IV.2005.00463

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 26. Juni 2006
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1952 geborene R.___ wurde am 22. September 1999 als Fussgängerin von einem Fahrzeug angefahren und verletzte sich dabei an der rechten Schulter (Urk. 8/71/92 S. 2, Urk. 8/69). Sie meldete sich erstmals am 14. September 2000 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 12. März 2003 von September 2001 bis August 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 8/18) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 fest (Urk. 8/8). Am 11. Februar 2005 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/35). Mit Verfügung vom 1. März 2005 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/7) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 21. April 2005 fest (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 13. Mai 2005 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab Februar 2005 eine Viertelsrente, eventuell eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2005 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Juni 2005 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. April 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass aufgrund der neusten ärztlichen Berichte keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation angenommen werden könne. Eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit sei demnach nicht glaubhaft (Urk. 8/7, Urk. 2). Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass insbesondere laut den Berichten der A.___ Klinik, Zürich, vom 14. Dezember 2004 und 3. Mai 2005 von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die Aufhebung der Rente per 31. August 2002 gemäss Verfügung vom 12. März 2003 basiert auf einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 % sowie einer solchen im Haushaltsbereich von 31 %, was bei einer Gewichtung der Bereiche von 35 % zu 65 % zu einer Invalidität von 37 % führt. Die Verfügung stützt sich dabei hinsichtlich des erwerblichen Bereichs auf die Suva-Verfügung vom 3. Juni 2002 (Urk. 8/9, Urk. 8/71/105) und hinsichtlich des nicht erwerblichen Bereichs auf die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 21. Dezember 2001 (Urk. 8/59). Die Suva-Verfügung stützt sich dabei wiederum auf das Gutachten des B.___ (B.___-Gutachten) vom 6. Februar 2002 (Urk. 8/71/92).
2.2.1   Die geltend gemachte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation stützt sich auf die neusten Berichte der A.___ Klinik vom 7. September 2004, 14. Dezember 2004 sowie 3. Mai 2005 (Urk. 8/22 ff.). In diagnostischer Hinsicht halten die genannten Berichte, neben den bekannten posttraumatischen Schulterbeschwerden (Urk. 8/71/92 S. 2) neu fest, dass die Beschwerdeführerin auch an unspezifischen Kribbelparästhesien bei Verdacht auf Ulnarisreizsyndrom an der rechten Hand sowie an einer chronischen intermittierenden Lumbalgie mit Ausstrahlung in das rechte Bein leide (Urk. 8/22 ff.).
         Gemäss Bericht vom 7. September 2004 (Dr. med. C.___, Oberarzt für Orthopädie an der A.___ Klinik) berichtet die Beschwerdeführerin bezüglich der rechten Schulter über einen nach wie vor schmerzhaften Zustand bei bekannter beginnender arthrotischer Veränderung. Eine erneute Operation wünsche sie nicht, hingegen habe sie zunehmend auch Schmerzen an der Hand und im Rücken sowie im rechten Bein. Bezüglich der Schulter würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, es bestehe eine vor allem endständig schmerzhafte Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit. Bezüglich der Hand könnten die Befunde nicht objektiviert werden, bezüglich der Rückenbeschwerden bestehe eine Druckdolenz über dem Gluteus und dem Rücken (Urk. 8/23.1).
         In seinem Bericht vom 14. Dezember 2004 hält Dr. C.___ erneut fest, dass die Beschwerdeführerin für schulterbelastende Tätigkeiten arbeitsunfähig sei und in Zukunft auch bleibe. Die Veränderungen in der Schulter seien im Rahmen eines arthrotischen Umbauprozesses vorangeschritten, zudem bestünden Ruheschmerzen (Urk. 8/23).
         Dr. med. D.___, Oberarzt für Orthopädie an der A.___ Klinik, hielt in seinem Bericht vom 3. Mai 2005 fest, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter praktisch noch stärker geworden seien, verglichen mit dem Zustand im Dezember 2004. Es handle sich um Ruheschmerzen, welche in fast jeder Nacht auftreten würden, am lateralen Oberarm, ausstrahlend in den Ellbogen. Ausserdem würden belastungsabhängige Schmerzen bei Abduktion und Flexion bestehen. Die Beschwerden würden im Haushalt noch das Kochen zulassen, die Beschwerdeführerin könne aber nichts mehr rechts aufhängen oder Arbeiten in Schulterhöhe verrichten. Die rechtsseitige Schulterbeweglichkeit sei schmerzbedingt und sehr wahrscheinlich auch arthrosebedingt deutlich bewegungseingeschränkt. Zurzeit komme kein chirurgisches Vorgehen in Frage, in weiterer Zukunft wäre allenfalls über einen arthroplastischen Gelenkersatz zu diskutieren. Dies wolle die Beschwerdeführerin aber in näherer Zukunft nicht über sich ergehen lassen (Urk. 8/22).
2.2.2 Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bericht ist ersichtlich, dass das gesundheitliche Hauptproblem der Beschwerdeführerin nach wie vor in der deutlich eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Schulter besteht. Dass die Arbeitsfähigkeit durch die neu aufgetretenen Hand- und Rückenbeschwerden eingeschränkt würde, dafür enthalten die vorliegenden Berichte keine Hinweise; die Beschwerden scheinen auch nicht derart zu sein, dass weitere Abklärungen angezeigt sind. So erwähnte die Beschwerdeführerin im aktuellsten Bericht vom 3. Mai 2005 ausschliesslich die Verschlimmerung der Schulterbeschwerden.
         Bezüglich der Schulterbeschwerden ist anzumerken, dass diese bereits im Rahmen der ersten Leistungsprüfung erheblich waren. So gab die Beschwerdeführerin im B.___-Gutachten an, es bestünden chronische, wenig strukturierte Schmerzen, von der Schulter ausgehend bis zum Nacken und die rechte Kopfseite umfassend sowie den ganzen rechten Arm, unter Einbezug aller Finger. Die Schmerzen seien am Tag besser zu bewältigen, jedoch seien nur geringe Aktivitäten im Haushalt und beim Kochen möglich. Sie benötige Hilfe beim An- und Ausziehen sowie bei der Körperpflege; in der Nacht erwache sie meistens um vier Uhr wegen störender Schmerzen im rechten Arm. Die Schmerzen seien praktisch konstant, ohne wesentliche Abhängigkeit von spezifischen Belastungen (Urk. 8/71/92 S. 7).
         Auch wenn die Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen an erheblichen Beschwerden an der rechten Schulter leidet, ist dennoch festzuhalten, dass diese bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 19. Juni 2003 in ähnlichem Ausmass vorhanden waren. Aufgrund der vorliegenden neusten Berichte der A.___ Klinik ist eine Verschlechterung der Situation nicht glaubhaft, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist.
3. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).