IV.2005.00474

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1971, schloss im Jahr 1990 eine Lehre als Zahnarztgehilfin ab und arbeitete hernach auf dem erlernten Beruf (Urk. 7/48 Ziff. 6.2-6.3). Seit 1993 leidet sie unter rezidivierenden Schmerzschüben lumbosakral. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurden eine radiologische Instabilität L4/L5, eine Diskusprotrusion L5/S1 sowie zunehmende funktionelle Iliosakralgelenk(ISG)-Störungen festgestellt, worauf im Mai 2000 eine ventrale ISG-Fusion durchgeführt wurde (Urk. 7/23/1-2). Nachdem die Versicherte an ihren Arbeitsstellen zeitweise arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 7/44) und von April bis Mai 2001 basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 70 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (Urk. 7/43), trat sie am 1. Juni 2001 eine Stelle als Dentalassistentin im Umfang von 70 % an, welches Pensum sie per 1. Oktober 2001 auf 60 % reduzierte (Urk. 7/45 Ziff. 9).
1.2     Am 16. Oktober 2001 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/48 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. November 2001 (Urk. 7/47) und Auskünften von ehemaligen und dem aktuellen Arbeitgeber (Urk. 7/44-46) sowie der Arbeitslosenkasse vom 9. November 2001 (Urk. 7/43) Berichte bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, (vom 10. Dezember 2001 unter Beilage von diversen weiteren Berichten, Urk. 7/23/1-4) und der B.___ Klinik (vom 12. November 2001 [Urk. 7/23/6], unter Beilage von älteren Berichten, Urk. 7/23/5-8) ein und liess das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle C.___ vom 6. Februar 2003 (Urk. 7/21) erstellen. Per 1. März 2002 hatte die Versicherte eine Stelle als Arztsekretärin im Ausmass von 50 % angetreten (Urk. 7/26/1-3).
         Mit Verfügung vom 20. Juni 2003 sprach die IV-Stelle K.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/9).
1.3 Nachdem K.___ ihr Arbeitspensum sukzessive auf rund 30 % reduziert hatte (ab 1. Juni 2004, Urk. 7/26/3), machte sie am 26. Juli 2004 (Urk. 7/28) eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit Januar 2004 geltend. Die IV-Stelle holte nebst einem neuen Auszug aus dem individuellen Konto vom 24. August 2004 (Urk. 7/25) sowie Auskünften des neuen Arbeitgebers vom 5. November 2004 (Urk. 7/26/1-3) einen Bericht bei Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 14. Dezember 2004 (unter Beilage von Spitalberichten, Urk. 7/20/1-3) ein.
         Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 (Urk. 7/7) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsbegehren ab mit der Begründung, es liege keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor, weshalb weiterhin eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich sei. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Januar 2005 (Urk. 7/6) wurde mit Entscheid vom 21. März 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2. Hiergegen erhob K.___ durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher am 28. April 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 6. Juni 2005 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Parteien in einem weiteren Vortrag an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. August 2005 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit  oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Rentenzusprache vom 20. Juni 2003 (halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Mai 2001, Urk. 7/9) hauptsächlich auf das Gutachten des C.___ vom 6. Februar 2003.
2.1 Anlässlich der Untersuchung im C.___ vom 6. Januar 2003 klagte die Beschwerdeführerin über seit der Jugend auftretende häufige Verspannungen im Nacken sowie Kopfschmerzen und über seit 1993 auftretende rezidivierende Schmerzschübe lumbosakral sowie gluteal rechts mit Ausstrahlungen dorsal in das rechte Bein. Nach einer massiven Zunahme der Beschwerden sei am 25. Mai 2000 eine operative ISG-Fusion rechts durchgeführt worden, wobei Mitte August 2000 ein Durchbau im hinteren unteren Abschnitt des ISG habe dokumentiert werden können. Die Schmerzen ins Bein seien anhaltend verschwunden gewesen.
         Im Januar 2001 seien erstmals gleichartige Schmerzen linksseitig aufgetreten, wiederum mit Ausstrahlung ins Bein. Aktuell bestünden weiterhin lokale Schmerzen gluteal/sakral rechts sowie gleichartige Schmerzen links, jeweils mit Ausstrahlung ins Bein. Die Beschwerden verstärkten sich beim Gehen sowie beim Aufstehen. Bei ihrer jetzigen Tätigkeit könne sie in der einmal eingenommenen Position lange sitzen bleiben. Wenn sie länger als drei bis vier Stunden sitzen müsse, verstärkten sich die Beschwerden.
         Die Beschwerdeführerin schilderte weiter seit mehreren Jahren bestehende Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) mit Ausstrahlung gegen das Schulterblatt. Bei sitzenden Tätigkeiten in immer der gleichen Haltung würden diese Beschwerden verstärkt und es komme zeitweise subjektiv zu Blockaden. Auch leide sie intermittierend unter sehr stark verspannter Nackenmuskulatur, was immer wieder zu Kopfschmerzen führe (Urk. 7/21 S. 4 ff.).
2.2     In der klinischen Untersuchung zeigte sich eine unauffällige Wirbelsäulenbeweglichkeit mit einer leicht betonten thorakalen Hyperkyphose. Das ISG rechts wurde als funktionell nicht mehr beweglich geschildert, ohne Blockaden links, jedoch mit ausgeprägter Druckdolenz. Weitere Druckdolenzen fanden sich im lumbosakralen Übergang rechts und am Beckenkamm beidseits sowie paravertebral in der mittleren BWS mit palpablem muskulärem Hartspann rechts und occipital rechts. Hinweise für ein neurologisches Defizit bestanden nicht. In den bildgebenden Abklärungen zeigten sich eine flächige Sklerosierung und ein nicht einsehbarer Gelenkspalt des rechten ISG bei Status nach Fusion sowie, abgesehen von einer distalen Sklerosierung des Ileum, unauffälligem ISG links. Im Weiteren bestand in der mittleren BWS eine auffallende ventrale Spondylose bei Status nach Morbus Scheuermann (Urk. 7/21 S. 13/14).
2.3     Die rheumatologische Konsiliarärztin, Dr. med. E.___, diagnostizierte (1) einen Status nach ventraler ISG-Fusion am 23. Mai 2000 bei Sakroileitis condensans, (2) eine rezidivierende ISG-Irritation links mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung links, (3) ein rezidivierendes lumbo- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei radiologischer Instabilität L4/5, Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links, einem Status nach Morbus Scheuermann thorakal und fortgeschrittener ventraler Spondylose im mittleren BWS-Bereich sowie (4) ein intermittierendes myofasciales Schmerzsyndrom im Nacken-/Schulterbereich rechtsbetont (Urk. 7/21 S. 10).
         Die Fachärztin erachtete auf Grund der klinisch rheumatologischen und bildgebenden Befunde eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit mit Wechselbelastung und vorwiegend administrativen Tätigkeiten zumutbar. Bei einer weniger geeigneten Tätigkeit, zum Beispiel als Zahnarztgehilfin mit vorwiegendem Arbeiten am Zahnarztstuhl, reduziere sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Für eine mittelschwere oder schwere körperliche Arbeitstätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit angesichts der für das Alter der Beschwerdeführerin bereits fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen thorakal und die Diskuspathologie lumbal (Urk. 7/21 S. 10/11).

3.
3.1
3.1.1   Zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei Dr. D.___ ein, welcher am 14. Dezember 2004 folgende Diagnose stellte (Urk. 7/20/1): Verdacht auf eine undifferenzierte Spondarthropathie mit/bei (1) lumbal: rezidivierender ISG-Irritation links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links, Status nach ventraler ISG-Fusion bei Sakroileitis condensans rechts 25. Mai 2000 und röntgenologisch Instabilität L4/5 sowie Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links, (2) thorakal: Status nach Morbus Scheuermann thorakal mit einer fortgeschrittenen ventralen Spondylose der mittleren BWS (MRI der BWS 3/2004), Nacken/Schulter sowie einem intermittierenden myofaszialen Schmerzsyndrom, (3) muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie (4) einem positiven HLA-B27-Befund (Urk. 7/20/1).
         Er berichtete über einen stationären Gesundheitszustand und führte aus, im Verlauf bestünden immer wieder Schmerzen im Bereich der BWS und auch im ISG. Bei doch möglichen entzündlichen Veränderungen im Sinne von Erosionen im linken ISG sei bei Verdacht auf eine entzündliche Spondarthropathie ein MRI der BWS angefertigt worden, welches jedoch keine diesbezüglichen Hinweise gezeigt habe. Trotzdem lasse sich eine undifferenzierte Spondarthropathie nicht sicher ausschliessen, welcher Meinung sich auch die Rheumatologen des J.___ anschliessen würden.
         Dr. D.___ berichtete schliesslich über die Teilnahme am interdisziplinären Schmerz-Programm im J.___ vom 31. August bis 4. November 2004 mit einer leichtgradigen Besserung in mehreren Bereichen bei unveränderter Schmerzsymptomatik und im Alltag deutlich verminderter Belastungstoleranz. Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Arztsekretärin von nur noch 30 %.
3.1.2   Am 28. April 2005 (Urk. 13/2) berichtete Dr. D.___ sodann zu Händen des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, verwies auf seine Behandlung ab 29. März 2004 und führte aus, die Beschwerdeführerin berichte selber, dass die Belastungstoleranz im Verlauf auf Grund der zunehmenden Schmerzsymptomatik vor allem im thorakalen Bereich und im linken ISG gesunken sei. Die im Bericht vom 14. Dezember 2004 bestätigte "leichtgradige Verbesserung" beziehe sich auf das Ergebnis nach der Durchführung der ambulanten Schmerztherapie.
         Dr. D.___ ergänzte, die im C.___ im Jahr 2003 gestellte Diagnose sei nur teilweise richtig. Gemäss den neusten bildgebenden Abklärungen werde nun von einer undifferenzierten Spondarthropathie ausgegangen (MRI vom 21. März 2005). Es bestehe eine entzündliche Wirbelsäulenkrankheit, ohne dass jedoch der Nachweis einer entzündlichen Veränderung thorakal habe gemacht werden können. Dies schliesse eine Beteiligung dieses Wirbelsäulenabschnittes indes nicht aus. Auch Rheumatologe Dr. G.___, mit welchem er den Fall besprochen habe, teile seine Meinung, dass es sich um eine Spondarthropathie handle.
3.2     Dr. D.___ legte seinem Bericht vom 14. Dezember 2004 (Urk. 7/20/1) zwei weitere Berichte bei: In jenem von Prof. Dr. F.___, Chefarzt Radiologie an der Uniklinik I.___, vom 4. Juni 2004 (Urk. 7/20/3) wurde eine ISG-Infiltration links unter CT-Kontrolle geschildert, wobei die Aufnahmen eine beträchtliche subchondrale Sklerosierung und Erosion des ISG links sowie einen Durchbau vom ISG rechts nach Arthrodese zeigten.
3.3     Im beigelegten Abschlussbericht des J.___ vom 26. November 2004 (Urk. 7/20/2) über die Teilnahme der Beschwerdeführerin am ambulanten interdisziplinären Schmerz-Programm (31. August bis 4. November 2004) diagnostizierten die Ärzte der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin einen Verdacht auf eine undifferenzierte Spondarthropathie mit/bei (1) chronischem thorakospondylogenem Syndrom rechts (bei Status nach Morbus Scheuermann thorakal mit fortgeschrittenen ventralen Spondylosen der mittleren BWS und bei leichter Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung [Hyperkyphose]), (2) bei chronischem lumbospondylogenem Syndrom links (bei rezidivierenden ISG-Irritationen mit Ausstrahlungen ins linke Bein bei ISG-Arthritis links, bei Status nach ventraler ISG Fusion bei Sakroileitis condensans rechts am 25. Mai 2000 sowie bei Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral und (3) bei positivem HLA B27-Befund.
         Die Ärzte berichteten von einer Teilerreichung der Ziele der Therapie in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin die Schmerzen besser akzeptieren und flexibler damit umgehen könne als früher.

4.
4.1     Aus den erwähnten medizinischen Berichten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Juni 2003 (Urk. 7/9) insofern verändert hat, als neu ein Verdacht auf eine undifferenzierte Spondarthropathie bei positivem HLA-B27-Befund, eine muskuläre Dysbalance sowie eine Dekonditionierung diagnostiziert wurden (Urk. 7/20/1). Währenddem die beiden letzten Befunde durch ein geeignetes Training in der Regel zu beseitigen sind, handelt es sich bei der undifferenzierten Spondarthropathie bei positivem HLA-B27-Befund um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes. Wohl wurde mit der Diagnose einer Sakroileitis condensans bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache eine entzündliche Erkrankung im ISG diagnostiziert, diese wurde indessen mit einer ISG-Fusion behandelt und nachher nicht mehr thematisiert.
         Am 28. April 2005 (Urk. 13/2) stellte Dr. D.___ sodann klar, dass mit seiner am 14. Dezember 2004 geäusserten leichtgradigen Besserung in mehreren Bereichen bei unveränderter Schmerzsymptomatik (Urk. 7/20/1) bloss ein Vergleich zum Zustand vor dem Beginn der Schmerztherapie (August 2004) hergestellt worden sei, nicht jedoch zum Zeitpunkt der Rentenverfügung (20. Juni 2003, Urk. 7/9).
         Wohl äusserte Dr. D.___ vorerst bloss einen Verdacht auf eine undifferenzierte Spondarthropathie, am 28. April 2005 (Urk. 13/2) bestätigte er aber nach Einsicht in ein MRI des ISG vom 21. März 2005 das Vorliegen einer entzündlichen Wirbelsäulenkrankheit. Zudem teilte Dr. G.___ diese Einschätzung. Angesichts des Umstandes, dass in der Fachliteratur Spondylarthropathien im Zusammenhang mit einem HLA-B27-Befund gesehen werden, erscheint die ärztliche Schlussfolgerung durchaus als begründet. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies denn auch nicht explizit, sondern liess es beim allgemein gehaltenen Vorbringen bewenden, aus den ärztlichen Stellungnahmen könne explizit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden (Urk. 2 S. 3), was nicht überzeugt.
4.2     Zur Beurteilung der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist vorweg von der Einschätzung Dr. D.___s auszugehen, welcher eine nurmehr 30%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtete (Urk. 7/20/1). Weiter formulierten die Ärzte des J.___ im Rahmen der Schmerztherapie das Ziel, eine 30%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Urk. 7/20/2 S. 2). Die Arbeitgeberin führte zur Thematik aus, aufgrund der gesundheitlichen Schäden der Beschwerdeführerin sei sie per 1. März 2002 im Umfang von ca. 21-22 Stunden pro Woche (50 %) angestellt worden. Infolge Zunahme der Schmerzen sei eine Reduktion des Pensums auf 15-17 Stunden und ab 1. Juni 2004 auf bloss noch 12 Stunden (30 %) erfolgt. Die Beschwerdeführerin könne die täglich anfallenden Aktentransporte (Schachteln mit Krankengeschichten, Behälter mit Patientendossiers etc.) nicht mehr herumtragen. Ausserdem könne sie nicht zu lange Schreibarbeiten verrichten, da ihr das längere Sitzen ebenfalls Schmerzen bereite (Urk. 7/26/3).
4.3     Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Juni 2003 (Urk. 7/9) erheblich verschlechtert hat. Neu leidet sie - neben den bisherigen Beschwerden - an einer undifferenzierten Spondarthropathie und damit nicht mehr nur bloss an fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen thorakal und an einer Diskuspathologie lumbal (Urk. 7/21 S. 10/11), sondern vielmehr an einer dauerhaften entzündlichen Erkrankung, was bislang nicht der Fall war (die frühere Sacroileitis condensans wurde behandelt und nicht mehr thematisiert). Angesichts der übereinstimmenden Ausführungen der Ärzte des J.___ und des Dr. D.___ ist weiter ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Arztsekretärin nurmehr im Umfang von nur noch 30 % ausüben kann. Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist ab Behandlungsbeginn bei Dr. D.___ (29. März 2004, Urk. 13/2) dokumentiert.
         Zu beachten ist indessen, dass in der medizinischen Fachliteratur die Prognose bei der Erkrankung an einer undifferenzierten Spondarthropathie in der Regel als gut bezeichnet wird und sich ein Übergang in eine typische Spondarthropathie nur in der Minderzahl der Erkrankten findet. Damit drängt sich seitens der Beschwerdegegnerin eine baldige Rentenrevision auf.

5. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Stelle als Arztsekretärin - was ihrem angestammten Beruf entspricht - bei der H.___ GmbH ihr Pensum auf 30 % reduzieren konnte (Urk. 7/26/1) und von einer entsprechenden linearen Lohnkürzung auszugehen ist, ergibt sich ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von 70 %, denn als gesunde Person könnte sie an dieser Stelle 100 % des Lohnes erzielen.
         Nach Ablauf der Dreimonatsfrist seit Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV - mithin ab 1. Juli 2004 - steht der Beschwerdeführerin demgemäss eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

6.       Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. März 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2004 Anspruch auf ganze Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).