IV.2005.00470

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 12. April 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch das Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     P.___, geboren 1957, arbeitete vom 29. April 1980 bis 30. August 1991 als Maurer bei der Firma A.___, Bauunternehmung, B.___ (Urk. 10/96 Ziff. 1.1 und 2.1; Urk. 10/89 S. 1 unten). Er meldete sich im Oktober 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/101). Die IV-Kommission holte unter anderem einen Abklärungsbericht bei der Beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg (Urk. 10/89) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/96) ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 1993 wurden dem Versicherten ab September 1990 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ein halbe Rente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 10/36). Dagegen erhob der Versicherte Rekurs bei der AHV-Rekurskommission (Urk. 10/35), welche die Angelegenheit mit Urteil vom 18. Oktober 1994 zur genauen Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 10/21). Mit Verfügung vom 1. März 1996 wurde die Rente des Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40,6 % auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 10/9; vgl. Urk. 10/10 und Urk. 10/14). Ein Revisionsbegehren vom 8. Dezember 1995 (Urk. 9/48) wurde nach Anordnung einer medizinischen Abklärung (vgl. Urk. 10/6; Urk. 10/49) mit Verfügung vom 6. Januar 1997 abgewiesen (Urk. 10/4). Ein Antrag auf Arbeitsvermittlung wurde mit Verfügung vom 9. Juli 1997 als erledigt abgeschrieben, nachdem beruflichen Eingliederungsmassnahmen kein Erfolg beschieden war (Urk. 10/1; vgl. Urk. 9/46). Nach Einleitung eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens und einer medizinischen Abklärung in der C.___ Klinik (Urk. 9/30) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine ganze Rente mit entsprechender Zusatz- und Kinderrente zugesprochen (Urk. 9/16). Eine weitere Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (Urk. 9/13, Urk. 9/43-44).
1.2     Am 1. Januar 2004 ist die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft getreten. Anlässlich der amtlichen Rentenrevision stellte der Versicherte am 12. Januar 2004 ein Revisionsgesuch mit dem Antrag um Ausrichtung einer ganzen Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/40 Ziff. 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog aktuelle medizinische Berichte bei (Urk. 9/26-27; Urk. 9/37-38). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 basierend auf einem unveränderten Invaliditätsgrad von 69 % eine Dreiviertelsrente sowie eine entsprechende Zusatzrente für die Ehegattin zugesprochen (Urk. 9/9). Dagegen erhob der Versicherte am 27. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 9/7). Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 9/25) und wies in der Folge die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 23. März 2005 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).

2.       Der Versicherte erhob am 26. April 2005 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2005 (Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren um Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte am 3. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent ein Anspruch auf eine ganze Rente.
         Mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 wurde Art. 28 Abs. 1 IVG insoweit abgeändert, als dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
         In den Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 zur 4. IV-Revision wird in lit. f festgehalten, dass laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezüger weitergeführt werden, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten sind bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision zu unterziehen.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.3     Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
1.4     Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die aktenkundigen medizinischen Grundlagen, welchen zufolge ein stationärer Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliege (Urk. 2 S. 1 und S. 3). Aufgrund der 4. IV-Revision bestehe seit 1. Januar 2004 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 69 % lediglich noch ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente anstatt auf eine ganze Rente.
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei auch in einer angepassten Tätigkeit derart erheblich eingeschränkt, dass sein Invaliditätsgrad mehr als 70 % betrage, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist demzufolge, ob sich seit der Verfügung vom 9. Juli 1999 (Urk. 9/16), womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 69 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 23. März 2005 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht, oder ob weitere medizinische Abklärungen für diese Beurteilung als notwendig erscheinen. Der Mitteilung vom 9. Oktober 2000 (Urk. 9/13) kommt bei der Bestimmung des zeitlichen Vergleichsraums keine Bedeutung zu, da sie lediglich die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigt (Erw. 1.3).

3.
3.1     Dr. med. D.___, Chefarzt Rheumatologie, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt Rheumatologie, C.___ Klinik, nannten in ihrem Bericht vom 15. April 1999 als Diagnosen (Urk. 9/30 S. 1)
- Zervicobrachiales Syndrom rechts mit/bei
       Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform
       segmentalen Dysfunktionen
       leichter, flacher Diskusprotrusion C5/6 ohne Eindellung des ventralen           Subarchnoidalraumes
- Periarthropathia humeroscapularis tendopathica vom Supraspinatustyp rechts klinisch
- Epikondylopathia humeri radialis links, regredient
- leichtes lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei
       Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform
       segmentale Dysfunktion
         Aus klinischer Sicht zeige sich ein vorwiegend myofasziales, zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont ohne Anhaltspunkte für radikuläre Reiz- oder Kompressionssymptomatik. Zum Verlauf könne festgehalten werden, dass trotz Physiotherapie und Muskeltraining keine Linderung der Beschwerden, sondern tendenziell eine Ausweitung auf die linke Seite erfolgte. Auch ein Arbeitsversuch in einer Schuhmacherei habe wegen einer Zunahme der Schmerzen nach wenigen Stunden abgebrochen werden müssen. Aufgrund des schlechten Verlaufes hielten die Ärzte den Beschwerdeführer in seinem Bildungsstand und auch in seinem körperlichen Zustand für 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/30).
3.2     Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. März 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/27/1 lit. A = Urk. 9/28 lit. A)
- Cervicoradikuläres Syndrom mit sensomotorischem Defizit C8 links,bestehend seit rund einem Jahr
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts bei Status nach Schulteroperation 1993
- Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall 1989
         Nicht auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich eine arterielle Hypertonie sowie Adipositas aus (Urk. 9/27/1 lit. A). Der Beschwerdeführer leide seit über einem Jahr an starken Schulter-Nackenschmerzen rechts sowie an einem Kribbeln an der rechten Hand lateral und an Schwindel (Urk. 9/27/1 lit. D.3 und D.4). Im November 2003 sei eine kardiologische Kontrolle wegen unklarer rezidivierenden Thoraxschmerzen erfolgt (Urk. 9/27/1 lit. D.6). Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten leichten Tätigkeit mit längerandauerndem Stehen und Gehen sowie manchmal vorgeneigtem und allgemeinem Sitzen und Knien ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/27/2 = Urk. 9/26; Urk. 9/37). In seiner angestammten Tätigkeit als Maurer bestehe jedoch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/38).
3.3     Dr. F.___ nannte in seinem Bericht vom 14./15. Dezember 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/25/1 lit. A):
- Cervicoradikuläres Syndrom mit sensomotorischem Defizit C8 links,bestehend seit rund zwei Jahren
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts bei Status nach Schulteroperation 1993
- Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall 1989
         Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine arterielle Hypertonie und seit Jahren bestehende Adipositas (Urk. 9/25/1 lit. A). Der Beschwerdeführer beklage seit über zwei Jahren starke Beschwerden im Schulter-Nackenbereich rechts und beim Tragen von schweren Lasten Kribbelparästhesien lateral an der rechten Hand. Zudem leide er weiterhin oft an Schwindelanfällen (Urk. 9/25/1 lit. D.3/4). Hinsichtlich der Befunde führte Dr. F.___ aus, beim Beschwerdeführer persistierten muskuläre Verspannungen über dem Nackenbereich rechts und es beständen diffuse Hyperästhesien lateral am rechten Unterarm. Seit einigen Monaten seien Schmerzen im Bereiche des rechten Ellbogengelenkes vorhanden (Urk. 9/25/1 lit. D.5). Der Gesundheitszustand habe sich abgesehen von diesen Ellbogen-Beschwerden weder verbessert noch verschlechtert (Urk. 9/25/3 Ziff. 3). Für erhebliche körperliche Belastungen sowie für seine angestammte Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/25/1 lit. B; Urk. 9/25/3 Ziff. 1). In einer angepassten Tätigkeit ohne grosse körperliche Belastungen und ohne Heben von Gewichten über 5 kg sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 9/25/3 Ziff. 2). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastung hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer sei in einer leichten Tätigkeit ohne viele Überkopfarbeiten und Rotationen sowie längerandauerndem Sitzen, jedoch mit häufigem Gehen ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/25/2).
3.4     In seinem ärztlichen Zeugnis vom 19. April 2005 führte Dr. F.___ aus, seit 10. Januar 2005 beständen muskuloskelettale Thoraxschmerzen links sowie zunehmende Schulter-Nackenbeschwerden rechts. Insgesamt habe sich der Zustand des Beschwerdeführers in den letzten drei Monaten verschlechtert. Trotz Therapie habe keine Besserung erreicht werden können. Seit dem 10. Januar 2005 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch sei eine wesentliche Besserung zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten (Urk. 3/2).

4.       Ein Vergleich der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers zwischen der letzten rentenändernden Revisionsverfügung (vgl. vorstehend Erw. 1.3), welche im Jahre 1999 erfolgte (vgl. Urk. 9/16), und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 23. März 2005 (Urk. 2) ergibt Folgendes:
         Laut den Ärzten der C.___ Klinik zeichnete sich 1999 durch die initiierte Physiotherapie wie auch durch das anschliessende Muskelaufbautraining keine Minderung der Schulter-Nackenbeschwerden ab, sondern sogar eine Ausweitung auf die linke Seite. Auch ein Arbeitsversuch führte zu einer Zunahme der Beschwerden, weswegen dieser wieder abgebrochen werden musste. Angesichts dieses Verlaufs attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend Erw. 3.1).
         Dr. F.___ wies im März 2004 auf eine seit einem Jahr andauernde Schmerzzunahme im rechten Schulter-Nackenbereich hin. Er beschrieb ausserdem ein Kribbeln lateral an der rechten Hand beim Tragen von Gewichten, beim Staubsaugen und beim Schneeschaufeln (vgl. Urk. 9/27/1 lit. D.3 und D.4). Zudem nannte Dr. F.___, der den Beschwerdeführer seit Oktober 2003 behandelt (vgl. Urk. 9/27/1 lit. D.1), neu hinzugetretene radikuläre Symptome (vgl. vorstehend Erw. 3.2), die laut Angaben der Ärzte der C.___ Klinik im Jahr 1999 noch nicht vorhanden waren (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Trotzdem schätzten die Ärzte der C.___ Klinik die Restarbeitfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auf 50 % und Dr. F.___ auf 100 %.
         Im Dezember 2004 beurteilte Dr. F.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär, abgesehen von Gelenksbeschwerden im rechten Ellbogen (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Mit Schreiben vom 3. Januar 2005 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er im August 2004 in seinem Schrebergarten und im Oktober 2004 je eine Muskelzerrung am rechten Arm erlitten habe (Urk. 9/31).
         Selbst wenn Dr. F.___ im Gegensatz zur Einschätzung der Ärzte der C.___ Klinik von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, hielt er bis im Dezember 2004 unverändert daran fest und erwähnte keine neuen Befunde, welche eine allfällige zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen könnte. Dies trotz der auch bis anhin angegebenen starken Beschwerden (und den Kribbelgefühlen in der rechten Hand) beim Tragen von Gewichten, dem Schneeschaufeln oder dem Staubsaugen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die seitens des Beschwerdeführers erwähnten Muskelzerrungen und die Ellbogengelenksbeschwerden als vorübergehende oder als unwesentliche Gesundheitsbeeinträchtigungen erwiesen, welche bis im Dezember 2004 nicht als dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verstehen sind (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
         Demgegenüber attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer in seinem ärztlichen Zeugnis vom 19. April 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit mit der Begründung, seit Januar 2005 beständen muskuloskelettale Thoraxschmerzen links sowie zunehmende Schulter-Nackenbeschwerden rechts (vgl. Urk. 3/2). Objektivierbare Befunde, die diese Veränderungen dokumentierten, werden ebenso wenig angeführt wie eine zusätzliche Diagnosestellung, eine Notwendigkeit für zusätzliche Spezialuntersuchungen, eine Anpassung der Medikation oder allenfalls veränderte Therapieansätze. Ausserdem beklagte sich der Beschwerdeführer bereits 1997 über linksthorakale präkordiale Beschwerden (vgl. Urk. 10/48 S. 1), für deren Ursache aufgrund umfassender Abklärungen eine relevante Herzkrankheit ausgeschlossen werden konnte (Urk. 10/48 S. 2). Weiter ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher (neuen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen dem Beschwerdeführer plötzlich keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar sein soll. Auf das Zeugnis von Dr. F.___ vom 19. April 2005 kann somit rechtsprechungsgemäss nicht abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die darin erwähnte Zustandsverschlechterung und die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten rechtsseitigen Armmuskelbeschwerden werden nicht glaubhaft dargetan, sodass eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist.
         Zusammenfassend kann aus Gesagtem geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenändernden Verfügung vom 9. Juli 1999 nicht ausgewiesenermassen geändert hat (Urk. 9/16), beziehungsweise dass nicht von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann, die für den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen könnte. Denn die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer (nach wie vor) trotz der Einschätzungen von Dr. F.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Demzufolge bleibt weder Raum noch Anlass für die Einholung weiterer medizinischer Berichte. Weitere Gründe, welche geeignet wären, den Invaliditätsgrad zu verändern, sind keine ersichtlich.
         Angesichts der gesetzlich geregelten Herabsetzung des Rentenanspruchs bei unter 50-jährigen Versicherten (vgl. vorstehend Erw. 1.1) bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 69 % erweist sich der Einspracheentscheid damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).