IV.2005.00476
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 6. September 2005
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
c/o Bosonnet Goecke, Rechtsanwälte
Haldenbachstrasse 2, Postfach 3109, 8033 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___, geboren 1947, gelernter Fräser (vgl. Urk. 11/19 Ziff. 6.2), arbeitete in diesem Beruf bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz (vgl. Urk. 12/37, Urk. 11/15/2, Urk. 11/9). Nach längerer Arbeitslosigkeit (vgl. Urk. 12/50) war er als Raumpfleger, zuletzt vom 1. Oktober 1998 bis 31. Ok-tober 2000 in einem Pensum von 30 % bei der A.___, Gebäude-Reinigungs AG, ___, tätig (Urk. 11/16/1 Ziff. 1, Ziff. 6 und Ziff. 9). Am 28. Oktober 1999 erlitt er einen Treppensturz, bei dem er sich das linke Knie verletzte (Urk. 11/20/22 Ziff. 4 und Ziff. 9). Am 26. März 2001 meldete sich der Versicherte erstmals zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/19 Ziff. 7.8). Nachdem die IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte (Urk. 12/31/2, Urk. 12/30/1, Urk. 12/30/3-4, Urk. 12/28 = Urk. 12/27) und Gutachten (Urk. 12/30/5-6, Urk. 12/29) eingeholt, einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 12/50, Urk. 11/15/2) und berufliche Abklärungen (Urk. 12/48) veranlasst hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 28. März 2001 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, mit der Begründung, dass solche aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht durchführbar seien (Urk. 12/21).
Mit Verfügung vom 9. Mai 2003 sprach die Schweizerische Unfallver-sicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten für die verbleibende Beeinträch-tigung aus dem Unfall vom 28. Oktober 1999 eine Rente bei einer Erwerbs-unfähigkeit von 15 % ab 1. Juli 2003 und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 12/15/5).
Zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung veranlasste die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik, Universitätsspital T.___ (Urk. 12/25). Mit Verfügung vom 5. August 2003 verneinte sie sodann den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass ihm gemäss den medizinischen Abklärungen eine sitzende und wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 12/19). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Am 1. März 2004 stellten Dr. med. D.___, Chefärztin Physi-kalische Medizin & Rehabilitation, FMH Rheumatologie/Rehabilitation, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt Rheumatologie, F.___ Klinik, bei der IV-Stelle ein Gesuch um Arbeitsabklärung beziehungsweise Wiedereingliederungshilfe (vgl. Urk. 12/45/1). Mit Verfügung vom 13. April 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit der Begründung, der Versicherte sei aufgrund von invaliditätsfremden Faktoren wie Alter und aktuellem Arbeitsmarkt für das Profil der zumutbaren Arbeiten faktisch unvermittelbar, weshalb eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung nicht möglich sei (Urk. 12/18).
1.3 Am 27. Mai 2004 stellte der Versicherte erneut ein Rentengesuch (vgl. Urk. 12/16). Nachdem die IV-Stelle wiederum verschiedene medizinische Berichte (Urk. 12/38/2, Urk. 12/24, Urk. 12/23/2-3) eingeholt und einen Einkommensvergleich (Urk. 12/36) veranlasst hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, die Abklärungen hätten ergeben, dass beim Versicherten gewisse Einschränkungen vorlägen. Dennoch sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 12/16).
Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2004 (Urk. 12/16) erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, am 11. November 2004 eine Einsprache (Urk. 12/14 = Urk. 11/3/2), die er am 3. Januar 2005 ergänzend begründete (Urk. 12/11 = Urk. 11/2). Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente. Zudem sei ihm für das Einspracheverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren (Urk. 12/14 S. 1, Urk. 12/11 S. 1). Die IV-Stelle wies mit Entscheid vom 24. März 2005 (Urk. 12/4 = Urk. 2) den Rentenanspruch und mit Verfügung vom 19. April 2005 (Urk. 12/1 = Urk. 3/2) das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2005 (Urk. 2) und die Verfügung vom 19. April 2005 (Urk. 12/1) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher Goecke, mit Eingabe vom 28. April 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Weiter sei die Verfügung vom 19. April 2005 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch abzuklären und es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu veranlassen. Zudem sei ihm in der Person von Fürsprecher Goecke ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren beizugeben (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte (Urk. 3/3-6) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 24. Juni 2005 wurde Fürsprecher Goecke antragsgemäss zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Gerichtsverfahren bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides betreffend Rente aus, dass sich seit der Verfügung vom 14. Oktober 2004 aus medizinischer Sicht keine Tatsachen ergeben hätten, die nicht bereits vorher berücksichtigt worden seien. Die Ärzte der F.___-Klinik hätten in ihrem Bericht vom 4. August 2004 hinsichtlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) lediglich eine Empfehlung abgegeben, die der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf diente. Da dem Beschwerdeführer aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert worden sei, sei die ergonomische Testung für die massgebende Beurteilung nicht notwendig. In einer leidensangepassten Tätigkeit wie Lager-, Kontroll-, Überwachungs- oder Montagemitarbeiter könne der Beschwerdeführer gemäss den Tabellenlöhnen, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 %, ein Einkommen von Fr. 46'245.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'806.-- ergebe sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'561.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von lediglich 20 % (Urk. 2 S. 3).
In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, aufgrund der von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten bestünden keine Hinweise auf ein psychisches Leiden des Beschwerdeführers. Auch habe der Hausarzt, Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Medizin, in seinen Berichten nie dargetan, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befinde. Auch aufgrund des Berichts von Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, Medizinische Klinik, Stadtspital J.___, ___, und demjenigen von Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Departement für Innere Medizin, Universitätsspital T.___, lägen keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung vor. Daher liege auch keine solche vor, die einen derartigen Schweregrad aufweise, dass eine somatoforme Schmerzstörung ausgewiesen sei. Es seien daher auch keine weiteren medizinischen Abklärungen in die Wege zu leiten (vgl. Urk. 10 S. 1 f. Ziff. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, er leide unter verschiedenen somatischen Beschwerden. Zudem werde er nunmehr auch wegen Kriegserlebnissen in seinem Heimatland psychotherapeutisch behandelt. Mit Sicht auf seine Arbeitsfähigkeit stehe die Schmerzproblematik im Vordergrund. Einerseits leide er unter einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom beziehungsweise an den Unfallfolgen nach dem Sturz im Jahre 1999, andererseits unter einer Gichterkrankung, welche die Grosszehe links, beide Kniegelenke und beide Hände beträfen. Da die bisherigen Behandlungen keine Besserung gebracht hätten, habe er sich darüber Gedanken machen müssen, ob die Limitierung allenfalls eine psychische Ursache habe. Die von der Beschwerdegegnerin und der SUVA veranlassten medizinischen Abklärungen seien ungenügend und als Entscheidgrundlage nicht ausreichend. Es stelle sich die Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, die sich grundsätzlich invalidisierend auswirken könne. Eine psychiatrische Abklärung könne nur unterbleiben, wenn die massgeblichen Kriterien nicht erfüllt seien. Er erfülle gleich mehrere Voraussetzungen, die gemäss der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Verbindung mit einer somatoformen Schmerzstörung zu einer langandauernden Beeinträchtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit führen könnten. Die vorliegende somatoforme Schmerzstörung sei daher rentenbegründend. Daher müsse eine eingehende psychiatrische Abklärung durchgeführt werden. Zudem sei eine EFL angezeigt (vgl. Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 7-12).
3.
3.1 Nachdem die leistungsverweigernde Verfügung betreffend Rentenanspruch vom 5. August 2003 (Urk. 12/19) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist zu prüfen, ob seit dieser Verfügung bis zum vorliegend strittigen Einspracheentscheid vom 24. März 2005 (Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung auf das Gutachten der Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals T.___ vom 29. Mai 2003 (Urk. 12/25).
Diese stellten folgende Diagnosen (Urk. 12/25 S. 6 Ziff. 4):
„- Leichte Gonarthrose femorotibial und retropatellär links mit/bei
- St. n. Distorsionstrauma des linken Knies am 28.10.99 mit lateraler und medialer Meniskusläsion
- St. n. arthroskopischer partieller Hinterhornresektion am medialen Meniskus und Debridement am lateralen Meniskus links am 03.02.00
- St. n. arthroskopischer Synovektomie und Trimmung des lateralen Meniskus links am 10.04.01
- St. n. Algodystrophie möglich
- Gichtarthropathie (intraartikulärer Kristallnachweis im Punktat vom 20.03.02).
- Periarthropathia genu
- Thorako- und lumbovertebrales Syndrom bei
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (leichte linkskonvexe Skoliose)
- muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung
- leichte degenerative Veränderungen
- Morbus Dupuytren beidseits
- Chronisch-venöse Insuffizienz
- St. n. Varizenstripping bds. am 05.11.01.“
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten sie fest, dass der Be-schwerdeführer in einer körperlich mittelschweren, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit mit Vermeidung von längerem Stehen und langen Gehstrecken zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/25 S. 6 Ziff. 5).
3.3 Nach der Neuanmeldung vom 27. Mai 2004 holte die Beschwerdegegnerin Berichte der Ärzte der F.___ Klinik vom 2. Juli 2004 (Urk. 12/24) und vom 4. August 2004 (Urk. 12/38/2) sowie einen Bericht von Dr. med. L.___, Augenärztin FMH, vom 2. beziehungsweise 8. September 2004 (Urk. 12/23/2-3) ein.
Die Ärzte der F.___ Klinik stellten am 2. Juli 2004 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie in ihrem Gutachten vom 29. Mai 2003 mit der Ergänzung, dass der Beschwerdeführer anamnestisch einen Visusverlust links von 90 % nach einem Trauma vor Jahren aufweise (vgl. Urk. 12/24 S. 1). Weiter hielten sie fest, dass die Schmerzsituation bezüglich des Knies unverändert sei, im Vordergrund die Schmerzen an der linken Grosszehe und im unteren Brustwirbelsäulenbereich stünden und die Beschwerden am zervikothorakalen Übergang etwas weniger stark seien (Urk. 12/24 S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nahmen sie sodann in ihrem Bericht vom 4. August 2004 Stellung. Hinsichtlich der Gichtarthropathie bestehe sicherlich eine Überlagerung bei der Schmerzsituation vor allem in der Grosszehe aber auch - zwar weniger - im Knie. Eine genaue Definition des Ausmasses sei schwierig, wobei die chronifizierte Schmerzsituation überwiege (Urk. 12/38/2 Ziff. 1). In der angestammten Tätigkeit als Reiniger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Um dies aber genau zu evaluieren, wäre eine EFL-Abklärung nötig (Urk. 12/38/2 Ziff. 2). Hingegen sei dieser in einer körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit ohne Gehbelastung zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/38/2 Ziff. 3).
Dr. L.___ stellte in ihrem Bericht vom 2. beziehungsweise 8. September 2005 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/23/1 S. 1 lit. A) und attestierte dem Beschwerdeführer aus ophtalmologischer entsprechend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit (Urk. 12/23/2 S. 1, Urk. 12/23/3 S. 2).
3.4 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Ärzte der Medizinischen Klinik des Stadtspitals J.___, ___, vom 6. Dezember 2004 (Urk. 3/5), Berichte von Dr. G.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 3/4) und vom 28. April 2005 (Urk. 3/3) sowie einen Bericht von Dr. K.___ vom 12. März 2005 (Urk. 3/6) ein.
Die Ärzte der Medizinischen Klinik des Stadtspitals J.___, ____, stellten am 6. Dezember 2004 die Diagnose rezidivierender Muskelkrämpfe und differenzialdiagnostisch diejenige einer Hyperventilation. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nahmen sie keine Stellung (Urk. 3/5).
Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Februar 2005 folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 2):
„- Chronisches paravertebrales Schmerzsyndrom
- Dupuytrenische Kontruktur beidseits
- Epicondylitis links
- Panvertebrales Schmerzsyndrom
- Periathropathia genu links
- Chronische venöse Insuffizienz.“
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt er fest, dass diesem keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 3/4 S. 1).
Dr. K.___ nannte in ihrem Bericht über die Behandlung des Beschwerdeführers nach notfallmässiger Selbstzuweisung vom 12. März 2005 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals T.___ in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2003 sowie zusätzlich und an erster Stelle „Schwäche und Müdigkeit“, differenzialdiagnostisch beginnende grippaler Infekt, Gastroenteritis leide (Urk. 3/6 S. 1). Weiter attestierte sie diesem beim Austritt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3/6 S. 1).
4.
4.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt sich aufgrund der Schmerzproblematik die Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Daher müsse eine psychiatrische Abklärung erfolgen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). Zudem hielt er fest, dass er sich wegen Kriegserlebnissen bei Dr. G.___ in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8).
4.2 Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein vermag in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken (BGE 130 V 352, Ingress). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Abgesehen vom Hinweis im Bericht des Hausarztes, Dr. G.___, der Beschwerdeführer stehe seit 29. Mai 2000 sowohl aufgrund von somatischen, als auch von psychischen Leiden nach einem Kriegstrauma in seinem Heimatland in seiner Behandlung (Urk. 3/3), finden sich in den medizinischen Akten keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer an psychischen Beeinträchtigungen leiden würde. Weder von den Ärzten der F.___ Klinik (vgl. Urk. 12/38/2, Urk. 12/24 S. 1), von Dr. L.___ (vgl. Urk. 12/23/2 S. 1 lit. A), von den Ärzten des Stadtspitals J.___, ___ (vgl. Urk. 3/5) noch von der Ärztin des Departementes für Innere Medizin, Universitätsspital T.___ (Urk. 3/6) wurden Diagnosen gestellt, die den Schluss auf eine psychische Krankheit des Beschwerdeführers zuliessen. Auch Dr. G.___ - obwohl er in seinem Bericht vom 28. April 2005 auf die Behandlung psychischer Leiden nach Kriegstrauma seit 29. Mai 2000 hinwies (vgl. Urk. 3/3) - stellte keine eigentliche Diagnose in psychiatrischer Hinsicht. Weder seinem Bericht vom 26. September 2001 (vgl. Urk. 12/30/4 S. 2 Ziff. 3) noch demjenigen vom 9. Februar 2005 ist eine solche zu entnehmen (vgl. Urk. 3/4 S. 2 unten). Im letzteren Bericht nannte er lediglich die Diagnosen eines chronischen panvertebralen Schmerzsymptoms, einer Dupuytrenischen Kontruktur beidseits, einer Epicondylitis links, eines panvertebralen Schmerzsyndroms, einer Periathorapatia genus links und einer chronischen venösen Insuffizienz (Urk. 3/4 S. 2 unten) und vermerkte weiter, dass der Beschwerdeführer an psychosomatischen, psychovegetativen Störungen wie Übererregbarkeit, Schwitzen, nervösem Schwitzen, Schlafstörungen und Angst beziehungsweise Erwartungsangst bei einem Status nach Kriegstrauma in der Heimat leide (Urk. 3/4 S. 1). Dem Umstand, dass er diese Leiden lediglich vermerkte und nicht in die Diagnosen aufnahm, ist zu entnehmen, dass er diesen keinen Krankheitswert beimass.
Aufgrund mangelnder Anhaltspunkte einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert lässt sich - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 unten f. Ziff. 10) - eine psychiatrische Abklärung nicht rechtfertigen.
Aus den obgenannten Gründen fehlt es vorliegend am Erfordernis der psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Auch hinsichtlich der alternativ in Frage kommenden weiteren Kriterien vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände (Urk. 1 S. 6) keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Es liegt deshalb keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG vor.
5.
5.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht zudem fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2003 insgesamt nicht verschlechtert hat. Abgesehen von den von Dr. L.___ aus ophtamologischer Sicht gestellten Diagnosen, die jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigten (vgl. Urk. 12/23/1 S. 1 lit. A), wurden seit der Begutachtung durch die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals T.___ im Gutachten vom 29. Mai 2003 (Urk. 12/25 S. 6 Ziff. 4) im Wesentlichen keine anderslautenden oder weiteren Diagnosen - insbesondere auch keine solchen in psychiatrischer Hinsicht (vgl. vorstehend Erw. 4.3) - gestellt (vgl. Urk. 12/24 S. 1, Urk. 3/5, Urk. 3/4 S. 2, Urk. 3/6 S. 1).
5.2 Auch die massgebende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde von den Ärzten gleich beurteilt wie im Jahre 2003. In diesem Sinne gingen die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals T.___ in ihrem Gutachten vom 29. Mai 2003 davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich mittelschwere Tätigkeit, die sitzend oder mit Wechselbelastungen und unter Vermeidung von längerem Stehen und langen Gehstrecken ausgeübt werden kann, zu 100 % zumutbar sei (Urk. 12/25 S. 6 Ziff. 5). Auch die Ärzte der F.___ Klinik attestierten dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 4. August 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit ohne Gehbelastung (Urk. 12/38/2 Ziff. 3).
Während die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals T.___ in ihrem Gutachten vom 29. Mai 2003 zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit keine Stellung nahmen (vgl. Urk. 12/25 S. 6 Ziff. 5), erachteten die Ärzte der F.___ Klinik in ihrem Bericht vom 4. August 2004 den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Raumpfleger als zu 100 % arbeitsunfähig und hielten fest, dass für deren genaue Evaluation eine EFL-Abklärung notwendig sei (Urk. 12/38/2 Ziff. 2). Dass die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals T.___ in ihrem Gutachten vom 29. Mai 2003 zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit keine Stellung nahmen, ist indessen unwesentlich, da für die Beurteilung des Invaliditätsgrades die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit massgebend ist. Daher erübrigt sich auch die EFL-Abklärung, da diese der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hätte dienen sollen (vgl. Urk. 12/38/2 Ziff. 2).
Während die Ärzte der Medizinischen Klinik des Stadtspitals J.___, ___, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Stellung nahmen (vgl. Urk. 3/5), attestierte Dr. K.___ dem Beschwerdeführer beim Austritt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 3/6 S. 1). Die Beurteilung von Dr. K.___ ist dahingehend zu verstehen, dass die Ärztin lediglich die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der notfallmässigen (vgl. Urk. 3/6 S. 1) Behandlung - nachdem sie Schwäche und Müdigkeit oder einen beginnenden grippalen Infekt diagnostiziert hatte - beurteilte. Daher handelt es sich hierbei nicht um eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Einzig Dr. G.___ erachtete den Beschwerdeführer als in keiner Tätigkeit mehr arbeitsfähig (Urk. 3/4 S. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beurteilung durch den Hausarzt aufgrund seiner Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer relativierend zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4), weshalb diese Beurteilung die anderen, insbesondere diejenigen der Fachärzte, nicht zu entkräften vermag.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit ohne Gehbelastungen zu 100 % ar-beitsfähig ist.
6.
6.1 Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
6.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174 Erw. 4a) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns - beziehungsweise Revisionszeitpunktes - abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie aber prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen.
Dem Beschwerdeführer wurde in seiner angestammten Tätigkeit als Raumpfleger seit dem 28. Oktober 1999 und darüber hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. Urk. 12/30/4 S. 1 Ziff. 1.5); dies blieb unbestritten. Somit ist vorliegend der Beginn einer allfälligen Rente auf den 1. Oktober 2000 festzulegen. Für den Einkommensvergleich sind daher die Verhältnisse des Jahres 2000 massgebend.
6.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
Der Beschwerdeführer war vor seinem Unfall vom 28. Oktober 1999 als Raum-pfleger in einem Teilzeitpensum bei der A.___ Gebäude-Reinigungs AG, ___, tätig (Urk. 11/16/1). Es ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin als Raumpfleger tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das bei der A.___ Gebäude-Reinigungs AG zuletzt erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) und setzte ein Valideneinkommen von Fr. 47'893.-- ein (Urk. 12/36). Gemäss Auskunft der A.___ Gebäude-Reinigungs AG erzielte der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis September 1999, mithin vor dem Unfall, - ausgenommen im Monat Februar, in dem er Taggelder der SUVA bezog (vgl. Urk. 11/16/1 Ziff. 20) - einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 831.-- (Fr. 839.55 + 503.75 + Fr. 822.75 + Fr. 797.60 + Fr. 923.50 + Fr. 923.50 + Fr. 923.50 + Fr. 915.10: 8; vgl. Urk. 9/34/1 Ziff. 20). Dem Beschwerdeführer wurden weder ein 13. Monatslohn noch eine Gratifikation ausgerichtet (vgl. Urk. 11/16/1 Ziff. 20). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,3 % für das Jahr 2000 (Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 83 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2000 von Fr. 10’102.-- (Fr. 831.-- x 12 x 1,013) bei einem Arbeitspensum von 30 % (vgl. Urk. 11/16/1 Ziff. 9); entsprechend ist bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen für das Jahr 2000 von Fr. 33'673.-- (Fr. 10'102 : 30 x 100) einzusetzen, wovon als Valideneinkommen auszugehen ist.
6.4 Die Beschwerdegegnerin ermittelte auch das Invalideneinkommen aufgrund der LSE und ging von einem Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) aus, wobei sie für das Jahr 2003 - unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn und einer angenommenen Arbeitsfähigkeit von 100 % - ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 46’245.-- errechnete (Urk. 12/36).
6.5 Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
Aufgrund der Aktenlage hat der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen.
Daher ist auf die Tabellenlöhne abzustellen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) - auf die auch die Beschwerdegegnerin sich stützte - abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 1999 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Vorliegend kann sodann angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ganz allgemein festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer immer noch ein weites Feld von Erwerbsmöglichkeiten offen steht, auch wenn sich die Stellensuche als schwierig erweist. Körperlich leichte Tätigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 176/98).
6.6 Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2000 auf monatlich Fr. 4’437.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2000 von 41,8 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 1,3 % für das Jahr 2000 (Die Volkswirtschaft, 6/2005, S. 82 Tabelle B9.2 und S. 83 Tabelle B10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2000 von Fr. 4’697.-- (Fr. 4’437: 40 x 41,8 x 1,013) pro Monat beziehungsweise von Fr. 56’364.-- (Fr. 4’697.-- x 12) pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, da der Beschwerdeführer, auch in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit noch weiteren Einschränkungen unterliegt. Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2000 Fr. 50'728.-- (56’364.-- x 0,9).
6.7 Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2000 von Fr. 33'673.-- (vgl. vorstehend Erw. 6.3) und einem Invalideneinkommen von Fr. 50’728.-- (vgl. vorstehend Erw. 6.6) ergibt sich keine Einkommenseinbusse, weshalb auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Im Übrigen würde auch bei Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin angenommenen höheren Valideneinkommens von Fr. 47'893.-- keine Erwerbseinbusse resultieren.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruches der Invalidenversicherung im Ergebnis als richtig.
7.
7.1
7.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Verwaltungsverfahren. Er sei offensichtlich prozessarm, wie sich aus den bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ohne weiteres ergebe. Dies sei von dieser auch nicht bestritten worden. Allerdings mache diese geltend, dass die Sache im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung offensichtlich aussichtslos gewesen sei, ohne dies näher zu begründen. Dieses Kriterium sei aber nur sehr zurückhaltend anzuwenden, beispielsweise dann, wenn die Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Angesichts der Komplexität der Fragestellung im Sozialversicherungsrecht sei eine solche Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend anzunehmen, beispielsweise, wenn eine Partei die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13).
7.1.2 Die Beschwerdegegnerin machte hierzu geltend, Einsprache- und Prozessbegehren seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos zu bezeichnen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren seien und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten, während ein Begehren als nicht aussichtslos gelte, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese. Massgebend sei, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei solle einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts koste (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). Auch wenn der Beschwerdeführer aus wirtschaftlicher Sicht bedürftig sei, habe sie nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt, dass die Gewinnaussichten nicht als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einsprache nicht auf eigene Kosten geführt hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei daher mangels Gewinnaussichten abzuweisen (Urk. 12/1).
7.2 Beim Beschwerdeführer liegen keine Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vor, weshalb sich auch eine psychiatrische Abklärung nicht rechtfertigte (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Zudem ist seit der Verfügung vom August 2003 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer weiterhin in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit ohne Gehbelastungen zu 100 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend Erw. 5.2). Diese Tatsachen hätten dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Die Anforderungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind höher (vgl. Kieser, kommentar ATSG, RZ 15 ff. zu Art.37). Es ist davon auszugehen, dass dieser die Einsprache auf eigene Kosten nicht geführt hätte. Somit ist die Aussichtslosigkeit des Einspracheverfahrens zu bejahen und der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ist abzuweisen.
Nach Gesagtem besteht weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine psychiatrische Begutachtung oder EFL-Abklärung, und es ist auch der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu verneinen. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Honorarnote vom 16. August 2005 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter Frank Goecke Aufwendungen von insgesamt 7 Stunden und Auslagen von Fr. 61.50 geltend (Urk. 17). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles erscheint dies bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 1'572.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, wird mit Fr. 1'572.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie:
- Mitteilung an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).