IV.2005.00468

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 20. Februar 2006
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Z.___, geboren 1954, absolvierte nach dem Abbruch des Lehrerseminars eine kaufmännischen Lehre sowie eine Zweitausbildung an der Kunstgewerbeschule zum Werklehrer. Anschliessend arbeitete er als Platzanweiser bei der A.___ AG und als Kabelträger beim B.___ sowie am Theater C.___. Vom März bis Dezember 2000 war Z.___ als Technischer Leiter zu einem Pensum von 50 % am Theater D.___ angestellt und bezog hernach Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Während der ganzen Periode war er zudem durchschnittlich während eines Tages pro Woche als E.___-Fischer tätig (Urk. 12/9 S. 3, Urk. 12/17, Urk. 12/19, Urk. 12/21 Ziff. 6.2 und Urk. 15).
         Am 9. November 2001 erlitt Z.___ einen Verkehrsunfall, als ein Fahrzeuglenker von hinten auf den Anhänger seines in einer Kolonne stehenden Autos auffuhr (Urk. 12/9 S. 3). Dabei erlitt er ein Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsionstrauma (Urk. 12/10). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Mit durch Einspracheentscheid vom 30. März 2005 (Urk. 14/2) bestätigter Verfügung vom 15. November 2004 (Urk. 14/1) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggelder) per 30. November 2004 ein und verneinte einen Anspruch auf Invaliden- sowie Integritätsentschädigungsleistungen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Entscheid des hiesigen Gerichtes abgewiesen (Prozess Nr. UV.2005.00213).
1.2     Am 7. Oktober 2003 meldete sich Z.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 12/21 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. Oktober 2003 (Urk. 12/19) vorweg die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 12/25), holte schriftliche Auskünfte bei Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, Akupunktur TCM ASA, vom 4. Januar 2004 (Urk. 12/10) ein und nahm das Gutachten von Prof. Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 6. November 2004 (Urk. 12/9), welches von der SUVA eingeholt worden war, zu den Akten. Schliesslich ersuchte sie die ehemalige Arbeitgeberin, Theater D.___ (Bericht vom 10. November 2003, Urk. 12/17), sowie die Arbeitslosenkasse (Bericht vom 3. November 2003, Urk. 12/18) um Auskünfte.
         Mit Verfügung vom 30. November 2004 (Urk. 12/8) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Januar 2005 (Urk. 12/5) wurde mit Entscheid vom 29. März 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Hiergegen erhob Z.___ durch Rechtsanwältin Bettina Umhang am 27. April 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 30. November 2004 resp. der Einspracheentscheid vom 29. März 2005 seien aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 30. Juni 2005 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juli 2005 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) und am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten.
         In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts der sinngemässen Argumentation des Beschwerdeführers, er sei seit dem Unfall am 9. November 2001 arbeitsunfähig (Urk. 1 Ziff. 34 und Ziff. 38), steht ein Rentenanspruch ab November 2002 in Frage, weshalb die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall ebenso wenig zur Anwendung gelangen wie die im Rahmen der 4. IV-Revision revidierten Bestimmungen. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Dr. F.___, Hausarzt des Beschwerdeführers, berichtete am 4. Januar 2004 (Urk. 12/10) über Nackenverspannung, migräneartigen Kopfschmerz, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Tinnitus, Müdigkeit, Stressintoleranz, Irritierbarkeit sowie Sehstörungen (Verschwommensehen) und diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma, einen Tinnitus, einen Status nach Leistenhernienoperation links, eine Leistenhernie rechts sowie eine Sehnenscheidenentzündung rechts. Dr. F.___ verwies sodann anamnestisch auf eine chronisch rezidivierende Sinusitis (Nasennebenhöhlen-Entzündung) und eine im Jahr 2000 erlittene Pyelonephritis (Nierenbeckenentzündung). Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 22 Stunden pro Woche seit dem 9. November 2003.
3.2
3.2.1   Im Gutachten vom 6. November 2004 verwies Prof. Dr. G.___ auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser schon vor dem Unfall gelegentlich im Winter etwas Kopfschmerzen gehabt habe. Wegen Rückenbeschwerden sei er in den militärischen Hilfsdienst versetzt worden. Er sei ferner vor der Auffahrkollision wegen rezidivierenden Erkältungen mit Sinubronchitis, wegen eines Reizdarmes sowie wegen Erschöpfung behandelt worden und habe selber wegen eines durchgemachten milden Pfeifferschen Drüsenfiebers auch an ein chronic fatigue syndrome gedacht. Allerdings habe damals auch eine schwierige Partnerbeziehung bestanden (Urk. 12/9 S. 2). Ab dem Jahr 1997 habe er nach der Auflösung einer seiner Beziehungen während eineinhalb Jahren eine Psychotherapie besucht (Urk. 12/9 S. 3).
3.2.2   In beruflicher Hinsicht erwähnte der Beschwerdeführer den Besuch des Lehrerseminars (abgebrochen), die Absolvierung einer kaufmännischen Lehre sowie eine Zweitausbildung an der Kunstgewerbeschule, welche er 1981 abgeschlossen habe. Anschliessend habe er mangels Stellenangebot als E.___-Fischer gearbeitet. Er sei dann vorübergehend als Platzanweiser im Kino N.___ tätig gewesen und habe beim Fernsehen sowie beim Theater C.___ und D.___ als Kabelträger und im technischen Bereich gearbeitet. Diese Anstellung habe er etwa im September 2001 wegen "chaotischen Verhältnissen" verloren und dann Arbeitslosentaggelder bezogen. Weiterhin habe er an einem Tag pro Woche die E.___-Fischerei betrieben (Urk. 12/9 S. 3), welche er eine Woche nach dem Unfall wieder aufgenommen habe.
         Durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sei ihm sodann eine Schulung in Tontechnik (ganztägig bis Juli 2002) vermittelt worden. Etwa Anfang Februar 2003 (richtig: 2002) habe er am H.___ Zürich als Video-Techniker eine Verpflichtung für eine bestimmte Aufführung bis Juli 2003 (richtig: 2002) übernommen, wodurch der Besuch des Unterrichtes als Tontechniker zeitweise erschwert gewesen sei. Den Kurs habe er deswegen nicht formal abschliessen können und kein eigentliches Diplom erhalten, sondern lediglich eine Teilnahmebestätigung (Urk. 12/9 S. 5). Eine am H.___ ausgeschriebene 20%ige Stelle habe er nicht erhalten, dann vereinzelte Kurse besucht und im Herbst 2003 eine bis Februar 2004 befristete Stelle als Dozent für Neue Medien an der Kantonsschule I.___ gefunden. In der Folge habe er die E.___-Fischerei ausgebaut (von früher einem Tag auf heute zwei Tage pro Woche). Er plane eine Vorstellung an der Diplom-Mittelschule M.___ im Hinblick auf eine Dozentenstelle (Urk. 12/9 S. 6/7).
3.2.3   Anlässlich der Untersuchung durch Prof. Dr. G.___ am 20. Oktober 2004 klagte der Beschwerdeführer über zwei- bis dreimal in der Woche auftretende Kopfschmerzen, Verspannungen im Nackenbereich, welche hinunter bis zwischen die Schulterblätter ausstrahlten und manchmal auch beidseits in die Schultern selber, seit Februar 2002 Ohrgeräusche, unbestimmte Schwindelsensationen (kein Drehschwindel), Konzentrationsschwierigkeiten, Lichtempfindlichkeit, schlechteres Sehen (Urk. 12/9 S. 8).
3.2.4   Prof. Dr. G.___ erwähnte eine - abgesehen von einer Einschränkung der Beweglichkeit des Kopfes sowie einer Druckempfindlichkeit einzelner Strukturen im Nacken- und Schulterbereich - unauffällige neurologische Untersuchung (Urk. 12/9 S. 8).
         Anhand der konventionellen Aufnahmen der HWS berichtete Prof. Dr. G.___ von einer unauffälligen Lordosierung mit tadellosem Alignement der Halswirbel, deutlichen degenerativen Veränderungen des Bandscheibenraumes C6/C7 mehr als C5/C6 mit Erniedrigung der Bandscheibenhöhe und entsprechender, vor allem dorsaler spondylotischer Reaktion und einer diskreten Einengung des Intervertebral-Loches durch die degenerativen spondylotischen Veränderungen. Auf den Computertomographie-Aufnahmen vom 15. Oktober 2002 ersah Prof. Dr. G.___ eine symmetrische Position des Zahns ohne Hinweise auf durchgemachte Frakturen oder pathologische Verkalkungen. Die gleichen Bilder habe Dr. J.___ im Sinne einer rotatorischen Fehlstellung C1-C3 interpretiert. Eine Magnetresonanz-Untersuchung vom 24. Oktober 2002 bestätige die degenerativen Veränderungen des Segments C6/C7 mehr als C5/C6 ohne Deformation des Halsmarks (Urk. 12/9 S. 9/10)
3.2.5   In seiner Beurteilung bestätigte Prof. Dr. G.___ nach Einsicht in die Vorakten eine Distorsionsverletzung der HWS. Zur Einschätzung der Natur und Schwere verwies er auf die unfallmechanische Beurteilung, und erachtete die Beschleunigung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers mit maximal 6,5 km/h als in der Regel nicht geeignet, spätere längerdauernde Beschwerden zu erklären (Urk. 12/9 S. 12).
         Der Gutachter wies darauf hin, dass der behandelnde Hausarzt zunächst von einem milden Schleudertrauma ausgegangen sei und auch die Untersuchungsbefunde eher unauffällig gewesen seien. Wohl sei von Anfang an eine Einschränkung der Beweglichkeit des Kopfes festgestellt worden, welche dadurch zustande gekommen sei, dass der Beschwerdeführer bei den Kopfbewegungen Schmerzen angegeben habe. Dies könne allerdings nicht als "objektiver Befund" gewertet werden, da er von den Angaben und der Mitarbeit des Beschwerdeführers abhänge. Nirgends seien indessen radikuläre Ausfälle von Seiten zervikaler Wurzeln festgestellt worden, die verschiedenen bildgebenden Untersuchungen hätten alle normale Befunde ergeben und auch von Seiten des in der HWS verlaufenden Halsmarkes seien keine Ausfallerscheinungen festgehalten worden. Die von Dr. J.___ beschriebene rotatorische Fehlstellung der drei obersten Wirbel nach rechts seien nicht zwangsläufig unfallbedingt, würden doch solche Besonderheiten auch bei beschwerde- und unfallfreien Personen beschrieben. Zudem hätten die Einschätzung durch den Hausarzt (Dr. F.___) sowie die bei der Untersuchung erhobenen Befunde nicht für eine nennenswerte Distorsionsverletzung gesprochen und keine langdauernden Beschwerden erwarten lassen (Urk. 12/9 S. 12/13).
         Prof. Dr. G.___ hielt sodann fest, dass der Modus der beruflichen Einsätze des Beschwerdeführers im Anschluss an den Unfall (unterschiedliche, befristete Teilzeitstellen) nicht ohne weiteres als Beleg für eine durch Beschwerden bedingte reduzierte Arbeitsfähigkeit zu interpretieren sei, sei der Beschwerdeführer doch auch vor dem Unfall beruflich an manchen der von ihm ausgefüllten Stellen nicht sehr lange und nicht immer zu 100 % angestellt gewesen (Urk. 12/9 S. 14).
3.2.6   Unter Berücksichtigung aller Elemente schloss der Gutachter, dass bei einem vorher bereits durch uncharakteristische Beschwerden belasteten Mann, der beruflich immer wieder wechselnde und nicht sehr langdauernde Funktionen ausgeübt habe, ein als höchstens geringfügig zu wertendes Unfallereignis zu einer auch heute noch anhaltenden Behinderung geführt habe. Dies sei nicht erklärbar, ohne dass man wesentliche unfallfremde Momente mitberücksichtige.
         Tatsächlich hätte ein Unfall von der gegebenen Natur und Schwere bei den allermeisten Menschen nicht zu langdauernden Beschwerden Anlass gegeben. Die beruflich und sozial unstabile Situation habe in zunehmendem Masse dazu geführt, dass gewisse Restbeschwerden durch den Beschwerdeführer intensiv erlebt und auf das Unfallereignis zurückgeführt worden seien. Wären diese Elemente nicht vorhanden, dann wäre der Beschwerdeführer mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit heute praktisch beschwerdefrei.
         Prof. Dr. G.___ schloss zusammenfassend, dass bei Berücksichtigung der geringen Unfallschwere und bei grosszügiger Bemessung der subjektiven Angaben während drei Monaten eine volle unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, während weiteren drei Monaten eine 50%ige und vom siebenten Monat nach dem Unfall an keine unfallbedingte Störungen mehr anzunehmen sei (Urk. 12/9 S. 14/15).
3.2.7   Auf die spezifische Frage der Beschwerdegegnerin hin ergänzte Prof. Dr. G.___, als unfallfremde Elemente der jetzt noch so intensiv erlebten Beschwerden kämen namentlich eine unstabile berufliche Situation und möglicherweise andere Elemente in Frage, die in der Persönlichkeit und im sozialen Umfeld des Beschwerdeführers liegen könnten (Urk. 12/9 S. 16). Der Gutachter hielt indes abschliessend ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer aus organischer Sicht in den angestammten Berufen und früher ausgeübten Tätigkeiten weiterhin voll arbeitsfähig sei (Urk. 12/9 S. 18).
3.3     Am 17. Dezember 2004 (Urk. 3/2) verwies Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, auf die am 16. September 2002 durchgeführte Untersuchung und berichtete über die Konsultation vom 15. Dezember 2004, anlässlich welcher der Beschwerdeführer über Nackenschmerzen, Tinnitus, Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen im Zusammenhang mit der Auffahrkollision geklagte habe. Dr. J.___ erwähnte rotatorische Fehlstellungen C1 bis C3 nach rechts als Ausdruck der muskulären Dysbalance in der Tiefe. Ein MRI der HWS vom 24. Oktober 2002 habe eine Osteochondrose und Spondylose sowie eine kleine Protrusion C5/6, ohne Nachweis einer Diskushernie, ergeben. Dr. J.___ führte weiter aus, zwischenanamnestisch und befundmässig sei keine wesentliche Änderung festzustellen, er gehe davon aus, dass der Endzustand erreicht sei.

4.
4.1     Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten von Prof. Dr. G.___ vom 6. November 2004 (Urk. 12/9) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, hielt er doch klar fest, dass der Beschwerdeführer aus organischer Sicht in den angestammten Berufen und früher ausgeübten Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei (Urk. 12/9 S. 18).
         Das Gutachten beruht weiter auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Prof. Dr. G.___ lagen die Akten der Unfallversicherung vor, und er nahm detailliert Einsicht in die Vorberichte der behandelnden Ärzte, namentlich in die bildgebenden Untersuchungsresultate. Selber untersuchte er den Beschwerdeführer während drei Stunden und erhob dabei auch sorgfältig die Anamnese aus der Sicht des Beschwerdeführers.
         Der Gutachter berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Hierbei würdigte er die Schilderungen des Beschwerdeführers kritisch, namentlich unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Schwere des erlittenen Unfalls.
         Prof. Dr. G.___ waren ferner die Vorakten bekannt, mit welchen er sich auseinandersetzte. So verwies er kommentierend auf die Einschätzung des Hausarztes (Urk. 12/9 S. 13), die Interpretation der bildgebenden Untersuchungen durch Dr. J.___ (Urk. 12/9 S. 9) und setzte sich damit intensiv auseinander.
         Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Prof. Dr. G.___ legte in umfassender Weise dar, dass aus den Untersuchungen nicht auf eine relevante Gesundheitsschädigung zu schliessen ist und die Unfallschwere gegen das Vorliegen von langdauernden Beschwerden spricht. Sodann verwies er auf die vorhandene psychische Komponente, wonach der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall an Müdigkeit, einem Erschöpfungszustand und verminderter Leistungsfähigkeit gelitten habe (Urk. 12/9 S. 11).
         Schliesslich sind die Schlussfolgerungen des Gutachters in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Er legte detailliert die Zusammenhänge zwischen dem leichten Unfall, der nachfolgenden befristeten Arbeitsunfähigkeit und dem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit dar und verwies dabei in schlüssiger Weise auf die bildgebenden sowie die eigenen (unauffälligen) somatischen Untersuchungsresultate.
         Sodann zeigte der Gutachter nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten in dem Sinne auf, dass er das konkrete Schmerzerleben des Beschwerdeführers nicht generell anzweifelte, auf weitergehende Umstände verwies und hierzu entsprechende Überlegungen anstellte.
4.2     Demgegenüber kann die Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. F.___, vom 4. Januar 2004 (Urk. 12/10) nicht nachvollzogen werden, soweit er ohne nähere Begründung und ohne sich mit den Beschwerden detailliert auseinanderzusetzen, einfach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Insbesondere fehlt eine Begründung, weshalb bei den diskreten Befunden, welche bildgebend erhoben werden konnten, eine derart hohe Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliegen soll.
4.3     Dr. J.___ schliesslich liess es in seinem Bericht vom 17. Dezember 2004 (Urk. 3/2) mit der Befund- sowie der Schmerzklagedarstellung des Beschwerdeführers bewenden und äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit.
4.4     Auch aus den übrigen medizinischen Akten der Unfallversicherung lassen sich keine abweichenden Schlussfolgerungen ziehen, äusserte sich doch PD Dr. med. K.___ am 7. Oktober 2003 (Urk. 12/25/13) nicht zur Arbeitsfähigkeit und wies Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, spez. Hals- und Gesichtschirurgie, am 27. März 2002 (Urk. 12/25/25) im Zusammenhang mit dem Tinnitus-Leiden bloss darauf hin, dass dieser durch Stress verstärkt werde. Es fehlt aber ein Arbeitsunfähigkeitsattest.

5.       Zusammenfassend ergibt sich nach Lage der medizinischen Akten, dass aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Weiter fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die subjektiv empfundenen Schmerzen in einem psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gründen. In psychiatrischer Hinsicht zog kein einziger Arzt eine Auffälligkeit in Betracht. Im Gegenteil verwies Prof. Dr. G.___, welcher als einziger weitergehende (als somatische) Überlegungen anstellte, auf die beruflich und sozial unstabile Situation des Beschwerdeführers, welcher noch nie eine Dauerstelle innehatte und beziehungsmässig vorbelastet ist. Bei diesen Umständen handelt es sich indes um invaliditätsfremde Gesichtspunkte, welche bei Fehlen einer Pathologie nicht geeignet sind, Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen. Fehlt es an gesundheitlichen Störungen mit Krankheitswert, entfällt eine Invalidität im Sinne des IVG, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).