Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 8. Februar 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1960, arbeitete seit 1. September 1990 als Montagemitarbeiterin bei der Firma A.___ in B.___ (Urk. 8/56 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 18. September 1995 (Eingangsstempel) meldete sie sich wegen Rücken- und Beinbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/58 Ziff. 6.2, Ziff. 6.8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. April 1996 (Urk. 8/25) einen Rentenanspruch der Versicherten. Die von der Versicherten am 23. Mai 1996 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/24/2) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Dezember 1998 (Prozess Nr. IV.96.00315; Urk. 8/20) gut und wies die Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen und erneuter Anspruchsprüfung an die IV-Stelle zurück. Die dagegen von der Versicherten beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde schrieb das EVG mit Entscheid vom 31. Dezember 1998 als gegenstandslos ab (Urk. 8/19). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/16) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2000 (Urk. 8/12) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab März 1995 eine halbe Rente zu.
Das am 30. September 2001 eingeleitete Revisionsverfahren ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, weshalb die halbe Rente bestätigt wurde (Urk. 8/11).
1.2 Die Versicherte stellte am 19. März 2004 wegen eines sich seit September 2003 verschlimmernden Gesundheitszustandes erneut ein Revisionsbegehren (Urk. 8/45 Ziff. 1.1), worauf die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 8/29-30) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/44) einholte. Mit Verfügung vom 16. November 2004 wies sie das Rentenerhöhungsgesuch mangels objektiv-medizinischer Veränderung ab (Urk. 8/7). Die dagegen am 4. Februar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies sie mit Entscheid vom 15. März 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Mai 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab Juni 2004 statt der bisherigen halben Rente eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen und zum anschliessenden neuen Entscheid über die Frage der revisionsweisen Rentenerhöhung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 13. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 15. März 2005; vgl. Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner wird bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, der schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 entstanden ist, das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ermittelt. Danach sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Demzufolge finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Vorschriften wie auch die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neue eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Art. 16), und zur Revision (Art. 17) zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.7 Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
1.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.10 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Rentenverfügung vom 10. Januar 2000 (Urk. 8/12) in einem sich auf den Invaliditätsgrad auswirkenden Ausmass geändert hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Revisionsbegehrens im Einspracheentscheid vom 15. März 2005 damit, dass allein eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, jedoch in den medizinischen Unterlagen keine komorbide psychische Störung befundlich erwähnt worden sei (Urk. 2 S. 3). Fehlten neue Befunde, so handle es sich bei einer ausgeprägten Schmerzproblematik um eine subjektive Störung, welche eine Verschlechterung nicht als plausibel erscheinen lasse (Urk. 2 S. 4).
2.3 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, dass sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit seit Januar 2000 erheblich verschlechtert hätten, was sich aus den ärztlichen Angaben klar ergäbe. Dies werde sowohl vom Hausarzt als auch vom Psychiater ausdrücklich festgehalten unter Hinweis darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand weiterhin verschlechtere (Urk. 1 S. 6). Zudem seien zwei der vom EVG genannten Kriterien erfüllt, welche unter Umständen für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sprächen. Denn die Akten belegten eindeutig, dass eine chronische körperliche Begleiterkrankung vorliege und alle über lange Jahre durchgeführten Behandlungsvorkehren erfolglos verlaufen seien (Urk. 1 S. 6). Des Weiteren gehe aus den von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beschriebenen Symptomen hervor, dass eine zumindest mittelgradige Depression bestehe, mithin eine ausgewiesene psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. C.___ verfüge sie nicht über die psychischen Ressourcen, um trotz der Schmerzen in rentenausschliessendem Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 7).
3. Die Rentenzusprache vom 10. Januar 2000 erfolgte gestützt auf die medizinische Beurteilung durch die Ärzte der Klinik E.___.
Diese diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. Juni 1999 eine chronische Lumbalgie mit ischialgeformer Ausprägung rechts bei Verdacht auf Diskopathie L4/5 (Urk. 8/33 S. 1 Mitte).
In Beantwortung der entsprechenden Fragen (Urk. 8/32/2) führten sie am 21. Juni 1999 aus, die Arbeitsunfähigkeit in einer schweren Tätigkeit betrage bis heute und künftig 100 %, in einer leichten Tätigkeit bis heute 50 % und in Zukunft mindestens 50 %, wobei sich dies wohl nicht auf die Arbeitsunfähigkeit, sondern auf die Arbeitsfähigkeit bezog, wurde doch erwähnt, dass je nach erfolgreicher Behandlung eventuell eine Steigerung möglich sei (Urk. 8/32/3 Ziff. 2).
4. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. April 2004 (Urk. 8/30) eine ausgeprägte Schmerzproblematik der Wirbelsäule und vor allem der oberen und unteren Extremitäten rechts nicht sicher geklärte Ätiologie sowie eine Depression (Urk. 8/30 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich, die Beschwerden hätten in den letzten Monaten eindeutig zugenommen und ob durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne, scheine fraglich. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei sie ab 29. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/30 lit. B-D).
Zeitweise sei es zu Arbeitseinsätzen durch das Regionale Arbeitsvermittlungsamtes (RAV) gekommen, wobei das 50%ige Arbeitspensum in einer Kunststoffspritzerei zusätzlich zu einer Zunahme des Beschwerdebildes geführt habe. Obwohl die Beschwerdeführerin durch das Auftreten einer Alzheimer-Erkrankung bei ihrem Ehemann eine zusätzliche psychische Belastung erfahren habe, bestehe die psychische Hauptbelastung in der Schmerzproblematik (Urk. 8/30 lit. D).
Dr. C.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2. April 2004 und bis auf weiteres in Behandlung ist, stellte in seinem Bericht vom 1. September 2004 (Urk. 8/29) die Diagnose einer seit zirka acht Jahren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4; Urk. 8/29 lit. A). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden und auch berufliche Massnahmen seien keine angezeigt (Urk. 8/29 lit. C). Die Beschwerdeführerin sei seit 2. April 2004 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/29 lit. B).
Die Beschwerdeführerin werde psychotherapeutisch sowie medikamentös behandelt, und die Etablierung einer antidepressiven Medikation habe eine geringgradige Besserung der depressiven Symptomatik gebracht. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die eingetretene Verschlechterung des Zustandsbildes bestehen bleibe und die Beschwerdeführerin auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bleiben werde (Urk. 8/29 lit. D).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei ein fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen, falls das Gericht Zweifel am Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens hege (Urk. 1 S. 8).
Die gestellte Diagnose der somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) als solche vermag in der Regel keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG zu bewirken (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Im Gegensatz zu Dr. C.___ diagnostizierte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 15. April 2004 (Urk. 8/30) eine Depression. Bei Dr. D.___ handelt es sich um einen Allgemeinpraktiker, der in seinem Bericht eine psychiatrische Diagnose stellte, ohne sich mit deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kritisch auseinander zu setzen. Ausserdem stimmt seine Ausführung, wonach insbesondere Dr. C.___ eine starke Depression bestätige, nicht mit dessen Diagnose, die lediglich eine somatoforme Schmerzstörung umfasst, überein. Die von Dr. C.___ gestützt auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden erhobenen Befunde lassen überdies nicht auf eine starke Depression schliessen. So ist laut seinem Bericht vom 1. September 2004 (Urk. 8/29) weder die Aufmerksamkeit noch die Konzentration noch die Gedächtnisleistung der Beschwerdeführerin eingeschränkt, und ihr Denken ist formal unauffällig (Urk. 8/29 lit. D). Auch wenn das Auftreten einer Alzheimer-Erkrankung beim Ehemann der Beschwerdeführerin eine nachvollziehbare zusätzliche psychische Belastung darstellt, so ist vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass Dr. D.___ die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, nicht davon auszugehen, dass es sich bei der von ihm diagnostizierten Depression um eine selbständige psychische Störung im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer handelt. Zwar berichtete Dr. C.___ über depressive Symptome, doch bestehen keine Anhaltspunkte dahin gehend, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin lassen zudem nicht auf einen schwerwiegenden sozialen Rückzug schliessen, und auch die weiteren praxisgemässen Faktoren sind nicht in besonderer Ausprägung vorhanden. Zwar besteht die anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss Dr. C.___ seit zirka acht Jahren, doch bildet dessen Angabe, wonach sich die Beschwerdeführerin erst seit 2. April 2004 in Behandlung begeben habe, ein Indiz dafür, dass kein hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung langjähriger Krankheitsverlauf vorliegt. Trotz des durch Dr. D.___ bereits in seinem Bericht vom 7. Oktober 1995 (Urk. 8/36) diagnostizierten Status nach ventraler zervikaler Diskektomie C5/6 bei Diskushernie rechts sowie der Osteochondrose L5/S1 mit mediodorsaler Diskusprotrusionen kann nicht von einem Krankheitsverlauf mit einer progredienten Symptomatik ohne Remission gesprochen werden, da Dr. D.___ in seinem aktuellen Bericht vom 15. April 2004 (Urk. 8/30) weder eine wesentlich anderslautende Diagnose stellte noch eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung schlüssig darlegte. Die medizinischen Akten geben keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich konsequent Behandlungen durchgeführt hätte, die scheiterten, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzung für eine zumutbare Willensanstrengung zu bejahen ist.
Aus rechtlicher Sicht sprechen demnach keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen erwerbstätig zu sein.
Angesichts dessen, dass von Dr. C.___, bei welchem die Beschwerdeführerin aktuell und bis auf weiteres in psychiatrischer Behandlung ist, ein Bericht bei den Akten liegt, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 8), nicht zu entsprechen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit Erlass der Rentenverfügung vom 10. Januar 2000 (Urk. 8/12) keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).