Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 12. Juni 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger
Sihlfeldstrasse 10, Postfach 9708, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1959, gelernter Schreibmaschinenmechaniker (ohne Gewerbeschule), war vom 7. Mai 1996 bis 28. Februar 1999 bei der Z.___ AG, "___", als Lagerist tätig gewesen (Urk. 11/70 und Urk. 11/68). Am 12. August 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er sich bei einem Sturz von der Treppe am 4. Juli 1998 an der linken Schulter verletzt und sich eine Distorsion des rechten Fusses zugezogen hatte (Urk. 11/75).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 11/25 und Urk. 11/26) und erwerblichen (Urk. 11/66 und Urk. 11/61) Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom 29. Februar 2000 (Urk. 11/18) für die Zeit vom 6. März 2000 bis 19. Mai 2000 berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung im Bereich Informatik/PC Anwendungen für Lagerbewirtschaftung und Bestellwesen zu. Nach absolvierter Umschulung schrieb die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten als erledigt ab, da die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Stelle für ihn suchen werde (Urk. 11/16).
1.3 Wegen der gescheiterten Wiedereingliederungsversuche über externe Stellenvermittler meldete die SUVA den Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2003 für die Wiederaufnahme der Berufsberatung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/46) und sprach ihm mit Verfügung vom 28. April 2003 (Urk. 11/75) ab 1. Mai 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % eine monatliche Invalidenrente von Fr. 627.-- und aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- zu. Am 1. Mai 2003 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/38 und Urk. 11/40).
Nachdem die IV-Stelle in der Folge die berufliche (Urk. 11/39-42 und Urk. 11/4) und erwerbliche Situation (Urk. 11/43) abgeklärt und die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, "___", vom 27. beziehungsweise 30. Juni 2003 (Urk. 11/24) sowie von Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 10. beziehungsweise 21. Juni 2003 (Urk. 11/23 = Urk. 11/22; unter Beilage diverser Arztberichte) eingeholt hatte, bejahte sie mit Verfügung vom 17. November 2003 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung und gewährte ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung (Urk. 11/15).
1.4 Mit Verfügungen vom 9. März beziehungsweise 24. März 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings beim Y.___ Zentrum, "___", für die Zeit vom 15. März bis 14. September 2004 zu (Urk. 11/10 und Urk. 11/12).
Seit 1. Oktober 2004 ist der Versicherte bei der X.___ AG, "___", als Hauswart / Betriebsmechaniker mit einem Pensum von 50 % bei einer Anwesenheit von 80 % angestellt (Urk. 11/5, Urk. 3/3 und Urk. 3/4).
1.5 Nachdem die IV-Stelle erneut die medizinische Situation abgeklärt und die Berichte von Dr. A.___ vom 19. Oktober 2004 (Urk. 11/21) und von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin und Sportmedizin, "___", vom 11. Oktober 2004 (Urk. 11/20) eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 11/9) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2005 (Urk. 11/7) vorsorglich Einsprache, welche von Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger mit Eingabe vom 2. Februar 2005 (Urk. 11/5) ergänzt wurde. Mit Entscheid vom 7. April 2005 (Urk. 2 = Urk. 11/2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2005 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger mit Eingabe vom 27. April 2005 Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 7 f.):
"1. Es sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zu gewähren.
2. Sein Gesundheitszustand mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei durch eine einlässliche Untersuchung in einer MEDAS Klinik abzuklären.
3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2005 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juli 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei gemäss ihren Abklärungen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/9 und Urk. 2). Ohne Behinderung wäre er in der Lage, ein Einkommen von Fr. 60'300.-- pro Jahr, bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, ein solches von Fr. 52'025.-- zu erzielen. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 %.
2.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen (Urk. 1), dass er an einer ganzen Anzahl von körperlichen Beschwerden leide, welche zusammenwirkend betrachtet in der Praxis zu einer Invalidität von mindestens 50 % führten. Zur genauen Bestimmung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit sei eine umfassende medizinische Beurteilung vorzunehmen. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 6. Januar 2005 nunmehr definitiv bei der X.___ AG als Mitarbeiter im Hausdienst angestellt sei und dabei monatlich Fr. 2'400.-- verdiene (siehe Urk. 3/4). Dies entspreche dem Verdienst für ein Pensum von 50 %, wofür er aber 80 % arbeiten müsse.
3.
3.1 Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1.1 Aus dem Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. D.___ vom 4. September 2002 (Beilage zu Urk. 11/23) geht hervor, dass der 43-jährige, adipöse Beschwerdeführer an Psoriasis leidet. Vier Jahre nach der Schulterkontusion und späterer arthroskopischer Schulterrevision und Subscapularis-Reinsertion links resultiere eine beträchtliche Belastungs- und Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, welche seit Monaten praktisch gleichbleibend sei. Der Beschwerdeführer habe in verschiedenen Arbeitsversuchen bezüglich Arbeitsumfang ideale Tätigkeiten aufgenommen. Diese Stellen habe er jedoch aus paramedizinischen Gründen wieder aufgeben müssen (befristete Stelle, Hautrückstände auf der Verkaufsfläche im Kundenkontakt). Bei der W.___ habe der Beschwerdeführer eine befristete ganztägige Vollzeitbeschäftigung inne gehabt, welche seinen Fähigkeiten ideal entsprochen habe. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten sitzend/gehend/stehend und einem Bewegungssegment bis knapp Schulterhöhe. Gewichte bis zu knapp 20 Kilogramm könne er vom Boden weg heben, jedoch nicht repetitiv, sondern nur einzeln über die Zeit. Der Beschwerdeführer könne keinen schweren Gewichte über Distanzen tragen oder vom Körper abgehoben heben. Manuelle Arbeiten (Einbauen, Verschieben und Fertigen von Teilen) könnte er uneingeschränkt machen. Bewegungen in den linken oberen Bewegungssegmenten sowie Belastungen mit Abstand vom Körper links seien nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei vollzeitlich arbeitsfähig. Unfallfremd bestünden eine Adipositas und ein flächige Psoriasis. Diese beiden Erkrankungen beeinflussten natürlich die Stellensuche ebenfalls. Kundenkontakte im Verkauf, staubfreie Arbeiten in Hitze, Kälte, Schmutz seien praktisch nicht möglich.
3.1.2 Im Bericht vom 27. beziehungsweise 30. Juni 2003 (Urk. 11/24) diagnostizierte Dr. A.___ beim Beschwerdeführer eine Psoriasis, eine Psoriasisarthritis, eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) ankylosans links, einen Status nach Schultertrauma und ein Zerivkalsyndrom sowie eine beginnende Coxarthrose rechts. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2001 je nach dem ganztags oder halbtags arbeitsfähig. Erläuternd führte sie dazu aus, dass der Beschwerdeführer unter einer starken Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk nach allen Richtungen (posttraumatischer Zustand) leide. Das rechte Hüftgelenk sei in der Flexion und der Innenrotation eingeschränkt. Die Aussenrotation sei nur wenig eingeschränkt. Es bestünden zudem Synovitiden am Fingermittelgelenk IV links sowie am rechten Sprunggelenk. Psoriasisherde seien am Stamm und an den oberen und unteren Extremitäten vorhanden. Die Hautpsoriasis verhindere eine Beschäftigung im Lebensmittelbereich und in Kontakt mit Kunden. Das Tragen von schweren Lasten sei wegen Nacken- und Schulterbeschwerden nicht oder nur in geringem Umfang möglich.
3.1.3 Laut Bericht von Dr. B.___ vom 21. Juni 2003 (Urk. 11/22) leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer schweren Funktionseinschränkung der linken Schulter nach einem Unfall sowie einer schweren Psoriasis mit Polyarthritis. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Diabetes mellitus Typ II leichten Grades sowie eine Adipositas per magna. Als Magaziner sei der Beschwerdeführer seit 4. Juli 1998 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.1.4 In ihrem Bericht vom 19. Oktober 2004 gab Dr. A.___ an, dass der Beschwerdeführer an Psoriasis und Psoriasisarthritis, einer Periarthropathia humeroscapularis (PHS) ankylosans bei einem Status nach einem Schultertrauma, einem Zervikalsyndrom sowie einer beginnenden Coxarthrose leide (Urk. 11/21). Sein Gesundheitszustand sei stationär. Gemäss ihres Erachtens sei der Beschwerdeführer für die Tätigkeiten, welche er jetzt ausübe, zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei einerseits durch die Psoriasis und andererseits auch von Seiten des Bewegungsapparates eingeschränkt. Die jetzige Tätigkeit scheine dem Beschwerdeführer gut zu liegen. Er könne das 50 % Pensum in der X.___AG gut ausführen.
3.1.5 Dr. C.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 11. Oktober 2004 (Urk. 11/20) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere posttraumatische Funktionseinschränkung der Schulter links und eine schwere Psoriasis mit Polyarthritis. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Adipositas permagna. Es erscheine ihm adäquat, wenn der Beschwerdeführer wie aktuell zu 50 % arbeitsfähig bleibe als Logistiker für die Installation von Werkzeugsoftware, das heisst eine Tätigkeit, bei der er weder zu lange stehen noch zu lange sitzen müsse und in etwa 3,5 Stunden täglich sitzende Tätigkeiten ausüben könne. Als Magaziner bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem letzten Bericht von Dr. B.___, dessen Praxis er im Mai 2004 übernommen habe, habe sich seines Erachtens betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts mehr geändert, also status quo.
3.2 Hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stimmen die vorhandenen Arztberichte im Wesentlichen überein. Abweichend präsentieren sich die darin enthaltenen Beurteilungen bezüglich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Während sowohl SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ im Jahr 2002 wie auch Dr. A.___ im Jahr 2003 noch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgingen (Beilage zu Urk. 11/23 und Urk. 11/24), attestieren Letztere sowie der Praxisnachfolger von Dr. B.___, Dr. C.___, dem Beschwerdeführer in ihren jüngsten Berichten vom 11. sowie 19. Oktober 2004 nur noch eine solche von 50 % (Urk. 11/20 und Urk. 11/21). Dies begründen sie hauptsächlich damit, dass das Arbeitspensum von 50 % bei der X.___ AG der korrekten beziehungsweise adäquaten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entspreche. Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid, wonach der Beschwerdeführer zum Beispiel als Staplerfahrer, Datatypist oder als Mitarbeiter Lagerbewirtschaftung zu 100 % arbeitsfähig sei, auf die Beurteilung durch den Regionalärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 11/8). In seiner Stellungnahme vom 4. November 2004 ging Dr. med. E.___ davon aus, dass seit der Beurteilung durch Dr. A.___ im Jahr 2003 keine neuen Aspekte hinzugekommen seien. Der Beschwerdeführer sei daher für leichte "Bürotätigkeiten" oder "Computerarbeit" zu 100 % arbeitsfähig. Dabei sollte er natürlich zeitweise die Stellung vom Sitzen zu stehen wechseln können.
Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass im jüngsten Bericht von Dr. A.___ vom 19. Oktober 2004 sowie auch in demjenigen von Dr. C.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dokumentiert ist. Ebenso wenig wird eine solche vom Beschwerdeführer selber vorgebracht. Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. C.___ bezeichneten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den Berichten des Jahres 2003 übereinstimmend als stationär (Urk. 11/20 lit. C Ziff. 1 und Urk. 11/21 lit. C Ziff. 1), das heisst als nicht verändert. Die von Dr. A.___ attestierte Reduktion der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % auf 50 % ist daher nicht nachvollziehbar. Auch gründet die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ einzig auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der X.___ AG im Umfang von 50 % angestellt ist und damit nicht auf dessen medizinischer Beurteilung (Urk. 11/20). Dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht mit dem aktuellen Arbeitspensum des Beschwerdeführers übereinstimmt, ergibt sich aus den Akten. Zum einen beinhaltet der vom Beschwerdeführer eingereichte Stellenbeschrieb Tätigkeiten, welche angesichts des unter Erw. 3.1.1 hiervor dargestellten Zumutbarkeitsprofil die Vermutung bestätigen, dass die Stelle bei der X.___ AG als Hauswart/Betriebsmechaniker in einem Vollzeitpensum einen zu grossen körperlichen Einsatz vom Beschwerdeführer erfordern würde. So ist er unter anderem für den Unterhalt der Betriebseinrichtung verantwortlich. Dafür muss er die Hausinstallationen und die Einrichtungen im Betrieb "___" unterhalten sowie sämtliche Betriebseinrichtungen warten und instandhalten (Urk. 3/3). Im Weiteren tut der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber dar, dass er bei seiner jetzigen Stelle für gewisse Arbeiten auf die Unterstützung seiner Kollegen angewiesen ist (Urk. 1 S. 4). Zum anderen geht aus dem Protokolleintrag des Fachdienstes Eingliederung vom 17. September 2004 hervor, dass die X.___ AG mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers sehr zufrieden sei, sie ihm aber aufgrund seiner Leistungseinschränkung nur eine Stelle im Rahmen eines 50 % Pensums mit einem Anwesenheitspensum von 80 % anbieten könne (Urk. 11/30). Angesichts dieser Umstände schöpft der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus.
Aufgrund des Gesagten erweisen sich die jüngsten Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr. C.___ nicht als geeignet zur Beantwortung der Frage nach der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Kann demnach auf die jüngst eingeholten Arztberichte nicht abgestellt werden, und steht es im Weiteren fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der erneuten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2003 nicht verändert hat, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich die dannzumals eingeholten Arztberichte als taugliche Beweismittel erweisen.
Der Bericht von Dr. A.___ vom 27. beziehungsweise 30. Juni 2003 (Urk. 11/24), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die Anamnese und enthält die von ihr erhobenen Befunde, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Auch wenn Dr. B.___ und Dr. C.___ in ihren Berichten vom 21. Juni 2003 beziehungsweise vom 11. Oktober 2004 unter Lit. A als Diagnose unter anderem eine Polyarthritis angegeben haben, zeigt es sich aus deren weiteren Ausführungen, dass sie diesbezüglich - und damit übereinstimmend mit Dr. A.___ - von einer Psoriasisarthritis ausgehen. So schreibt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 21. Juni 2003 (Urk. 11/23), dass die Fingergelenke wegen der Psoriasisarthritis allgemein leicht eingeschränkt seien. Die Psoriasis-Arthritis stellt eine rheumatische Form der Psoriasis dar, bei der die Erkrankung die Gelenke der betroffenen Personen befällt. Die häufigste Form der Psoriasis-Arthritis ist der sogenannte "distale" (körperferne) Typ, bei dem es zu asymmetrischen Schwellungen meist der Zehen- oder Fingergelenke kommt (www.medsana.ch). Dr. A.___ hält denn auch in ihrem Bericht vom 27. Juni 2003 fest, von der Psoriasis-Arthritis seien beim Beschwerdeführer die Fingergrund- und -mittelgelenke und des rechten Fusses befallen (Urk. 11/24). Wenn die Dres. B.___ und C.___ beim Beschwerdeführer eine Polyarthritis feststellen, das heisst eine Arthritis, welche mehrere Gelenke befällt, heisst das nicht, dass sie von einer anderslautenden Diagnose als die Rheumatologin ausgehen. Auch Dr. A.___ hält, wie soeben erwähnt, den Befall von mehreren Gelenken fest. Im Weiteren besteht unter den behandelnden Ärzten Einigkeit darüber, dass die Adipositas per magna sowie der Diabetes mellitus ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind (Urk. 11/20-24). Zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen besteht daher kein Anlass. Da der Beschwerdeführer gerade wegen der Psoriasis sowie der Psoriasisarthritis bei Dr. A.___ in Behandlung ist und sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Beschwerden in den Schultern, der Hüfte, den Finger- und Fussgelenken berücksichtigte (Urk. 11/23), erscheint eine MEDAS Begutachtung - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) - nicht notwendig.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der medizinischen Berichte wegen der unfallbedingten Belastungs- und Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter nicht mehr in der Lage ist, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten (siehe Erw. 3.1.1). Ferner ist er wegen der Psoriasis unbestrittenermassen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit im Lebensmittelbereich oder in Kontakt mit Kunden nachzugehen, ebensowenig einer Arbeit in Nässe, Kälte oder Hitze (siehe Erw. 3.1.2 und Urk. 11/24). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist ihm jedoch ein ganztägiger Einsatz zumutbar. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 2002 festzusetzen (Anmeldung im Mai 2003 [Urk. 11/46]; Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielbaren Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Vorliegend kann auf die Angaben des Arbeitgebers vom 6. September 1999 (Urk. 11/66) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 ohne Gesundheitsschaden einen Lohn von Fr. 4'500.-- pro Monat und Fr. 56'500.-- im Jahr erzielt hat (inklusive Fr. 2'500.-- als Gratifikation, exklusive 13. Monatslohn). Gemäss Angaben des Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer diesen Lohn ohne Gesundheitsschaden auch im Jahre 1999 erzielt (Urk. 11/66 Ziff. 16). Dieser Lohn ist an die Nominallohnsteigerung anzupassen. Der Nominallohnindex für Männer erhöhte sich im Jahre 2002 gegenüber 1997 um 115 Punkte (Nominallohnindex 1997: 1818; Nominallohnindex 2002: 1933; Die Volkswirtschaft 2/99, S. 28, Tab. B 10.3 und 5/06 Tab. 10.3 S. 87). Daraus resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 60'074.--. Die Differenz zu dem von der SUVA festgelegten Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60'300.-- dürfte wohl in der unterschiedlichen zeitlichen Berechnungsgrundlage zu erblicken sein. Während für den Einkommensvergleich im vorliegenden Verfahren auf die Gegebenheiten im Jahr 2002 abzustellen ist, waren für die SUVA zur Berechnung der Invalidenrente die Zahlen aus dem Jahr 2003 relevant (Urk. 11/75).
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Wie bereits unter Erw. 3.2 hiervor dargetan, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitskraft im Rahmen seiner Anstellung bei der X.___ AG vollumfänglich ausschöpft. Daher kann für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren obgenannten Voraussetzungen, und die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen (ZAK 1991 S. 321).
4.3.2 Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291). Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2006, Tabelle B9.2, Seite 86) einen Monatslohn von Fr. 4'750.70 resp. einen Jahreslohn von Fr. 57'008.40 (= Fr. 4'750.70 x 12) ergibt. Entgegen der Berechnung durch die Beschwerdegegnerin ist aber nicht auf das Jahr 2003 abzustellen, da vorliegend ein Rentenanspruch bereits für das Jahr 2002 entstehen könnte (vgl. Erw. 4.1 hiervor).
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Die Beschwerdegegnerin hat einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen (Urk. 11/9), was als angemessen erscheint, da der Beschwerdeführer in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch die Schulterbeschwerden, die Psoriasis sowie die Psoriasisarthritis zusätzlich beeinträchtigt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber auch in einer körperlich leichten Arbeit nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie ein gesunder Arbeitnehmer. Ein grösserer leidensbedingter Abzug erscheint aber aufgrund der konkreten Umstände des Falles als nicht gerechtfertigt. Somit resultiert ein zumutbares jährliches Invalideneinkommen von rund Fr. 51'308.--.
4.4 Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 60'074.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'766.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von lediglich 15 %. Selbst wenn man den Tabellenlohn von Fr. 57'008.40 um maximal 25 % kürzte - was allerdings im Falle des Beschwerdeführers sich nicht rechtfertigte -, resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 42'756.30 (Fr. 57'008.40 x 0,75) und daraus im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60'074.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'317.70, beziehungsweise von rund 29 %. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).