IV.2005.00473

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1971, war seit dem 1. Mai 1994 bei der X.___ AG als EDV- und Einkaufssachbearbeiter/Allrounder tätig (Urk. 10/43). Am 11. Juni 2001 zog er sich bei einem Sturz auf der Treppe eine Lendenwirbelsäulen-Kontusion sowie eine Distorsion des Digitus I der linken Hand zu. Ein zweiter Treppensturz ereignete sich am 10. Oktober 2002, wobei es erneut zu einer Rückenkontusion kam (Beilage zu Urk. 10/19). Am 31. März 2003 meldete er sich wegen sehr starken Rückenschmerzen mit Konzentrationsschwierigkeiten sowie häufiger Gefühllosigkeit in den Beinen und Armen verbunden mit Koordinationsschwierigkeiten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 10/45). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der Arbeitgeberin des Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 10/43), zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 10/46) und holte je einen Arztbericht beim Hausarzt des Versicherten, A.___, FMH Allgemeine Medizin, (Bericht vom 22. April 2003 unter Beilage des Austrittsberichtes der Klinik Y.___ 14. März 2003 sowie deren Berichtes vom 25. Februar 2003 betreffend psychosomatisches Konsilium vom 24. Februar 2003 [Urk. 10/19]) sowie bei der Klinik Y.___ (Austrittsbericht vom 14. März 2003 [Urk. 10/18 = Urk. 10/46/12]) ein. Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem Medizinischen Dienst (Urk. 10/15) wies die IV-Stelle, unter Hinweis darauf, dass der Versicherte gemäss ihren Abklärungen in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung seit dem 21. April 2003 wieder voll arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2003 ab (Urk. 10/14). Mit Eingabe vom 26. August 2003 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein mitteilen, dass er aufgrund des Unfalles ab dem 14. Oktober 2003 (richtig: 2002) zu 100 % habe krankgeschrieben werden müssen. Er habe seine Arbeit seither nicht wieder aufnehmen können. Da ein Rentenanspruch erst nach Ablauf eines Wartejahres entstehe, habe der Versicherte die Verfügung vom 25. Juni 2003 einstweilen zu akzeptieren und werde daher von einer Einsprache absehen. Er ersuche darum, den Fall pendent zu halten und nach Ablauf der einjährigen Wartezeit die Rentenfrage erneut zu prüfen. Dies gelte auch in Bezug auf allfällige Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/38). Die IV-Stelle nahm daraufhin im November 2003 das Verfahren wieder auf und holte bei A.___ einen Verlaufsbericht (Bericht vom 3./4. Dezember 2003, unter Beilage seines Berichtes an B.___, FMH Neurochirurgie, vom 2. Juli 2003 sowie dreier Berichte von B.___ vom 22. Juli, 4. August und 27. November 2003, eines Berichtes von C.___, FMH Innere Medizin, speziell Endokrinologie und Diabetologie, vom 21. Oktober 2003 und eines Berichtes von D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2003 [Urk. 10/17]) ein. Sodann gab sie - nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 10/11]) - bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken Basel ein umfassendes Gutachten in Auftrag, welches am 9. August 2004 erstattet wurde (Urk. 10/16). Im Weiteren liess sie die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 10/28). Mit Verfügung 29. Oktober 2004 (Urk. 3/6) wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 %, das Rentenbegehren des Versicherten vom 2. April 2003 ab, wogegen dieser durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein mit Eingabe vom 1. Dezember 2004 Einsprache erheben und beantragen liess, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien dem Versicherten die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen (Rente, Umschulung) auszurichten (Urk. 10/7). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Pensionskasse S.___, Frist an, um zur Einsprache Stellung zu nehmen (Urk. 10/6). Im Weiteren liess sie erneut einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 10/25), beauftragte ihre Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Eingliederung, namentlich Arbeitsvermittlung (Urk. 10/24), und holte eine weitere Stellungnahme des RAD ein (Urk. 10/4). Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 schloss die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss den Angaben des Versicherten beim Gespräch vom 16. Februar 2005 eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei, die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 10/2). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 9. März 2005 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein beantragen, dass das Verfahren bis zum Vorliegen eines weiteren Berichts des delegierenden Psychiaters, E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu sistieren sei (Urk. 10/21). Nach Einholung einer Stellungnahme der Berufsberatung zum Einkommensvergleich (Urk. 10/20) wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2004 mit Entscheid vom 14. März 2005 ab (Urk. 10/1 = Urk. 2).

2. Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein mit Eingabe vom 28. April 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es seien der Einspracheentscheid vom 14. März 2005 sowie die Verfügung vom 29. Oktober 2004 aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte - nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 9) - in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juni 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. August 2005 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um den - im von ihr eingeholten MEDAS-Gutachten mehrfach erwähnten - Bericht des Zentrums Z.___ vom 6. Februar 2004 betreffend die arbeitsmedizinische Beurteilung des Beschwerdeführers anzufordern und einzureichen (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin reichte den genannten Bericht am 29. August 2005 ein (Urk. 14 und Urk. 15).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten erwerbliche Einbussen, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine):
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) können unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2, mit Hinweisen). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine fachärztlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit Schmerzen erforderlichen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

2.
2.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 31. März 2003, welches bei der Beschwerdegegnerin am 2. April 2003 einging (vgl. Eingangsvermerk auf Urk. 10/45), erstmals mit Verfügung vom 25. Juni 2003 - materiell - ab (Urk. 10/14). Im Zeitpunkt dieser Verfügung war das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, welches gemäss den insoweit unbestrittenen ärztlichen Feststellungen (vgl. Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2003 [Urk. 10/15]) am 10. Oktober 2002 zu laufen begann, indessen noch nicht abgelaufen. Ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers konnte demnach frühestens im Oktober 2003 entstehen.
         Vor Ablauf des Wartejahres im Oktober 2003 hätte die Beschwerdegegnerin demnach einen allfälligen Rentenanspruch lediglich "zur Zeit abweisen" dürfen resp. sich auf die Mitteilung beschränken müssen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erst nach Ablauf des Wartejahres geprüft werden könnten. Dies war ihr offenbar auch bewusst (vgl. Urk. 10/15 Seite 2 unten). Sie nahm nämlich - dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26. August 2003 entsprechend (Urk. 10/38) - das Verfahren nach Ablauf des Wartejahres ohne weiteres wieder auf und erliess in der Folge die Verfügung vom 29. Oktober 2004, wobei sie in dieser - folgerichtig - auf das "Gesuch vom 2. April 2003" Bezug nahm (Urk. 3/6).
         Es liegt demnach keine neue, sondern eine erstmalige Anmeldung vor, weshalb es sich - entgegen den betreffenden Erwägungen im Einspracheentscheid vom 14. März 2005 (Urk. 2, Seite 1, erster und letzter Abschnitt, und Seite 2, erster Abschnitt) - erübrigt festzustellen, ob der Invaliditätsgrad seit der - ersten - Verfügung vom 25. Juni 2003 eine Veränderung erfahren hat oder nicht. Strittig und zu prüfen ist vielmehr einzig, ob eine anspruchsbegründende Invalidität besteht.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei (Urk. 2 Seite 2). Das MEDAS-Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar, und ein Bericht des behandelnden Psychiaters sei nicht erforderlich (Urk. 8 Seite 1). Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) für das Jahr 2002 betrage der Lohn für Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, Fr. 65'004.-- bei 100 % resp. Fr. 52'003.20 bei 80 %. Da der Beschwerdeführer nur teilzeitlich arbeiten könne, rechtfertige sich ein Abzug von 10 %. Ein höherer Abzug könne ihm nicht gewährt werden, da er bereits vorher eine eher intellektuelle Tätigkeit ausgeübt habe und somit bei der Stellensuche nicht benachteiligt sei (Urk. 2 Seiten 2 und 3, Urk. 8 Seite 2).
3.2     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass sich das MEDAS-Gutachten als klar ungenügend erweise, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Es sei auf die Beurteilungen von E.___ sowie von F.___, welche in ihren Berichten vom 17. März resp. 17. April 2005 von einer noch verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 20 % auch in Bezug auf eine bereits der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit ausgehen würden, abzustellen (Urk. 1 Seiten 4 bis 7). Was das Invalideneinkommen betreffe, so werde sich der Beschwerdeführer lediglich als Hilfsarbeiter bewerben können, was bei der Wahl des Invalidenlohnes zu berücksichtigen sei. Sodann sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (Urk. 1 Seiten 7 und 8).

4.
4.1.
4.1.1   G.___, FMH für Chirurgie, erhebt in seinem Bericht vom 6. Januar 2003 betreffend die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung einen Status nach Sturz auf einer Treppe auf linke Hand und Rücken/Steissbein vom 11. Juni 2001 mit Ausbildung eines Lumbovertebralsyndroms bei vorbestehendem Lumbovertebralsyndrom bei Morbus Scheuermann und Diskushernie paramedian L4/L5 sowie einen Status nach Sturz auf einer Treppe auf den Rücken vom 10. Oktober 2002 mit Verstärkung eines Lumbovertebralsyndroms. Aufgrund der heute erhobenen Befunde denke er doch, dass der Beschwerdeführer nun einer stationären Therapie zugeführt werden sollte. Bis zum Klinikeintritt bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/46/7).
4.1.2   Die stationäre Therapie fand vom 12. Februar bis 19. März 2003 in der Klinik Y.___ statt. H.___ und I.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erheben im Austrittsbericht vom 14. März 2003 unter dem Titel "Funktionelle Diagnosen und Probleme" ein thorakovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit unklaren, möglicherweise pseudoradikulären Sensationen in beiden Beinen sowie intermittierende, distal beginnende Armschmerzen, linksbetont, unklarer Genese (Urk. 10/18 Seite 1). Ein vorgängiges MRI der Lendenwirbelsäule vom August 2001 habe eine paramediane rechtsbetonte Diskushernie L4/L5 gezeigt, das Röntgen der Brustwirbelsäule im Oktober 2002 sei unauffällig geblieben. Ein im Verlauf der Hospitalisation durchgeführtes Kontrollröntgen der Brustwirbelsäule habe ebenfalls keinen pathologischen Befund ergeben, auch hätten sich keinerlei Zeichen für einen in den Akten als bekannt beschriebenen Morbus Scheuermann gefunden. Ein ebenso angefertigtes MRI der Lendenwirbelsäule habe eine kleine mediane Diskushernie L4/L5 bestätigt. Weiterhin habe sich eine etwas grössere mediane Diskushernie L5/S1 ohne Kompression des Duralsackes und ohne Kontakt zu den Nervenwurzeln bei regelrechtem ossären Befund und normal weitem Spinalkanal gezeigt (Urk. 10/18 Seite 3). Die geschilderten Beschwerden liessen sich durch die dokumentierbaren strukturellen Befunde alleine nicht erklären. Auch wenn keine psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert worden sei, so sei doch - laut psychiatrischer Beurteilung - ein wesentlicher Anteil des Schmerzerlebens im Rahmen einer Symptomausweitung zu beurteilen. Differenzialdiagnostisch sei jedoch auch an eine Konversionsstörung zu denken (Urk. 10/18 Seite 4). Arbeitsrelevante Problembereiche seien die chronische Schmerzsymptomatik vor allem der Brust- und Lendenwirbelsäule. Wegen der schmerzbedingten Selbstlimitierung sei die Einschätzung der effektiven Belastbarkeit erschwert. Global betrachtet seien Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen und längeren rückenbelastenden Stellungen sowie längeres Sitzen, Stehen und Gehen am Stück limitiert. Heben und Tragen seien auf leichte bis mittelschwere Gewichte begrenzt. Dem Beschwerdeführer seien ganztägige, leichte bis mittelschwere, eher wechselbelastende Arbeiten zumutbar. Eine Bürotätigkeit sei zumutbar, ergonomisch sollten jedoch Anpassungen erfolgen. Für die folgenden 4 Wochen werde (als Entgegenkommen und um den Wiedereinstieg zu erleichtern) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, anschliessend sollte - unfallbedingt - eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden (Urk. 10/18 Seite 5).
4.1.3   A.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. April 2003 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei kleiner Diskushernie L4/5, bestehend seit 10. Oktober 2002, sowie ein somatoformes Schmerzsyndrom. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. In seiner angestammten Tätigkeit als EDV-Fachmann sei er seit dem 10. Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/19).
         In seinem Verlaufsbericht vom 3./4. Dezember 2003 führt A.___ an, dass der Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung stationär sei und sich keine Änderung der Diagnose ergeben habe (Urk. 10/17). Dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Beiblatt zu Urk. 10/17).
4.1.4   D.___ diagnostiziert in seinem Bericht an A.___ vom 3. Juli 2003 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei Status nach Sturz auf Treppe (10. Oktober 2002) und anhaltenden invalidisierenden Rückenschmerzen. Er sei wegen der Erkrankung in Fortsetzung - der ihm seitens der SUVA-Ärzte attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit - seit Mitte April 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Beilage zu Urk. 10/17).
4.1.5   B.___ hält in seinem Bericht an A.___ vom 22. Juli 2003 fest, dass der Beschwerdeführer an einem chronifizierten Lumbovertebral-Syndrom mit belastungsabhängigen ischialgieformen Schmerzen in beiden Beinen, von der Verteilung her am ehesten den Wurzeln L5/S1 entsprechend, leide. Die neuesten radiologischen Befunde hätten eine bereits fortgeschrittene "degenerative disc disease" der zwei letzten Bandscheiben, mit einer grösseren Diskushernie auf Höhe L4/L5 sowie einer medianen Diskushernie L5/S1, gezeigt. Er schliesse sich der Meinung von A.___ an, wonach der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Zustand als krankheitsbedingt arbeitsunfähig zu betrachten sei und einer weiteren Abklärung sowie Behandlung bedürfe (Beilage zu Urk. 10/17).
         In seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 4. August 2003 fügt B.___ hinzu, dass die krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die objektivierbare Problematik der lumbalen Wirbelsäule zurückzuführen sei (Beilage zu Urk. 10/17).
4.1.6   J.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/ Rheumatologie, und K.___, Physiotherapeutin, vom Zentrum Z.___ diagnostizieren in ihrem Bericht an die Versicherungsgesellschaft U.___ vom 6. Februar 2004 ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit sekundärer Generalisierung bei Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit median bis rechtsmediolateraler Diskushernie L4/L5 sowie breitbasiger Diskushernie L5/S1 und bei Status nach Treppensturz mit Lendenwirbelsäulen-Kontusion und Distorsion Digitus I linke Hand am 11. Juni 2001 und erneutem Treppensturz mit Rückenkontusion am 10. Oktober 2002 sowie eine gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (F43.25). Im Sinne der interdisziplinären Beurteilung bestehe für sämtliche Arbeitstätigkeiten zum heutigen Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei eine weitere Prognose hauptsächlich durch die Entwicklung der psychischen Seite gegeben sei. Eine Neubeurteilung aus somatischer Sicht würde sich höchstens nach genügender Stabilisierung in Bezug auf die Schmerzverarbeitungsstörung ergeben. Aufgrund der gezeigten Leistungsfähigkeit sei diese 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche leichten bis wahrscheinlich knapp mittelschweren körperlichen Arbeiten mit gewisser Wechselpositionierung zu verstehen (Urk. 15 Seiten 2 und 3).
4.1.7   Am 9. August 2004 erstattete L.___ von der MEDAS der Universitätskliniken Basel ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/16). Gemäss seinen Angaben basieren seine Ausführungen auf dem IV-Dossier sowie den zusätzlich angeforderten Akten, den MEDAS-Untersuchungen (internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Untersuchung [Rheumatologisches Fachgutachten vom 14. Juni 2004, Beilage 2 zu Urk. 10/16; Neurologisches Fachgutachten vom 16. Juni 2004, Beilage 3 zu Urk. 10/16; Psychiatrisches Fachgutachten vom 15. Juni 2004, Beilage 4 zu Urk. 10/16] sowie den Beschlüssen der multidisziplinären Konsenskonferenz (Urk. 10/16 Seite 1).
         L.___ führt unter dem Titel "Diagnosen" ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) bei Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit median bis rechts mediolateraler Diskushernie L4/5 sowie breitbasiger medianer Diskushernie L5/S1, ohne Kompression des Duralsackes oder Kontakt zu den Nervenwurzeln, mit degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung bei Schonverhalten an (Urk. 10/16 Seite 10). Im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz am 1. Juli 2004 seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bestehe, ohne Hinweise für eine Kompression neuromeningealer Strukturen in der Bildgebung und in der klinischen Untersuchung. Die beschriebenen Sensibilitätsausfälle liessen sich keinen peripheren Nerven oder einer Nervenwurzel zuordnen. Die psychiatrische Untersuchung habe Hinweise auf eine durchgemachte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ergeben, welche in der ersten Zeit nach dem zweiten Unfall vom Oktober 2002 bestanden habe. Die jetzige Untersuchung habe gezeigt, dass die Anpassungsstörung vollständig remittiert sei. Jedenfalls würden die Kriterien für eine depressive Episode oder eine Anpassungsstörung aktuell nicht erfüllt. Es hätten in der Exploration Hinweise auf eine unbewusste, unter Umständen auch eher bewusstseinsnahe Aggravation bestanden. Dem Beschwerdeführer werde sein subjektives Schmerzerleben nicht abgesprochen. Es müsse aber klar gesagt werden, dass seitens der Gutachter zur Zeit sehr wenig medizinische Befunde erhoben würden, welche dieses Schmerzerleben erklärten; zu objektivieren sei einzig eine gewisse Dekonditionierung (Urk. 10/16 Seite 11). Insgesamt müsse festgehalten werden, dass aufgrund der in den Voruntersuchungen gestellten Diagnosen sowie aufgrund der Bildgebung nicht automatisch eine Aussage zum Grad der funktionellen Einschränkung gemacht werden könne. Diese sei bei ihren Untersuchungen sehr gering gewesen (Urk. 10/16 Seite 12). Körperliche Schwerarbeit, wie die eines Automechanikers, sei jetzt und in Zukunft nicht mehr zumutbar. Für leichte körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit, Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu vermeiden, mit Wechselbelastungen und der Möglichkeit zum Einlegen von Pausen sowie der rückengerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, in einem vollen Pensum mit vermehrten Pausen. Dazu zähle auch die Tätigkeit als "Allrounder" im EDV-Bereich (Urk. 10/16 Seite 13). In Form der mehrfach beschriebenen Selbstlimitierung und der subjektiven Invaliditätsüberzeugung bestehe ein erhebliches Reintegrationshindernis. Deshalb sei die Prognose vorsichtig zu stellen (Urk. 10/16 Seite 13).
4.1.8   M.___, Psychoanalytikerin/Psychotherapeutin SPV, hält in ihrem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 23. November 2004 fest, dass dieser an einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Belastung leide. Das psychiatrische Fachgutachten widerspreche diametral ihrer Beurteilung (Urk. 10/8).
4.1.9   E.___ hält in seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 17. März 2005 fest, die zwei durchgemachten Traumata hätten das labile psychische Grundgleichgewicht (bei hoher Vulnerabilität) so weit erschüttert, dass sich aus der Anpassungsstörung eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F 62.8; Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung) entwickelt habe. Aufgrund des gestörten sozialen Verhaltens (oft zwischen Idealisierung und ausgeprägter Entwertung), der mangelnden Introspektionsfähigkeit, der beeinträchtigten affektiven Regulation und einer Fixierung auf die Schmerzproblematik erachte er den Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Einschätzung von M.___ aus gesundheitlichen Gründen als stark reduziert arbeitsfähig, selbst wenn es sich um Arbeit mit verminderten körperlichen Anforderungen handle. Die Arbeitsfähigkeit werde längerfristig im Bereich von 20 % bis 40 % eingestuft (Urk. 3/8).
4.1.10 F.___ diagnostiziert in seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 17. April 2005 ebenfalls eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8) und beurteilt ihn als zu ca. 20 % arbeitsfähig (Urk. 3/9).
4.2    
4.2.1   Das MEDAS-Gutachten vom 9. August 2004 beruht auf umfassenden (internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 10/16 Seiten 2 bis 5 und Seite 11). Dabei lag den Gutachtern - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - insbesondere auch der Bericht des Zentrums Z.___ vom 6. Februar 2004 (Urk. 15) vor, wurde dieser Bericht doch sowohl im Gesamtgutachten (Urk. 10/16 Seite 12) als auch im rheumatologischen Fachgutachten (Beilage 2 zu Urk. 10/16 Seiten 4 und 6) auszugsweise zitiert. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde erhoben und sich sowohl mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als auch mit seinem Verhalten einlässlich auseinandergesetzt. Zudem haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem MEDAS-Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vergleiche Erwägung 1.5).
4.2.2   In somatischer Hinsicht stehen die von den MEDAS-Gutachtern erhobenen Befunde und Diagnosen im Wesentlichen mit denjenigen in den Berichten der Klinik Y.___ (Urk. 10/18) sowie des Zentrums Z.___ (Urk. 15) in Einklang. Sowohl die MEDAS-Gutachter als auch die Ärzte der Klinik Y.___ stellen fest, dass sich sehr wenige objektive Befunde ergeben hätten, welche eine Erklärung für die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden liefern würden; insbesondere hätten die geklagten Sensibilitätsausfälle keinen peripheren Nerven oder einer Nervenwurzel zugeordnet werden können (Urk. 10/16 Seite 12, Urk. 10/18 Seite 4). Auf das Fehlen einer klinisch fassbaren neurologischen Ausfallsymptomatik wird sodann auch im Bericht des Zentrums Z.___ vom 6. Februar 2004 (Urk. 15 Seite 2) hingewiesen, ebenso in den Berichten von G.___ vom 6. Januar 2003 (Urk. 10/46/7) und B.___ vom 22. Juli 2003 (Beilage zu Urk. 10/17).
4.2.3   Im rheumatologischen Fachgutachten vom 14. Juni 2004 wird angeführt, dass sich anlässlich der Untersuchung multiple Inkonsistenzen und nicht organische Zeichen gezeigt hätten, welche den Verdacht auf eine im Vordergrund stehende psychiatrische resp. psychosomatische Problematik hätten entstehen lassen. Entsprechend seien aus somatischer Sicht auch Limitierungen der körperlichen Belastbarkeit nicht mit abschliessender Sicherheit festzustellen gewesen (Beilage 2 zu Urk. 10/16). Eine - relevante - psychiatrische Problematik wird in der Folge aber sowohl im Rahmen des psychiatrischen Fachgutachtens (Beilage 4 zu Urk. 10/16) als auch im Rahmen der interdisziplinären Konsenskonferenz der MEDAS-Gutachter (Urk. 10/16 Seiten 11 - 14) verneint.
         Im psychiatrischen Fachgutachten vom 15. Juni 2004 wird unter dem Titel "psychopathologischer Befund" Folgendes festgehalten: "(...) Der Explorand ist wach, zu Person, Ort, Zeit und Situation voll orientiert. Das Sitzen erfolgt in entspannter, normal tonisierter Haltung. Während der Untersuchung viermalig plötzliches Aufspringen, insbesondere wenn sich eine kleine Lücke bis zur nächsten Frage ergibt oder auf Nachfragen geantwortet werden soll. Nach 1 ¼ Stunden bittet der Explorand darum, sich hinlegen zu dürfen, dies sei hinsichtlich des langen bevorstehenden Tages eine Entlastung für ihn, wird als Begründung angegeben. Er klettert sehr locker auf die erhöhte Liege, dort liegt er in entspannter Körperhaltung und steht davon ebenso rasch und unverkrampft wieder auf. Das formale Denken ist kohärent und geordnet, die Antworten werden sehr prompt und präzise gegeben. Bei mehrmaligem Nachfragen nach den Beschwerden werden die Angaben, die zunächst spontan gemacht worden sind, teilweise wieder revidiert, in die Richtung, dass weitere Beschwerden angegeben werden, die zunächst verneint worden waren, die erst bei Rückfrage ergänzt werden. Konzentration und Aufmerksamkeit ungestört in der gesamten Untersuchung, weiterhin auch bei Subtraktionsaufgaben sehr gut. Drei Gegenstände werden problemlos erinnert, kein Hinweis auf eingeschränkte Gedächtnisleistungen während der gesamten Untersuchung. Affektiv wirkt der Explorand ausgeglichen, normale Schwingungsfähigkeit. Keine Ängste, keine Zwänge. Kein Hinweis auf inhaltliche oder formale Denkstörungen. Keine Suizidalität, keine Eigen- und keine Fremdgefährdung. Appetit ungestört. Schlaf: leicht beeinträchtigt mit leichter Durchschlafstörung." (Beilage 4 zu Urk. 10/16 Seiten 3 und 4). Unter dem Titel "Beurteilung" wird festgehalten, dass für sechs Monate nach dem zweiten Unfall im Oktober 2002 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bestanden habe, welche gegenwärtig vollständig remittiert sei. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig affektiv ausgeglichen und voll schwingungsfähig und leide zudem unter keinen wesentlichen Schlafstörungen; Konzentration und Aufmerksamkeitsleistungen sowie Gedächtnisleistungen erschienen bei der Untersuchung ebenfalls unbeeinträchtigt. Unter der Psychotherapie seit Herbst 2003 sei die schwierige Beziehung zur Ehefrau sowie das traumatische Kindheitserlebnis gut verarbeitet worden. Auch an der Krankenrolle sei gearbeitet worden. Der Beschwerdeführer stelle sich als psychisch kompetente Persönlichkeit dar, gegenwärtig gebe es keine Hinweise für eine Schmerzausweitung über das somatische Geschehen hinaus. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Die körperlichen Beschwerden bestünden unverändert seit Oktober 2002, eine Zunahme könne nicht eruiert werden. Die Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt, ebenso liege gegenwärtig keine Anpassungsstörung vor. Indes hätten sich aufgrund des höchst diskrepanten Gesamteindruckes Hinweise auf eine Aggravation ergeben. So sei zum Beispiel das Hinken als inkonstant zu beobachten gewesen, weiterhin sei im Gegensatz zu den sehr ausgeprägten Schmerzangaben objektiv durch den Untersucher keine Beeinträchtigung durch Schmerzen beobachtet worden. Die Lagewechsel der Körperhaltungen seien sehr unvermittelt erfolgt, und auch hier sei an der Körperhaltung, weder mimisch noch gestisch, kein Schmerzerleben abzulesen gewesen. Beschwerden bei Rückfragen und Reflexion des Beschwerdeführers seien revidiert und ausgeschmückt worden, so beispielsweise bei Rückfragen bezüglich der Schlafqualität oder des Autofahrens. Aufgrund dieser Inkonsistenzen bestünden Zweifel am Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, zumal keine ursächlichen oder gravierenden psychosozialen Belastungsfaktoren gegeben seien. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Beilage 4 zu Urk. 10/16, Seiten 5 und 6).
         Diese psychiatrische Beurteilung, welche im Rahmen des Gesamtgutachtens übernommen wird, erscheint aufgrund des erhobenen Psychostatus nachvollziehbar und überzeugend. Dies gilt umso mehr, als sie im Wesentlichen mit derjenigen von N.___ und O.___ von der Klinik Y.___ in ihrem Bericht betreffend das psychosomatische Konsilium vom 25. Februar 2003 (Beilage zu Urk. 10/19) übereinstimmt. Diese weisen vorab - ebenfalls - darauf hin, dass sich anlässlich der Eintrittsuntersuchung bei ihnen zum Teil diskrepante Befunde und Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben hätten (Beilage zu Urk. 10/19 Seite 1). Während der psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer etwa alle zehn Minuten aufgestanden und habe sich einige Schritte bewegt oder sich gestreckt, gelegentlich sei ein Zittern der Augenlider aufgefallen. Streckenweise habe er sich interessiert auf das Gespräch eingelassen und in dieser Phase nicht sichtbar schmerzgequält gewirkt (Beilage zu Urk. 10/19 Seite 2). Sodann halten auch N.___ und O.___ fest, dass beim Beschwerdeführer intakte psychische Grundfunktionen vorhanden seien und keine Hinweise auf wesentliche depressive Verstimmungen bestünden, auch nicht aus dessen subjektiver Sicht. Im Gespräch seien keine Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen aufgefallen; der Beschwerdeführer gebe jedoch solche an, wobei er sie auf die quälenden Schmerzen zurückführe (Beilage zu Urk. 10/19 Seite 2). Schliesslich kommen auch N.___ und O.___ zum Schluss, dass sich keine auffälligen psychopathologische Symptome im engeren Sinne gefunden hätten und eine Diagnose nach ICD-10 zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gestellt werden könne (Beilage zu Urk. 10/19 Seite 3).
4.2.4   Dass seitens der MEDAS bei der behandelnden Psychologin, M.___, kein Bericht eingeholt worden ist, ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Seite 5) - nicht zu beanstanden, zumal es sich bei dieser um eine Psychoanalytikerin/Psychotherapeutin SPV und damit nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie handelt. Ihre Beurteilung wäre daher ohnehin relativierend zu betrachten gewesen (vergleiche auch Erwägung 4.2.7).
4.2.5   Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm in der MEDAS vermutlich mit Antipathie begegnet worden sei, was sich aus zahlreichen Hinweisen auf eine angebliche Aggravation ergebe (Urk. 1 Seite 6), ist zu bemerken, dass man unter dem Begriff "Aggravation" eine im Verhältnis zum objektiven Befund übertriebene, unter Umständen zweckgerichtete Präsentation von Symptomen durch den Patienten versteht (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, Seite 28). Gemäss Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin (DGPM) in Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) zur "Ärztlichen Begutachtung in der Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin - Sozialrechtsfragen" vom 12. Februar 2001 (abrufbar im Internet unter "www.awmf.org") wird Aggravation unter Ziffer 4.4 definiert als "die bewusst intendierte, verschlimmernde bzw. überhöhende Darstellung einer vorhandenen Störung zum Zweck der Erlangung von (materiellen) Vorteilen. (...) 'Überlistung' per se beweist sie [die Aggravation] nicht, wichtig sind (...) Inkonsistenzen in Beschwerdeschilderung und beobachtetem Verhalten". Einen isolierten Beweis in der Form von Tests gebe es nicht. Die bewusst gesteuerten Täuschungsphänomene seien Ausdruck eines sozial normabweichenden Verhaltens. Diese Verhaltensdisposition könne zwar im Einzelfall auf unbewusste intrapsychische Konflikte oder psychische Strukturdefizite zurückgehen und insoweit psychodynamisch erklärbar sein. In der Regel könne "psychodynamische Ableitbarkeit im genannten Sinne aber nicht dazu führen, Aggravation oder Simulation von psychischen oder körperlichen Beschwerden als krankheitswertig und insofern anspruchsbegründend im Sinne der sozialen Sicherungssysteme zu akzeptieren." (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. Mai 2002 in Sachen A., I 518/01, Erw. 3.a.bb). Soweit Aggravation als Ursache für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit feststellbar ist, bleibt diese Einschränkung als invaliditätsfremder Faktor bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt (vergleiche Erwägung 1.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. Mai 2002 in Sachen A., I 518/01, Erw. 3.a.bb).
         Wie erwähnt, haben nicht nur die MEDAS-Gutachter, sondern auch die Ärzte der Klinik Y.___ Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers bemerkt. So weisen Letztere darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der klinischen Untersuchung bereits bei Berührung der paravertebralen muskuloligamentären Strukturen thorakal und lumbal bei nicht zu tastenden Verspannungen Schmerzen angegeben habe. Obwohl der Langsitz mit leicht angewinkelten Knien möglich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer beim Lasègue-Test im Liegen beidseits ab 10° Lendenwirbelsäulenschmerzen beklagt. Die an beiden Armen (linksbetont) angegebenen Hypästhesien seien eher diffus und nicht sicher reproduzierbar, geschweige denn einem Dermatom zuzuordnen gewesen (Urk. 10/18 Seite 4). Im Bericht des Zentrums Z.___ vom 6. Februar 2004 wird ebenfalls angeführt, dass bei den Tests eine deutliche Selbstlimitierung sowie eine Inkonsistenz festgestellt worden seien und die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführer als fraglich beurteilt werde (Urk. 15 Seiten 2, 3 und 8). G.___ hält in seinem Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 6. Januar 2003 fest, dass man sich ganz allgemein des Eindrucks einer Überbewertung der Befunde nicht ganz entziehen könne, da in vermeintlich unbeobachtetem Zustand doch eine etwas verbesserte Funktion der Wirbelsäule zu verzeichnen sei (Urk. 10/46/7 Seite 2). Schliesslich hat auch B.___ in seinem Bericht an A.___ vom 22. Juli 2003 bemerkt, dass im klinischen Bild vor allem die spondylogene Symptomatik dominiere, wobei eine gewisse Aggravationstendenz nicht auszuschliessen sei (Beilage zu Urk. 10/17). Die Feststellung der MEDAS-Gutachter, wonach beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine Aggravation bestünden, wird somit von mehreren Ärzten bestätigt, und sie erscheint aufgrund der im MEDAS-Gutachten sowie in den Berichten der Klinik Y.___ und des Zentrums Z.___ enthaltenen - übereinstimmenden - Schilderungen des Verhaltens des Beschwerdeführers auch ohne weiteres nachvollziehbar. Es besteht daher kein Anlass anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in der MEDAS mit Antipathie begegnet worden sein könnte.
4.2.6 Während das Zentrum Z.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - ausdrücklich - aufgrund der "gezeigten" Leistungsbereitschaft beurteilt hat (Urk. 15 Seite 3), haben die MEDAS-Gutachter sowie die Ärzte der Klinik Y.___ dabei zutreffend die festgestellte Aggravation berücksichtigt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. Mai 2002 in Sachen A., I 518/01, Erwägung 3.c). Die MEDAS-Gutachter kommen - wie erwähnt - im Rahmen der interdisziplinären Konsens-Konferenz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer körperliche Schwerarbeit, wie diejenige eines Automechanikers, jetzt und in Zukunft nicht mehr zumutbar sei. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit, Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu vermeiden, mit Wechselbelastungen und der Möglichkeit zum Einlegen von Pausen sowie der rückengerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, in einem vollen Pensum mit vermehrten Pausen, wobei dazu auch die - bisherige - Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Allrounder" im EDV-Bereich zähle (Urk. 10/16 Seite 13). Die 20%ige Einschränkung führen sie dabei auf die ausgeprägte Dekonditionierung zurück (Urk. 10/16 Seite 11, Beilage 3 zu Urk. 10/16 Seite 6). Diese Einschätzung trägt den - objektivierbaren - somatischen Beschwerden angemessen Rechnung und erscheint daher überzeugend, zumal sie sich auch mit derjenigen der Klinik Y.___ (Urk. 10/18 Seite 5) in Einklang bringen lässt.
4.2.7   Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Seiten 6 und 7) - keine Angaben, welche die überzeugenden Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter zu widerlegen vermöchten.
         Der Hausarzt des Beschwerdeführers, A.___, beschränkt sich darauf, bezüglich Anamnese, angegebene Beschwerden, erhobene Befunde sowie spezialärztliche Untersuchungen auf den Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 14. März 2003 sowie deren Bericht vom 25. Februar 2003 betreffend psychosomatisches Konsilium zu verweisen (Urk. 10/19). Seine von derjenigen der Klinik Y.___ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründet er indessen nicht (Urk. 10/19, Urk. 10/17), weshalb sie nicht nachvollziehbar erscheint. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass er dem von ihm erhobenen "somatoformen Schmerzsyndrom" Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimisst, wozu er als Facharzt für allgemeine Medizin ohnehin nicht berufen wäre (vgl. Erwägung 1.1).
         B.___ hält in seinem Bericht vom 22. Juli 2003 (Beilage zu Urk. 10/17) ausdrücklich fest, dass an der Beurteilung der Klinik Y.___ resp. derjenigen der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Wesentlichen nichts auszusetzen sei. Der einzige Punkt, welcher seines Erachtens in der ganzen Geschichte zu wenig Beachtung gefunden habe, sei das Auftreten der zweiten Diskushernie auf Höhe L5/S1 in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten MRI-Untersuchung, wobei er aber nicht glaube, dass diese Tatsache in der Kausalitätsfrage entscheidend sein könne. Während die Ärzte der Klinik Y.___ dem Beschwerdeführer - in Kenntnis der zweiten Diskushernie auf der Höhe L5/S1 (Beilage zu Urk. 10/18 Seite 3) - nur für die dem Austritt folgenden vier Wochen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren und für die Zeit danach - unfallbedingt - von einer 0%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, rät B.___ die Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit an, was widersprüchlich erscheint. Die weiteren Ausführungen von B.___ lassen denn auch darauf schliessen, dass er bei seiner Beurteilung massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Dies wäre indessen angezeigt gewesen, zumal er selber festhält, dass auch er sich des Eindrucks einer Aggravationstendenz nicht entziehen könne. Dass diese - wie B.___ anfügt - "für ihn angesichts der recht komplexen psychosozialen Situation verständlich ist", ist vorliegend ohne Belang, handelt es sich doch bei psychosozialen Belastungsfaktoren um invaliditätsfremde Gesichtspunkte, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5, mit Hinweisen). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den Berichten vom 22. Juli resp. vom 4. August 2003 (100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Problematik der lumbalen Wirbelsäule [Beilage zu Urk. 10/17]) steht sodann auch im Widerspruch zu seinen Feststellungen in seinem Bericht vom 27. November 2003, wonach die vom Beschwerdeführer angegebenen Zervikalien bei insgesamt unauffälligen Nativ- und Funktionsaufnahmen kein radiologisches Korrelat fänden und die klinische Untersuchung bis auf sehr lebhafte Reflexe (mit positivem Trömner) sowie diskrete Unsicherheit beim Strichgang unauffällig sei (Beilage zu Urk. 10/17).
         Auch D.___ stellt in seinem Bericht vom 3. Juli 2003 (Beilage zu Urk. 10/17) massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers ab, ohne sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers kritisch auseinanderzusetzen. Aufgrund der von ihm erhobenen, sehr knapp gefassten "eigenen Befunde" ("deutlich psychomotorisch angespannt, aufgewühlt, besonnen, allseits genau orientiert, mit intakten mnestischen Funktionen. Kein Anhaltspunkt für wahnhaftes Erleben vorhanden. Im Denken präzis, kohärent, darauf bedacht, den Sachverhalt unter dem vorhandenen Zeitdruck verständlich zu machen, was ihm auch sehr gut gelingt. Affektiv deprimiert, wirkt wenig moduliert. Berichtet glaubwürdig über seine Situation, auch von den vielen Enttäuschungen und Kränkungen, die er im Verlauf seiner Krankheit erlebt hatte" [Beilage zu Urk. 10/17 Seite 2]), sind denn auch weder seine Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10 F43.1] resp. Anpassungsstörung) noch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Insbesondere geht daraus nicht hervor, weshalb dem Beschwerdeführer die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sein sollte (vgl. Erwägung 1.1).
         M.___, bei welcher sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2004 in einer - von E.___ delegierten - Psychotherapie befindet, ist - wie erwähnt - nicht Fachärztin für Psychiatrie. Schon deshalb ist ihre Beurteilung vom 23. November 2004 (Urk. 10/8) für die vorliegenden strittigen Belange nur beschränkt beweiskräftig. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die von ihr gestellte Diagnose ("Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Belastung" [ICD-10: F 62.8]) aufgrund des von ihr erhobenen Psychostatus ("bewusstseinsklar, orientiert mit intakten mnestischen Funktionen. Im Denken formal klar und kohärent. Inhaltlich äussert er sein Misstrauen gegenüber der Umwelt. Er fühlt sich missverstanden, benachteiligt, schikaniert, ohnmächtig und ausgeliefert. Er leidet darunter, dass er nicht in der Lage ist, sein Innenleben der Umwelt verständlich zu machen. In der Grundstimmung ist er depressiv, im Affekt freudlos, verhalten bis starr. Er leidet unter starken Schmerzen, kalten Händen und Füssen, wobei seine Hände immer auffallend weiss sind" [Beilage zu Urk. 10/8]) nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Schliesslich hat auch sie massgeblich auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers abgestellt. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sie sodann keine konkreten Angaben gemacht.
         Auch E.___ setzt sich bei seiner Beurteilung vom 17. März 2005 (Urk. 3/8) weder mit den Angaben des Beschwerdeführers noch mit seinem Verhalten kritisch auseinander. Dies, obwohl er ausdrücklich festhält, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seit Therapiebeginn bei M.___ generell äusserst stark auf seine Rückenschmerzen fixiert gewesen sei, die manchmal aggraviert gewirkt, nie aber als bewusste Simulation hätten eingestuft werden können. Sodann enthält sein Bericht zwar eine Wiedergabe der von M.___ im Rahmen der Psychotherapie gemachten - naturgemäss therapieorientierten - Feststellungen, nicht jedoch einen von ihm selbst erhobenen umfassenden Psychostatus, weshalb seine "diagnostische Beurteilung" nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Schliesslich ist zu bemerken, dass er als Grund für die von ihm festgestellte starke Reduktion der Arbeitsfähigkeit zwar unter anderem "eine Fixierung auf die Schmerzproblematik" anführt. Er tut aber nicht nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht über psychische Ressourcen verfügen sollte, die es ihm erlaubten, mit seinen Schmerzen umzugehen (vgl. Erwägung 1.1).
         Mangels Begründung ist sodann auch die Beurteilung von F.___ vom 17. April 2005 (Urk. 3/9) nicht nachvollziehbar.
4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die gutachterlichen Schlussfolgerungen überzeugen. Dies gilt insbesondere auch für ihre Feststellung, wonach beim Beschwerdeführer kein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 1.1) besteht. Demgemäss kann nicht beanstandet werden, dass die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich die - objektivierbaren - somatischen Beschwerden berücksichtigt haben.

5.
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Dezember 2004 in Sachen J., I 770/03, Erwägung 3, mit Hinweisen).
         Die MEDAS-Gutachter legen den Zeitpunkt der "Arbeitsunfähigkeit als Automechaniker" auf den 1. Januar 2002 fest (Urk. 10/16 Seite 13). Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar eine Lehre als Automechaniker durchlief (von 1987 bis 1991; kein Abschluss [Urk. 10/45 Seite 4]). Seit 1992 arbeitete er indessen in der Computer-Branche, wobei er von 1994 bis 10. Oktober 2002, unterbrochen durch eine 100%ige resp. 50%ige Arbeitsunfähigkeit von Juni bis August 2001 (Beilage zu Urk. 10/43), bei der X.___ AG als EDV- und Einkaufssachbearbeiter/Allrounder tätig war (Urk. 10/43). Für diese Tätigkeit besteht gemäss den medizinischen Akten eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit erst ab Oktober 2002 (Urk. 10/19, Urk. 10/46/5, Urk. 10/46/7, Urk. 10/18 Seite 5). Der Rentenbeginn wäre demnach frühestens auf den 1. Oktober 2003 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), was seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt wurde (Urk. 10/38).
5.3     Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin geht bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit nach wie vor eine derjenigen bei der X.___ AG als EDV- und Einkaufssachbearbeiter/Allrounder entsprechende Tätigkeit ausüben und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 67'600.-- (= Fr. 5'200.-- x 13) erzielen würde (Urk. 2, Urk. 10/11, Urk. 10/20), was unbestritten blieb (Urk. 1). Dies entspricht dem Lohn, welchen die X.___ AG dem Beschwerdeführer seit 1. Januar 2002 (Urk. 10/43 Ziffer 12) resp. seit 1. Juni 2002 ausgerichtet hat (Urk. 10/43 Ziffer 20). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Jahr 2003 gegenüber dem Vorjahr von 1,3 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T1.1.93 Seite 38) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen 2003 von Fr. 68'478.80.
5.4
5.4.1   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
5.4.2   Der Beschwerdeführer durchlief - wie erwähnt - eine 4-jährige Lehre als Automechaniker (ohne Abschluss), war aber in der Folge im EDV-Bereich tätig, wobei er gemäss seinen eigenen Angaben diverse Fachkurse in Informatik und Hardware-Konfiguration besuchte (Urk. 10/45 Seite 4). Seine langjährige Tätigkeit bei der X.___ AG als EDV- und Einkaufssachbearbeiter/Allrounder beinhaltete gemäss deren Angaben den Unterhalt sowie die Organisation diverser Computerstationen, das Führen des Kassajournals, den Einkauf und die Disposition des Lagermaterials, diverse administrative Tätigkeiten in einem Sekretariatsjob sowie den Lieferdienst (Beilage zu Urk. 10/43). Gemäss den Feststellungen der MEDAS-Gutachter ist ihm eine solche Tätigkeit als "EDV-Allrounder" weiterhin zu mindestens 80 % zumutbar.
         Angesichts der vom Beschwerdeführer besuchten Kurse sowie seiner langjährigen Berufserfahrung kann - entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 Seiten 7 und 8) - nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens den Lohn gemäss LSE 2002 für Tätigkeiten im Sektor Dienstleistungen, bei welchen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, herangezogen hat (Urk. 2 Seite 2, Urk. 10/20). Dieser belief sich im Jahr 2002 für Männer auf Fr. 5'417.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1, Seite 43), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 10/2005, Tabelle B9.2, Seite 82) einen Monatslohn von Fr. 5'647.20 resp. einen Jahreslohn von Fr. 67'766.40 (= Fr. 5'647.20 x 12) ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Jahr 2003 von 1,3 % resultiert für das Jahr 2003 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 68'647.40 resp. unter Berücksichtigung eines zumutbaren Beschäftigungsumfanges von 80 % von Fr. 54'917.90 (= 0,80 x Fr. 68'647.40).
         Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nur noch ein Beschäftigungsumfang von 80 % zumutbar ist. Nicht gegeben sind hingegen die Abzugskriterien des Alters sowie der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug von maximal 10 % angemessen, was zu einem zumutbaren hypothetischen Invalideneinkommen 2003 von Fr. 49'426.10 (= 0,90 x Fr. 54'917.90) führt. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 68'478.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'052.70 resp. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Selbst bei Vornahme des vom Beschwerdeführer beantragten Abzuges von 20 % (Urk. 1 Seite 8) würde - bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 24'544.50 - ein Invaliditätsgrad von lediglich 36 % resultieren.

6.       Die Beschwerdeführer hat somit einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse S.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).