Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00469
IV.2005.00469

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 21. Februar 2006

in Sachen

F.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     F.___, geboren 1951, arbeitete seit 1979 in der Schweiz als Serviceangestellter, wobei er letztmals vom 3. August 1997 bis zum 30. September 1998 bei der A.___ + Co. eine längerfristige Stelle im Restaurant B.___ bzw. in der Trattoria C.___ hatte (Urk. 7/38/6). Nach dem Verlust dieser Stelle bezog er zwischen dem 1. Oktober 1998 und dem 30. September 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/28). Wegen einer Diskushernie sowie Rücken- und Nackenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 2. November 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Urk. 7/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse D.___ nach den von ihr erbrachten Leistungen (vgl. Bericht vom 14. Januar 2003, Urk. 7/28) und holte die Arztberichte von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 2./3. Januar 2003 (Urk. 7/18), von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 13. Februar 2003 (Urk. 7/16, unter Beilage von Berichten vom 3. Dezember 2001 und vom 18. Dezember 2001 sowie der Klinik H.___ vom 14. Dezember 2001) sowie von Dr. med. I.___, Rheumatologie FMH, vom 18. Februar 2003 (Urk. 7/15, unter Beilage eines Berichtes vom 18. Dezember 2002) ein. Sodann nahm die Berufsberatung der IV-Stelle Abklärungen über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vor, mit dem Ergebnis, dass der Versicherte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen als unmöglich erachte (vgl. Verlaufsprotokoll vom 18. März 2003, Urk. 7/26). Die IV-Stelle wies deshalb das Begehren um die Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 19. März 2003 ab (Urk. 7/24/2).
1.2     Mit Schreiben vom 3. November 2004 teilte F.___ der IV-Stelle mit, er habe von der Existenz der Verfügung vom 19. März 2003 erst kürzlich erfahren und eine Kopie davon erhalten. Sein Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit weiter verschlechtert. Er leide immer noch unter Rückenschmerzen und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Deshalb stelle er den Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 7/24/1). Die IV-Stelle holte den weiteren Arztbericht von Dr. E.___ vom 16. November 2004 (Urk. 7/13/1, unter Beilage diverser zusätzlicher Berichte) ein. Die Berufsberatung führte erneut ein Standortgespräch durch und kam dabei zum Schluss, dass sich der Versicherte weniger denn je dazu in der Lage sehe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Verlaufsprotokoll vom 11. Januar 2005, Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 7/10) wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 21. Januar 2005 (Urk. 7/9) denjenigen auf eine Invalidenrente ab, da der Invaliditätsgrad lediglich 4 % betrage. Die gegen die Verfügung vom 21. Januar 2005 am 17. Februar 2005 eingereichte Einsprache (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. März 2005 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid reichte F.___ am 24. April 2005 Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Die neue Fassung von Art. 28 IVG gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten (lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003, 4. IV-Revision).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     In seinem Bericht vom 2./3. Januar 2003 (Urk. 7/18) diagnostizierte Dr. E.___ chronisch therapieresistente thoracovertebrale Schmerzen bei leichter Wirbelsäulenfehlform und einem chronischen Zervikovertebralsyndrom mit residuellem Ausfallsyndrom C6 links. Der Beschwerdeführer habe am 20. August 2001 eine Schnittwunde an der rechten Hand dorsal am Zeigefinger erlitten, welche schwere Schmerzen provoziert und eine zweimonatige Heilungszeit in Anspruch genommen habe. Ende Oktober 2001 seien dann Schmerzen im linken Arm aufgetreten, aus welchen sich Rückenschmerzen im unteren Brustwirbelsäulen (BWS)-Bereich entwickelt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich sodann bei einem Velounfall eine Thoraxkontusion zugezogen, welche die Rückenschmerzen verschlimmert habe. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellter sei er seit dem 20. August 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab ca. Februar 2003 halbtags zumutbar.
2.2     Im Bericht vom 16. November 2004 (Urk. 7/13/1) stellte Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer leide unter einem chronischen Thorakolumbovertebralsyndrom bei leichter Wirbelsäulenfehlform, welches sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein depressives Zustandsbild mit konsekutiver Schlafstörung bei residuellem Ausfallsyndrom C6 links bei bekannten degenerativen Halswirbelsäulen (HWS)-Veränderungen und bei axial gelegener Hiatushernie mit Refluxoesophagitis und assoziierter Laryngitis. Der Beschwerdeführer gebe dauernd heftige Rückenschmerzen im BWS-Bereich an. So sehe er sich nicht im Stande, zu Hause mit dem Staubsauger die Wohnung zu reinigen. Zudem schlafe er schlecht und klage über Angstzustände. Die therapeutischen Massnahmen würden sich auf Analgetikaabgabe und Physiotherapie beschränken. In Anbetracht des bisherigen Verlaufs sei die Prognose sehr schlecht. Mit einer entscheidenden Besserung könne leider nicht mehr gerechnet werden.
2.3     Zur Abklärung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers veranlasste der Hausarzt Dr. E.___ verschiedene spezialärztliche Untersuchungen, unter anderem in rheumatologischer Hinsicht durch die Rheumaklinik des Spitals J.___. Laut deren Bericht vom 7. April 2003 (Urk. 7/13/6) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen Zervikovertebralsyndrom bei residuellem zervikoradikulärem Ausfallsyndrom C6 links und Osteochondrosen C4-7, links recessal foraminär grosse Diskushernie C5/C6 mit Wurzelkompression C6 links (MRI vom 13. Dezember 2001) sowie unter einem chronischen Thorakolumbovertebralsyndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Oberkörperprotraktion) und muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung. Aufgrund der Anamnese sowie der klinischen Untersuchung sei von einem Zervikovertebralsyndrom auszugehen. Ausser der residuellen Hypästhesie im Bereich des rechten Daumens gebe es keine klinischen Hinweise für eine radikuläre Ausfallsymptomatik im Bereich der Nervenwurzel C6 links. Die Untersuchung der Brustwirbelsäule zeige eine leichte Fehlform mit einer Hyperkyphose mit schlechter Extension. Zusätzlich falle in der Untersuchung eine Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur auf. Therapeutisch werde vor allem deren Training empfohlen. Medikamentös wäre bei schlechtem Schlaf sowie einer möglichen Schmerzausweitung der Einsatz einer schmerzdistanzierenden Medikation zu prüfen. Aus rheumatologischer Sicht sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszugehen.
2.4 Bezüglich der Schlafstörungen wurde der Beschwerdeführer im Zentrum für Schlafmedizin des Spitals J.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 19. Juli 2004 (Urk. 7/13/2) diagnostizierten die Ärzte ein depressives Zustandsbild mit konsekutiver Schlafstörung. Zu dessen Behandlung werde der Einsatz eines schlafanstossenden Antidepressivums empfohlen.
2.5     Im Weiteren führte Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, am 17. Dezember 2003 eine Gastroskopie durch (Urk. 7/13/3). Dabei konnte er - bei einem sehr guten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers - eine axial gelegene Hiatushernie mit Refluxoesophagitis Stad. 1a nach Savary Miller und Reflux-assoziierter Laryngitis feststellen. Der Beschwerdeführer klage seit mehreren Jahren immer wieder über ein saures Aufstossen. Vor allem morgens beim Aufstehen stosse er während rund 15 Minuten gelbliche und grüne Massen hoch. Es höre dann zwar auf, der Beschwerdeführer habe aber das Gefühl von Mundgeruch und Unsauberkeit. Durch die Einnahme entsprechender Medikamente lasse sich nach drei Monaten Beschwerdefreiheit bezüglich dieses Gebrechens erreichen.
2.6     Zur Beseitigung einer chronischen Nasenatmungsbehinderung beidseits bei Septumdeviation nach links und Verdacht auf OSA (obstruktive Schlafapnoe) nahm die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals J.___ am 10. Oktober 2003 eine Septum- und Turbinoplastik beidseits vor (vgl. Austrittsbericht vom 27. Oktober 2003, Urk. 7/13/4). Diese nahm einen komplikationslosen Verlauf.
2.7     Wegen unklaren, neu aufgetretenen Kopfschmerzen am Hinterkopf wurde beim Beschwerdeführer am 21. November 2002 im Spital L.___ eine Computertomographie des Schädels vorgenommen. Diese ergab keine Auffälligkeiten (vgl. Bericht vom 21. November 2002, Urk. 7/13/8).
2.8     Laut dem Bericht von Dr. I.___ vom 18. Februar 2003 (Urk. 7/15) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen Zervikovertebralsyndrom mit einem residuellen leichten sensiblen Ausfallsyndrom C6 links sowie unter einem chronischen Thorakolumbovertebralsyndrom. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer leichten und mittelschweren Tätigkeit keine Einschränkung.



3.
3.1 Bezüglich der den Beschwerdeführer primär einschränkenden Rückenbeschwerden sind sowohl die Ärzte der Rheumaklinik als auch Dr. I.___ aufgrund ihrer Untersuchungen zum Ergebnis gelangt, dass in rheumatologischer Hinsicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Diesen übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen ist gegenüber der Einschätzung des Hausarztes - soweit dieser von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht ausgeht - der Vorzug zu geben. Insbesondere ist festzuhalten, dass Dr. E.___ seine abweichende Einschätzung nicht begründet hat. Ausserdem hat er zu Unrecht den Umstand in seine Beurteilung miteinbezogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner subjektiven Überzeugung, vollständig arbeitsunfähig zu sein, im Arbeitsprozess von heute nicht mehr verwendbar sein soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.2     Was die Einschränkung in psychischer Hinsicht anbelangt, so hat Dr. E.___ festgestellt, dass sich das depressive Zustandsbild beim Beschwerdeführer nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die Schlafstörungen sind ausserdem laut Beurteilung des Zentrums für Schlafmedizin mittels eines schlafanstossenden Antidepressivums behandelbar. Dasselbe gilt gemäss dem Facharzt Dr. K.___ für die axial gelegene Hiatushernie.
3.3 Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist.

4.
4.1     Beim Valideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin vom zuletzt bei der Trattoria C.___ im Jahre 1998 laut IK-Auszug (Urk. 7/22) erzielten betragspflichtigen Jahreseinkommen von rund Fr. 37'860.-- ausgegangen (vgl. Urk. 7/26 S. 2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung errechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 43'824.60 (Urk. 7/8 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1987 bis 1992 beim Restaurant M.___ wesentlich höhere beitragspflichtige Einkommen erzielen konnte, erscheint dies zwar als tief, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass er nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses trotz weiterhin uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit kein entsprechendes Erwerbseinkommen mehr erzielt hatte. Es rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass der Beschwerdeführer auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch ein Einkommen im Umfang seiner Tätigkeit in der Trattoria C.___ erzielen würde.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA 1, S. 13), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'771.50 bzw. Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt.
         Selbst wenn vorliegend der maximal mögliche Abzug von 25 % vorgenommen würde, resultierte ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 42'943.50, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 43'824.60 praktisch keine Einkommenseinbusse ergibt.
         Es stellt sich somit die Frage, ob vorliegend in Betracht zu ziehen ist, dass beim Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG invaliditätsfremde Gründe, welche der Einkommenserzielung entgegenstehen oder diese vermindern, sofern sie zu einem unterdurchschnittlichen Einkommen führen, entweder sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht zu berücksichtigen sind (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 Erw. 5a und b; AHI 1999 S. 240 sowie Urteil S. vom 29.August 2002). Denn es fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit lediglich noch ein Einkommen erzielte, welches im Vergleich mit den Tabellenlöhnen in etwa demjenigen eines einfache und repetitive Tätigkeiten verrichtenden Arbeitnehmers im Gastgewerbe entspricht, er hingegen angesichts seiner langjährigen beruflichen Erfahrung und seinen guten Referenzen (vgl. Urk. 7/38) in der Lage hätte sein müssen, zumindest ein durchschnittliches Einkommen eines Arbeitnehmers mit Berufs- und Fachkenntnissen zu erzielen.
         Die Frage, ob hier allenfalls auch für die Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen oder ob dieses in anderer Hinsicht aufzuwerten ist, kann jedoch offen bleiben. Nachdem feststeht, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ein volles Pensum zu verrichten, würde auch unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Lohnes eines Kellners mit Berufserfahrung als Valideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % erreicht.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).