Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00478
IV.2005.00478

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 10. Oktober 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch A.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborene M.___ leidet seit mindestens 1985 an einem Alkohol- und Drogenproblem (Urk. 8/15 S. 2 f., Urk. 8/19/1 S. 1, Urk. 8/29 S. 5), seit mindestens 1997 an psychischen Problemen (Urk. 8/19/1 S. 1, Urk. 8/29 S. 5) und seit ungefähr 2003 an Rückenschmerzen (Urk. 8/17/3, Urk. 8/19/1 S. 1 und 3). Seit 1982 ist eine Hepatitis-C bekannt (Urk. 8/15 S. 3, Urk. 8/19/1 S. 2). Der Versicherte hat seit 1993 nicht mehr gearbeitet (Urk. 8/19/1 S. 1, Urk. 8/25).
         Am 6. Januar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/29). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), verschiedene Arztberichte ein (Urk. 8/14, Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/17/1-3, Urk. 8/18, Urk. 8/19/1-2, Urk. 8/25). Mit Verfügung vom 12. November 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente zu bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2004 (Urk. 8/7) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. April 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch A.___ mit Eingabe vom 28. April 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.  Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
 2.  Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein psychiatrisches Ober-gutachten einzuholen.
 3.  Es seien die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten genauer zu prüfen.
 4.  Eventualiter sei dem Versicherten eine ganze Invalidenrente auszu-richten."
         In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 477 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholsucht und andere suchtbedingte Abhängigkeiten für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen werden solche Süchte im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sind, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.

3.
3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.2.
3.2.1   Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie FMH und behandelnder Arzt, vom 21. Mai 2003 ist der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht wegen eines lumboradiculären Syndroms, welches keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, bei ihm in Behandlung (Urk. 8/17/3). Da diese Einschätzung unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2), kann darauf abgestellt werden. Die Diagnose von med. pract. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und behandelnder Arzt des Beschwerdeführers, wonach eine Diskushernie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, ist somit nicht zu berücksichtigen, insbesondere da sie nicht von einem entsprechenden Facharzt stammt (Urk. 8/19/1 S. 1).
3.2.2   In psychischer Hinsicht schloss med. pract. D.___ in seinem Arztbericht vom 22. März 2004 auf folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/19/1 S. 1): Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.2, Alkohol, Ecstasy, Cannabis, Kokain), Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) im Sinne einer sozialen Phobie mit paranoiden Zügen. Der Beschwerdeführer habe ungefähr alle zwei Wochen einen Alkoholabsturz, welcher mitbedingt sei durch Ängste und soziale Unsicherheit im Kontakt mit Leuten. Daneben habe er auch depressive Phasen mit starker Zurückgezogenheit, Apathie und Antriebslosigkeit. Die Prognose in Bezug auf die Sucht sei in Anbetracht der Dauer der Störung eher negativ, verschiedene Versuche mit Antabus seien gescheitert. Bezüglich der psychosozialen Beeinträchtigung im Umgang mit Leuten könne sicher noch eine Verbesserung erzielt werden (Urk. 8/19/1 S. 3).
         Med. pract. D.___ geht sodann von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich aus (Urk. 8/19/1 S. 1, Urk. 8/19/2 S. 2), da der Beschwerdeführer seit 1993 keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen sei, regelmässige Alkoholabstürze habe und an einer psychischen Störung leide (Urk. 8/19/1-2). Dabei seien das Konzentrationsvermögen und die Anpassungsfähigkeit weitgehend eingeschränkt, die Belastbarkeit hingegen manchmal (Urk. 8/19/2 S. 2).
3.2.3   In seinem Gutachten vom 21. Juli 2004 kommt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und SGVP, zu den Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit exzentrischen, ängstlichen, unreifen, paranoiden, soziophobischen und depressiven Zügen (ICD-10: F61.0) sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, insbesondere von Alkohol (ICD-10: F19.1) (Urk. 8/25: entspricht der fehlenden S. 6 des Gutachtens Urk. 8/15). Die kombinierte Persönlichkeitsstörung zeichne sich dadurch aus, dass verschiedene Merkmale mehrerer verschiedener Störungen zusammengefasst seien, die kein vorherrschendes Symptombild erfüllen würden. Es liege eine Alkoholabhängigkeit in Form einer Dipsomanie vor und darüber hinaus ein multipler Substanzmittelmissbrauch. Insbesondere die Alkoholsucht habe sich im Kontext seiner spezifischen Persönlichkeitskonfiguration entwickelt (Urk. 8/15 S. 7).
         Dr. C.___ geht aus psychiatrischer Sicht von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus in einer leidensangepassten, kreativ ausgerichteten Tätigkeit in weitgehender Selbständigkeit und ohne grossen Publikumsverkehr (Urk. 8/15 S. 7, Urk. 8/25). Es sei auch bei Alkohol- beziehungsweise Drogenkarenz mit keiner nennenswerten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, da der Beschwerdeführer seit 1993 nicht mehr gearbeitet habe und er in einer Art "ökologischen Nische" lebe. Überdies könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung mit sehr eingeschränkter Lebensweise die Willensanspannung für Massnahmen zur nachhaltigen Alkohol- und Drogenkarenz nicht aufbringen (Urk. 8/14).
3.3     Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, weichen die Diagnosen von med. pract. D.___ von denjenigen von Dr. C.___ ab (Urk. 1, Urk. 8/19/1 S. 1, Urk. 8/25). Im Bereich des Substanzgebrauchs ist der Unterschied jedoch nur geringfügig und wird im Weiteren vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (Urk. 1, Urk. 8/15 S. 7, Urk. 8/19/1 S. 1, Urk. 8/25). Die weitere Diagnose lautet bei Dr. C.___ auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit exzentrischen, ängstlichen, unreifen, paranoiden, soziophobischen und depressiven Zügen (ICD-10: F61.0) (Urk. 8/25), bei med. pract. D.___ hingegen auf Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) im Sinne einer sozialen Phobie mit paranoiden Zügen (Urk. 8/19/1 S. 1).
         Es wird jedoch übereinstimmend davon ausgegangen und ist soweit unbestritten, dass eine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relevante Alkohol- und Drogenproblematik sowie eine relevante psychische Störung vorliegen (Erw. 2.1) (Urk. 1, Urk. 2), auch wenn nicht eindeutig ist, ob die psychischen Probleme mit Krankheitswert Ursache oder Folge der Alkohol- und Drogenprobleme sind. Zu der Abweichung in den Diagnosen im Einzelnen führte Dr. med. E.___ am 13. April 2005 aus, der psychopathologische Befund von Dr. C.___ weiche nicht wesentlich von demjenigen des behandelnden Psychiaters, med. pract. D.___, ab. Die anders lautende diagnostische Beurteilung durch Dr. C.___ sei aufgrund des anamnestischen Hintergrunds (Symptome bereits seit der Schulzeit/Adoleszenz, mehr oder weniger anhaltend über die Jahre) plausibel und wohl begründet (Urk. 8/3 S. 2).
         Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kann auf eine genauere Untersuchung der Diagnosen sowie allfälliger Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht zumutbar war.
3.4     Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. März 2003, I 617/02, Erw. 3.1). Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob ein Invalider die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. März 2003, I 617/02, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
         Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nebst einem psychischen Leiden eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch beziehungsweise eine Alkoholabhängigkeit aufweist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/15 S. 7, Urk. 8/19/1 S. 1, Urk. 8/25). Weiter ist unbestritten, dass es ihm im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht möglich war, in Anbetracht der langen Dauer der Störung sowie aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung die für eine Alkohol- und Drogenkarenz notwendige Willensanspannung aufzubringen (Urk. 8/14, Urk. 8/19/1 S. 3). Seine Alkoholsucht äussert sich darin, dass der Beschwerdeführer regelmässig, ungefähr alle zwei Wochen einen Alkoholabsturz hat (Urk. 8/15 S. 4, Urk. 8/19/1 S. 3, Urk. 8/25). Dabei trinke er über zwei bis drei Tage hinweg "bis er nicht mehr könne" und liege danach "einige Tage im Bett, um sich wieder zu regenerieren" (Urk. 8/15 S. 4). Daneben besteht in den Arztberichten von Dr. C.___ und med. pract. D.___ der übereinstimmende Befund, dass auffällige soziophobische Züge und darüber hinaus beträchtliche Stimmungsschwankungen mit ängstlicher, panikartiger und depressiver Symptomatik vorliegen (Urk. 8/19/1 S. 3, Urk. 8/25).
         Die IV-Stelle geht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit der von Dr. C.___ umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit und somit dem Belastungs- beziehungsweise Ressourcenprofil des Beschwerdeführers entspricht (Urk. 2 S. 3 = Urk. 8/1 S. 3). Es kann offen gelassen werden, ob der allgemeine Arbeitsmarkt tatsächlich eine entsprechende, kreativ ausgerichtete Tätigkeit in weitgehender Selbständigkeit und ohne grossen Publikumsverkehr kennt. Denn die von Dr. C.___ geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % erscheint in Anbetracht der zu erwartenden regelmässigen und tagelangen Ausfälle infolge der Alkoholabstürze sowie der psychosozialen Beeinträchtigung im Umgang mit Leuten als nicht realistisch. Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade besonders der Umgang mit Menschen beim Beschwerdeführer einen übermässigen Alkoholkonsum mit sich bringt (Urk. 8/19/1 S. 3) und eine Erwerbstätigkeit, sei sie auch noch so selbständig, einen minimalen Umgang mit Menschen erfordert. Zudem ist realistischerweise nicht zu erwarten, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber eine Arbeitsweise toleriert, die geprägt wäre von regelmässigen alkoholbedingten Ausfällen und psychischen Auffälligkeiten. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb zum vornherein als ausgeschlossen.
         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides möglicherweise verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht nachgefragt war und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht zugemutet werden konnte, da seine psychische Situation eine Alkohol- und Drogenkarenz unbestrittenermassen nicht zuliess (Urk. 8/14, Urk. 8/19/1 S. 3). Ist aber seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor und hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, deren Beginn auf den 1. August 2003 festzusetzen ist.
3.5     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2005 in Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

4. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
         Zwar gingen sowohl Dr. C.___ als auch med. pract. D.___ in ihren Arztberichten davon aus, dass eine Alkohol- und Drogenkarenz des Beschwerdeführers nicht zu erreichen ist (Urk. 8/14, Urk. 8/19/1 S. 3). Med. pract. D.___ erwähnte jedoch, dass bezüglich der psychosozialen Beeinträchtigung im Umgang mit Leuten sicher noch eine Verbesserung erzielt werden könne (Urk. 8/19/1 S. 3). Da die Alkoholabstürze gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Ängsten und der sozialen Unsicherheit im Kontakt mit Leuten stehen (Urk. 8/19 S. 3), kann demnach erwartet werden, dass auch die Alkoholprobleme einer Besserung zugänglich sind und mithin eine Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt beziehungsweise die Verwertbarkeit einer allfällig bestehenden Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann. Der Beschwerdeführer ist gehalten, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht das Zumutbare zur Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit beizutragen. Dabei stehen der IV-Stelle die in Art. 21 Abs. 4 ATSG genannten Durchsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. April 2005 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Auffangeinrichtung BVG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).