Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00477
IV.2005.00477

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 12. September 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1950, war seit dem 1. Mai 1990 bei der Firma X.___ als Lingerie-Angestellte tätig (Urk. 7/34). Am 24. Februar 2001 rutschte die Versicherte auf glatter Unterlage aus, stürzte dabei auf die rechte Hand und zog sich eine distale Radiusfraktur rechts zu (Urk. 7/39/3). Am 15. April 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein schmerzbedingtes Ulnaimpingement rechts bei Status nach distaler Radiusfraktur mit Ulnavorschub bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung sowie eine Rente (Urk. 7/38). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der Arbeitgeberin der Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/37, Urk. 7/34) sowie bei der Arbeitslosenkasse nach deren Taggeldbezug (Urk. 7/31 und 7/32), liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/33), zog die Akten des Unfallversicherers Y.___ bei (Urk. 7/39) und holte je einen Arztbericht des Hausarztes der Versicherten, A.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, (Bericht vom 4./6. Juni 2003 unter Beilage des Berichtes von B.___, FMH Orthopädie und Handchirurgie, an A.___ vom 17. April 2003 [Urk. 7/18], des Operations- sowie des Austrittsberichtes des Universitätsspitals Zürich [USZ] vom 9./21. Oktober 2002 sowie des Berichtes von C.___ und D.___ vom 23. September 2002 [Urk. 7/19]) sowie der Klinik Z.___ (Bericht von B.___ vom 23. Juni 2003 [Urk. 7/17] unter Beilage seines Berichtes an den Unfallversicherer Y.___ vom 17. April 2003 [Beilage zu Urk. 7/17 = Beilage zu Urk. 7/18 = Urk. 7/39/34]) ein. Nach Einholung zweier Verlaufsberichte bei A.___ (Bericht vom 18. Februar 2004 unter Beilage eines Berichtes von E.___ und F.___ vom USZ an A.___ vom 13. November 2003 [Urk. 7/15]; Bericht vom 15. Juni 2004 unter Beilage seines Berichtes an das USZ vom 22. März 2004 [Urk. 7/14]) sowie nach Rücksprache mit ihrer Berufsberatung (Urk. 7/21) und mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 7/10 Seite 3]) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 2004, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 8 %, ab (Urk. 7/9). Dagegen erhob die Versicherte am 5. November 2004 Einsprache, wobei sie unter Verweis auf den Bericht von G.___ vom USZ vom 5. Juli 2004 (Urk. 7/12) geltend machte, dass ihr Gesundheitszustand schlechter sei als in der Verfügung dargestellt; zudem beantragte sie eine erneute Untersuchung durch das USZ (Urk. 7/8 = Urk. 3). Die IV-Stelle setzte daraufhin dem Unfallversicherer Y.___ sowie der Pensionskasse der Versicherten Frist an, um zur Einsprache Stellung zu nehmen (Urk. 7/7 und 7/6). Am 7. Dezember 2004 reichte der Unfallversicherer Y.___ eine Stellungnahme (Urk. 7/20, unter Beilage des Berichtes von H.___ von der Klinik Z.___ an den Unfallversicherer Y.___ vom 22. November 2004 [Urk. 7/13, Urk. 7/3]) ein. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Urk. 7/3) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Rentenverfügung vom 19. Oktober 2004 mit Entscheid vom 29. März 2005 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Juni 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten erwerbliche Einbussen, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.1, mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) können unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kathegorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2, mit Hinweisen). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine fachärztlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit Schmerzen erforderlichen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
         Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit muss die Arbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass erreichen, sie muss erheblich sein. Nach der Gerichtspraxis ist eine Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 20 % vorausgesetzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. März 2004 in Sachen K., I 19/04, Erwägung 3.1, mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass bei der Beschwerdeführerin als Folge des am 24. Februar 2001 erlittenen Unfalles bis zum 31. April 2001 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Eine erneute krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei ärztlicherseits erst wieder ab Oktober/November 2002 attestiert worden (Urk. 2 Seiten 2 und 3). Gleichzeitig könne die einjährige Wartezeit eröffnet werden. Nach deren Ablauf habe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zwar fortgedauert, behinderungsangepasstere, körperlich leichte Tätigkeiten seien ihr jedoch aus ärztlicher Sicht ganztags zumutbar (Urk. 7/9 Seite 1).
2.3     Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass auf der Innenseite der Hand, an welcher sie am 24. Februar 2001 eine Radiusfraktur erlitten habe, eine auch heute sehr schmerzhafte Deformation erkennbar sei. Bereits nach einigen Minuten Arbeit könne sie wegen riesigen Schmerzen nicht weiter machen. Der Schmerz in der rechten Hand sei immer mit dem Kopfschmerz verbunden. Alle ihre Bewegungen und Handlungen seien verlangsamt, sowohl bei Hausarbeiten, welche sie nicht länger als zehn Minuten machen könne, als auch bei einem Spaziergang. Es werde ihr oft schwindlig. Dazu komme auch der ständig hohe Blutdruck. Im Jahr 2002 sei sodann im oberen Teil der Wirbelsäule ein zystenartiger Tumor entdeckt worden; die Zysten seien beseitigt worden. Die eingeschätzte Invalidität von 8 % entspreche gar nicht ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand. Sie sei arbeitsunfähig (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   A.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4./6. Juni 2003 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine aneurysmatische Knochenzyste Halswirbelkörper (HWK) 5 (Status nach Operation im Oktober 2002), ein Ulnaimpingement rechts mit Pseudo-arthrose des Processus styloideus ulnae (Status nach Radiusfraktur im Februar 2001) sowie einen Verdacht auf gestörte Schmerzverarbeitung und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine Hypertonie. Unter dem Titel "Befunde" weist er sodann auf ein cervicovertebrales und cervicobrachiales Syndrom rechts hin. Die Beschwerdeführerin stehe seit 2000 bei ihm in Behandlung und leide unter chronischen Schmerzen im Nacken und im rechten Arm, zunehmend bei körperlicher Arbeit. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 7/18). Was ihre Arbeitsbelastbarkeit betreffe, so seien ihr das Heben und Tragen schwerer Lasten, das Heben von Lasten über 5 Kilogramm über Brusthöhe, das Hantieren mit schweren Werkzeugen sowie grobmanuelles Hantieren nie, das Heben und Tragen mittelschwerer Lasten sowie die Handrotation nur selten zumutbar. Auch könne sie nur beschränkt leichte Lasten heben und tragen, mit leichten Werkzeugen hantieren, feinmotorisch hantieren, über Kopfhöhe arbeiten, rotieren und Leitern besteigen. Die Beidhändigkeit sei ebenfalls eingeschränkt. Im Weiteren bestehe eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit; es sei eine Schmerzverarbeitungsstörung wahrscheinlich (Beiblatt zu Urk. 7/18). In ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau sei sie vom 18. November 2002 bis 17. Dezember 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 18. Dezember 2002 habe er ihr als Putzfrau eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt in der Meinung, dass ihr leichtere Arbeiten ganztags zumutbar seien, wobei sie wahrscheinlich etwas länger brauche wegen der vorherrschenden Schmerzwahrnehmung. Die schwere Arbeit als Putzfrau könne sie seines Erachtens nicht mehr ausüben. Er empfehle, noch eine Beurteilung von I.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Leiter des Schmerzzentrums der Klinik Z.___, welchen die Beschwerdeführerin offenbar wegen der Schmerzverarbeitungsproblematik konsultiert habe, einzuholen (Urk. 7/18).
         In seinem Verlaufsbericht vom 18. Februar 2004 erhebt A.___ die nämlichen Diagnosen (Urk. 7/15) und macht im Wesentlichen die gleichen Angaben zur Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin in physischer und psychischer Hinsicht (Beiblatt zu Urk. 7/15). Sodann bescheinigt er ihr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. November 2002 bis 17. Dezember 2002 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 18. Dezember 2002 und bezeichnet eine Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wiederum als ganztags zumutbar. Der Gesundheitszustand sei stationär. Im Weiteren weist er auf den Bericht des USZ, Departement Chirurgie, vom 13. November 2003 (Beilage zu Urk. 7/15) hin und hält fest, dass im Vergleich zur Einschätzung vom 6. Juni 2003 keine Veränderung eingetreten sei (Urk. 7/15).
         In seinem Verlaufsbericht vom 15. Juni 2004 hält A.___ fest, dass sich seit seinem Bericht vom 18. Februar 2004 weder hinsichtlich der Diagnosen noch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit irgendwelche Veränderungen ergeben hätten. Er habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mit Schreiben vom 22. März 2004 an das USZ, Departement für Chirurgie, überwiesen. Seither habe er sie nicht mehr gesehen (Urk. 7/14).
         Im genannten Schreiben ersucht er die Ärzte des USZ, Departement Chirurgie, unter Hinweis darauf, dass die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin nie gut gewesen und durch eine generelle Neigung zu fibromyalgischen Schmerzen zusätzlich kompromittiert sei, und mit der weiteren Bemerkung, dass sie jetzt Schwindel und eine Schwäche der Nackenmuskulatur beklage, darum, sie zu einer Sprechstunde aufzubieten und gegebenenfalls auch ein neurologisches Konsilium zu veranlassen (Beilage zu Urk. 7/14).
3.1.2   B.___ von der Klinik Z.___, Abteilung Orthopädie und Handchirurgie, verweist in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2003 (Urk. 7/17) im Wesentlichen auf seinen an J.___, A.___ sowie den Unfallversicherer Y.___ gerichteten Bericht vom 17. April 2003 (Beilage zu Urk. 7/17). Darin diagnostizierte er ein Ulnaimpingement rechts mit Pseudoarthrose des Processus styloideus ulnae bei Status nach verheilter distaler Radiusfraktur rechts vom 25. Februar 2001, einen Morbus Dupuytren Grad 0-I Hand rechts, ein Restless leg-Syndrom sowie eine aneurysmatische Knochenzyste HWK 5 mit zervikoradikulärer Ausfallsymptomatik C5 rechts. Unter dem Titel "Zwischenanamnese" hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin zur Besprechung des weiteren Procederes zu ihm gekommen sei. Die Arbeit sei ihr auf Ende März gekündigt worden, nach wie vor bestehe eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit von Seiten des rechten Handgelenkes, bezüglich der Wirbelsäule stehe sie in Kontrolle des USZ. Sie berichte nach wie vor über ein belastungsabhängiges Ziehen im rechten Handgelenk, das jedoch gut beweglich sei. Die Beschwerden träten jedoch gelegentlich auch in der Nacht auf. Es komme auch zu gelegentlichen Kribbelparästhesien. Diese seien jedoch häufiger beidseits und nicht besonders ausgeprägt, würden schnell wieder verschwinden und seien daher nicht besonders störend. Seit ein paar Monaten bemerke sie auch kleine oberflächliche Hauteinziehungen im Bereich des IV. Strahles der rechten Hand in der Hohlhand. Dieses sei im Moment nicht schmerzhaft, auch sei die Feinmotorik nicht behindert (Beilage zu Urk. 7/17, Seite 1). Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % für den alten Beruf, und unter den gegebenen Umständen sei diese auch nicht zu steigern (Beilage zu Urk. 7/17 Seite 2). Zur physischen Arbeitsbelastbarkeit gibt B.___ an, dass der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von schweren Lasten, das Hantieren mit schweren und sehr schweren Werkzeugen sowie grobmanuelles Hantieren nie, das Heben von Lasten über 5 Kilogramm über Brusthöhe nie bis selten und das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten nur selten zumutbar seien. Auch könne sie nur beschränkt leichte Lasten heben, tragen und über Brusthöhe heben, mit mittelschweren Werkzeugen hantieren, über Kopfhöhe arbeiten und rotieren. Die Beidhändigkeit sei ebenfalls eingeschränkt. Die psychische Situation sei wahrscheinlich nicht unerheblich und trage zur somatischen Befundverschlechterung bei. Die bisherige Tätigkeit könne ihr seit Frühjahr 2003 während 5 bis 6 Stunden täglich zugemutet werden. Eine Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr ganztags zumutbar (Beiblatt zu Urk. 7/17).
         H.___, Oberarzt Handchirurgie der Klinik Z.___, diagnostiziert in seinem Bericht an den Unfallversicherer Y.___ vom 22. November 2004 einen Status nach verheilter distaler Radiusfraktur rechts vom 25. Februar 2001 mit Pseudoarthrose des Processus styloideus ulnae. Die Beschwerdeführerin sei nun gut dreieinhalb Jahre nach der Radiusfraktur mit persistierenden Beschwerden erneut in seine Sprechstunde gekommen. Sie berichte über teils stechende Schmerzen bei bestimmten Bewegungen, vor allem bei Dorsalextension und beim Aufstützen auf die dorsalflektierte Hand. Dabei fühle sie sich doch beeinträchtigt und nicht fit für eine berufliche Belastung. Unter dem Titel "Beurteilung und Procedere" hält er fest, dass dreieinhalb Jahre nach einer konservativ ausbehandelten distalen Radiusfraktur rechts jetzt gewisse Restbeschwerden bestünden. Diese seien bei einer guten Funktion, einem fehlenden Schmerzmittelbedarf und einer zufrieden stellenden radiologischen Situation ohne Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose nicht in einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Ausmass ausgeprägt. Ein deutliches ulnocarpales Impingement finde er bei der heutigen Untersuchung nicht. Er betrachte die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht auch für manuelle Tätigkeiten voll arbeitsfähig, ohne die Arbeitsmarktsituation dabei zu berücksichtigen. Auch eine Invalidität in einem rentenrelevanten Ausmass liege seines Erachtens nicht vor (Urk. 7/13).
3.1.3   E.___ und F.___ vom USZ diagnostizieren in ihrem Bericht an A.___ vom 13. November 2003 einen Status nach Korporektomie C5, Diskektomie C4/5, C5/6, Spaninterposition und ventraler Spondylodese C4/6 am 9. Oktober 2002 bei aneurysmatischer Knochenzyste HWK 5 sowie ein chronisches multiformes Schmerzsyndrom mit weichteilrheumatischer zervico- und lumbospondylogener Komponente. Konsultationsgrund sei eine klinische Kontrolle sowie CT-Untersuchung ein Jahr nach der Operation. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Verlauf zufrieden, da sie deutlich weniger Schmerzen verspüre als präoperativ. Es träten jedoch hauptsächlich rechtsseitige ziehende Schmerzen auf. Was die Arbeitsunfähigkeit betreffe, so betrage diese für belastende Arbeiten 50 % (Beilage zu Urk. 7/15).
         G.___ und K.___ vom USZ diagnostizieren in ihrem - von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten - Bericht an A.___ vom 5. Juli 2004 einen Status nach Korporektomie C5, Diskektomie C4/5, C5/6 sowie Spaninterposition und ventraler Spondylodese C4/6 am 9. Oktober 2002 bei histologisch gesicherter aneurysmatischer Knochenzyste HWK 5. Die Beschwerdeführerin habe sie zur Besprechung des weiteren Procederes aufgesucht. Sie klage weiterhin über Arm- und Schulterschmerzen, pulsierende Kopfschmerzen, Hitzegefühl im Bereich des medialen Knies sowie tieflumbal und über zum Teil stechende Schmerzen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin arbeitsunfähig, nehme Vioxx und mache keine Physiotherapie. Wie L.___ und G.___ bereits festgestellt hätten, sei aus unfallchirurgischer Sicht keine operative Verbesserung der Situation möglich (Urk. 7/12).
3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen sich aus den vorliegenden Arztberichten weder bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch bezüglich dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eindeutige Schlüsse ziehen, und zwar aus folgenden Gründen:
         Zum Bericht von A.___ vom 6. Juni 2003 (Urk. 7/18) ist vorab zu bemerken, dass er unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" unter anderem auch einen Verdacht auf eine gestörte Schmerzverarbeitung erhebt und empfiehlt, die Beschwerdeführerin diesbezüglich durch I.___ abklären zu lassen. A.___ hat demnach gemäss seinen eigenen Angaben weder den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilt. Zu den angegebenen Beschwerden hat er sodann keine Angaben gemacht, und auch bezüglich der erhobenen Befunde ist der Bericht äusserst knapp gefasst. Im Weiteren kann aufgrund seines Berichtes nicht ohne weiteres beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich die gestellten Diagnosen im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Seine diesbezüglichen Angaben sind schliesslich auch widersprüchlich, attestiert er doch der Beschwerdeführerin sowohl in seinem Bericht vom 6. Juni 2003 (Urk. 7/18) als auch in seinem Verlaufsbericht vom 18. Februar 2004 (Urk. 7/15) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau "seit 18. Dezember 2002 bis heute". In seinem Bericht vom 6. Juni 2003 (Urk. 7/18) hält er aber gleichzeitig fest, dass sie die schwere Arbeit als Putzfrau seines Erachtens nicht mehr ausführen könne.
         Im Bericht von B.___ von der Klinik Z.___ vom 17. April 2003 (Beilage zu Urk. 7/17), auf welchen er in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2003 (Urk. 7/17) verweist, werden zwar ebenfalls ein Ulnaimpingement rechts mit Pseudoarthrose des Processus styloideus ulnae bei Status nach verheilter distaler Radiusfraktur rechts vom 25. Februar 2001 sowie eine aneurysmatische Knochenzyste HWK5 mit zervikoradikulärer Ausfallsymptomatik C5 rechts erhoben. Zusätzlich werden aber ein Morbus Dupuytren sowie ein Restless-leg Syndrom diagnostiziert, wobei die zuletzt genannte Diagnose aufgrund der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar ist. Auch aus diesen Berichten geht sodann nicht hervor, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich die gestellten Diagnosen im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
         Die sowohl von A.___ als auch von B.___ gestellte Diagnose eines Ulnaimpingements rechts wird sodann von H.___ von der Klinik Z.___ in seinem Bericht an den Unfallversicherer Y.___ vom 22. November 2004 nicht bestätigt, und er geht - im Gegensatz zu A.___ und B.___ (Beiblatt zu Urk. 7/18 und Beiblatt zu Urk. 7/17) - auch bezüglich manueller Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (Urk. 7/13). Diese Einschätzung steht zwar mit den von ihm erhobenen Befunden in Einklang und erscheint von daher grundsätzlich überzeugend. Seine Feststellungen beziehen sich indessen einzig auf allfällige Folgen der von der Beschwerdeführerin erlittenen Radiusfraktur.
         Der Bericht von E.__ und F.___ vom USZ an A.___ vom 13. November 2003 (Beilage zu Urk. 7/15) betrifft die "klinische Kontrolle sowie CT-Untersuchung ein Jahr postoperativ". Dementsprechend führen sie unter dem Titel "Diagnosen" - lediglich - einen Status nach Korporektomie C5, Diskektomie C4/5, Spaninterposition, ventraler Spondylodese C4/6 am 9. Oktober 2002 bei aneurysmatischer Knochenzyste an, erwähnen aber - wie im Übrigen bereits im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2002 (Urk. 7/19) - zusätzlich ein chronisches multiformes Schmerzsyndrom bei weichteilrheumatischer zerviko- und lumbospondylogener Komponente. Aufgrund welcher Befunde sie diese Diagnose erheben, geht aus dem Bericht allerdings nicht hervor. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin halten sie sodann lediglich fest, dass diese für "belastende" Arbeiten 50 % betrage. Sie legen somit weder dar, ob und in welchem Ausmass sich die genannten Diagnosen im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, noch machen sie konkrete Angaben dazu, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht noch ausführen kann.
         G.___ und K.___ vom USZ, welche die Beschwerdeführerin zur Besprechung des weiteren Procederes aufgesucht hat, führen im betreffenden Bericht an A.___ vom 5. Juli 2004 (Beilage zu Urk. 7/12) unter dem Titel "Diagnosen" - lediglich - einen Status nach Korporektomie C5, Diskektomie C4/5, C5/6 sowie Spaninterposition, ventraler Spondylodese C4/6 am 9. Oktober 2002 bei histologisch gesicherter aneurysmatischer Knochenzyste an. Im Weiteren halten sie zwar fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin arbeitsunfähig sei. Aus dem Kontext ist jedoch zu schliessen, dass es sich dabei lediglich um die Wiedergabe der entsprechenden Angabe der Beschwerdeführerin handelt. Jedenfalls fehlt es auch in diesem Bericht an einer nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
3.3     Es ergibt sich somit, dass - für sich allein betrachtet - keiner der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte die rechtsprechungsgemässen Kriterien, denen eine beweistaugliche ärztliche Stellungnahme zu genügen hat (vergleiche Erwägung 1.6), erfüllt. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher Berichte bleiben sowohl bezüglich der Diagnosen als auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit etwelche Unklarheiten bestehen. So erscheint bereits fraglich, welche der diagnostizierten physischen Leiden sich in welchem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Bezüglich der rechten Extremität wurden sodann unterschiedliche Diagnosen gestellt, und es gehen auch die Auffassungen über deren Funktionstüchtigkeit auseinander. Schon deshalb erscheinen weitere medizinische Abklärungen erforderlich.
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin resp. des RAD (Urk. 7/10 Seite 3) kann sodann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin zusätzlich ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vergleiche Erwägung 1.2) besteht. Wie erwähnt, erhebt A.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2003 den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 8/18), B.___ von der Klinik Z.___ weist in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2003 - ebenfalls - darauf hin, dass die psychische Situation wahrscheinlich nicht unerheblich sei und zur somatischen Befundverschlechterung beitrage (Beiblatt zu Urk. 7/17), und im Bericht von E.___ und F.___ vom USZ an A.___ vom 13. November 2003 wird ein chronisches multiformes Schmerzsyndrom mit weichteilrheumatischer zervico- und lumbospondylogener Komponente erhoben, wobei dazu allerdings keine näheren Angaben gemacht werden (Beilage zu Urk. 7/15). In den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten des Unfallversicherers Y.___ (Urk. 7/39) findet sich sodann ein an diese gerichteter Bericht von M.___ von der Klinik Z.___ vom 31. Mai 2002, in welchem er anführt, dass die gesamte Schmerzproblematik psychisch überlagert zu sein scheine, und eine Überweisung an I.___ empfiehlt (Urk. 7/39/21). In der Folge hat offenbar am 18. Juni 2002 eine konsiliarische Untersuchung in der Schmerzsprechstunde bei I.___ stattgefunden. Im betreffenden Bericht an den Unfallversicherer Y.___ vom 26. Juni 2002 hält dieser unter dem Titel "Beurteilung" fest: "Anhaltende affektive Störung (ICD-10 F34.8), bestehend aus Symptomen einer Depressivität wie auch einer Angststörung (rezidivierend gemäss Anamnese). Chronische, organisch mitbedingte Schmerzen im rechten Handgelenk. Symptomausweitung, anamnestisch Verdacht auf Somatisierung" (Urk. 7/39/24). I.___ hat somit sogar eine eigentliche psychiatrische Diagnose gestellt, wobei er sich allerdings nicht dazu geäussert hat, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.
         In den medizinischen Akten finden sich somit mehrere Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdeführerin seit mindestens Mitte 2002 auch eine psychische Problematik besteht. Dabei gibt es insbesondere auch Anzeichen für ein psychisches Leiden aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörungen, zumal mehrfach festgestellt wurde, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärbar sind. Zur Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin tatsächlich ein psychisches Leiden mit Krankheitswert im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vergleiche Erwägung 1.5) besteht und ob dieses eine - über die durch die somatischen Beschwerden bedingte (ebenfalls noch näher abzuklärende) Einschränkung hinausgehende - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bewirken vermag, liegt indessen keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage vor. Insbesondere fehlt es an einem - hierfür grundsätzlich erforderlichen (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2, mit Hinweisen; BGE 131 V 50 Erw. 1.2) - (aktuellen) psychiatrischen Gutachten. Es erscheint daher auch insofern eine Ergänzung der medizinischen Akten erforderlich.

4.       Zum allfälligen Rentenbeginn (siehe Erwägung 1.5) ist der Vollständigkeit halber Folgendes zu bemerken:
         Die Beschwerdegegnerin geht von einem Beginn der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Oktober 2002 aus, unter Hinweis darauf, dass eine unfallkausale Einschränkung der Beschwerdeführerin bis zum 31. April 2001 bestanden habe und ihr eine erneute krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erst wieder ab Oktober/November 2002 attestiert worden sei (Urk. 2 Seiten 2 und 3, Urk. 7/9 Seite 1). Aus den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten des Unfallversicherers Y.___ (Urk. 7/39) geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführerin seitens des Stadtspitals Triemli zunächst vom 25. Februar 2001 bis 30. April 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. In der Folge wurde ihr ab dem 2. Juli 2001 stets eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/39/33, Urk. 7/39/15), letztmals mit Schreiben an den Unfallversicherer Y.___ vom 25. April 2002 (Urk. 7/39/20). Auch in den Berichten der Klinik Z.___ an den Unfallversicherer Y.___ vom 31. Mai 2002 (Urk. 7/39/21), 26. Juni 2002 (Urk. 39/7/22) und vom 17. April 2003 (Beilage zu Urk. 7/17) wird eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit "bestätigt".
         Die Beschwerdegegnerin wird dies bei der - nach erfolgter Aktenergänzung - erneut vorzunehmenden Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben.

5.       Es ergibt sich somit, dass die vorliegenden Arztberichte eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht erlauben. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein umfassendes polydisziplinäres (inklusive psychiatrisches) Gutachten - zum Beispiel in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) -, eventuell verbunden mit einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) einhole. Die Gutachter sollen in Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten klare Befunde und klare Diagnosen erheben. Im Weiteren sollen sie sich darüber aussprechen, welche Diagnosen sich in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Lingerie auswirken und für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann sie gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. Sollte sich ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Leiden aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörungen besteht, hätten die Gutachter aufzuzeigen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen resp. allenfalls aus welchen Gründen und seit wann sie eine Schmerzüberwindung für (ganz oder teilweise) unzumutbar halten, unter Berücksichtigung der dafür vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Kriterien (vergleiche Erwägung 1.2). Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren (Rente, berufliche Massnahmen [Urk. 7/38]) neu zu verfügen, unter allfälliger Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zum Rentenbeginn (vergleiche Erwägung 4).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Gastro Suisse, Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).