IV.2005.00459

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. Oktober 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1956, reiste 1979 als 23-Jähriger in die Schweiz ein und war über Jahre als angelernter Bauarbeiter/Gipser tätig, zuletzt von 1992 bis 1997 bei A.___ in B.___ und von 1999 bis 2002 beim Gipsergeschäft C.___ GmbH in D.___ (Urk. 10/73, Urk. 10/71, Urk. 11/18). Ab Juni 2002 machte er sich mit seiner Tätigkeit als Gipser selbständig (10/88 Ziff. 6.3.1). Er hatte sich erstmals 1996 nach einer Herzoperation bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet (vgl. Urk. 10/40 und Urk. 10/42). Dieses Gesuch war mit Verfügung vom 14. August 1997 mit der Begründung abgewiesen worden, die Ausübung einer körperlich leichten Vollzeit-Tätigkeit sei ihm zumutbar; die bisherige schwere Tätigkeit als Gipser könne er behinderungsbedingt nicht mehr verrichten (Urk. 10/36).
         Am 24. Februar 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an, nachdem er am 28. Dezember 2002 Opfer eines Auffahrunfalls geworden war (Urk. 10/88). Dabei erlitt er ein Trauma der Halswirbelsäule sowie eine verstärkte Ruptur der vorgeschädigten Rotatorenmanschette rechts (Bericht Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH, vom 13. Juni 2003, Urk. 10/89/M9/1; Bericht Kantonsspital W.____ vom 4. März 2003, Urk. 10/89/M5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste Gespräche bei der Berufsberatung und eine stationäre berufliche Abklärung in der Eingliederungsstätte F.___ (Urk. 10/57), holte Arbeitgeberberichte ein beim Personalbüro S.___ (Urk. 10/70/1), bei C.___ (Urk. 10/71) und bei A.___ (Urk. 10/73). Zudem holte die IV-Stelle einen ärztlichen Bericht bei Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein (Urk. 10/43/1) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 10/89).
         Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % samt Kinder- und Ehegattenrenten zu (Urk. 10/21). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. Februar 2005 Einsprache und verlangte eine ganze Rente, da das Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden seien und überdies die veranschlagte hypothetische angepasste Tätigkeit von 80 % unrealistisch sei (Urk. 10/5). Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2005 wies die IV-Stelle das Begehren um eine höhere Rente ab (Urk. 10/1 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 25. April 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab Dezember 2003 eine ganze Rente zuzusprechen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. André Largier eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. April 2005 wurde RA Dr. Largier als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 5). Nach zweimalig erstreckter Frist reichte die IV-Stelle die Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2005 ein, in der sie an ihren Standpunkten insbesondere betreffend die Höhe des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. August 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Der Replik vom 13. Oktober 2005 (Urk. 15), mit welcher der Versicherte an seinem Begehren festhielt, folgte keine Duplik, sodass mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 18).    


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Anspruch auf Rentenleistungen hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Des Weiteren haben die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6). Sie haben auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von Erwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 2.2).
1.2     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 in Sachen F., I 30/00, Erw. 3).

2.      
2.1     Strittig ist die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers; der Rentenbeginn von Dezember 2003 ist unstreitig.
2.2     Der Beschwerdeführer rügte in erster Linie das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen als zu tief. Für das Jahr 2002 sei von einem Jahreseinkommen, das er als Selbständigerwerbender erzielt hätte, von Fr. 104'115.-- auszugehen. Auch im Jahre 2001 sei ein Jahreseinkommen von Fr. 80'018.-- ausgewiesen. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt, weil die postulierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mit genügender Sicherheit realisierbar sei. Zudem könne dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden, weil er die vom F.___ empfohlene Einarbeitung nicht genutzt habe; es hätte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 15 S. 2).
2.3     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf die medizinischen Einschätzungen und auch auf die Einschätzungen der Berufsfachleute der Eingliederungsstätte F.___ eine ganztägige behinderungsangepasste Tätigkeit bei einer Leistung von 80 % möglich sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von rund 65 % auf 80 % sei mit einer gezielten Einübung realisierbar. Dies wäre in den Bereichen Recycling, Überwachungsarbeiten, Kontrolltätigkeiten möglich. Für die Bestimmung des Valideneinkommens seien die mutmasslich jährlich zu entrichtenden AHV-pflichtigen Beiträge massgebend, wobei bei erheblichen Schwankungen ein Durchschnittwert angenommen werde. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens weise der IK-Auszug des Beschwerdeführers solche Schwankungen auf (Urk. 9).

3.      
3.1     Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, der den Beschwerdeführer neun Monate nach dem Unfall im September 2003 an der rechten Schulter operiert hatte, berichtete der Beschwerdegegnerin am 25. März 2004, die Prognose sei noch ungewiss, doch könne der ursprüngliche Beruf als Gipser wohl nicht mehr oder nur noch teilweise ausgeführt werden. Eine weniger schulterbelastende Tätigkeit wäre an sich sofort zu 100 % möglich; der Beschwerdeführer verfüge dafür jedoch nicht über die notwendige Ausbildung für eine Bürotätigkeit oder ähnliches (Urk. 10/43/3, Urk. 3).
3.2     Im Bericht über die 16-tägige berufliche Abklärung der Beschwerdeführers in der Ausbildungsstätte F.___, dem Arbeitsversuche, medizinische und berufsberaterische Abklärungen zugrunde liegen, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer, der während seiner gesamten beruflichen Laufbahn körperliche Schwerarbeiten verrichtet habe, könne heute solche behinderungsbedingt nicht mehr ausüben. Aufgrund der schulischen Ressourcen kämen auch keine administrativen Hilfsarbeiten wie Bürotätigkeiten in Frage. Eine allfällige Umschulung müsste auf praktischem Weg erfolgen, am besten im Rahmen einer Einarbeitung. Dabei kämen noch folgende Tätigkeiten in Frage: Recycling/Demontagen, wenig anspruchsvolle Montagen, (Maschinen-) Überwachungen, Bedienung von Voll- und Halbautomaten, Endkontrollen, leichte Lieferdienste wie Blut- oder Medikamententransporte. Die schulischen Anforderungen resp. Anforderungen ans technische Verständnis dürften dabei nicht hoch sein. Die vom Beschwerdeführer gezeigten Leistungen entsprächen einer Arbeitsfähigkeit von 60-70 % und seien mit Training resp. Einarbeitung/Praktikum auf zumutbare 80 % zu steigern. Solche leichte manuelle, beidhändig zu erledigende Arbeit wäre möglich. Bei nicht zu anspruchsvoller, angepasster, ausschliesslicher Einhänderarbeit links müsste wohl auch mit einer ca. um 20 % eingeschränkten Tagesarbeitsleistung gerechnet werden. Das konkret besprochene Arbeitstraining im Werk- und Technologiezentrum I.___, J.___, habe sich der Beschwerdeführer nicht gewünscht, sondern im Schlussgespräch die Auffassung vertreten, er werde selber eine Stelle, zum Beispiel in der Reinigung, suchen. Gegenüber der von den Eingliederungsfachleuten geäusserten Auffassung, es sei nach dem Training eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich, habe der Beschwerdeführer die Einschätzung geäussert, seine Restarbeitsfähigkeit betrage lediglich 50 % (Urk. 10/57 S. 8 f.).
3.3     Der Bericht der Eingliederungsfachleute der Eingliederungsstätte F.___, der auch auf einer Untersuchung des Rheumatologen und Rehabilitationsspezialisten Dr. med. H.___ basiert und von diesem mitunterzeichnet wurde, erscheint überzeugend. Insbesondere hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner operierten rechten Schulter keine schweren Arbeiten mehr ausführen kann. Aber er vermag anderseits auch nicht mehr die von Dr. G.___ - wohl mit expliziter Unsicherheit behafteter (Urk. 10/43/3 Ziff. 7) - volle Arbeitsfähigkeit in leichten Arbeiten zu erzielen. Im Bericht F.___ wird ausdrücklich nicht von einer ausschliesslichen Einhändigkeit links ausgegangen, wie dies der Beschwerdeführer offenbar annimmt (Urk. 1 S. 6 oben), sondern es wird ausgeführt, dass auch mit der operierten rechten Arm-/Schulterpartie leichte Arbeiten verrichtet werden können. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine konkrete Arbeitseinführung angeboten, die er nicht annahm. Überdies wurden im Bericht verschiedene konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten angeführt. Dass die Arbeit in der Reinigung nicht gerade geeignet erscheint, führte selbst der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus (Urk. 1 S. 6). Gestützt auf die Abklärungen der Eingliederungsstätte F.___ ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit angepasster Arbeit eine Leistung von 80 % erreichen könnte, seine Arbeitsfähigkeit somit diesen Prozentsatz aufweist. Insofern ist die Annahme der Beschwerdegegnerin zutreffend: Vom medizinischen Standpunkt aus ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Arbeit in einem 80%-Pensum bzw. ganztags bei einer Leistung von 80 % zumutbar.

4.       Strittig sind des Weiteren die beiden Vergleichseinkommen: Das Einkommen, das der Beschwerdeführer als Gesunder verdienen würde (Valideneinkommen), und das Einkommen, das der Beschwerdeführer mit seiner Einschränkung zumutbarerweise verdienen könnte (Invalideneinkommen).
4.1     Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen für das Jahr 2003 auf Fr. 73'819.-- und stützte sich dabei unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2003 auf die Arbeitgeberbescheinigung der C.___ GmbH betreffend das Jahr 2002, in der ein Monatslohn von Fr. 5'600.-- x 13 angegeben worden sei (Urk. 10/1 S. 3, Urk. 10/3 und Urk. 10/71). Das vom Beschwerdeführer angegebene Einkommen, das er ab Juni 2002 als Selbständigerwerbender geltend machte, sei ungenügend dokumentiert, weshalb dieses bei der Festsetzung des Valideneinkommens keine Beachtung finden könne (Urk. 10/1 S. 3). Dem kann - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - nicht zugestimmt werden.
         Der Beschwerdeführer machte bereits im Einsprache- und nun auch im Beschwerdeverfahren geltend, er habe sich Mitte 2002 selbständig machen wollen, um mehr zu verdienen. Die in der Einkommensaufstellung „Gipsergeschäft S.___“ betreffend den Zeitraum Juni bis Dezember 2002 angeführten Eingänge sind allesamt mit Bankauszügen dokumentiert (Urk. 10/6-13). Dabei wird allerdings auch eine Zahlung angeführt, die erst im Jahr 2003 eingegangen ist (vgl. Urk. 10/13/1-2), sodass die effektiven Bruttoeinnahmen für die besagte Zeit nicht Fr. 70'552.50, sondern Fr. 60'862.-- betragen. Unter Abzug der Auslagen (vgl. Urk. 10/6) ergäbe sich für die Zeit von Juni bis Dezember 2002 ein Nettoeinkommen von Fr. 51'044.--, das zusätzlich zu dem Betrag von Fr. 28'335.--, der im IK-Auszug für das Jahr 2002 (Januar bis Mai) aufgeführt wurde (vgl. Urk. 10/75), verdient worden wäre. Für 2002 wären somit allenfalls die Verdienste des Beschwerdeführers als unselbständig Erwerbender und als Selbständigerwerbender zusammenzuzählen, sodass gegebenenfalls von einem Jahreseinkommen von Fr. 79'379.-- auszugehen wäre. Diese behaupteten Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind im Auszug des individuellen Kontos des Beschwerdeführers (noch) nicht ersichtlich (Auszug vom 10. März 2004, Urk. 10/75). Anderseits liegt bei den Akten ein Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers, aus dem hervorgeht, dass für die Jahre danach, nämlich für 2003 und 2004 von der R.___ GmbH Löhne bereits abgerechnet worden sind (Auszug vom 10. Mai 2005, Urk. 10/47). Es erscheint als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die nun geltend gemachten Einkommen aus dem Jahr 2002, die er als Selbständigerwerbender erzielt hat, (noch) nicht abgerechnet hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die angesichts der Kontoauszüge aufs Erste nicht unglaubwürdig erscheint, ist jedenfalls näher zu prüfen und kann nicht mit dem Argument übergangen werden, die Einnahmen seien zu wenig dokumentiert. Das durchschnittliche jährliche Einkommen der Jahre 2000-2002 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, das mit der AHV abgerechnet wurde, beträgt Fr. 70'736.--. Das durchschnittliche jährliche abgerechnete Einkommen der Jahre 1999-2002 beträgt Fr. 69'994.--, wobei bei beiden Durchschnittsberechnungen das deklarierte und abgerechnete Einkommen des Jahres 2002, das der Beschwerdeführer von Januar bis Mai 2002 noch als Angestellter erzielte, auf ein Jahr hochgerechnet wurde.
         Anderseits kann auch der Berechnungsweise des Valideneinkommens, wie dies der Beschwerdeführer vornimmt, nicht zugestimmt werden. Er erachtete die auf das Jahr 2002 hochgerechneten Einkommen nur aus selbständiger Tätigkeit als massgeblich - und rechnet dabei zusätzlich noch Einkommen von Fr. 9'690.-- aus dem Jahr 2003 hinzu (Urk. 10/6). Ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als selbständig erwerbender Gipser tätig wäre, ist eingehender zu prüfen, wie sich die Verdienstverhältnisse des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 2002 bzw. in den Jahren 2003 und 2004 gestalteten. In den Jahren 2003 und 2004 hat seine Ehefrau Löhne von der im April 2003 gegründeten R.___ GmbH bezogen und abgerechnet. Im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sind indessen keine Beiträge abgerechnet.
         In Bezug auf die Verdienstverhältnisse des Beschwerdeführers im Jahr 2002 bestehen noch Unklarheiten, und die Akten müssen diesbezüglich ergänzt werden. Unklarheit besteht betreffend die Anmeldung vom 17. September 2002 des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse: diese Akten, obwohl daraus zitiert, liegen nicht vor (vgl. Hinweis im Einspracheentscheid, Urk. 10/1 S. 3). Bereits an dieser Stelle kann angemerkt werden, dass ein allfälliger prognostischer Hinweis des Beschwerdeführers bei der Anmeldung als Selbständigerwerbender, er werde mit seinem Geschäft Fr. 50'000.-- jährlich verdienen, immerhin ein Indiz, aber doch keine ausreichende Grundlage für die Schätzung des Valideneinkommens darstellt. Anhand der Akten der Ausgleichskasse muss alsdann geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Nettoeinkommen in der Zeit von Juni bis Dezember 2002 auch tatsächlich abgerechnet hat. Sollte dies zutreffen, wären sie bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu berücksichtigen.
4.2     Die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin erweist sich als zutreffend (vgl. Urk. 10/3), sowohl die Annahme des Tabellenlohns für Hilfsarbeiten aus den Tabellen der Lohnstrukturerhebung 2002, Ausgabe 2004, für das Jahr 2002, Tabelle TA1, als auch die prozentuale Anpassung dieses Lohnes auf eine 80 %-Tätigkeit. Der so errechnete massgebliche Tabellenlohn für eine vollzeitliche Tätigkeit beträgt Fr. 54'684.-- für das Jahr 2002 bei einer 40-Stunden-Woche. Angepasst an die durchschnittliche Wochenstundenzahl für das Jahr 2003 von 41,7 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 57'008.--; unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für das Jahr 2003 von 1,4 (Die Volkswirtschaft 11/2005 S. 87, B 10.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 57’806.-- Bei einem Pensum von 80 % verbleibt ein Invalideneinkommen ohne Leidensabzug von Fr. 46'244.80.
         Was der Beschwerdeführer gegen die Bemessung des Invalideneinkommens vorbringt, ist einerseits bereits im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgeführt worden (vgl. vorstehend Erw. 3).
         Anderseits ist der Einwand zu prüfen, ob vorliegend der maximale Leidensabzug von 25 % gerechtfertigt erscheint. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass verschiedene Elemente, die diesen Abzug bestimmen, hier kumulativ erfüllt seien: Teilzeit, fehlende Deutschkenntnisse, keine Vorkenntnisse und Erfahrung für die neue Tätigkeit, unterdurchschnittliche Intelligenz (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin beziffert den Abzug auf 10 % mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne nur noch leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten zu 80 % ausüben (Urk. 10/3 S. 2). Damit berücksichtigte sie einerseits die Tatsache der Teilzeittätigkeit, die sich bei Männern lohnreduzierend auswirkt, und auch die Tatsache des eingeschränkten Tätigkeitsbereichs. Mit dem Abzug von 10 % ist dem konkreten Fall ausreichend Rechnung getragen. Bisher hat der Beschwerdeführer durchaus in branchenüblichem Rahmen verdient, sodass sich weder sein Ausländerstatus, noch seine Ausbildung, seine intellektuellen Fähigkeiten oder die mangelnden Sprachkenntnisse lohnmindernd ausgewirkt haben (so auch in BGE 126 V 78). Das Invalideneinkommen für das Jahr 2003 beträgt somit Fr. 41'620.--.

5. Aufgrund des Gesagten ist die Sache nicht spruchreif, da insbesondere die Einkommensverhältnisse aus der zweiten Hälfte des Jahres 2002, so wie sie sich der Ausgleichskasse präsentieren, nicht dokumentiert sind. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Höhe des Valideneinkommens überprüfe und alsdann den Einkommensvergleich auf der Grundlage der Erwägungen neu vornehme.

6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese wird unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.
        


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).