Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00462
IV.2005.00462

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 30. August 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
c/o Schütz Rechtsanwälte
Bleicherweg 45, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 8. März 2005 einen Rentenanspruch von G.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. April 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Schütz, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragt (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 1. Juni 2005 (Urk. 7),

in der Erwägung,
         dass bei den Akten der IV-Stelle ein Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, vom 19. April 2004 (Urk. 8/12) und ein Bericht des B.___, Abteilung Handchirurgie, vom 5. Mai 2005 (Urk. 8/11), in welchem auf den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 16. Februar 2004 (Urk. 35/21) verwiesen wird, liegen,
         dass der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 16. Februar 2004 (Urk. 35/21) ausführte, der Beschwerdeführer habe als Folge des Unfalls vom 6. März 2003, bei dem sich beim Reinigen einer Pistole ein Schuss gelöst und die linke Mittelhand im distalen Bereich durchschlagen habe, in seiner linken Hand weniger Kraft, er könne kleine Gegenstände mit einem Durchmesser unter 2,5 cm nicht mehr festhalten, die Flinkheit der Fingerbewegungen sei beeinträchtigt, rasch wiederholende Bewegungen sowie häufig auf die Hand wirkende Schläge oder Vibrationen seien zu vermeiden und der Beschwerdeführer könne mit der linken Hand etwa 10 bis 15 kg halten,
         dass Dr. C.___ abgesehen von der Handproblematik keine nennenswerten pathologischen Befunde erhob, insbesondere die Schultern als gut beweglich beschrieb,
         dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer in einer angepasster Tätigkeit als voll arbeitsfähig erachtete (Urk. 35/21),
         dass Dr. A.___ im Bericht vom 19. April 2004 (Urk. 8/12) erklärte, der Defektzustand der linken Hand als Folge der Schussverletzung, aber auch ein beidseitiges femoropatelläres Schmerzsyndrom sowie ein rechtsbetontes rezidivierendes Schulterarmsyndrom, resultierend aus einer Impingementproblematik und einer Epicondylopathia radialis, würden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken,
         dass Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Glaser mit 50 % angab, während er eine solche in einer angepassten Tätigkeit zwar auf 75 % bezifferte, aber gleichzeitig die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei, bejahte (Urk. 8/12),
         dass sich damit der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist, zumal unklar ist, ob die abweichende Beurteilung von Dr. A.___ vorwiegend auf eine unterschiedliche Würdigung der eingeschränkten Funktionsfähigkeit der linken Hand zurückzuführen ist oder ob die Schulterbeschwerden, die von Dr. C.___ überhaupt nicht erwähnt wurden, die jedoch für das Verfahren nach dem Unfallversicherungsgesetz mangels Unfallkausalität von keiner Relevanz waren, derart sind, dass sie eine weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen,
         dass demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung und zu einem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
         dass die IV-Stelle darauf hinzuweisen ist, dass aus den Akten nicht hervor geht, ob im Stundenlohn des Beschwerdeführers von Fr. 29.-- die Ferien-/ Feiertagsentschädigung und allenfalls der Anteil am 13. Monatslohn enthalten sind, und dass, falls sie inbegriffen sind, bei der Berechnung der Jahresarbeitszeit rechtsprechungsgemäss zumindest vier Wochen Ferien nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 8. April 2002, I 305/00, Erw. 2b),
         dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, wobei sich die Höhe der Prozessentschädigung nach Massgabe des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den getätigten Barauslagen (§§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) richtet,
         dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 8. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).