IV.2005.00461

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 10. Februar 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Susanne Neill Ammann
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1949, arbeitete von Mai 1993 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 31. Juli 2002 bei der A.___, Regensdorf, als Mitarbeiterin in der Kabelkonfektion (Urk. 8/34). Daneben ist sie seit Januar 1993 als nebenamtliche Hauswartin bei C.___, Adliswil, tätig (Urk. 8/28). Am 25. April 2003 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf hin die Arztberichte von PD Dr. med. D.___, FMH Orthopädie, Chirurgie und Handchirurgie, Chefarzt Obere Extremität und Handchirurgie der E.___, Zürich, vom 3. Oktober 2003 (Urk. 8/20/1) und vom 21. Oktober 2003 (Urk. 8/19) sowie von Prof. Dr. med. F.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum der E.___, Zürich, vom 3. Oktober 2003 (Urk. 8/20/2) ein, erkundigte sich bei der A.___ und bei C.___ nach den Arbeitsverhältnissen (Arbeitgeberberichte vom 25. Juli 2003, Urk. 8/34, beziehungsweise vom 18. Dezember 2003, Urk. 8/28) und liess einen Auszug aus den individuellen Konti (IK-Auszug vom 4. Juni 2003, Urk. 8/33) erstellen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 sprach die IV-Stelle B.___ bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/14), welche im Zuge der 4. IVG-Revision per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde (Urk. 8/12).
         Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2004 erhob B.___ mit Eingaben vom 3. Juni beziehungsweise 9. Juli 2004 Einsprache (Urk. 8/13 und Urk. 8/10). Mit Entscheid vom 13. März 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten in teilweiser Gutheissung der Einsprache eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % bereits mit Wirkung ab 1. Juli 2002 zu (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess B.___ durch die Winterthur-ARAG-Rechtsschutzversicherung mit Eingabe vom 25. April 2005 Beschwerde erheben und eine ganze Rente ab 1. Juli 2002, eventuell die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung beantragen (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie die Arztberichte von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Kloten, vom 23. Juni 2004 (Urk. 3/6) und von Prof. Dr. F.___ und PD Dr. D.___ vom 22. Juli 2004 (Urk. 3/5) bei. In der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 6. Juni 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Prof. Dr. F.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 3. Oktober 2003 (Urk. 8/20/2) ein persistierendes Schmerzsyndrom der radialen Hand, links ausgeprägter als rechts, bei Status nach Rhizarthrosenplastik, modifiziert nach Epping links am 2. April 2002, bei fortgeschrittener schmerzhafter linksbetonter Rhizarthrose.
         Die Beschwerdeführerin leide an einem massiven Schmerzzustand im Bereiche des linken Thenars und linken Daumengrundgelenks, wobei die Qualität der Schmerzen relativ schwer zu erfragen sei (Hyperpathie, Allodynie). Rein mechanisch gesehen bestehe ein einwandfreier Zustand nach Trapeziumresektion links und Suspensions/Interpositions-Arthroplastik mit distal gestielter Flexor carpi radialis-Sehne. Die Daumenlänge sei fast vollständig erhalten. Knöcherne Kontakte beziehungsweise ein ossäres Impingement lägen nicht vor. Sowohl bei aktiver wie passiver Funktion im Daumenneosattelgelenk komme es zu keinen offensichtlichen ossären Berührungen, welche eine plausible Erklärung für das Schmerzsyndrom abgeben würden. Weiter liege eine depressive Stimmungslage vor.
         Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit eingeschränkt.
2.2     In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 3. Oktober 2003 (Urk. 8/20/1) ging Dr. D.___ davon aus, dass eine berufliche Umstellung zu prüfen sei und dass die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit seit 1. August 2003 halbtags arbeitsfähig sei.
         Die Diagnosen in seinem Arztbericht vom 21. Oktober 2003 (Urk. 8/19) lauten auf:
"   -    Persistierendes Schmerzsyndrom der radialen Hand links ausgeprägter als rechts bei
  -  St. n. Rhizarthrosenplastik modifiziert nach Epping links am 02.04.2002 bei
  -  Fortgeschrittener schmerzhafter linksbetonter Rhizarthrose
  -  Schmerzhafte, mässig fortgeschrittene Rhizarthrose auch rechts mit Ausbreitung der Schmerzen auf die ganze rechte obere Extremität"
         Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer progredienten, damals linksbetonten Rhizarthrose gelitten. Da damals die Beschwerden recht gut auf eine Rhizarthrosenproblematik links zurückzuführen gewesen seien, habe er am 2. April 2002 die Rhizarthrosenplastik modifiziert nach Epping links durchgeführt. Der lokal postoperative Verlauf sei ohne Besonderheiten gewesen. Die Operationswunde sei verheilt. Das Neosattelgelenk sei reizlos und stabil. Eine Schmerzhaftigkeit lasse sich bei der klinischen Untersuchung nur in Extrembewegungen an dieser Stelle auslösen. Hingegen beschreibe die Beschwerdeführerin eine dauernde Schmerzhaftigkeit in der Tiefe des linken radialen Handgelenks mit Ausweitung des Schmerzareals auf den ganzen linken Arm. Da es schon bald zu einer Verschlechterung der rechten Seite gekommen sei, habe er die Beschwerdeführerin einer rheumatologischen Abklärung zugewiesen. Damals habe sich keine rheumatologisch fassbare Ursache feststellen lassen. Da die Schmerzen nicht mehr alleine auf eine mechanische Problematik des Neosattelgelenks zurückzuführen gewesen seien, sei im Rahmen der Schmerzsprechstunde nach einer geeigneten Schmerztherapie gesucht worden. Leider seien alle Massnahmen ohne Erfolg geblieben. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter erheblichen Schmerzen der linken Hand, welche vor allem belastungsabhängig seien. An eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im früheren Beruf lasse sich nicht denken. Nun seien die Beschwerden der rechten oberen Extremität ebenfalls exazerbiert. Neben Schmerzen im Sattelgelenk rechts, welches zweifellos eine Rhizarthrose aufweise, beschreibe die Beschwerdeführerin auch Schmerzen im Unterarm, im Ellbogen und im Oberarm mit Ausstrahlung bis in die Schulterregion.
2.3     Im gemeinsamen Bericht vom 22. Juli 2004 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 3/5) wiederholten Prof. Dr. F.___ und PD Dr. D.___ die von PD Dr. D.___ im Bericht vom 21. Oktober 2003 gestellten Diagnosen. Gemäss ihrer zuletzt durchgeführten Beurteilung (Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 3. Oktober 2003, Urk. 8/20/1-2) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf die angepasste Tätigkeit bestehe insofern eine Schwierigkeit, als die Beschwerdeführerin wegen mangelnder Schulbildung und wohl auch wegen relativ rudimentären Deutschkenntnissen auf dem freien Markt kaum andere Tätigkeiten finden könne als jene, die sie zuletzt ausgeübt habe. Somit sei die medizinisch begründete Behinderung in der Erwerbstätigkeit in diesem Zusammenhang zu sehen. Grundsätzlich müsste eine Leistungseinschränkung in einer angepassten Leistungseinschränkung (richtig: Tätigkeit) geprüft werden.
2.4     Dr. G.___ erwähnte in seinem Bericht vom 23. Juni 2004 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 3/6) therapieresistente, chronisch-persistierende Arm- und Handschmerzen links. Es lägen Dauerschmerzen im linken Arm und in der linken Hand vor, die nach einer Rhizarthrose-Operation am 2. April 2002 (bei präoperativ zweifellos fortgeschrittener Rhizarthrose rechts) nicht gebessert hätten und sich in der Folge auch durch eine intensive und fachkundige Ergotherapie und Medikamente nicht hätten beeinflussen lassen. In einer belastenden manuellen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin wohl arbeitsunfähig. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer behinderungsangepassten, leichten manuellen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die Einschränkung primär durch die Schmerzen bedingt sei.

3.      
3.1     In somatischer Hinsicht gehen die Ärzte übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gehen die involvierten Ärzte einhellig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Zwar erwähnen Prof. Dr. F.___ und PD Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 22. Juli 2004 an die Rechtsvertreterin (Urk. 3/5) einleitend, sie hätten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, beginnend am 1. April 2002, attestiert und sie könnten sich nicht erklären, weshalb die Beschwerdegegnerin in der Rentenverfügung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Einerseits ist hierzu darauf hinzuweisen, dass PD Dr. D.___ im besagten Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2003 (Urk. 8/20/1) der Beschwerdeführerin seit 1. August 2003 ausdrücklich eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert hatte. Andererseits erwähnen die beiden Ärzte im Bericht vom 22. Juli 2004 an die Rechtsvertreterin (Urk. 3/5), dass bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit insofern eine Schwierigkeit bestehe, als die Beschwerdeführerin wegen der mangelhaften Schulbildung und wohl auch wegen der relativ rudimentären Deutschkenntnisse auf dem freien Markt kaum eine andere Tätigkeit finden könne als jene, die sie zuletzt ausgeübt habe. Damit äussern sie sich aber nicht zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, sondern zu erwerblichen Faktoren. In diesem Zusammenhang ist auch die von PD Dr. D.___ in Aussicht gestellte schlechte Prognose bezüglich Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit im Bericht vom 21. Oktober 2003 (Urk. 8/19) zu sehen.
3.2     Die Beschwerdeführerin bringt vor, trotz klarer Hinweise in den Akten habe es die Beschwerdegegnerin versäumt zu untersuchen, ob auch psychische Beschwerden die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen würden.
         Zwar sprechen Prof. Dr. F.___ und PD Dr. D.___ in ihren Berichten von einer Diskrepanz zwischen dem subjektiv geltend gemachten Leiden und dem objektivierbaren Beschwerdebild und erklären sich die Schmerzen am ehesten mit einem Somatisierungsvorgang (Urk. 8/19). Auch Dr. G.___ geht davon aus, dass die von ihm festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit primär durch die Schmerzen bedingt sei (Urk. 3/6). Prof. Dr. F.___ vermerkt im Bericht vom 3. Oktober 2003 zudem eine depressive Stimmungslage (Urk. 8/20/2), die allerdings in keinem späteren Bericht wiederholt wird, noch Eingang in die Diagnosestellung gefunden oder zu fachärztlichen Behandlungen geführt hat. In den Arztberichten finden sich keine konkreten Hinweise auf die Erwerbsfähigkeit dauernd beeinträchtigende psychische Störungen. Die bloss theoretische Möglichkeit des Vorliegens einer psychischen Störung genügt nicht und vermag insbesondere keine Pflicht zur näheren Abklärung in diese Richtung zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin selber weder in der Einsprache noch in der Beschwerde konkrete Auffälligkeiten beschreibt, die auf eine psychische Gesundheitsstörung hindeuten, die somatischen Ärzte keine psychiatrische Abklärung anregen und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die somatisch nicht erklärbaren Schmerzen voll berücksichtigen.
3.3     Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.

4.
4.1     Laut Arbeitgeberbericht vom 25. Juli 2003 (Urk. 8/34) betrug das Monatsgehalt der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2001 Fr. 4'050.--. 13 mal ausbezahlt, ergäbe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 52'650.--.
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die A.___ habe ihr im Jahre 2001 effektiv Fr. 55'931.-- ausbezahlt, darauf sei abzustellen. Hierbei kann sich die Beschwerdeführerin auf den Arbeitgeberbericht vom 25. Juli 2003 berufen (Urk. 8/34). In den von der Arbeitgeberin beigelegten Abrechnungen, insbesondere den Stunden- und Ferienangaben, sind indes keinerlei Überstunden oder anderweitige Zulagen vermerkt, so dass vermutet werden muss, die Differenz liege im Einbezug von Taggeldzahlungen der Krankentaggeldversicherung. Laut IK-Auszug rechnete die Arbeitgeberin für das Jahr 2001 Fr. 54'000.-- ab (Urk. 8/33). Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, kann indes offenbleiben, ob von den sicheren Angaben der Arbeitgeberin, dass der Jahreslohn 2001 Fr. 52'650.-- betragen habe, abgewichen und auf das höhere, effektiv ausbezahlte Bruttoeinkommen abgestellt werden muss, so dass sich ergänzende Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin erübrigen.
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für an- und ungelernte Frauen von 1,8 % im Jahre 2002 ergibt sich ein höchstmögliches Valideneinkommen von Fr. 56'937.75. Dazu ist das im Jahre 2002 erzielte Jahressalär für die nebenamtliche Hauswarttätigkeit von Fr. 4'620.-- (Urk. 8/28) hinzuzuzählen. Das Valideneinkommen beträgt somit im Jahre 2002 Fr. 61'557.75.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
        
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2002, Tabelle TA1), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'982.35 pro Monat beziehungsweise Fr. 47'788.20 pro Jahr und bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein hypothetisches Einkommen von Fr. 23'894.10 ergibt.
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin nahm bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor. Dies ist, obwohl die ausländische Beschwerdeführerin nur fünf Schuljahre aufweist und in manuellen Tätigkeiten eingeschränkt ist (vgl. Urk. 8/20), gerechtfertigt, verdienen teilzeiterwerbstätige Frauen, die zwischen 50 und 89 % arbeiten, zwischen 4,5 und 9,2 % mehr als vollzeitbeschäftigte (LSE 2002 S. 28). Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin beträgt somit Fr. 21'504.70 (Fr. 23'894.10 x 90 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 61'557.75 resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 65 % ([Fr. 61'557.75 - Fr. 21'504.70] x 100 : Fr. 61'557.75), was einen Anspruch auf eine halbe Rente seit dem 1. Juli 2002 und auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2004 begründet. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).