Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Bernoulli
Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene B.___ arbeitete 1995 als Bauarbeiter im Saisonnierstatus. Nachdem er im September 1995 während seiner Arbeit auf der Baustelle eine Knieverletzung erlitten hatte, arbeitete er nicht mehr (Urk. 7/72), worauf er sich am 14. Juni 1996 erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/73). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, wies dieses Begehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26) mit Verfügung vom 16. Juni 1997 (Urk. 7/25) ab. Dieser Entscheid erwuchs, nach Bestätigung durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. November 1999, in Rechtskraft (vgl. IV.97.00456, Urk. 7/24). Während des pendenten Beschwerdeverfahrens sprach B.___ am 24. August 1999 (gemäss Urk. 7/23: am 24. September 1999) persönlich bei der IV-Stelle vor und stellte wiederum ein Gesuch um eine Invalidenrente. Die IV-Stelle trat auf diese Begehren ein (vgl. Urk. 7/20). Nach Abklärung des Sachverhaltes sprach die IV-Stelle B.___ mit Verfügungen vom 14. Februar 2003 - infolge verspäteter Anmeldung lediglich ab 1. August 1998 - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu, mit den dazugehörigen Kinderrenten (Urk. 7/16, Urk. 7/18-19 und Urk. 7/22-23). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 23. Januar 2004 ersuchte B.__ infolge krankheitsbedingter Verschlechterung seines Gesundheitszustandes um eine Rentenrevision (Urk. 7/49). Die IV-Stelle holte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", den Verlaufsbericht vom 7. August 2004 (Urk. 7/31, mit Kopien verschiedener Berichte, siehe auch Urk. 7/33) und vom Spital C.___, "___", den Verlaufsbericht vom 23. Juli 2004 (Urk. 7/32) ein und liess von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, "___", ein medizinisch-orthopädisches Gutachten erstellen (vom 1. Oktober 2004, Urk. 7/30, vgl. dazu auch Urk. 7/28-29). Darauf wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 ab (Urk. 7/10). Dagegen liess B.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2005 (Urk. 7/9), ergänzt durch Eingabe vom 2. März 2005 (Urk. 7/6), Einsprache erheben und gleichzeitig um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 bewilligte die IV-Stelle einerseits das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren (Urk. 7/2) und bestätigte andererseits mit Einspracheentscheid vom 14. März 2005 ihre Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 7/4 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess B.___ mit Eingabe vom 29. April 2005 durch Advokat Dr. Andreas Bernoulli, Basel, Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid vom 14. März 2005 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. Februar 2003, eventuell ab 1. Februar 2004, eine ganze Invalidenrente auszurichten. Ausserdem liess er das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren (richtig: Beschwerdeverfahren) stellen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juni 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens oder eines ärztlichen Berichtes ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung zudem präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 14. Februar 2003 (Urk. 7/16), womit dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 14. März 2005 der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine höhere Invalidenrente zusteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gonarthritis des Beschwerdeführers im März 2003 erfolgreich behandelt worden sei und die degenerativen Veränderungen auf Höhe C5/6 mässig progredient seien. Insgesamt werde keine Zunahme der Beschwerden diagnostiziert und sämtliche pathologischen Befunde seien bereits anlässlich des E.___-Gutachtens von 2001 berücksichtigt worden. Die von Dr. D.___ angeführten intellektuellen, kulturellen und sprachlichen Kriterien seien im Übrigen nicht IV-relevant, und eine invalidenrechtlich wesentliche psychische Erkrankung, welche diesbezüglich eine fachärztliche Abklärung erfordern würde, liege nicht vor (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, es bestehe kein Anlass, nicht auf die Einschätzung von Dr. D.___ abzustellen. Aufgrund des MRI's von 2003 seien eine beginnende Gonarthrose und weitere degenerative Veränderungen im rechten Knie ausgewiesen und damit die geklagten Beschwerden objektiviert. Zudem zeige die durch Dr. D.___ diagnostizierte mässige Chondropathie an beiden Kniegelenken eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit seiner Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des Untersuchungsberichts des K.___ "___" vom 29. April 2005 sei zudem auch im linken Kniegelenk eine Verschlechterung festzustellen und auch der Zustand der LWS habe sich gegenüber 2001 verschlechtert. Schliesslich seien bereits im E.___-Gutachten vom 22. November 2001 die noch heute bestehenden Depressionen festgestellt und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden, deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin es abgelehnt habe, den Beschwerdeführer psychiatrisch abzuklären (Urk. 1).
3.
3.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenverfügungen vom 14. Februar 2003 (Urk. 7/16) waren das Gutachten des E.___, "___", (kurz E.___-Gutachten) vom 22. November 2001 (Urk. 7/34) sowie der Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte F.___, "___", (kurz F.___-Bericht) vom 9. August 2002 (Urk. 7/60).
3.2
3.2.1 Im E.___-Gutachten vom 22. November 2001 stellten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/34 Seite 17):
Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
. Intermittierendes, radikuluäres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom der Wurzel C6 bei Discushernie C5/C6 rechts
. Chronisches Lumbovertebralsyndrom
. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
. Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
Nebendiagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
. Klagen über linksseitige Knieschmerzen
. Epicondylopathia humeri ulnaris rechts
Als Bauhandlanger bestehe beim Beschwerdeführer seit ca. 1996 lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit, insbesondere zeigten die Beschwerden im Bereiche der Halswirbelsäule im Jahre 2000 eine deutliche Verschlechterung. In psychischer Hinsicht zeige der Versicherte eine leichtgradige depressive Verstimmung mit somatischem Syndrom sowie eine funktionelle Verstärkung somatisch erklärbarer Beschwerden. Diese funktionelle Schmerzverstärkung müsse einer Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugeschrieben werden. In einer körperlich leichten Tätigkeit ohne repetitives Lastenheben und körperliche Zwangshaltungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich adaptierte Tätigkeit ergebe sich vorab aus dem psychiatrischen Befund (Urk. 7/34 S. 19), da das linke Knie trotz deutlichem Schonhinken mit einer Atrophie der Oberschenkelmuskulatur klinisch und radiologisch völlig unauffällige Befunde zeige (Urk. 7/34 S. 17), auch ein Lumbovertebralsyndrom lasse sich aktuell klinisch nicht nachweisen (Urk. 7/34 S. 12).
3.2.2 Im F.___-Bericht vom 9. August 2002 wird auf die Diagnosen des E.___-Gutachtens vom 22. November 2001 hingewiesen. Im Rahmen der berufsorientierten Abklärung habe der Beschwerdeführer durchschnittlich eine 50%ige Arbeitsleistung erzielt, verwertet bei erhöhtem Zeitaufwand. Diese Arbeitsleistung sei einerseits bedingt durch gelegentliche kurze Entlastungspausen und andererseits durch Verlangsamung infolge Antriebsmangels bei depressiver Symptomatik. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation, bei wenig vorhandenen beruflichen Ressourcen, erscheine die Verwertung der medizinisch-theoretisch attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei behinderungsangepassten Tätigkeiten in der freien Wirtschaft erschwert (Urk. 7/60).
3.3 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 7. August 2004 (Urk. 7/31) und dessen Arztbericht zuhanden von Rechtsanwalt Dr. Bernoulli vom 9. April 2004 (Urk. 7/33), dem Gutachten von Dr. D.___ vom 1. Oktober 2004 (Urk. 7/30), den zwei Berichten des Röntgeninstituts "___" an Dr. D.___ vom 20. und 21. September 2004 (Urk. 7/28-29) sowie dem Kurz-Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Spital C.___ vom 23. Juli 2004 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis 12. März 2003 (Urk. 7/32). Auch wenn vorliegend grundsätzlich nur auf den Sachverhalt bis zum Einspracheentscheid (14. März 2005) abzustellen wäre, ist es sinnvoll, aus verfahrensökonomischen Gründen und weil der aktuell zu beurteilende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers daraus erkennbar ist, den von Rechtsanwalt Dr. Bernoulli eingereichten Bericht des K.___ "___" AG vom 29. April 2005 an Dr. A.___ (Urk. 3/3) in die Erwägungen einzubeziehen.
3.3.1 Dr. D.___ stellte in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2004 folgende Diagnosen:
. Fehlhaltung mit Kyphosierung der HWS
. Chronisches cervico-lumbovertebrales Syndrom mit Spondylose
. Discushernie C5/C6 mit Radikulopathie C6 rechts und Hypaesthesie C6
. Discushernie L4/L5 mit Radikulopathie L5 links und Facettenarthrose am lumbo-sakralen Übergang
. Status nach Kniekontusion mit mässiger Chondropathie an beiden Kniegelenken (klinische Diagnose)
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt Dr. D.___ als zu 80-85 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt. Dies begründet er mit einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers seit einer schweren Tracheitis und chronischen Bronchitis im Jahre 2003 sowie auch wegen Zunahme der Beschwerden im Bereiche der Wirbelsäule (HWS, LSW mit Radikulopathie). Dr. D.___ erklärt, er habe beim Beschwerdeführer keine Anzeichen einer Aggravation festgestellt; die klinischen Symptome und Befunde hätten eine ausreichend feststellbare somatische Ursache und seien adäquat durch die vorher beschriebenen gesundheitlichen Schäden erklärbar. Bei diesem 57-jährigen Beschwerdeführer habe eine Umschulung keinen Sinn, da diese vom intellektuellen, kulturellen und sprachlichen Ausgangspunkt abhängig sei. Ab einem gewissen Alter seien in diesem Sinne Grenzen gesetzt, die nicht mehr ausweitbar seien (Urk. 7/30).
3.3.2 Dr. A.___ beurteilt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinem Verlaufsbericht vom 7. August 2004 (Urk. 7/31) als verschlechtert. Die vorbestehenden Knieschmerzen links hätten sich ab März 2003 durch eine akute Gonarthritis rechts verschlechtert und der Beschwerdeführer habe hospitalisiert werden müssen. Möglicherweise sei diese Gonarthritis auf eine assoziierte Hepatitis B Virus-Entzündung zurückzuführen, eine andere klare Ursache sei nicht gefunden worden, und der Beschwerdeführer sei nun zeitweise auf Krücken angewiesen. Das Zervikal-Syndrom (C5/C6) rechts sei in etwa unverändert geblieben. Es sei zur Zeit und in Zukunft nicht zu sehen, wie der Beschwerdeführer in der Arbeitswelt noch sinnvoll eingesetzt werden könne. Zu Händen des Rechtsvertreters erklärte Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 9. April 2004, dass der Beschwerdeführer aufgrund der objektiv nachgewiesenen Schmerzausweitung mit Befall eines neuen Gelenkes (rechtes Knie) leider noch belastungsintoleranter geworden sei. Eine Aufnahme einer Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitstätigkeit) sei aus medizinisch-ärztlicher Sicht nicht mehr denkbar. Bei bekannten vorbestehenden Einschränkungen (Zervikalsyndrom, Lumbovertebralsyndrom, Knie-Schmerzsyndrom links und anhaltender somatoformer Schmerzstörung) und der neuen Einschränkung (Knie-Schmerzsyndrom rechts) sei die Ausführung körperlicher Arbeiten unmöglich geworden. Beim besten Willen könne er nicht erkennen, bei wem und wofür der Beschwerdeführer noch einsetzbar sein könnte. Der Beschwerdeführer lebe in misslichen Verhältnissen in einer Baubaracke unter hygienisch knapp akzeptablen Verhältnissen, habe entsprechend viele Erkältungskrankheiten durchgemacht und sei allein im Jahr 2003 15 Mal in seine Praxis gekommen, habe vom 5.-12. März 2003 hospitalisiert und vom 20. bis 22. Oktober 2003 ambulant im Spital C.___ abgeklärt und behandelt werden müssen. Das Hauptproblem bilde das akute Knie-Schmerzsyndrom rechts seit Januar 2003, weswegen er auch hospitalisiert worden sei. Danach sei es zu einer zögerlichen Besserung gekommen, wobei der Beschwerdeführer bis Juli 2003 eine konsequente Stockentlastung, Physiotherapie und Antirheumatika-Analgetika in zum Teil hohen Dosierungen benötigt habe (Urk. 7/33).
3.3.3 Dem Bericht zum MRI der Halswirbelsäule vom 21. September 2004 vom Röntgeninstitut "___" an Dr. D.___ ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass vergleichend zur auswärtigen kernspintomographischen Voruntersuchung vom 26. Februar 2001 die degenerativen Veränderungen auf Höhe C5/6 mässig progredient seien (Urk. 7/28). Aufgrund des MRI's der Lendenwirbelsäule vom 20. September 2004 ergab sich der Nachweis einer breitbasig medio links bis ins Neuroforamen reichenden Discushernie L4/5, welche den Duralsack imprimiere, den Recessus links deutlicher obliteriere als den rechten mit Irritation der Wurzel L5 respektiv auch der neuroforaminalen Wurzel L4. Eine signifikante Kompression sei nicht zu erkennen. Facettenarthrosen fänden sich vor allem L4/5 und L5/S1 (Urk. 7/29).
3.3.4 Dr. med. G.___ der Chirurgischen Klinik des Spital C.___ stellte in ihrem Kurz-Austrittsbericht vom 23. Juli 2004 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. bis 12. März 2003 die Diagnose chronische Knieschmerzen rechts akut exazerbiert (M25.56). Der Beschwerdeführer sei unter Pethidin nachts schmerzfrei gewesen, die Serologie (Antikörpernachweis) habe unter anderem eine abgelaufene Hepatitis B gezeigt, am 10. März 2003 hätten sich die Beschwerden gebessert (Kinetec [= motorisierte Bewegungsschiene] 30°), und auch am 11. März 2004 seien die Schmerzen besser geworden (Kinetec 50°). Ansonsten seien die Resultate der Serologie im Wesentlichen unauffällig (Urk. 7/32).
3.3.5 Dr. med. H.___ des K.___ stellt in seinem Bericht vom 29. April 2005 aufgrund eines MRI's vom 28. April 2005 des linken Knies des Beschwerdeführers die Diagnose Status nach Unfall und chronische Schmerzen. Zum Befund berichtete er, dass die Kreuz- und Kollateralbänder intakt seien, im medialen Meniskus bestehe ein Rest zur Unterfläche am Übergang vom Corpus zum Hinterhorn, der laterale Meniskus sei intakt, medialseitig finde sich eine Konsolenbildung an der Tibia im Sinne einer Arthrose mit leichtgradigem Knorpelschaden, und die Patella weise an der medialen Facette einen deutlichen Knorpelschaden auf. Gemäss seiner Beurteilung liegen ein medialer Meniskusschaden medial vom Corpus zum Hinterhorn mit einem Einriss zur Unterfläche ohne Dislokation von Elementen, Zeichen einer medialbetonten Femorotibialarthrose und deutliche Femoropatellararthrose, Knorpelschaden an der Patella (vorwiegend mediale Facette) sowie eine Tendopathie an der Quadrizepssehne vor (Urk. 3/3).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass seit der Verfügung vom 14. Februar 2003 neu im rechten Knie ein Schmerz-Syndrom diagnostiziert wurde. Inwiefern dieses Schmerzsyndrom nach Abklingen der Hepatitis B noch besteht und inwiefern es die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigen kann und wieso und inwiefern dieses rechtsseitige Schmerzsyndrom die Knieschmerzen links zu beeinflussen vermag (vgl. Urk. 7/31 Ziffer 2), ist nicht erkennbar, insbesondere da ärztlicherseits auch festgehalten wurde, dass an beiden Kniegelenken lediglich eine mässige Chondropathie vorliege (Urk. 7/30). Der Vergleich der Befunde im E.___-Gutachten und im orthopädischen Gutachten von Dr. D.___ ermöglicht ebenfalls keine klaren Schlüsse, da aufgrund der Röntgenaufnahmen vom 24. Oktober 2001 eine etwas tiefstehende Patella im Sinne einer angedeuteten patella baja und im MRI vom 29. April 2005 demgegenüber ein Patellaknorpelschaden diagnostiziert wurde. Ob es sich dabei nun um eine Verschlechterung handelt oder um eine andere medizinische Bezeichnung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes, ist nicht nachvollziehbar.
Offensichtlich hat sich das Cervicalsyndrom nicht verändert (vgl. Urk. 7/31 und Erw. 3.3.2, vgl. auch Urk. 7/28 und Erw. 3.3.3). Ob eine wesentliche Veränderung im lumbalen Bereich vorliegt, erhellt sich aus den Akten ebenfalls nicht (vgl. Erw. 3.3.3: "Irritation der Wurzel L5" [...] jedoch "keine signifikante Kompression"). Ebensowenig lässt sich beurteilen, wie sich der Zustand der somatoformen Schmerzstörung präsentiert. Hierzu hat sich insbesondere kein Facharzt geäussert. Dies ist jedoch unabdingbar, da im E.___-Gutachten vom November 2001 festgestellt worden war, dass sich die 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorab aus dem psychiatrischen Befund ergeben hatte (Urk. 7/34 S. 17).
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. A.___ ist dessen auftragsrechtliche Vertrauensstellung zu berücksichtigen (vgl. Erw. 1.2). Nicht nachvollziehbar ist seine Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der neu hinzugetretenen Knieschmerzen rechts nun für eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Es ist dazu in Erinnerung zu rufen, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer bereits 1999 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt hatte (siehe Urk. 7/35-36). Es scheint, dass der Hausarzt auch die misslichen Verhältnisse, in denen der Beschwerdeführer lebt, in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat einfliessen lassen und sich vor allem unkritisch auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt hat.
Dr. D.___ erklärt, der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei seit einer schweren Tracheitis und chronischen Bronchitis im Jahre 2003 sowie auch wegen der Zunahme der Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule (HWS, LSW mit Radikulopathie) deutlich reduziert und dadurch sei auch die Arbeitsfähigkeit zunehmend eingeschränkt. In Bezug auf die Arbeitstätigkeit im ursprünglichen Beruf sei die Belastbarkeit erheblich vermindert, und eine Invalidität in seinem Beruf sowie "auch evtl. [in] angepassten Tätigkeiten" könne dem Beschwerdeführer zugestanden werden. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Beruf sowie auch für jede andere Tätigkeit zu 80 - 85 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung vermag in keiner Weise zu überzeugen. Es ist nicht Aufgabe eines Arztes, sich über die Invalidität einer versicherten Person auszusprechen. Diese zu bemessen, liegt alleine in der Kompetenz der Verwaltung, beziehungsweise der Gerichte. Es geht auch nicht um die Frage, ob einer versicherten Person eine verminderte Belastbarkeit zugestanden werden kann oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Ausmass sich objektivierbare medizinische Befunde begründet auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Auffallend am Gutachten von Dr. D.___ ist auch, dass er sich mit keinem Wort mit den damaligen Befunden und Diagnosen des E.___ auseinandersetzt und diese in einen vergleichenden Zusammenhang mit seinen eigenen bringt. Um die Frage einer allfälligen wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beurteilen zu können, wäre aber genau eine solche Diskussion notwendig gewesen. Auf Grund seiner Beurteilung ist zudem nicht auszuschliessen, dass Dr. D.___ auch invaliditätsfremde Aspekte berücksichtigt hat (intellektuelle, kulturelle, sprachliche sowie das Alter des Beschwerdeführers, siehe Urk. 7/30 S. 8 am Ende). Insbesondere bewegen sich die von Dr. D.___ beschriebenen Veränderungen - soweit nachvollziehbar - im leichteren Bereich (beginnende Gonarthrose rechts; Zunahme der Beschwerden in der Wirbelsäule, welche offenbar mehrheitlich auf eine Progredierung im degenerativen Bereich zurückzuführen sind). Es ist nicht nachvollziehbar, dass rein aufgrund der genannten somatischen Veränderungen die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 80 - 85 % eingeschränkt sein soll, nachdem dem Beschwerdeführer im November 2001 vorab aufgrund der somatoformen Schmerzstörung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war.
Weder auf die Einschätzung des Hausarztes noch auf diejenigen von Dr. D.___ kann aufgrund des Dargelegten abgestellt werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtes die mit Verfügung vom 14. Februar 2003 vor allem aufgrund der somatoformen Schmerzstörung zugesprochene Invalidenrente den heutigen Anforderungen allenfalls nicht mehr genügen würde. Die Frage, ob beim Beschwerdeführer aus heutiger Sicht die vom EVG aufgestellten rechtlichen Kriterien, welche ausnahmsweise allenfalls die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung erlauben würden, gegeben sind, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, da eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis grundsätzlich keine Anpassung des laufenden Rentenanspruches zum Nachteil der versicherten Person rechtfertigt (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 38 N 7). Es kann aber an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei der Beurteilung von Beschwerdebildern, welche durch Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Faktoren zustande kommen, in der Regel eines Zusammenwirkens von Ärzten somatischer und psychiatrischer Ausrichtung bedarf, wobei die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen nicht isoliert zu würdigen, sondern in eine medizinische Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind, wie dies bei einem polydisziplinärem Gutachten der Fall ist.
4.2 Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und auch im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (Erwägung 1.3) kann, wie dargelegt, nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer - von seiner psychischen Verfassung her besehen - objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen weiterhin einer zumutbaren Arbeit nachzugehen. Des Weiteren sind auch - wie ebenfalls bereits erwähnt - die Arztberichte bezüglich der aktuellen somatischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Die Sache ist daher zur genaueren Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme, d.h. ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten einhole und die Auswirkungen sämtlicher Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittle.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens wird entscheidend sein, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und in Würdigung sowie Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Auflage 1994, S. 24 f.).
Die Gutachter haben sich somit darüber auszusprechen, welche invalidenrechtlich relevanten somatischen Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, und inwiefern ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorhanden ist. Des Weiteren sollen sie sich darüber äussern, ob, seit wann und in welchem Ausmass sich ein somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkt und in welchem Umfang und für welche Arbeiten der Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschaden arbeitsfähig ist. Insbesondere soll zu den Veränderungen gegenüber dem im E.___-Gutachten vom November 2001 festgestellten Gesundheitszustand Stellung genommen werden. Das Gutachten soll unter Einbezug sämtlicher Vorakten erstellt werden. Sodann ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Mit der Zusprechung der Prozessentschädigung erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2005 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf eine die halbe Invalidenrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach Durchführung einer ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Andreas Bernoulli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).