IV.2005.00472

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 9. Februar 2006
in Sachen
L.___ geb. 1993
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Eltern A____. und M. ____
 

diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___ geboren 1993, leidet an einer leichten, aber eindeutigen Cerebralparese (spastisch-ataktisch) (Urk. 8/27). Im August 2000 meldete die Mutter der Versicherten, A.___, diese bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 8/52). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten in der Folge Sonderschulmassnahmen ab 1. August 2000 (Urk. 8/21, 8/17, 8/13-14) für die Sonderschulung an der B.___ Schule in "___" sowie medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 ab 6. September 2000 bis 30. September 2010 (Urk. 8/20). In diesem Zusammenhang wurde auch eine Kostengutsprache für ambulante Ergotherapie ab dem 28. August 2000 bis 30. September 2003 (Urk. 8/18-19) bei Frau C.___, Ergotherapeutin, "___", erteilt. Eine Weiterführung dieser Therapie wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2004 abgewiesen (Urk. 8/15). Am 19. August 2004 stellten die Eltern von L.___ ein Gesuch um Übernahme der Kosten einer Einzelpsychotherapie (mit Beratung für die Angehörigen) (Urk. 8/40). Nach Einholung von Berichten von Dr. med. F.___, FMH Kinderarzt, "___", vom 14. September 2004 (Urk. 8/24) und vom 17. Dezember 2004 (Urk. 8/25) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/11) ab. Die dagegen von Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter am 18. Februar 2005 eingereichte Einsprache (Urk. 8/6), mit Bericht der B.___ Schule vom 11. Februar 2005 (Urk. 8/7) und Bericht von E.___, Psychotherapeut SPV/FSP, "___", vom 18. Februar 2005 (Urk. 8/8), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. März 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/2) ab.
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liessen die Eltern der Versicherten durch Rechtsanwalt Dr. Richter am 27. April 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der Psychotherapie bei E.___, Psychotherapeut SPV/FSP, "___" seit dem 7.9.2004 und bis auf weiteres zu verpflichten;
 2.    eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer Abklärung am Institut K.___, "___" oder im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des L.___ "___", zu verpflichten;
 3. Es seien die vollständigen IV-Akten beizuziehen;
 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin".
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Juni 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die IV übernimmt daher nur solche medizinischen Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen). Bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der IV übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbstätigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 105 V 20; ZAK 1979 S. 563). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der IV getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde.
         Die Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen an Minderjährige sind nach der Praxis unter anderem erfüllt bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. November 1999 i.S. C. M., in AHI-Praxis 2/2000 S. 63 ff.). Die IV ist hingegen nicht leistungspflichtig, wenn eine Dauerbehandlung im Sinne einer zeitlich unbegrenzten Therapie medizinisch erforderlich ist (ZAK 1984 S. 501 ff.).
1.2     Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2).
         Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
         Findet sich ein Leiden nicht in der Liste der Geburtsgebrechen, besteht in der Regel auch dann kein Anspruch auf medizinische Massnahmen, wenn das Leiden auf ein in der Liste aufgeführtes Geburtsgebrechen zurückgeht. Die Rechtsprechung hat allerdings erkannt, dass sich ein Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden erstrecken kann, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist, und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 2002 in Sachen Z., I 108/02)
         An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 Erw. 1a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a, 1998 S. 249 Erw. 2a). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a und 1998 S. 249 Erw. 2a; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 2002 in Sachen Z., I 108/02, und vom 4. Oktober 2000 in Sachen V., I 368/00, Pra 1991 Nr. 214 S. 906 Erw. 3b).
1.3     Bei Jugendlichen kann die Invalidenversicherung auch dann die Kosten einer Psychotherapie übernehmen, wenn Massnahmen der Sonderschulung durch eine psychische Störung behindert oder verunmöglicht werden. Es muss sich dabei um eine die Sonderschulmassnahmen ergänzende Massnahme handeln, wobei die Behandlung des Leidens deutlich im Hintergrund steht. Psychotherapie, die unabhängig von der Schulung hätte durchgeführt werden müssen, ist keine Leistung der Invalidenversicherung (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Randziffer [Rz] 645-647.7 in Verbindung mit Rz 76).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten der ambulanten Psychotherapie der Beschwerdeführerin unter Einbezug ihrer Eltern durch die Invalidenversicherung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides an, dass bei der Beschwerdeführerin eine hyperkinetische Störung und damit ein Leiden vorliege, das einer Therapie zumindest über längere Zeit hinweg bedürfe, ohne dass sich eine zuverlässige Prognose stellen lasse. Da ein sehr schweres kinderpsychiatrisches Erkrankungsbild vorliege, welches ganz unabhängig von der Art der Schulung behandelt werden müsse, diene die Psychotherapie entgegen der Darstellung seitens der Beschwerdeführerin nicht der Unterstützung der Sonderschulung. Zudem seien die Voraussetzungen gemäss Art. 12 IVG nicht summativ erfüllt, da weder eine zuverlässige Aussage zur Prognose noch zur Therapiedauer gemacht werde. Unbestritten sei die Notwendigkeit der Weiterführung einer Psychotherapie und allenfalls einer medikamentösen Therapie, jedoch sei vorliegend die Krankenkasse der zuständige Kostenträger, weshalb der Erfolg einer Schulung oder der Übertritt ins Erwerbsleben durch die Ablehnung der Kostenübernahme durch die IV nicht gefährdet sei (Urk. 2).
2.3 Dagegen bestreitet die Beschwerdeführerin, dass bei ihr ein schweres kinderpsychiatrisches Erkrankungsbild vorliege, vielmehr habe das Kinderspital "___", Abt. Wachstum und Entwicklung, im Jahr 2000 die Diagnose einer leichten zentralen Bewegungsstörung diagnostiziert. Zudem werde sie nicht medikamentös therapiert, und auf den entscheidenden Bericht der Schulleiterin der Sonderschule sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine die Sonderschulmassnahmen ergänzende Massnahme zu bejahen (Urk. 1).
3.
3.1     Gemäss dem Schreiben von Dr. F.___ vom 17. Dezember 2004 an die IV-Stelle (Urk. 8/23) habe sich bei der Beschwerdeführerin bereits im Kindergartenalter die Symptomatik der hyperkinetischen Störung (ICD-10: F90) mit gestörtem Sozialverhalten (F91.0 und F91.1) gezeigt. Anlässlich einer Kontrolluntersuchung in der Abteilung für Wachstum und Entwicklung des L.___ "___" sei die bekannte Entwicklungsstörung im Sinne einer Lernbehinderung F83 bestätigt worden. Das gestörte Sozialverhalten, sowohl gegen Gleichaltrige, als auch in der Familie, benötige eine psychologische Behandlung der Beschwerdeführerin sowie begleitende Beratung der Eltern zur Ermöglichung der Weiterführung der heilpädagogischen Schulung mit dem Ziel eines späteren Übertrittes in die Regelklasse, wobei die Behandlungsdauer zur Zeit schwierig vorauszusagen sei.
         In seinem Arztbericht vom 14. September 2004 (Urk. 8/24) hatte Dr. F.___ auf die unveränderten Befunde und Diagnose gemäss seinem Bericht vom 23. März 2004 hingewiesen, wo er die Diagnose Nr. 390 (440) gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV), beziehungsweise einer visuellen und auditiven Wahrnehmungsstörung mit Stimmungslabilität, Ablenkbarkeit, Ängstlichkeit, gestörte Taktik/kinestetische und räumliche Wahrnehmung, sowie Beeinträchtigung der grob- und feinmotorischen Fähigkeiten gestellt hatte (Urk. 8/25). Zusätzlich bestünden seit Jahren, und in letzter Zeit zunehmend, Verhaltungsschwierigkeiten, sowohl in der Schule, wie auch zu Hause, mit Stimmungslabilität, Weinerlichkeit, zeitweiliger Schulverweigerung, Agressionsausbrüchen und unkontrollierten Emotionen, Mühe mit der Integration, sowohl in der Klasse, als auch mit den KollegInnen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin versuchsweise zeitweilig die Normalklasse der Mädchenschule "___" besucht. Gemäss Beurteilung der Schulleitung und des psychologischen Betreuers sei eine kinderpsychologische Unterstützung sowohl für die Beschwerdeführerin wie auch für ihre Eltern notwendig. Als Therapiestelle sei der konsiliarische Psychologe der B.___ Schule, E.___, vorgesehen. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin die heilpädagogische Schulförderung, wo auch integriert logopädische, motorische und ergotherapeutische Betreuung gewährleistet seien.
3.2     Gemäss Bericht vom 18. Februar 2005 des Psychologen E.___ liegt bei der Beschwerdeführerin eine stark dissoziierte kognitive Entwicklung mit schweren Teilleistungsstörungen im Sinne einer Lernbehinderung ICD-10 F83 vor. Er berichtet, dass die Beschwerdeführerin jeweils morgens infolge ihrer emotionalen Labilität und Trennungsängste deprimiert, unbelastbar und unkonzentriert den Schulalltag beginne, nachdem sie zu Hause ihre Eltern mit morgendlichen Tobsuchtsanfällen, welche über eine halbe Stunde dauern könnten, überfordert habe. Die emotionale Retardierung und ihre kognitiven Behinderungen könne sie verschleiern, was auch die Lehrpersonen dazu verführe, sie zu überfordern. Die Unmöglichkeit einer vernünftigen Kommunikation zwischen Eltern und der Beschwerdeführerin würden bis in den schulischen Alltag hineinwirken. Deshalb sei dringend eine Psychotherapie indiziert, um eine seelische Stabilität zu erreichen. Nachdem die Psychotherapie am 7. September 2004 begonnen habe, lösten sich allmählich die anfängliche Abwehr und der Trotz der Beschwerdeführerin und sie sei zunehmend offener und zugänglicher geworden. Die Fördermassnahmen in der Schule hätten damit besser dem Entwicklungsstand der Beschwerdeführerin angepasst werden können, und sie sei somit weniger überfordert (Urk. 3/4).
3.3     Im Bericht der Schulleiterin G.___ der B.___ Schule vom 11. Februar 2005 ist zu entnehmen, dass es für die Beschwerdeführerin schwierig sei, immer wieder an ihre eigenen Grenzen zu stossen, und dass sie damit nur schwer umgehen könne. Deshalb sei eine Psychotherapie als begleitende Massnahme sehr wichtig, um den aus ihrer Limitierung resultierenden Frustrationen zu begegnen und damit den Schulerfolg und eine allgemeine bessere Integration mit gleichaltrigen Kameradinnen zu unterstützen (Urk. 3/5).
3.4     Dr. med. H.___ des Kinderspitals "___" diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 20. November 2000 eine leichte, aber eindeutige Cerebralparese (spastisch-ataktisch), womit ein Geburtsgebrechen gemäss GgV Ziffer 390 vorliege. Zu den Befunden wurde darin ausgeführt, es bestehe ein allgemein erhöhter Muskeltonus mit symmetrisch lebhaften Reflexen, bezüglich Neuromotorik lägen Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen und dystonische Bewegungsmuster vor, die Stressgaits zeigten nicht altersentsprechende Mitbewegungen und der Einbeinstand sei praktisch unmöglich. Bei den alternierenden Hand- und Fussbewegungen komme es zu inadäquaten, assoziierten Mitbewegungen der kontralateralen Extremität. Zum Procedere wurde die Durchführung von ergotherapeutischen Massnahmen empfohlen (Urk. 8/27).

4.
4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an zum Teil massiven Verhaltensstörungen (vgl. Urk. 8/25 und Urk. 3/4) leidet. Ob diese allerdings in einem qualifizierten Kausalzusammenhang mit dem vom Kinderspital diagnostizierten Geburtsgebrechen GgV Ziffer 390 (leichte, aber eindeutige Cerebralparese [spastisch-ataktisch], siehe Urk. 8/27) stehen, ist auf Grund der Befunde nicht nachvollziehbar, da die Ärzte des Kinderspitals lediglich somatische Befunde erhoben (vgl. Erw. 3.4) und dementsprechend eine Ergotherapie empfohlen hatten. Verhaltensstörungen wurden von den Ärzten des Kinderspitals keine erwähnt.
         Zur vom Kinderarzt Dr. F.___ in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 17. Dezember 2004 aufgeführten Symptomatik einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F90) mit gestörtem Sozialverhalten (F91.0 und F91.1) ist zu bemerken, dass diese nicht von einem Psychiater gestellt wurden und seitens der Beschwerdeführerin auch bestritten werden (vgl. Urk. 1 S. 4). Inwiefern die weiteren von Dr. F.___ aufgeführten Befunde (gestörtes Sozialverhalten sowohl in der Familie als auch gegen Gleichaltrige, Urk. 8/23; Stimmungslabilität, Weinerlichkeit, zeitweilige Schulverweigerung, Agressionsausbrüche etc., Urk. 8/24) einer psychiatrischen Diagnose zugeordnet werden können, und ob diesbezüglich ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Geburtsgebrechen zu bejahen wäre, ist nicht ersichtlich.
Zur voraussichtlichen Dauer der in Frage stehenden Psychotherapie konnte Dr. F.___ keine Angaben machen.
         Zum Bericht von E.___, welcher auch kein Facharzt ist, ist zu bemerken, dass dieser - ausser der Lernbehinderung (F83) - ebenfalls keine psychiatrischen Diagnosen stellt, obschon er teilweise Befunde aufführt, welche möglicherweise zu einer psychiatrischen Diagnose führen könnten. Schliesslich äussert auch er sich nicht bezüglich der voraussichtlichen Dauer der Psychotherapie, und seine Bemerkung, die Fördermassnahmen in der Schule hätten dank der nun begonnenen Therapie besser dem Entwicklungsstand der Beschwerdeführerin angepasst werden können, sind nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 3/4 und Erw. 4.2).
4.2     Damit ist nicht ersichtlich, ob gegebenenfalls zwischen der angeborenen Cerebralparese nach GgV Ziff. 390 und den psychischen Beschwerden ein qualifizierter ursächlicher Zusammenhang gegeben ist, wie lange die anbegehrte Psychotherapie durchzuführen wäre und ob sie gegebenenfalls für die Weiterführung der Sonderschulung unerlässlich ist.     
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nicht aktenkundig ist, welches psychische Leiden bei der Beschwerdeführerin vorliegt. Insbesondere ist dem Bericht des Psychologen nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Befunde welche Diagnose zu stellen ist, und auch der Bericht des Kinderarztes ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar. Es fehlt somit an einem klaren fachärztlichen Befund mit entsprechender Diagnose und der unerlässlichen Prognose hinsichtlich der Dauer der Therapie, der Darlegung und der Auswirkungen der Psychotherapie hinsichtlich Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit und Sonderschulung sowie Ausführungen betreffend einen allfälligen qualifizierten ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeborenen cerebralen Lähmung und den psychischen Beschwerden, um beurteilen zu können, ob eine medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen wäre oder ob es sich allenfalls bei der strittigen Psychotherapie um eine unerlässliche akzessorische Massnahme zur Sonderschulung handelt.
         Damit lässt sich nicht beurteilen, ob die vom EVG aufgestellten Voraussetzungen für eine Übernahme der Psychotherapie durch die Invalidenversicherung erfüllt sind.
         Schliesslich ist nicht überprüfbar, inwiefern die Eltern der Beschwerdeführerin einer psychologischen Behandlung oder Beratung einzig als Unterstützung für die Beschwerdeführerin bedürfen oder ob diese selber eine psychologische Behandlung zur Bewältigung der vorliegenden Problematik im Sinne einer Familientherapie benötigen, wofür die Invalidenversicherung nicht zuständig wäre.

5.       Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese  abkläre,
a)    welche Befunde und welche psychiatrischen Diagnosen bei der Beschwerdeführerin vorliegen,
b)  ob das psychische Leiden der Beschwerdeführerin den erforderlichen qualifizierten Kausalzusammenhang mit dem anerkannten Geburtsgebrechen GgV Ziffer 390 aufweist (Erw. 1.2), oder
c)   ob die Behandlung des psychischen Leidens die Voraussetzungen gemäss Art. 12 IVG für unter 20-jährige Versicherte erfüllt (Erw. 1.1), oder
d)  ob die Behandlung des psychischen Leidens eine (unerlässliche) akzessorische Massnahme der Sonderschulung darstellt (Erw. 1.3), und
e)    inwiefern auch die Eltern der Beschwerdeführerin einer psychologischen Behandlung bedürfen und insbesondere inwieweit diese Behandlung als direkte Unterstützung für die Beschwerdeführerin oder im Sinne einer Familientherapie/Konfliktbewältigung zu sehen ist.
Dazu ist ein jugendpsychiatrisches Gutachten erforderlich.
         Nach erfolgter Abklärung hat die Beschwerdegegnerin neu zu entscheiden, ob und unter welchem Titel die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Psychotherapiekosten hat, und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen neu zu verfügen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach Durchführung der ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Krankenkasse ASSURA
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).