Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 8. Dezember 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch das Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1958, war vom 8. Januar 2001 bis 31. März 2003 teilzeitlich als Gebäudereinigerin tätig (Urk. 7/18 Ziff. 1). Am 15. März 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/21 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18), einen Arztbericht (Urk. 7/12) und einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 7/14) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 7/16) bei.
Mit Verfügung vom 7. September 2004 qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als Teilzeiterwerbstätige, stellte einen Invaliditätsgrad von 27 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/9). Die von der Versicherten am 29. September 2004 (Urk. 7/2) dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/2) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. März 2005 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 27. April 2005 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2005 sei aufzuheben, und es sei ihr eine Viertelsrente, eventualiter eine halbe Rente, ab Mai 2003 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf die Versicherte mit Replik vom 23. Juni 2005 an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 10). Die IV-Stelle liess die ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2005 (Urk. 11) angesetzte Frist zur Duplik ungenützt verstreichen, worauf mit Verfügung vom 6. September 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 27 IVV).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. September 2004 (Urk. 7/9 S. 2) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. März 2005 (Urk. 2 S. 2) als Teilerwerbstätige und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 45 % einer Erwerbstätigkeit und im restlichen Umfang von 55 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde.
2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 45 % durch die Beschwerdegegnerin nicht, macht jedoch geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung die Behinderung in der Haushaltführung nicht genügend berücksichtigt habe. Sodann sei die Mitarbeit ihres Ehemannes und weiterer Familienmitglieder in dem von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Umfang diesen nicht zuzumuten (Urk. 1 S. 2, Urk. 10).
3.
3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
3.2 Aus dem Zusammenzug des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16) sowie dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 17. Mai 2004 (Urk. 7/18) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 8. Januar 2001 bis 31. März 2003 als Gebäudereinigerin im Umfang eines Teilzeitarbeitsverhältnisses von vier Stunden täglich (während fünf Tagen in der Woche) tätig war (Urk. 7/18 Ziff. 9). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden (Urk. 7/18 Ziff. 8) ergibt dies einen Beschäftigungsgrad von 45,46 %. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige im Umfang eines Arbeitspensums von 45 % und im restlichen Umfang von 55 % als im Haushalt Tätige qualifizierte.
4.
4.1 Im Folgenden sind die Arbeitsfähigkeit und die Einschränkung im Haushalt als Faktoren der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
4.2 Die Ärzte des Spitals B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 25. Mai 2004 eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz seit Juni 2003. Die Beschwerdeführerin müsse während vier Stunden an drei Tagen in der Woche mittels Dialyse behandelt werden (Urk. 7/12 lit. A). Mit Beginn der Dialyse-Behandlung habe vom 10. Juni 2003 bis 1. Oktober 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit 1. Oktober 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin von 60 %. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit werde durch die Dialysebehandlung sowie durch eine an die Dialysebehandlung anschliessende Erholungszeit verursacht. Es sei eine Nierentransplantation in naher Zukunft vorgesehen. Danach sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Weitere Beschwerden bestünden keine (Urk. 7/12 lit. D).
4.3 Daraus geht hervor, dass die Ärzte des Spitals B.___ davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch den Zeitaufwand für die Dialyse-Behandlung und während einer anschliessenden notwendigen Erholungszeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Aus diesem Grunde bestehe seit 1. Oktober 2003 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gebäudereinigerin von 60 %. Auf diese nachvollziehbare und schlüssige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des Spitals B.___ kann vorliegend abgestellt werden. Demnach ist von einer Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang von 40 % auszugehen.
5.
5.1 Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin ist gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des Spitals B.___ (Urk. 7/12 lit. B) seit Mitte Juni 2003 infolge der ab diesem Zeitpunkt notwendigen Dialysebehandlung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb der mögliche Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG auf Juli 2004 zu veranschlagen ist und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse relevant sind.
5.2 Vorerst ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung die Invalidität im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs zu prüfen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin nahm in der Verfügung vom 7. September 2004 (Urk. 7/10 S. 2) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2005 (Urk. 2 S. 4) bei der Bemessung der Behinderung im erwerblichen Bereich keinen Einkommensvergleich vor. Gestützt auf die Beurteilung der Ärzte des Spitals B.___ nahm sie eine Behinderung in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % an und berücksichtigte diese Behinderung bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität mit dem Anteil der hypothetisch ausgeübten Teilzeittätigkeit von 45 %, woraus eine Behinderung im erwerblichen Bereich von 27 % resultierte.
5.4 Nach der Rechtsprechung zu der bis 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage (BGE 125 V 146 ff.) ist hingegen die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der ohne Behinderung ausgeübten Teilerwerbstätigkeit (hier: 45 %) zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem dem hypothetischen Teilarbeitspensum entsprechenden Anteil (hier: 45 %) mitzuberücksichtigen (BGE 125 V 152 Erw. 4 mit Hinweisen auf die Kritik der Lehre an dieser Rechtsprechung). An dieser Rechtslage hat sich nach In-Kraft-Treten der 4. Revision des IVG am 1. Januar 2004 nichts geändert (vgl. Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3287).
5.5 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
5.6 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2001 bis 31. März 2003 bei der A.___ AG als Gebäudereinigerin tätig war (Urk. 7/18 Ziff. 1). Am 13. Januar 2003 kündigte die A.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarten Arbeitszeiten nicht eingehalten habe (Urk. 7/18 Beilage). Da aus dem Bericht der Ärzte des Spitals B.___ vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/12 lit. B) ersichtlich ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit wegen Dialysebehandlung erstmals am 10. Juni 2003 bestand, ist davon auszugehen, dass die Kündigung durch die A.___ AG nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr bei der A.___ AG beschäftigt war, erscheint es als daher angebracht, sowohl bei der Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) zurückzugreifen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 4.2, in Sachen D. vom 29. September 2004, I 285/04, Erw. 5.1).
5.7 Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.8 Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2004 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004 Erste Ergebnisse, BFS Aktuell, November 2005) belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2004 für Frauen auf Fr. 46716.-- (Fr. 3893.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2005 S. 86 Tabelle B.9.2) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % und bei Annahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 45 % einen Verdienst von Fr. 21863.-- (Fr. 46716.-- ÷ 40 Stunden x 41,6 Stunden x 0,45) erzielen können. Es ist von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.
6.
6.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215)
6.2 Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2004 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004 Erste Ergebnisse, BFS Aktuell, November 2005) belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2004 für Frauen auf Fr. 46716.-- (Fr. 3893.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2005 S. 86 Tabelle B.9.2) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % einen Verdienst von Fr. 19'434.-- (Fr. 46716.-- ÷ 40 Stunden x 41,6 Stunden x 0,4) erzielen können.
6.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.4 Vorliegend gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin auf eine Teilzeitarbeit angewiesen ist. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale, welche dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten könnte (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b), sind nicht auszumachen. Insbesondere ist ausser der zeitlichen Beschränkung auf ein Arbeitspensum von 40 % keine weitere leidensbedingte Einschränkung ausgewiesen. In Würdigung aller Umstände rechtfertigt sich daher die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %.
6.5 Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2004 daher rund Fr. 17490.-- (Fr. 19'434.-- x 0,9).
7. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 21863.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 17490.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 4373.--, womit sich die Einschränkung im erwerblichen Bereich auf rund 20 % beläuft.
8.
8.1 Der Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2005 (Urk. 7/14) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der gesetzmässigen (ZAK 1986 S. 235) und der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; RZ 3095) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend klärte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der medizinischen Akten für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 21,5 % (Urk. 7/14 Ziff. 6). Da vorliegend gemäss der medizinischen Aktenlage die invaliditätsrelevanten Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ausschliesslich somatischer Natur ist, rechtfertigt es sich, bei der Bemessung der Behinderung der Beschwerdeführerin in ihrem Haushalt auf die Schlussfolgerungen des Haushaltabklärungsberichts vom 24. Juni 2002 abzustellen.
8.2 Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, dass ihrem Ehemann die Mitarbeit in dem von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Umfang nicht zuzumuten sei, da dieser invalid sei und eine Invalidenrente beziehe (Urk. 1). Diesbezüglich ist vielmehr auf die im invalidenversicherungsrechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2004 (Prozess Nr. IV.2003.00244; Urk. 14) in Sachen des Ehegatten der Beschwerdeführerin enthaltenen Erwägungen abzustellen. Im erwähnten Urteil vom 31. März 2004, welches unfangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, stellte das hiesige Gericht in Würdigung der medizinischen Akten zum Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin fest, dass diesem die Ausübung körperlich leichter, behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Vollzeitpensums nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzumuten war (Urk. 14, Erw. 4.4). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht daran zu zweifeln, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Mitarbeit im gemeinsamen Haushalt in dem von der Abklärungsperson im Haushaltsabklärungsbericht vom 17. Februar 2005 berücksichtigten Umfang aus gesundheitlichen Gründen zuzumuten ist. Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, wenn im Haushaltabklärungsbericht die gelegentliche Mitarbeit der Tochter und des Sohns der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde (Urk. 7/14 Ziff. 6).
8.3 Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Arbeiten nur mehr mühsam und unter erhöhtem Zeitbedarf ausführen kann und insbesondere beim Kochen, bei der Wohnungspflege, beim Einkaufen und bei der Wäsche und Kleiderpflege der Mithilfe ihres Ehemannes bedarf. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, die der Beschwerdeführerin auch als Hausfrau obliegt, kann von ihr hingegen erwartet werden, dass sie ihre Arbeit einteilt und bis zu einem gewissen heute üblichen Grad die Mithilfe von weiblichen und männlichen Familienangehörigen in Anspruch nimmt (vgl. ZAK 1984 S. 140). Anders verhielte es sich, wenn der erhöhte Zeitaufwand dazu führte, dass die Beschwerdeführerin während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen könnte und daher in wesentlichem Ausmasse auf Fremdhilfe angewiesen wäre. Aufgrund der im Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2005 (Urk. 7/14) enthaltenen konkreten und detaillierten Beurteilung des Haushaltes der Beschwerdeführerin kann dies vorliegend jedoch ausgeschlossen werden.
8.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, das Ergebnis des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltabklärungsbericht vom 17. Mai 2005 abzustellen, da dieser für die vorliegenden Belange umfassend ist, eine nachvollziehbare Begründung und eine eingehende Abklärung der konkreten Verhältnisse des Haushalts der Beschwerdeführerin sowie einen gestützt darauf und in Übereinstimmung mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommenen Betätigungsvergleich enthält. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hat demnach als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts insgesamt im Umfang von 21,5 % eingeschränkt war (Urk. 7/14 Ziff. 6.7).
9. Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich gewichtet mit dem Anteil des hypothetischen Teilarbeitspensums, die Invalidität im Aufgabenbereich gewichtet mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt. In dem mit 45 % gewichteten erwerblichen Bereich resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 9 % (20 % x 0,45) und in dem mit 55 % gewichteten Haushaltbereich resultiert bei einer gesundheitlichen Einschränkung in der Haushaltführung von 21,5 % ein Invaliditätsgrad von rund 12 % (21,5 % x 0,55). Dies ergibt eine Gesamtinvalidität von rund 21 % (9 % + 12 %).
10. Da somit gesamthaft ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente minimal vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht wird, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2004 (Urk. 7/9) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. März 2005 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2005 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).