IV.2005.00464

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 16. September 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1954, ist diplomierte Hauspflegerin (Urk. 7/71 Ziff. 5.2) und arbeitete in diesem Beruf beim stadtärztlichen Dienst der Stadt X.___, als sie im Januar 1978 beim Schlitteln umkippte. In der Folge litt sie an Schmerzen im Bereich des Steissbeines (Urk. 7/70). Am 14. Februar 1978 suchte sie ihre Hausärztin, Dr. med. A.___, Spezialärztin für Innere Medizin, auf. Die angefertigten Röntgenaufnahmen ergaben einen leichten Morbus Scheuermann der Lendenwirbelsäule (LWS), hingegen keine Zeichen einer Fraktur oder Fissur (Urk. 7/43/2). Mit physikalischer Therapie kam es zu einer raschen Besserung der Beschwerden, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand nicht. Wegen starker Rückenschmerzen suchte die Versicherte am 30. Januar 1979 erneut Dr. A.___ auf, welche aufgrund bildgebender Untersuchungen die Diagnose eines Morbus Scheuermann mit beginnender Spondylose erhob sowie eine Beinverkürzung links um einen Zentimeter feststellte und die Versicherte vom 5. bis 12. Februar zu 50 %, anschliessend bis 3. März 1979 zu 100 % und ab diesem Zeitpunkt bis auf weiteres erneut zu 50 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 7/43/2, Urk. 7/44). Aufgrund dieser Befunde wurde die Versicherte ab 6. Dezember 1979 zu 50 % als Hauspflegerin teilpensioniert (Urk. 7/43/1). Nachdem sie erneut durch Dr. A.___ (Urk. 7/41/3) und zudem durch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie (Urk. 7/41/2), vertrauensärztlich abgeklärt worden war, erfolgte ab 1. Januar 1982 eine 100%ige Pensionierung (Urk. 7/41/1). In der Folge war die Versicherte ab 1. März 1982 bei der M.___ Stiftung als Betreuerin für Behinderte mit einem Arbeitspensum von 50 % (Urk. 7/69-70) - ein Versuch, das Pensum auf 70 % zu erhöhen, scheiterte (Urk. 7/67/1-2) - tätig, welche Stelle sie auf den 30. April 1990 kündigte (Urk. 7/66). Am 26. Februar 1991 trat sie eine Teilzeitstelle in der Buchhandlung "Y.___" (Urk. 7/65, Urk. 7/61-63) an, die sie innehatte bis die Arbeitgeberin in Konkurs fiel (Urk. 1 S. 2 f.). Seit 10. Juni 2003 arbeitet die Versicherte zu 50 % als Sachbearbeiterin im Literaturdienst bei der Z.___ (Urk. 7/59, Urk. 7/56).
         Am 13. März 1980 hatte sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/71). Die damals zuständig gewesene Invalidenversicherungskommission des Kantons Zürich klärte die medizinischen (Urk. 7/44) und erwerblichen (Urk. 7/70, Urk. 7/30) Verhältnisse ab und erlangte Kenntnis von den Akten der Versicherungskasse der Stadt X.___ (Urk. 7/43/1-2, Urk. 7/41/1-3). Gestützt auf diese Unterlagen sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Februar 1982 (vgl. Urk. 7/29) mit Wirkung ab 1. Januar 1980 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
         In der Folge wurden mehrere Rentenrevisionen durchgeführt, welche - trotz Schwankungen des Invaliditätsgrades - zu keiner Änderung des Rentenanspruchs führten (Urk. 7/28, Urk. 7/27, Urk. 7/23, Urk. 7/21, Urk. 7/18, Urk. 7/16, Urk. 7/15). Im Rahmen der aufgrund der 4. IVG-Revision vorzeitig durchgeführten Rentenrevision vom Oktober 2003 (Urk. 7/57) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Schreiben vom 6. und vom 13. August 2004 (Urk. 7/12, Urk. 7/11) mit, dass der Invaliditätsgrad von 64 %, wie er bei der Rentenüberprüfung im August 1998 festgestellt wurde (Urk. 7/17), auf 50 % gesenkt werde, wobei sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe. Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2004 (Urk. 7/8) fest. Die dagegen am 29. Oktober 2004 (Urk. 7/6) erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente wurde mit Entscheid vom 11. März 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess G.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte (Urk. 3), mit Eingabe vom 26. April 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1.          Der Einspracheentscheid vom 11. März 2005 und die Verfügung vom           29. September 2004 seien teilweise aufzuheben, und es sei der           Be-          schwerdeführerin statt einer halben eine ganze Rente der Invaliden-          versicherung zuzusprechen.
       2.         Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2005 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines  Rentenbezügers erheblich ändert.
         Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Im Weiteren ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).

2.       Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass den nach Erlass der ersten Verfügung vom 9. Februar 1982 (Urk. 7/29) ergangenen Revisionsverfügungen (Urk. 7/28, Urk. 7/27, Urk. 7/23, Urk. 7/21, Urk. 7/18, Urk. 7/16, Urk. 7/15) bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt, da sie zu keiner Änderung des Rentenanspruchs geführt, sondern lediglich die ursprüngliche Verfügung bestätigt haben. Somit ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Februar 1982 (Urk. 7/29) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. März 2005 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche eine Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente zu begründen vermag.

3.
3.1     Der ersten Verfügung vom 9. Februar 1982 (Urk. 7/29) lagen im Wesentlichen der Bericht der Dr. A.___ vom 13. August 1980 (Urk. 7/44) sowie die medizinischen Akten der Versicherungskasse der Stadt X.___ (Urk. 7/43/1-2, Urk. 7/41/1-3) zugrunde. Darin wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 1981 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Hauspflegerin attestiert (Urk. 7/41/2), was auch von der Invalidenversicherungskommission anerkannt wurde (vgl. Urk. 7/70). Gestützt auf den Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 12. Januar 1982 (Urk. 7/70), wonach die Beschwerdeführerin am 1. März 1982 eine Halbtagsstelle als Behindertenbetreuerin in der M.___ Stiftung antreten und dort rund die Hälfte ihres früheren Einkommens verdienen könne, ging die Invalidenversicherungskommission indes davon aus, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit- und Erwerbsfähigkeit bestehe, und schloss demgemäss auf einen Invaliditätsgrad von 50 % (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. Februar 1982; Urk. 7/30).
3.2     Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht wesentlich verändert. In ihrer angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin - wie auch und in ihrer jetzigen Tätigkeit - bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, was ei-nen Invaliditätsgrad von 50 % ergebe. Die Heraufsetzung des Invaliditätsgrades bei der Revision im Jahr 1998 sei irrtümlich erfolgt, weil man damals auf das tatsächlich erzielte niedrigere Einkommen statt auf das erzielbare Einkommen abgestellt habe. Massgebend sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Hauspflegerin zu 50 % arbeiten und damit ein Einkommen von 50 % des ohne Gesundheitsschaden möglichen Verdienstes erzielen könnte (Urk. 2).
3.3     Wenn sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Rahmen der Rentenrevision vom Oktober 2003 eingeholten medizinischen Akten (Urk. 7/31, Urk. 7/33) auf den Standpunkt stellt, die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin weiterhin zu 50 % arbeitsfähig, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Denn einerseits steht nach der Aktenlage fest, dass bereits die ursprüngliche Verfügung vom 9. Februar 1982 nicht auf der Annahme basierte, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin weiterhin zu 50 % arbeitsfähig. Die Invalidenversicherungskommission stellte vielmehr darauf ab, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 1982 eine Stelle bei der M.___ Stiftung in Aussicht hatte und dass sie dort mit einer Halbtagsbeschäftigung die Hälfte ihres Einkommens als Hauspflegerin verdienen könnte (Urk. 7/30 und Urk. 7/70). Bei der M.___ Stiftung arbeitete die Beschwerdeführerin jedoch nicht als Hauspflegerin, sondern als Betreuerin von Behinderten, was der Invalidenversicherungskommission ebenfalls bekannt war (vgl. Urk. 7/70).
Sodann kann auch dem Gutachten von Dr. med. C.___ vom 12. Juli 2004 (Urk. 7/31) nicht entnommen werden, die Beschwerdeführerin könnte zu 50 % als Hauspflegerin arbeiten. Dr. C.___ ging nämlich - irrtümlich - davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1980 eine behinderungsangepasste Tätigkeit als Buchhändlerin ausübe. Er attestierte ihr denn auch ausdrücklich in ihrer jetzigen Tätigkeit, die den leidensbedingten Anforderungen gerecht werde, weil sie zu 50 % am Computer und zu 50 % in der Versandabteilung verrichtet werden könne und kein Treppensteigen erfordere, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, während er sich zur Arbeitsfähigkeit als Hauspflegerin nicht äusserte. Auch die übrigen medizinischen Berichte (Urk. 7/32 und Urk. 7/33) geben keinen Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit als Hauspflegerin.
Selbst bei der Annahme, der Gesundheitszustand sei seit 1982 unverändert geblieben, kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen weiterhin bestehenden Invaliditätsgrad von 50 % geschlossen werden. Vielmehr ist abzuklären, wie sich die Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in einer ihrem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit entwickelt haben, und welches Einkommen sie zumutbarerweise erzielen könnte.
3.4     Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage allerdings nicht vollständig ausschliessen. So beschrieb Dr. C.___ nebst der bereits bekannten Rückenproblematik neu auch das Vorliegen von Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte mit Anlaufbeschwerden, welche sich seit etwa Januar 2004 verstärkt hätten. Eine konventionell radiologische Untersuchung habe eine minime subchondrale Sklerosierung der Hüftgelenke beidseits gezeigt. Ferner berichtete Dr. C.___ von neu aufgetretenen Schmerzen in der rechten Schulter, von denen bereits in früheren, nach Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 9. Februar 1982 ergangenen Berichten die Rede war (Urk. 7/38, Urk. 7/40/1).
         Seine Feststellung, die Beschwerdeführerin sei seit 1980 zu 50 % arbeitsfähig, und die Aussage, seit der Revision im August 1998 sei keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten, lassen nicht ohne weiteres auf einen seit 1982 unveränderten Gesundheitszustand schliessen. Denn einerseits ging Dr. C.___, wie bereits ausgeführt, von der irrtümlichen Annahme aus, die Beschwerdeführerin arbeite seit 1980 als Buchhändlerin, und anderseits stellt nicht der Zeitpunkt der Revision im August 1989, sondern die ursprüngliche Verfügung vom 9. Februar 1982 die zeitliche Vergleichsbasis dar.
3.5     Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der gegenwärtigen Akten nicht abschliessend beurteilen, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 9. Februar 1982 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März 2005 in rentenrelevantem Ausmass verändert haben. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit abkläre und hernach darüber befinde, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat oder ob diese infolge einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erhöhen ist.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Prozessentschädigung) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).