Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00457
IV.2005.00457

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 7. März 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1977 geborene S.___ war seit Juli 1998 periodisch Bezügerin von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/31) und arbeitete zwischendurch bei verschiedenen Arbeitgebern, zum Teil als Büroangestellte. Sie meldete sich erstmals am 10. August 2001 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 10/15 = Urk. 10/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde das Leistungsbegehren (Rente und berufliche Massnahmen) mit Verfügung vom 13. Juni 2002 abgewiesen (Urk. 9/15), worauf diese in Rechtskraft erwuchs.
         Am 30. März 2004 liess sich S.___ erneut zum Leistungsbezug (Rente) anmelden (Urk. 9/34). Nach Ergänzung der Neuanmeldung mit Schreiben vom 23. April 2004 durch den Leiter der Sozialberatung "___" (Urk. 9/33) trat die IV-Stelle materiell auf die Neuanmeldung ein und holte Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) (Urk. 9/32), den Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 11. Juni 2004 (Urk. 9/29) sowie den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 20. Oktober 2004 (Urk. 9/19) ein. Am 24. November 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung ab (Urk. 9/12-13). Sie bestätigte ihre Verfügung auf Einsprache vom 10. Januar 2005 (Urk. 9/11) hin mit Entscheid vom 16. März 2005 (Urk. 2 = Urk. 9/3).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin Helena Böhler, Zürich, mit Eingabe vom 25. April 2005 Beschwerde erheben und beantragen, sie sei unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und der Verfügung vom 24. November 2004 eingehend psychiatrisch zu begutachten und anschliessend sei über ihr Rentenanspruch neu zu entscheiden. Zudem liess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 reichte die Rechtsvertreterin die Unterlagen betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung ein (Urk. 5-6). In der Vernehmlassung vom 2. Juni 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), und mit Verfügung vom 13. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 17. Februar 2006 (Urk. 12) wurde die Honorarrechnung (Urk. 13) nachgereicht.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht  (EVG) in BGE 127 V 299 Erw. 5  unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
         Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle, aber auch subkulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von subkulturellen und psychosozialen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und subkulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. dazu auch BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.5     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen  Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 30. März 2004 (Urk. 9/33-34) eingetreten. Zu untersuchen ist nun, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Juni 2002 (Urk. 9/15) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2005 (Urk. 2) derart wesentlich verschlechtert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheides vom 16. März 2005 an, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die psychischen Befunde von der Sucht getrennt werden müssten. Gestützt auf die psychiatrischen Befunde bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere seien Unzuverlässigkeit, Unpünktlichkeit und Unflexibilität Folgen der Sucht und nicht einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei aufgrund der unveränderten Befunde nicht ausgewiesen, weshalb eine weitere psychiatrische Begutachtung nicht notwendig sei (Urk. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift vom 25. April 2005 vorbringen, sie sei im psychiatrischen Gutachten vom 8. April 2002 als vollständig arbeitsfähig beurteilt worden. Jedoch sei es ihr trotz grosser Motivation und breiter Unterstützung nicht gelungen, sich beruflich einzugliedern. Zudem sei ihr 2004 die Obhut über den heute 8 ½ Jahre alten Sohn durch die Vormundschaftsbehörde entzogen worden, nachdem sie bis dahin die Betreuung des Kindes noch weitgehend selbständig habe bewältigen können. Aufgrund dieser Tatsachen sei - wie von Dr. A.___ empfohlen - die Beschwerdeführerin einer eingehenden psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen (Urk. 1).

3.
3.1     Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, "___", vom 8. April 2002 (Urk. 9/20). Dieser beurteilte die Beschwerdeführerin darin sowohl körperlich wie auch seelisch als gesund und stellte entsprechend keine Diagnose. Zu den Befunden führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin autopsychisch, örtlich und zeitlich voll orientiert und bewusstseinsklar sei, und psychomotorisch sowie beim Sprechen würden keine Verlangsamung oder Unsicherheiten auftreten, wie es infolge Intoxikationen mit harten Drogen oder Tranquilizern vorkomme; in der Exploration falle beim Gedankengang formal und inhaltlich nichts Pathologisches auf. Sie sei gut gestimmt, zeige keine auffallenden Schwankungen nach oben oder unten und sie habe über eine Stunde ohne Pause in der Exploration konzentriert folgen können. Sich selbst habe die Beschwerdeführerin glaubhaft als sehr nervös beschrieben, weshalb sie nach kurzer Zeit immer wieder aufstehen und herumlaufen müsse, was sich schlecht mit den Verhaltensregeln in einem gewöhnlichen Büro vertrage. Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. B.___, die subjektiven und objektiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien nicht Ausdruck einer gesundheitlichen Störung, sondern Ausdruck einer Normvariante.
3.2     Aufgrund der Neuanmeldung vom 30. März 2004 holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. A.___ vom 20. Oktober 2004 (Urk. 9/19) ein. Dieser diagnostizierte eine seit mehreren Jahren vorliegende Anpassungsstörung mit gemischter Störung und Sozialverhalten, ICD-10 F43.25, verstärkt durch Missbrauch von Alkohol und Cannabis F10 und F12.1, sowie emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus F60.31 und impulsiver Typus F60.30. Die Beschwerdeführerin sei bei ihm vom 18. Dezember 2003 bis zum Unterbruch der Behandlung am 28. April 2004 in Behandlung gewesen, die letzte Untersuchung habe am 20. Oktober 2004 stattgefunden. Zur Anamnese berichtet Dr. A.___, dass die Sozialbehörde "___" schon seit einigen Jahren versuche, die Beschwerdeführerin ins Berufsleben zu integrieren. Sämtliche Massnahmen seien jedoch gescheitert, und zwar wegen ihrer Unzuverlässigkeit, Unpünktlichkeit, Konzentrationsschwäche und geringer Anpassungsfähigkeit sowie Unflexibilität. Ausser einem leicht gereizten Affekt, einer bestimmten inneren Unruhe im Antrieb und einer geringfügigen Beeinträchtigung der Konzentration führt Dr. A.___ jedoch keine auffälligen Befunde an. Im Gegenteil, er beschreibt die Beschwerdeführerin ansonsten als bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin, deren Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt sei und deren Kurzzeit- sowie Langzeitgedächtnis unauffällig seien. Es lägen keine Befürchtungen, Zwänge, Wahn- und Sinnestäuschungen und Ich-Störungen vor, und die Vitalgefühle seien nicht eingeschränkt. Zirkadiane Besonderheiten hätten keine festgestellt werden können, und eine Suizidalität sei verneint worden. Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilt er als sich verschlechternd; zu ihrer Arbeitsfähigkeit erklärt er, eine behinderungsangepasste Tätigkeit täte ihr gut, doch sie sei nicht anpassungsfähig. Deshalb sei auch eine Umschulung, wie dies die Beschwerdeführerin wünsche, nicht indiziert. Er sehe die Beschwerdeführerin als arbeitsunfähig an. Seiner Meinung nach sei eine psychiatrische Begutachtung sinnvoll.

4.      
4.1     Aufgrund der medizinischen Akten ist somit festzustellen, dass neu fachärztlich psychiatrische Diagnosen gestellt werden: Anpassungsstörung mit gemischter Störung und Sozialverhalten, ICD-10 F43.25, Missbrauch von Alkohol und Cannabis ICD-10 F10 und F12.1 und emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus ICD-10 F60.31 und impulsiver Typus F60.30. Es ist somit zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese neuen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
4.2     Zunächst ist festzuhalten, dass der Missbrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10 F10 und F12.1) - wie erwähnt unter Erwägung Ziffer 1.4 - ohne vorbestehenden oder durch die Sucht ausgelösten Gesundheitsschaden invalidenrechtlich nicht zu einem Rentenanspruch führen kann. Aber auch bei den anderen Diagnosen handelt es sich nicht um schwere psychische Erkrankungen, welche zwingend eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, deren Überwindung der Beschwerdeführerin von vornherein nicht zuzumuten wäre. Aus dem Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 11. Juni 2004 geht denn auch hervor, dass sich die Beschwerdeführerin selbst - übereinstimmend mit der Einschätzung von Dr. B.___ vom 8. April 2002 - bis zu ihrer Aussteuerung per 30. Juni 2002 gegenüber der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig erklärt hatte und dass auch die Arbeitslosenkasse von einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit ausgegangen war (Urk. 9/29).
Ferner zeigt ein Vergleich der Befunde, welche Dr. B.___ im April 2002 (Urk. 9/20) erhoben hatte, mit denjenigen von Dr. A.___ vom Oktober 2004 lediglich eine unwesentliche Veränderung auf: die Konzentration wird im späteren Bericht neu als geringfügig beeinträchtigt beschrieben und neu ist auch ein leicht gereizter Affekt festgestellt worden. Es entspricht jedoch allgemeiner Kenntnis, dass der Konsum von Cannabis und Cocain den Affekt beeinflussen kann. Aufgrund der lediglich minimal geänderten Befunde ist zu schliessen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt nicht geändert hat. Seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin nunmehr zu 100 % arbeitsunfähig sei, begründet Dr. A.___ wie folgt: "Da bei der Patientin mehrere Arbeitsintegrationen versucht wurden und doch alle vergeblich waren, muss ich aus ärztlicher, psychiatrischer Sicht und aufgrund der angegebenen andauernden Persönlichkeitsstörung mit vorwiegender Schwierigkeit sich in einem Team, sowie auch an die soziale Norm anzupassen (...) sehe ich die Patientin weiterhin als arbeitsunfähig an" (Urk. 9/19). Zusammen mit den von ihm erhobenen Befunden lässt dies den Eindruck entstehen, dass Dr. A.___ vorwiegend aus der Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich an soziale Normen anzupassen oder sich in ein Team einzufügen und aus dem Scheitern der bisherigen Berufsintegrationsversuche auf eine andauernde Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert im Sinne des IVG und damit auf völlige Arbeitsunfähigkeit schliesst. Zur Annahme einer durch einen psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es jedoch nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist, entscheidend ist vielmehr, ob ihr - wie bereits unter Erwägung Ziffer 1.2 erwähnt - die Verwertung der Arbeitsfähigkeit objektiv nicht mehr zumutbar ist, was aufgrund der Befunde zu verneinen ist. Zur Frage der Unzumutbarkeit hat sich Dr. A.___ nur insofern geäussert, als dass es gut wäre, wenn die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit tätig wäre, doch sei die Patientin "nicht anpassungsfähig" (vgl. Urk. 9/19). Insbesondere hat er nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Befunde beziehungsweise aus welchen medizinischen Gründen es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein soll, sich an soziale Normen anzupassen. Zudem fällt auf, dass die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen nur bedingt zu den von ihm erhobenen Befunden und zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden passen. Gemäss Internationaler Statistischer Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsproblemen, Version 2006 (www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/), wird die emotional instabile Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.3 wie folgt umschrieben: "Eine Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren, verbunden mit unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung. Es besteht eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und eine Unfähigkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollieren. Ferner besteht eine Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und zu Konflikten mit anderen, insbesondere wenn impulsive Handlungen durchkreuzt oder behindert werden: Ein impulsiver Typus, vorwiegend gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle; und ein Borderline-Typus, zusätzlich gekennzeichnet durch Störungen des Selbstbildes, der Ziele und der inneren Präferenzen, durch ein chronisches Gefühl von Leere, durch intensive, aber unbeständige Beziehungen und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit parasuizidalen Handlungen und Suizidversuchen." Von diesen Elementen, welche eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typus und Borderline-Typus) definieren, finden sich im Bericht von Dr. A.___ höchstens jene, welche den impulsiven Typus beschreiben, wenn man die von ihm erwähnte Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, sich an die sozialen Normen anzupassen, darunter subsumieren kann. Hingegen beschreibt er kein einziges jener Elemente, welche den Borderline-Typus kennzeichnen, obwohl er diesen diagnostiziert. Die von Dr. A.___ zusätzlich gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung nach ICD-10 F43 vermag auch nicht zu überzeugen. Diese wird grundsätzlich so definiert (a.a.O.): "Hierbei handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten." Von einem Anpassungsprozess an eine entscheidende Lebensveränderung oder nach einem belastenden Lebensereignis der Beschwerdeführerin steht im Bericht von Dr. A.___ kein Wort.
4.3     Aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde "___" vom 30. März 2004 (Beilage zu Urk. 9/31) geht hervor, dass die Beiständin des Sohnes der Beschwerdeführerin erstmals per 31. März 2002 einen Bericht zu Händen der Vormundschaftsbehörde erstattet und erklärt habe, im Kindergarten sei festgestellt worden, dass der Sohn häufig übermüdet gewesen sei und wegen angeblicher Krankheiten öfter gar nicht oder manchmal per Taxi in den Kindergarten gebracht worden sei. Der Sohn besuche neben dem Kindergarten die städtische Krippe, und auch dort sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nicht in allen Teilen zuverlässig gewesen sei, weshalb mit ihr regelmässig Standortgespräche durchgeführt worden seien.
         Dem genannten Protokoll der Vormundschaftsbehörde ist weiter zu entnehmen, dass am 3. März 2004 eine Aussprache mit der Beschwerdeführerin auf dem Vormundschaftssekretariat stattgefunden hat, da sich die Situation des Sohnes verschlechtert habe, obschon die Beschwerdeführerin und ihr Sohn über längere Zeit von Fachleuten engmaschig betreut worden seien. Eine zunehmende Überforderung der Beschwerdeführerin mit ihrer Situation als allein erziehende Person, welche auf Stellensuche sei und ihre eigenen Probleme noch nicht völlig im Griff habe, sei nicht auszuschliessen (Beilage zu Urk. 9/31). Diese von der Vormundschaftsbehörde erwähnten psychosozialen Faktoren vermögen jedoch ebenfalls keinen invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen (vgl. Erwägung 1.3). Erstaunlich ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 20. Oktober 2004 bei Dr. A.___ nicht erwähnte, dass ihr per 1. April 2004 die Obhut über den Sohn K.___ entzogen worden war. Ebenfalls fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ ab 18. Dezember 2003 in Behandlung gewesen war, diese Behandlung jedoch ab 28. April 2004 unterbrochen hatte (Urk. 9/19).

5.       Es ist zusammenfassend festzustellen, dass weder aus der subjektiven Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich beruflich einzugliedern und ihre Normen ihrer Situation als allein erziehende Person, welche für einen Sohn zu sorgen hat, anzupassen noch aus dem Entzug der Obhut über den Sohn eine invalidenrechtlich relevante psychische Erkrankung mit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit abzuleiten ist. Vielmehr ist festzustellen, dass die Einschätzung von Dr. A.___ auf einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes beruht, was revisionsrechtlich jedoch ohne Bedeutung ist. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der massgebliche Sachverhalt seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 13. Juni 2002 (Urk. 9/12) bis zum Einspracheentscheid vom 16. März 2005 (Urk. 2) nicht in relevantem Ausmass verändert hat. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). In diesem Sinne erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gleichgebliebenen medizinischen Sachverhalt voll arbeitsfähig ist und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) sind erfüllt (vgl. Urk. 5 und insbesondere Urk. 6), weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. Der mit Honorarnote vom 17. Februar 2006 (Urk. 13) geltend gemachte Aufwand von 3,7 Stunden und die darin aufgeführten Barauslagen von Fr. 21.70 erscheinen angesichts der Schwierigkeit und der Bedeutung der Streitsache angemessen, weshalb für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 881.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu leisten ist.




Das Gericht beschliesst:

          Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Für die Bemühungen der verstorbenen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Helena Böhler, wird die Entschädigung auf Fr. 881.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt und auf das Konto Nr. 1100-0672.922, lautend auf Frau Helena Böhler, bei der Zürcher Kantonalbank, 8022 Zürich, überwiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-    S.___
- Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Faber, Neupert & Partner, Dufourstrasse 58, 8702 Zollikon-Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).