Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1965 geborene P.___ leidet seit 1994 an rezidivierenden lumbalen Rückenbeschwerden, welche ab September 1996 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Malertätigkeit führten (Urk. 10/106, Urk. 10/35 S. 10). Er meldete sich am 24. Februar 1997 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/106 S. 6). Mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 wies diese das Leistungsbegehren ab, ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 10/29). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. November 1999 bestätigt (Urk. 10/23). Aufgrund der am 6. April 2000 erfolgten Neuanmeldung unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 10/22) prüfte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten erneut und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. April 2002 ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab (Urk. 10/13). Am 14. Juli 2003 meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11) und wurde von der IV-Stelle polydisziplinär abgeklärt (A.___-Gutachten vom 17. November 2004, Urk. 10/35). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 wies diese das Begehren ab (Urk. 10/10) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 29. März 2005 fest (Urk. 10/4 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 29. April 2005 Beschwerde und beantragte, es sei rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Überdies sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2005 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Juni 2005 geschlossen (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 29. März 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass auf die Ergebnisse des A.___-Gutachtens abgestellt werden könne. Bei dem nach dem Gutachten festgestellten Diskusprolaps handle es sich um einen Zufallsbefund, welcher ohne klinisches Korrelat zu keiner weiteren Einschränkung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit führe. Weiter könnten von einem rheumatologischen Gutachten oder von weiteren bildgebenden Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden, da die vorliegenden Befunde eindeutig seien. Allenfalls würde dies zu einer etwas anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts führen, was allerdings ohne rechtliche Relevanz sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers machte demgegenüber in somatischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass auf eine rheumatologische Abklärung nicht verzichtet werden könne. Das A.___-Gutachten beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen und sei beweismässig nicht verwertbar. Überdies fehle es an einer aktuellen bildgebenden Abklärung (Urk. 1 S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend insbesondere, ob beziehungsweise inwieweit sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 23. Oktober 1997 verschlechtert hat. Dabei soll vorab geprüft werden, ob die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Einschätzung der somatischen Situation erlauben oder nicht.
2.3.1 Das A.___-Gutachten vom 17. November 2004 umfasst grundsätzlich ein neurologisches und ein psychiatrisches Teilgutachten sowie eine fachärztliche Anamnese. Die verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom (ICD-M54.5) bei leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie diskreten degenerativen Veränderungen ohne radikuläre Zeichen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und es sei ein fortgesetzter Nikotinkonsum festzustellen (ca. 15 py, ICD-10 F17.1). Anlässlich der neurologischen Untersuchung wurde festgehalten, dass sich ein Cervicalsyndrom nicht objektivieren lasse. Weiter bestehe ein höchstens leichtgradig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom mit leichter Tonuserhöhung der Muskulatur. Eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bestehe nicht; insbesondere bestehe aktuell keine Sensibilitätsstörung im Bereiche der unteren Extremitäten (Urk. 10/35 S. 13).
Insgesamt würden beim Beschwerdeführer sehr geringgradige Befunde vorliegen, wie dies in sämtlichen früheren somatischen Untersuchungen habe gezeigt werden können, so auch in der aktuellen. Es stehe die Dekonditionierung im Vordergrund. Es bestehe eine Fehlhaltung und bei Belastung könne ein Lumbovertebralsyndrom bis zu einer gewissen Weise nachvollzogen werden. Es sei allerdings festzuhalten, dass die aktuell feststellbare Arbeitsunfähigkeit für schwer belastende Tätigkeiten auch wesentlich durch die langjährige Dekonditionierung mitbedingt sei und somit quasi bis zu einem gewissen Grad auch selber ausgelöst, beziehungsweise verschuldet sei. In der angestammten Tätigkeit sei vom 7. Mai 1996 an von einer 50%igen, infolge Dekonditionierung und gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 10. August 2002 (richtig 10. August 2001, Urk. 10/40) von da an von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus Sicht des Bewegungsapparates ohne jegliche Einschränkungen zuzumuten. Aus psychischer Sicht könne kein wesentliches Krankheitsbild diagnostiziert werden (Urk. 10/35 S. 19 ff.).
2.3.2 Aus sämtlichen vorliegenden medizinischen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in erster Linie über Rückenbeschwerden, vor allem im lumbalen Bereich klagt, was sich auch aus den Angaben im A.___-Gutachten ergibt. So gab der Beschwerdeführer an, dass die Rückenschmerzen in der Kreuzgegend am schlimmsten seien. Er habe auch Schmerzen im Brustwirbelsäulen- und Nackenbereich, mit Kopfschmerzen einhergehend. Bei Belastung würden sich die Beschwerden verstärken und es komme bei ungünstigen Bewegungen zu Blockaden (Urk. 10/35 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass anlässlich der A.___-Begutachtung auf eine rheumatologische Abklärung verzichtet worden ist. Das Gutachten beruht in dieser Hinsicht nicht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, weshalb schon allein deshalb auf die darin enthaltenen Ergebnisse nicht abgestellt werden kann.
Weiter ist anzumerken, dass am 10. Februar 2005 ein MRI der Halswirbelsäule erstellt wurde. Im Vordergrund stehe ein medio-rechtslateraler bis ans Neuroforamen heranreichender Diskusprolaps in Höhe C5/6. Der Duralsack und auch das Myelon würden durch die hernierte Bandscheibe ventrolateral rechts geringfügig imprimiert, der insgesamt normal weite Spinalkanal sei hier gering eingeengt. Die rechte Nervenwurzel werde vor Eintritt in das rechte Neuroforamen zumindest tangiert, es bestünden weder Zeichen einer reaktiven Nervenwurzelschwellung noch ein Myelonödem. Allenfalls bestehe eine geringe bilaterale Diskusprotusion in Höhe C4/5 und C6/7 ohne Prolaps sowie eine geringe Spondylosis deformans (Urk. 10/34). Auch wenn aufgrund der Befunde zum Zeitpunkt des A.___-Gutachtens ein solches bildgebendes Verfahren nicht angezeigt war, kann nun nicht mehr von den damaligen Feststellungen ausgegangen werden (keine pathologischen Befunde im Genickbereich, Urk. 10/35 S. 14). Weiter genügt es den höchstrichterlichen Beweisanforderungen nicht, wenn die festgestellten Veränderungen aufgrund theoretischer Überlegungen als Zufallsbefund taxiert werden, wie dies Dr. med. Reiter vom RAD in seinem Bericht vom 17. März 2005 getan hat. Die Untersuchungen haben allseitig und konkret zu erfolgen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine rheumatologische Abklärung aufdrängt.
Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass nicht allein von einer Höhenminderung der Segmente L3 bis S1 auszugehen ist (Urk. 2 S. 3). Der Bericht vom 4. Juli 2000 (MRI-Untersuchung vom 3. Juli 2000) hält neben den schmalen Zwischenwirbelräumen fest, dass die Bandscheiben allgemein leichte Vorwölbungen zeigen würden, die dem Bild von Protusionen entsprächen. Die Vorwölbungen seien dorsal etwas akzentuiert, so dass von ganz kleinen medianen Begleithernien gesprochen werden müsse (Urk. 10/41). Auch diesbezüglich erscheint eine rheumatologische Abklärung angezeigt, wobei die Frage nach einer aktuellen bildgebenden Untersuchung dem Facharzt überlassen werden muss.
2.3.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass das vorliegende A.___-Gutachten nicht auf allseitigen Untersuchungen beruht und somit für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren nicht genügt. Insbesondere erscheint es aufgrund der medizinischen Vorakten wie auch des MRI vom 10. Februar 2005 unerlässlich, den Beschwerdeführer rheumatologisch abzuklären. Inwiefern nach dieser Abklärung noch auf die vorliegenden psychiatrischen Untersuchungen abgestellt werden kann oder aber eine erneute psychiatrische Beurteilung erforderlich sein wird, lässt sich aus heutiger Sicht nicht sagen.
3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2005 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Columna, Postfach 300, 8401 Winterthur
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).