IV.2005.00480
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 10. Februar 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1953 geborene M.___ wuchs in Jugoslawien auf und kam 1986 in die Schweiz (Urk. 9/89). Ab dem 1. Oktober 1990 arbeitete er als Hausdienstangestellter im Pflegeheim A.___ in B.___ (Urk. 9/85). Der Versicherte leidet seit Beginn der Neunzigerjahre an einer Psoriasis an Kopf, Armen, Nägeln, Beinen sowie im Genitalbereich. Im gleichen Zeitraum begannen Rückenschmerzen lumbal mit Ausstrahlungen in beide Oberschenkel dorsal sowie beidseitig in den lateralen Fussrand (Urk. 9/43 S. 6 f.). Seinen letzten effektiven Arbeitstag leistete er am 6. Juni 1998. Auf Ende Februar 1999 wurde ihm gekündigt (Urk. 9/85).
1.2 Am 23. November 1998 stellte M.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Antrag auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 9/89). Die IV-Stelle holte hierauf einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/85) sowie diverse Arztberichte (Urk. 9/48 - 50) ein und stellte am 11. Februar 1999 einen negativen Entscheid in Aussicht (Urk. 9/31). Aufgrund der Einwände des Vertreters des Beschwerdeführers vom 16. Februar 1999 (Urk. 9/30) holte die IV-Stelle sodann die Berichte von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 25. August 1999 unter Beilage diverser beigezogener Arztberichte (Urk. 9/47) und des Spezialarztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, vom 27. Juli 2000 (Urk. 9/46) ein. Anschliessend liess sie durch das E.___ (F.___) ein MEDAS-Gutachten erstellen (datiert vom 23. Februar 2001; Urk. 9/43). Mit Verfügung vom 6. September 2001 wies die IV-Stelle den Antrag des Versicherten auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/18). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Oktober 2002 insofern gut, als es die Verfügung der IV-Stelle aufhob und die Sache zur Gutachtensergänzung an die Verwaltungsstelle zurückwies (Urk. 9/14). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im MEDAS-Gutachten die von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, neu gewonnene Diagnose einer die peripheren Gelenke betreffende Psoriasisarthropathie und ihrer allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 9/14 S. 8 f.).
1.3 Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen Verhältnisse des Versicherten erneut ab und holte ärztliche Berichte von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, vom 26./27. Mai 2003 (Urk. 9/41), Dr. C.___ vom 28. Mai 2003 (Urk. 9/40), Dr. med. G.___ vom 18. Mai 2003 (Urk. 9/39) und Dr. D.___ vom 18. November 2003 (Urk. 9/38) ein. Anschliessend liess sie durch das F.___ wiederum ein MEDAS-Gutachten erstellen (datiert vom 13. November 2004; Urk. 9/34). Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut (Urk. 9/10). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/9) wies sie mit Entscheid vom 30. März 2005 ab (Urk. 2 = 9/6).
2. Gegen den Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 29. April 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Gleichzeitig reicht der Beschwerdeführer dem Gericht Berichte von Dr. H.___ vom 17. Februar 2003 (Urk. 3/1 = 9/42), von Dr. med. I.___, Leitender Arzt Stadtspital Triemli Zürich (Urk. 3/2), von Dr. G.___ vom 8. April 2005 (Urk. 3/3 = 9/5), von Dr. D.___ vom 4. November 1999 (Urk. 3/4) und von Dr. med. J.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, vom Zentrum für Wirbelsäulenleiden im Spital K.___, vom 31. Januar 2000 (Urk. 3/5 = 9/44) ein. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2005 geschlossen (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität - welche im vorliegenden Fall vor allem entscheidwesentlich sind - sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im vorliegenden Verfahren veranlasste die Beschwerdegegnerin eine erneute multidisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers beim F.___. Die medizinischen Sachverständigen kamen in ihrem Gutachten vom 13. November 2004 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in allen Tätigkeiten arbeitsunfähig, bei welchen er repetitiv Gewichte von 15 kg heben müsste. Eine Arbeit auf dem Bau sei für ihn nicht möglich. Für leichtere körperliche Arbeiten, welche in wechselnden Positionen durchgeführt werden können, bestehe für den Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf diesem Gebiet beruhe auf den psychiatrischen Befunden. Nach wie vor wäre es dem Beschwerdegegner möglich und zumutbar, in einer Reinigungsequipe, in einer Küche oder bei Hauswartarbeiten tätig zu sein (Urk. 9/34 S. 20). Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da der Invaliditätsgrad bei 16 % und somit unter den erforderlichen 40 % liege (Urk. 9/10 S. 2). In ihrem Einsprachentscheid und in der Beschwerdeantwort hielt sie an ihrer Beurteilung fest (Urk. 2 S. 4 und Urk. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer demgegenüber bemängelt, dass erneut das F.___, welches bereits einmal zu seinen Ungunsten einen Bericht erstattet habe, als begutachtende Stelle beauftragt worden sei. Zudem hält er dafür, dass die Begutachtung oberflächlich durchgeführt worden sei. So habe die Besprechung mit dem Psychiater ungefähr 15 - 20 Minuten gedauert, es seien keine Fachärzte für Dermatologie beigezogen, und es seien Unwahrheiten vorgespielt worden (er schäme sich wieder arbeiten zu gehen). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er seit den Neunzigerjahren am ganzen Körper an Psoriasis leide, sogar am Genitalbereich. Die Psoriasis sei in dem Masse fortgeschritten, dass er sich oft als "Monster" sehe und psychisch sehr darunter leide. Ausserdem leide er an rheumatologischen Beschwerden, Wirbel- und Gelenkschmerzen, neurologischen Beschwerden, starken psychischen Beschwerden, multifaktorieller restriktiver Ventilationsstörung und Morbus Scheuermann. Infolge der Erkrankungen habe er sich Hunderte von Spritzen geben lassen und mehrere Dutzend Tabletten eingenommen. Das alles habe aber nichts gebracht. Da er in letzter Zeit schwer atme und sehr oft Blut im Stuhl habe, befürchte er, dass sich die Psoriasis nach innen verbreitet habe. Im Weiteren sei bei der Begutachtung unberücksichtigt geblieben, dass Dr. G.___ eine 100%ige und Dr. H.___ eine 66,66%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigten und Dr. I.___ von einer deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehe. In mehreren Berichten habe auch Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers enorm seien und dieser nicht arbeitsfähig sei. Im Gutachten sei ebenfalls die Erkrankung Morbus Scheuermann nicht berücksichtigt worden. Aus all diesen Gründen sei der Einsprachentscheid aufzuheben (Urk. 1 S. 2 f.).
2.3
2.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem nicht angefochtenen Urteil vom 30. Oktober 2002 festgehalten hat, das MEDAS-Gutachten vom 23. Februar 2001 äussere sich sowohl aus rheumatologisch-orthopädischer und psychiatrischer Sicht wie auch in einer Gesamtbeurteilung unter Beizug der vorhandenen fachärztlichen Berichte abschliessend zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es könne daher von einer erneuten Begutachtung, wie dies der Beschwerdeführer beantrage, abgesehen werden. Aber mangels Berücksichtigung der neu gewonnenen Diagnose einer die peripheren Gelenke betreffenden Psoriasisarthropathie und ihrer allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei das MEDAS-Gutachten in diesem Punkt zu ergänzen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anschliessend gesamthaft neu festzulegen. Ausdrücklich erwogen wurde auch, dass die Ergänzung vorzugsweise von Dr. med. L.___ als bereits mit dem Fall betraute Fachärztin für Rheumatologie am F.___ vorzunehmen sei (Urk. 9/14 S. 9). Wenn die IV-Stelle daraufhin - in Beachtung des Urteils - wiederum das F.___ mit der Begutachtung beauftragt hat, ist diese Vorgehensweise in keiner Weise zu beanstanden. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall medizinisch sinnvoll war, nach Ablauf von rund drei Jahren seit der ersten Untersuchung des Beschwerdeführers (das erste MEDAS-Gutachten datiert vom 23. Februar 2001; Urk. 9/43), die Begutachtung bei derselben Stelle in Auftrag zu geben (der zweite Auftrag datiert vom 9. Februar 2004; Urk. 9/34), da so am besten auch ein Vergleich möglich war. Selbstredend ist auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge anstelle eines Ergänzungsgutachtens ein zweites polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hat, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen.
2.3.2 Das MEDAS-Gutachten vom 13. November 2004 (Urk. 9/34) stützte sich zum einen auf die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2004 durch PD Dr. med. N.___, Innere Medizin, und die Konsiliarärzte Dr. med. O.___, Psychiatrie, und Dr. L.___, Rheumatologie (Urk. 9/34 S. 9 ff.). Zum anderen wurden sämtliche relevanten medizinischen Vorakten beigezogen, insbesondere auch diejenigen, welche bereits bei der ersten Begutachtung zur Verfügung standen (Urk. 9/34 S. 1 - 6, vgl. auch Urk. 9/35-50). Die Gutachter kamen zu folgenden Diagnosen: Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrose L2/3, Senk-/Spreizfüsse mit mässiger OSG-Mittelfussarthrose, eine Psoriasis vulgaris sowie eine Dysthymia (ICD-10: F43.1) diagnostiziert (Urk. 9/34 S. 17); ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zudem eine arterielle Hypertonie (hypertensive Kardiopathie), eine multifaktorielle restriktive Pneumopathie, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas und Varikose (Urk. 9/34 S. 18).
2.3.3 Dass bei der Erstellung des neuen MEDAS-Gutachtens kein Facharzt für Dermatologie beteiligt war, lässt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers an dessen Vollständigkeit keine Zweifel aufkommen, da die Diagnose Psoriasis vulgaris unbestritten ist (Urk. 9/34 S. 17). Gemäss MEDAS-Gutachten liegt die Bedeutung der Psoriasis vulgaris für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sodann einzig darin, dass es ratsam sei, den Beschwerdeführer nicht für Arbeiten mit intensivem Kundenkontakt einzusetzen (Urk. 9/34 S. 20). Diese begründete Schlussfolgerung leuchtet ein. Im Übrigen stimmt sie insofern auch mit den Berichten von Dr. H.___ vom 17. Februar 2003 (Urk. 3/1 = 9/42) und 26./27. Mai 2003 (Urk. 9/41) überein, als dass auch diese Ärztin davon ausgeht, dass die Psoriasis vulgaris keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat: Sie hält dafür, dass der Beschwerdeführer aus rein dermatologischer Sicht wegen seines Hautleidens arbeitsfähig sei (Urk. 9/42). Dem MEDAS-Gutachten kann daher aus dermatologischer Sicht gefolgt werden.
2.3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er aufgrund seiner psychischen Leiden arbeitsunfähig sei, und stützt sich dabei auf die Beurteilung des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. D.___ (Urk. 1 S. 2 f.).
Dr. D.___ betreut den Beschwerdeführer seit Ende Dezember 1998. Wie bereits in seinen Berichten vom 4. November 1999 (Urk. 3/4) und 27. Juli 2000 (Urk. 9/46) diagnostizierte er am 18. November 2003 eine schwere andauernde depressive Störung mit zahlreichen psychosomatischen Beschwerden (chronifiziertes Schmerzsyndrom, Psoriasis mit Gelenkaffektion, Hypertonie und Colon irritabile) auf dem Boden einer asthenischen Persönlichkeit. Es handle sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Dr. D.___ hält den Versicherten wegen seiner Beschwerden seit dem 28. Dezember 1998 bis auf weiteres in der bisherigen Berufstätigkeit (Hausangestellter Spital) für 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig, und es sei auch in Zukunft mit keiner Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Abweichend vom Arztbericht vom 27. Juli 2000 erachtet er aber eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit ("in einer geschützten Werkstatt") halbtags als zumutbar (Urk. 9/38).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht sich im Urteil vom 30. Oktober 2002 ausführlich mit dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. Juli 2000 (Urk. 9/46) auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gefolgt werden (Urk. 9/14 S. 6 f.). Diese Einschätzung hat nach wie vor seine Gültigkeit, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Gleiches gilt im Übrigen auch in Bezug auf einen noch älteren Bericht von Dr. D.___ vom 4. November 1999 (Urk. 3/4), den der Beschwerdeführer aber erst in diesem Beschwerdeverfahren dem Gericht eingereicht hat. Zum jüngsten Arztbericht von Dr. D.___ vom 18. November 2003 ist anzumerken, dass zum einen wiederum nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Untersuchungen er die Diagnose der psychosomatischen Beschwerden - chronifiziertes Schmerzsyndrom, Psoriasis, Gelenkaffektion, Hypertonie und Collon irritabile - erstellte. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie wäre Dr. D.___ aber auf beigezogene Arztberichte, die jedoch nirgends aufgeführt sind, angewiesen gewesen. Zum anderen bleibt seine Beurteilung, der Versicherte sei aufgrund seiner Beschwerden nicht imstande, in der bisherigen Berufstätigkeit erwerbstätig zu sein (Urk. 9/38 S. 3 und 5), unbegründet und daher auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere erscheint es widersprüchlich, wenn Dr. D.___ von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdegegners seit anfangs 2003 ausgeht und ihm zugleich (neu) eine reduzierte Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestiert (Urk. 9/38 S. 3). Gesamthaft betrachtet vermag daher auch sein jüngster Bericht nicht zu überzeugen.
Nach Einsicht in die Vorakten und nach der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte die Konsiliarärztin Dr. O.___ die von Dr. D.___ diagnostizierte schwere andauernde depressive Störung denn auch nicht bestätigen (Urk. 9/34 S. 15 -17). Hingegen stellte Dr. O.___ eine Dysthymia (ICD-10 F43.1) mit dem Beginn im höheren Lebensalter nach Belastung durch die Psoriasis-Diagnose, aber auch durch die psychosoziale Belastungssituation fest (Urk. 9/34 S. 17). Sie attestierte deshalb aus psychiatrischer Sicht eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit, dies in Abweichung vom MEDAS-Gutachten vom 23. Februar 2001, das aufgrund der psychiatrischen Diagnose noch von keiner reduzierten Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 9/43 S. 14 f.; Urk. 9/34 S. 17). Diese Beurteilung wurde von der Expertin ausführlich und verständlich begründet. Sie ist in sich schlüssig und überzeugt, weshalb in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die Dauer des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. O.___ offen bleiben kann, da der psychiatrische Konsiliarbericht die erforderlichen anamnestischen Angaben enthält (Urk. 9/34 S. 15 ff.).
2.3.5 Im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 30. Oktober 2002 wurde bereits festgehalten, dass die Beurteilungen der Hausärztin Dr. C.___ in den Arztberichten vom 18. Dezember 1998 (Urk. 9/50) und 25. August 1999 (Urk. 9/47) mangels Begründetheit ihrer widersprüchlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines halben Jahres nicht nachvollziehbar und bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 9/14 S. 7 f.). An dieser Würdigung kann auch heute ohne weiteres festgehalten werden. Daran vermag insbesondere auch der Arztbericht von Dr. C.___ vom 28. Mai 2003, worin dem Beschwerdeführer gestützt auf die Diagnosen Psoriasis vulgaris mit ausgeprägtem Haut- und Gelenkbefall, restriktive Pneumopathie mit Atemmuskelschwäche und Thoraxschmerzen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, nichts zu ändern (Urk. 9/40). Auch im jüngsten Arztbericht legt Dr. C.___ nämlich nicht dar, weshalb die diagnostizierten somatischen Beschwerden eine Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen. Da das Gericht zudem der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist die Auffassung von Dr. C.___, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig, angesichts der klaren Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens nicht zu teilen.
2.3.6 In rheumatologischer Hinsicht vermag das MEDAS-Gutachten vom 13. November 2004 (Urk. 9/34 S. 13 f. u. 17 - 19) - wie bereits dasjenige vom 23. Februar 2001 (Urk. 9/43) - ebenfalls zu überzeugen. Die Fachärztin Dr. L.___ setzte sich besonders sorgfältig mit der von Dr. G.___ gewonnenen Diagnose der die peripheren Gelenke betreffenden Psoriasisarthropathie vom 14. September 2001 (Urk. 3/3) auseinander. Sie führte aus, dass sie die von ihm aufgrund der Befunde in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie vom Juli 2001 aufgeworfene Diagnose nicht bestätigen könne. Die damaligen Befunde würden lediglich eine Mehranreicherung in der Spätphase betreffen, was für degenerative Veränderungen und nicht im Sinne einer Entzündung spreche. Einzig im Bereich des linken Mittelfusses würden leichte Veränderungen in der Frühphase gefunden, was am ehesten der aktivierten Mittelfussarthrose bei Fussdeformitäten entsprechen dürfte. Aufgrund dieser Untersuchung könne also keine Bestätigung einer Psoriasis-Spondylarthropathie geltend gemacht werden. Ebenso bestünden weder im Jahre 2001 noch jetzt klinische Aktivitätszeichen wie Synovitiden der grossen und kleinen Gelenke, "Wurstfinger" als Ausdruck eines Strahlbefalls der Finger, noch sonstige entzündliche Veränderungen. Auch in der Laborbefunden liessen sich keine Entzündungsveränderungen finden. Ebenso habe die zwischenzeitlich aufgenommene Basistherapie mit Methotrexat sowie mehrere Kortikoidstösse überhaupt keine Beeinflussung des Beschwerdebildes gebracht, was gegen das Vorliegen einer echten entzündlichen Aktivität spreche. Dr. L.___ fasst sodann zusammen, dass aus rheumatologischer Sicht keine Veränderung zu der Voruntersuchung aus dem Jahre 2001 bestehe. Dies werde auch durch die neuen radiologischen Aufnahmen bestätigt, die allesamt keine Veränderung gegenüber den Voraufnahmen - mit Ausnahme einer evt. diskreten Progredienz der lumbalen Osteochondrose, was jedoch im Sinne von degenerativen und nicht von entzündlichen Veränderung spreche - zeigten. Es sei deshalb keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer entzündlichen Gelenkserkrankung zu attestieren (Urk. 9/34 S. 14). Diese begreiflichen Erwägungen zeigen klar auf, weshalb die Diagnose Psoriasis-Spondylarthropathie beim Beschwerdeführer nicht gestellt werden kann. Die MEDAS-Expertin legt die medizinischen Zusammenhänge konzis dar und ihre begründete Schlussfolgerung leuchtet ein.
Wenn Dr. G.___ daher weiterhin davon ausgeht, der Beschwerdeführer leide an einer invalidisierenden Arthropathie (Urk. 3/3, 9/35 und 9/39), vermag seine anderslautende Diagnose angesichts der umfassenden Beurteilung im MEDAS-Gutachten nicht zu überzeugen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die von Dr. H.___ (Urk. 3/1 = 9/42) und Dr. I.___ diagnostizierte invalidisierende Psoriasisarthropathie (Urk. 3/2), wobei ihre mit keinem Wort begründeten Diagnosestellungen noch weniger ins Gewicht fallen, da beide keine Fachärzte auf dem Gebiet der Rheumatologie sind. Im Weiteren greift auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Morbus Scheuermann sei bei der rheumatologischen Begutachtung nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 3), ins Leere, da sowohl das MEDAS-Gutachten wie auch Dr. I.___ lediglich einen "Status nach Morbus Scheuermann" und kein aktives Beschwerdebild diagnostizierten (Urk. 9/34 S. 13 und 3/2).
2.3.7 Abschliessend setzt sich das MEDAS-Gutachten auch mit den übrigen, vorwiegend internistischen Befunden (multifaktorielle restriktive Pneumopathie, hypertensive Kardiopathie und obstruktives Schlafapnoe-Syndrom) auseinander. Aufgrund dieser Befunde erscheine es ratsam, den Beschwerdegegner nicht zu schweren körperlichen Arbeiten zu veranlassen. Sie würden jedoch nicht zu einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit in leichten bis maximal mittelschweren körperlichen Tätigkeiten führen. Wegen dem Schlafapnoe-Syndrom sei vom Führen von Motorfahrzeugen abzuraten (Urk. 9/34 S. 20). Auch diese Einschätzung leuchtet ein und erscheint angemessen. Es besteht daher kein Anlass, sie in Zweifel zu ziehen.
2.4 Zusammenfassend beruht das MEDAS-Gutachten vom 13. November 2004 auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und Vorakten und setzt sich mit diesen auch hinreichend auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es ist deshalb auf das umfassende und schlüssige MEDAS-Gutachten abzustellen. Damit ist aber mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nur in allen Tätigkeiten, bei denen er repetitiv Gewichte über 15 kg heben müsste, arbeitsunfähig war. Hingegen war er in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit, die in wechselnder Position durchgeführt werden kann und ohne intensiven Kundenkontakt) zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 9/34 S. 20).
3.
3.1 Die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens durch die IV-Stelle ist unbestritten geblieben. Die IV-Stelle ging von einem jährlichen Einkommen des Beschwerdeführers ohne Behinderung von Fr. 55'524.-- aus und nahm an, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 46'823.-- erzielen könnte, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % entspreche (Urk. 9/10).
3.2 Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung respektive des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174). Die von der IV-Stelle herangezogenen Vergleichseinkommen beruhen auf den Verhältnissen im Jahr 2003. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er hätte in den Jahren 2004 und 2005 ohne Behinderung ein höheres Einkommen erzielt, als dies nach der allgemeinen Lohnentwicklung zu erwarten gewesen wäre.
3.3
3.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2005 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.3.2 Dem Arbeitgeberbericht vom 16. Dezember 1998 (Urk. 9/85) ist zu entnehmen, dass der Jahreslohn der Beschwerdeführers im Jahr 1998 Fr. 51'649.-- ausmachte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1998 bis 2003 (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 87 Tabelle B 10.2) ergibt sich daher ein Valideneinkommen von Fr. 55'524.--.
3.3.3 Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dem Invalideneinkommen sei ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens heranzuziehen. Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte für Arbeiten auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 4'557.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- (TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Wenn zudem die Lohnentwicklung von 1,4 % für 2003 (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 87 Tabelle B 10.2) berücksichtigt wird, ergibt dies ein Bruttoeinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'806.-- beziehungsweise bei einer 90%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 52'025.--.
Hält man sich weiter vor Augen, dass der heute 52-jährige Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Lohneinbusse gegenüber einem gesunden voll leistungsfähigen Hilfsarbeiter erleidet, erscheint es angemessen beim anhand des Tabellenlohns ermittelten Invalideneinkommen (insgesamt auch unter Berücksichtigung des Alters) einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorzunehmen. Damit beträgt das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen bei einem 90%igen Arbeitspensum Fr. 46'823.-- pro Jahr.
3.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46'823.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 55'524.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'701.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 16 % entspricht.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG begründet erst ein Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid, welcher von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ausgeht, nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).