Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, WSUR 24 R.___
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1943, arbeitete ab dem 27. April 1970 zunächst als Bauarbeiter, später gesundheitsbedingt als Magaziner (Urk. 6/39) bei der H.___AG, Hoch- und Tiefbau, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 1997 auflöste (Urk. 6/115). Zudem war er ab 1993 stundenweise als Raumpfleger bei der M.___ S.A. tätig (Urk. 6/117). In der Folge bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 6/116, Urk. 6/104), wobei er ab Sommer 1997 zahlreiche temporäre Einsätze als Hilfsarbeiter auf dem Bau absolvierte (Urk. 6/73, Urk. 6/91).
Seit mehreren Jahren leidet der Versicherte im Wesentlichen an einer hochgradigen beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit und Kurzsichtigkeit sowie an Rückenbeschwerden (Urk. 6/51, Urk. 6/46, Urk. 6/42-44, Urk. 6/38-40). Am 25. Juli 2001 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Bruch des Mittelfingers der dominanten rechten Hand zuzog (Urk. 6/130/40, Urk. 6/130/42-43, Urk. 6/36).
Nach zweimaligen Anmeldungen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug (Urk. 6/119, Urk. 6/109), die unter Berücksichtigung der Schwerhörigkeit, der Kurzsichtigkeit und der Rückenbeschwerden gestützt auf einen Invaliditätsgrad von etwa 30 % einen Rentenanspruch verneint hatte, meldete sich P.___ am 27. Juni 2002 erneut zum Rentenbezug an, da er aufgrund der Fingerverletzung nicht mehr in der Lage sei, auf dem Bau zu arbeiten (Urk. 6/94). Nachdem die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 6/36-37) und die Akten der SUVA (Urk. 130/2-43, vgl. Urk. 6/17) beigezogen und die erwerblichen Verhältnisse (Urk. 6/90-91, Urk. 6/82) abgeklärt hatte, ermittelte sie wiederum einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 30 % und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. Januar 2003 (Urk. 6/16) ab.
Eine weitere Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte am 5. Mai 2003 (Urk. 6/75), nachdem der Versicherte am 14. März 2003 einen Herzinfarkt erlitten hatte. In der Folge liess er am 18. Juli 2003 (Urk. 6/68) ein "Wiedererwägungsgesuch" stellen. Die IV-Stelle klärte die medizinischen (Urk. 6/35, Urk. 6/31) und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 6/73-74, Urk. 6/63) ab und sprach dem Versicherten gestützt auf diese Unterlagen mit Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 6/10-11) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. März 2004 eine Viertelsrente zu. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 19. November 2004 (Datum Eingang bei der IV-Stelle; Urk. 6/59) stellte P.___ ein Revisionsbegehren, da er neuerdings an psychischen Beschwerden leide. Die IV-Stelle holte daraufhin die Berichte des Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Dezember 2004 (Urk. 6/30) und des Spitals B.___, Kardiologie, vom 12. Dezember 2004 (Urk. 6/29) ein. Gestützt darauf wies sie das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 6/7) ab, da seit der Verfügung vom 24. September 2004 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die dagegen am 27. Januar 2005 (Urk. 6/6) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 15. März 2005 (Urk. 2) ebenfalls abgewiesen.
1.3 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte dem Versicherten aufgrund der Fingerverletzung mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2003 (Urk. 6/130/1) in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 18. März 2003 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % eine Rente zugesprochen. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
2. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 15. März 2005 (Urk. 2) liess P.___, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, R.___ (Urk. 6/84), mit Eingabe vom 29. April 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 15. März 2005 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen.
4. Es sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2005 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 19. Juli 2005 (Urk. 9) hielt der Versicherte an seinem bisherigen Standpunkt fest. Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. September 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung] und Art. 28 Ziff. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003; seit 1. Januar 2004 vgl. lit. d der Übergangsbestimmungen zur 4. IVG-Revision]), über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Bedeutung ärztlicher Berichte (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Zu ergänzen ist, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Im Weiteren ist festzuhalten, dass bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem 24. September 2004 (Zusprechung einer Viertelsrente; Urk. 6/10-11) und dem Einspracheentscheid vom 15. März 2005 (Ablehnung des Revisionsgesuches; Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.2 Der Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 6/10-11) lag in erster Linie der neu eingeholte Bericht des Spitals B.___, Kardiologie, vom 27. April 2004 zugrunde (Urk. 6/31, Urk. 6/12 S. 2). Im Weiteren stützte sich die IV-Stelle hinsichtlich der übrigen körperlichen Beschwerden (Ohren, Augen, Rücken, rechter Mittelfinger) auf die sich bereits bei den Akten befindlichen Berichte des Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 14. Mai 2001 (Urk. 6/38) als Ergänzung zu seinen Berichten vom 29. Mai 2000 (Urk. 6/43) und vom 29. Januar 2001 (Urk. 6/39), des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 29. August 2002 (Urk. 6/130/40) und des Spitals B.___, Chirurgische Klinik, vom 16. Juli/15. November 2002 (Urk. 6/36). Darin wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronisch-rezidivierendes Zervikal- und Lumbalsyndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen, eine hochgradige Schwerhörigkeit und Myopie, eine Grundphalanx-Basis-Fraktur Digitus III rechts am 25. Juli 2001, eine koronare Herzkrankheit bei einem Status nach infero-postero-lateralem Myokardinfarkt am 14. März 2003, eine hypertensive Herzkrankheit und eine Hyperurikämie aufgeführt.
Gestützt auf diese medizinischen Berichte und die Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Mai 2004 (Urk. 6/12 S. 2) kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig sei und damit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 37'556.-- erzielen könne (Urk. 6/11).
2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2005 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf den Berichten des Dr. A.___ vom 10. Dezember 2004 (Urk. 6/30) und des Spitals B.___ vom 12. Dezember 2004 (Urk. 6/29).
Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese nach Eingang des Revisionsgesuchs (Urk. 6/59) eingeholten medizinischen Akten davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer zwischen der ursprünglichen Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 6/10-11) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2005 (Urk. 2) keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, ist dies nicht zu beanstanden.
Vorweg ist festzuhalten, dass bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes keine Anhaltspunkte für eine rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum bestehen. Dem neuesten Bericht Spitals B.___ vom 12. Dezember 2004 (Urk. 6/29) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht nach wie vor (vgl. den Bericht dieses Spitals vom 27. April 2004, Urk. 6/31) zu 15 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zwar hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die übrigen körperlichen Beschwerden (Rücken, Gehör, Augen, rechter Mittelfinger) nach Eingang des Revisionsgesuchs keine neuen medizinischen Abklärungen veranlasst, dies drängte sich jedoch angesichts dessen, dass der Versicherte die Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzig mit der Entwicklung psychischer Probleme begründet hat (Urk. 6/59, Urk. 6/6), auch nicht auf, zumal - abgesehen von der Herzproblematik - eine massgebende Verschlechterung der bereits seit längerem bestehenden somatischen Leiden in der kurzen Zeit seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 6/10-11) nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. So wurden denn auch in der Beschwerde (Urk. 1) und in der Replik (Urk. 9) zur Begründung einer Veränderung des Gesundheitszustandes nur psychische Beschwerden angeführt.
An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen des Dr. A.___ im Bericht vom 10. Dezember 2004 (Urk. 6/30), wonach der Versicherte aufgrund der zahlreichen körperlichen Beschwerden seinen Beruf auf dem Bau nicht mehr ausüben könne, was sich auch aus den Einschätzungen des Hausarztes Dr. C.___ und des Spitals B.___, Kardiologie, vom 27. April 2004 ergebe, nichts zu ändern, war doch dem Beschwerdeführer die Verrichtung seiner bisherigen körperlich schweren Tätigkeit unbestrittenermassen weder im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 6/10-11) noch im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 15. März 2005 (Urk. 2) möglich und zumutbar, weshalb sich daraus von Vornherein keine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ableiten lässt.
In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. A.___ zwar eine reaktive mittelgradige Depression mit vermehrter Reizbarkeit und aggressiven Reaktionen. An anderer Stelle im Bericht hielt der Arzt jedoch fest, dass die in letzter Zeit aufgetretene reaktive Depression mit Gesprächen und antidepressiver Behandlung habe gebessert werden können; der Versicherte sei momentan nicht mehr deprimiert. Gestützt auf diese Angaben und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Störung auch im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 15. März 2005 (Urk. 2) keinen Krankheitswert und damit keine invalidisierende Wirkung aufwies, zumal dieser lediglich etwa drei Monate nach Erstellen des psychiatrischen Berichts durch Dr. A.___ erlassen wurde. Sodann bestehen hinsichtlich der vermehrten Reizbarkeit und Aggressivität des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür, dass es sich dabei um psychiatrisch relevante Befunde handelt. Ebendies gilt für die festgestellte Einschränkung des Auffassungs- und Anpassungsvermögens sowie die psychisch eingeschränkte Belastbarkeit. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen der Ehefrau, die den Beschwerdeführer als seit jeher schwierig, stur, unflexibel sowie reizbar und emotional unstabil bezeichnete und sich deswegen hat scheiden lassen (Urk. 6/30), anzunehmen, dass dies seine Charaktereigenschaften sind, denen als solche kein Krankheitswert zukommt. Unter diesen Umständen vermag die Beurteilung des Dr. A.___, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden psychischen Ressourcen und des fortgeschrittenen Alters auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr möglich sei, zur Verneinung der Zumutbarkeit jeglicher Tätigkeit nicht zu genügen, zumal davon auszugehen ist, dass bei der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Faktoren mitberücksichtigt wurden.
Ebenso wenig lässt sich dem Bericht des Spitals B.___ vom 12. Dezember 2004 (Urk. 6/29) in psychischer Hinsicht eine rentenbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustandes entnehmen. Zwar wurde beim Beschwerdeführer ein auffälliges Verhalten mit ungenügender Kontrolle der Emotionen festgestellt und darauf hingewiesen, dass er ein Mal aggressiv, dann wieder kindlich wirke, jedoch erfolgten die medizinischen Abklärungen in erster Linie zur Erhebung kardiologischer Befunde, so dass der Verdacht auf eine psychische Erkrankung mangels Fachkenntnis nicht als massgebend betrachtet werden kann. Der Bericht vom 12. Dezember 2004 (Urk. 6/29) enthält denn auch keine Angaben zu einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, sondern verweist diesbezüglich auf ein psychiatrisches Gutachten, womit wohl - wovon auch der Versicherte ausgeht (Urk. 1 S. 2) - die fachärztliche Beurteilung des Dr. A.___ vom 10. Dezember 2004 (Urk. 6/30) gemeint sein dürfte.
2.4 Nach dem Gesagten ist deshalb davon auszugehen, dass im massgebenden Zeitraum weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten und der Beschwerdeführer nach wie vor in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig ist. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, diese Beurteilung erfolge einzig aus kardiologischer und damit nicht aus medizinisch-ganzheitlicher Sicht (Urk. 1 S. 2), ist darauf nicht näher einzugehen, da sich dieser Einwand nicht auf revisionsrechtliche Aspekte, sondern auf - in diesem Verfahren nicht mehr überprüfbare - tatsächliche Verhältnisse bezieht, über die bereits mit Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 6/10-11) rechtskräftig entschieden wurde. So hätten Beanstandungen hinsichtlich der Beweiswürdigung der der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung zugrunde gelegten medizinischen Berichte mit Beschwerde gegen diese geltend gemacht werden müssen, was der Versicherte fraglos unterlassen hat. Dies kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in welchem einzig die Frage einer seit dem Erlass der Verfügung vom 24. September 2004 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu prüfen ist, nicht mehr vorgebracht werden.
Nachdem feststeht, dass es dem Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt nach wie vor möglich ist, ein Invalideneinkommen von Fr. 37'556.-- zu erzielen, hat die IV-Stelle bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 62'710.-- (Urk. 8/12) den Anspruch auf eine, die zugesprochene Viertelsrente übersteigende Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 15. März 2005 (Urk. 2) zu Recht verneint. Dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung ist ebenfalls nicht stattzugeben, ist doch - wie gezeigt wurde - der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft, R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).