden. Nun genügt gemäss der neuesten Rechtsprechung des EVG (vgl. Erwägung 1.4) die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, wie sie beim Beschwerdeführer als Hauptdiagnose im Vordergrund steht, grundsätzlich nicht mehr, um eine lang dauernde, zu einer Invalidität führenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 3.2.2), wurde im ZMB-Verlaufsgutachten 2004 im Bereich der geklagten psychosomatischen Beschwerden gegenüber 2002 ein unverändertes Bild festgestellt, und dem ZMB-Gutachten 2002 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer keine sonstige psychische Komorbidität vorliegt (Urk. 11/34 S. 15). Chronische körperliche Begleiterkrankungen, die sich auch auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit auswirkten, liegen beim Beschwerdeführer nicht vor, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist auch nicht ausgewiesen. Insbesondere sind weder eine Eigenanstrengung noch eine Motivation des Beschwerdeführers, sich einer erfolgversprechenden medizinischen Behandlung zu unterziehen, ersichtlich.
         Die Frage, ob beim Beschwerdeführer - trotz der anlässlich der psychiatrischen Begutachtung des ZMB von 2004 festgestellten Chronifizierung und Fixierung der Symptomatik - aus heutiger Sicht die vom EVG aufgestellten rechtlichen Kriterien, welche ausnahmsweise allenfalls die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung erlauben würden, gegeben sind, kann vorliegend offen gelassen werden. Eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Anpassung des laufenden Rentenanspruches zum Nachteil der versicherten Person (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 38 N 7). Es kann aber an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei einer Verneinung der oben gestellten Frage die Zusprechung einer halben Invalidenrente nur zulässig wäre, sofern beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % ohne die somatoforme Schmerzstörung erreicht würde. Auf jeden Fall ist dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beurteilung (sowohl gemäss ZMB-Gutachten 2002 als auch gemäss ZMB-Verlaufsgutachten 2004) nach wie vor eine Willensanstrengung zur Überwindung seines Leidens und somit die Verwertung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von 60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Weiteres zumutbar.
6.2     Zwischen der Verfügung vom 13. Dezember 2002 und dem Einspracheentscheid vom 22. März 2005 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit trotz der neuen Diagnose einer beginnenden Coxarthrose in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten nicht wesentlich verschlechtert. Auch wurden in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit keine Auswirkungen festgestellt.
6.3     Schliesslich bleibt zu bemerken, dass eine Veränderung der erwerblichen Situation weder geltend gemacht wurde, noch Anhaltspunkte für eine solche bestehen. Demzufolge beträgt der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers wie bis anhin 40 % (vgl. Urk. 11/20 vom 13. Dezember 2002). Die Beschwerdegegnerin hat somit gestützt auf das ZMB-Verlaufsgutachten 2004 nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Dr. F. Breitenmoser in Gutheissung des Gesuches vom 25. April 2005 (Urk. 1) als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 17. August 2005 (Urk. 14) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ist die Entschädigung auf Fr. 2'224.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
         Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.




Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuches vom 25. April 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. F. Breitenmoser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. F. Breitenmoser, Zürich, wird mit Fr. 2'224.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).