IV.2005.00490
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 22. Juni 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus
Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem sich R.___, geboren 1956, am 15. Mai 2000 erneut wegen den gesundheitlichen Folgen des am 13. September (richtig: 3. November) 1977 erlittenen Unfalles und der seit dem 22. Juni 1999 bestandenen Arbeitsunfähigkeit als Betriebsangestellter bei der A.___ bei der Invalidenversicherung für den Rentenbezug angemeldet hat (Urk. 8/69 S. 5 f., 8/66; vgl. auch Urk. 8/31 bis 8/34),
da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. Februar 2001 (Urk. 8/27) verneint hat, welche Verfügung vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. April 2002 (Urk. 8/25) aufgehoben worden ist,
da das Sozialversicherungsgericht die Sache für die Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen hat,
nachdem daraufhin die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Unfallversicherer des Versicherten, das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ (MEDAS) vom 15. Dezember 2003 eingeholt hat (Urk. 8/35; vgl. auch die orthopädischen, psychiatrischen und angiologischen Teilgutachten, Urk. 8/35/2, 8/35/3 und 8/35/4),
da sie dem Versicherten gestützt darauf mit Verfügungen vom 29. Juli und vom 7. Oktober 2004 beim ermittelten Invaliditätsgrad von 48 % ab dem 1. Juni 2000 eine Viertelsrente zugesprochen hat (Urk. 8/17, 8/12, 8/11), wogegen der Versicherte Einsprache hat erheben lassen (Urk. 8/15 und 8/8; vgl. auch den Bericht von Dr. phil. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 13. Juli 2004, Urk. 8/16/2),
da die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten im Einspracheentscheid vom 23. beziehungsweise 29. März 2005 teilweise gutgeheissen und dem Versicherten neu bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab dem 1. Juni 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Mai 2005, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 24. August 2005 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die Replik vom 26. Januar 2006 mit welcher der Versicherte an seinem Rechtsbegehren hat festhalten lassen (Urk. 14),
da die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik und auf Stellungnahme zu den ihr zugesandten Akten der SUVA aus dem Verfahren UV.2002.00101 verzichtet hat (vgl. Urk. 16, 17 und 18; vgl. auch Urk. 20 = Urk. 32 im Verfahren UV.2002.00101),
in Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht der IV-Stelle im Entscheid vom 29. April 2002 aufgetragen hat, eine angiologische Abklärung durchführen zu lassen und die Frage nach einer erneut aufgeflackerten chronischen Osteomyelitis zuverlässig zu klären sowie eine differenzierte Stellungnahme zum Umfang der Restarbeitsfähigkeit einzuholen (Urk. 8/25 S. 9, Erw. 3c),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 15. Dezember 2003 an einem Status nach Trümmerfraktur des rechten Unterschenkels 1977 und einem Status nach primärer Osteosynthese mit verzögertem und komplikationsreichem Verlauf, nach Pseudarthrose und rezidivierender Osteomyelitis und nach zahlreichen operativen Eingriffen inklusive plastischer Defektdeckung (zuletzt am 2. Juli 1999) und mit knöcherner Konsolidation der Tibia in leichter Valgusfehlstellung und mit einer Verkürzung von 1 cm leidet (Urk. 8/35 S. 17),
dass daneben eine mässige Atrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts und eine persistierende Störung der myofaszialen Gleitschichten des rechten Unterschenkels sowie eine persistierende leichte Knochenstoffwechselveränderung der rechten Tibia bei Ausschluss einer gegenwärtigen Osteitis/Osteomyelitis/Fistel- oder Sequesterbildung besteht (Urk. 8/35 S. 17),
dass zusätzlich ein hochgradiger Verdacht auf das Bestehen eines Suralis-Narbenneuroms am rechten Unterschenkel sowie ein Verdacht auf ein nozizeptives chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Unterschenkels (ICD-10 M79.6) festgehalten worden ist (Urk. 8/35 S. 17),
dass daneben an (somatischen) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem eine chronische venöse Insuffizienz (II) rechts festgehalten worden ist (Urk. 8/35 S. 17),
dass beim Beschwerdeführer neben den somatischen Leiden auch eine depressive Störung bei zum damaligen Zeitpunkt aktuell mittelgradiger Episode (ICD-10 F32.1) und bezüglich der Schlafstörung remittiert diagnostiziert worden ist (Urk. 8/35 S. 17),
dass der Beschwerdeführer nach den ärztlichen Einschätzungen auf Grund der somatischen Leiden für körperlich schwere Tätigkeiten, wie er sie etwa vor dem Unfall ausgeübt hatte, nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 8/35 S. 19),
dass die Ärzte die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten aus somatischer und psychischer Sicht als im Ausmass von 60 % für gegeben erachteten (Urk. 8/35 S. 20 und 23f.),
dass für den Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten in Frage kämen, bei welchen eine wechselnde Körperhaltung von Sitzen, Gehen und Stehen möglich sei, wobei das Sitzen rund 2/3 der Arbeitszeit ausmachen, aber durch den Tag verteilt durch Gehen und Stehen unterbrochen können werden soll, und dass ein Krafteinsatz der oberen Extremitäten möglich sei und das Heben und Tragen indes auf kurzzeitiges und auf maximal 15 kg zu beschränken sei (Urk. 8/35 S. 20 und 24),
dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % durch den vermehrten Pausenbedarf, ein vermindertes Arbeitstempo und einen verminderten Leistungsumfang - psychischer sowie somatischer Ursache - begründet sei (Urk. 8/35 S. 20; vgl. auch S. 24),
dass die IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung bereits ab Ablauf der Wartezeit im Juni 2000 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten angenommen hat (Urk. 8/19 S. 3, 8/20, 8/21),
dass demgegenüber die Ärzte der MEDAS den Beginn der 60%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auf den Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ vom 18. Januar 2002 festgelegt haben, und für die Zeit davor gestützt auf die ärztlichen Berichte und angesichts der teilweise geplanten medizinischen Massnahmen (Neuromentfernung), welche nicht durchgeführt worden seien, und den weiteren Abklärungen zur Sicherung/zum Ausschluss einer Osteomyelitis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten angenommen haben (Urk. 8/35 S. 19 f.; vgl. auch Urk. 13/164 aus Verfahren UV.2002.00101),
dass gestützt auf die ärztlichen Atteste und in Übereinstimmung mit den Ärzten der MEDAS bis zum 18. Januar 2002 jedenfalls von keiner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen war (vgl. BGE 121 V 190 ff.; ZAK 1991 S. 321; SVR-Rechtsprechung 1998 IV Nr. 2 S. 10 Erw. 5a/bb; vgl. auch Urk. 13/120, 13/128 S. 2, 13/134, 13/138, 13/139, 13/121, 13/148 S. 3, 13/149, 13/159, 13/163 aus Verfahren UV.2002.00101),
dass angesichts der bis zum 18. Januar 2002 anzunehmenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Juni 2000 bis mindestens Ende Januar 2002 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der bis zum 31. Dezember 2002 beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen; BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis),
dass auch für die Zeit nach dem 18. Januar 2002 das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit strittig und zu überprüfen ist (vgl. Urk. 1 S. 5) und der Beschwerdeführer hat geltend machen lassen, die schmerzbedingten und psychischen Probleme seien zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4, 8/15 S. 3 ff.),
dass Schmerzen, soweit sie nicht durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, keine Leistungspflicht des Versicherers auslösen können, dass aber der Tatbestand vorbehalten bleibt, dass somatisch nicht begründbare Schmerzsyndrome mit psychischen Befunden vergesellschaftet sind, die für sich oder im Verein mit den subjektiv erlebten Schmerzen - bei objektiver Betrachtung - zu einer Beeinträchtigung führen (vgl. BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 9. Oktober 2001, I 382/00, Erw. 2b),
dass im Verlauf unklar gewesen war, ob die Schwellung am rechten Unterschenkel und die geltend gemachten Schmerzen (ganz oder teilweise) auf ein erneutes Auftreten der chronischen Osteomyelitis (vgl. Urk. 13/120, 13/138 im Verfahren UV.2002.00101), auf die venösen Abflussstörungen mit Varizen (vgl. Urk. 13/128, 13/134 im Verfahren UV.2002.00101) oder auf das Narbenneurom über dem Nervus saphenus rechts mit Hautverklebung über dem Muskellappen (vgl. Urk. 13/139, 13/121 im Verfahren UV.2002.00101) zurückzuführen waren,
dass die Ärzte der MEDAS, insbesondere Prof. Dr. med. E.___ als untersuchender Orthopäde, umfassend geprüft haben, welche somatischen Einschränkungen beim Beschwerdeführer bestehen und inwieweit die Schmerzen auf die somatischen Einschränkungen zurückgeführt werden können (vgl. Urk. 8/35 S. 19 und S. 22),
dass sie in überzeugender Weise dargelegt haben, dass die Mehrzahl der beklagten Schmerzen organisch erklärt werden könnten, dass aber das Ausmass der Schmerzen und die dadurch entstehende Behinderung im Alltag nicht mit den organischen Befunden erklärbar seien (Urk. 8/35 S. 19 und 22; vgl. demgegenüber Urk. 8/35 S. 18),
dass angesichts der Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten, die körperlichen Beschwerden träten bezüglich der Symptomatik in eindeutigem Zusammenhang mit der vorbestehenden körperlichen Erkrankung auf und würden hierdurch hinreichend erklärt, unklar ist, ob im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung dem Umstand, dass die geltend gemachten Schmerzen somatisch nicht hinreichend erklärbar sind, ausreichend Rechnung getragen worden ist und dass unklar ist, ob die psychiatrische Diagnosestellung vollständig ist (vgl. Urk. 8/35/3 S. 6; vgl. auch Urk. 8/16/2 S. 3),
dass nach der Einschätzung der Ärzte der MEDAS von psychischer Seite unter anderem mit einer Anpassung der antidepressiven Medikation, einer psychotherapeutischen Behandlung und gegebenenfalls mit dem Aufenthalt in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Klinik eine aus psychischer Sicht vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war (Urk. 8/35 S. 21 und S. 23 und 8/35/3 S. 6 f.),
dass die ab März 2004 wieder aufgenommene psychotherapeutische Behandlung und die Erhöhung der antidepressiven Medikation (vgl. Urk. 8/16/2 S. 2 f.) und der im September 2004 angetretene stationäre Aufenthalt in der F.___ zu keiner Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht geführt hat, dass vielmehr durch den Bericht der F.___ vom 16. September 2004 deutlich eine damals aktuelle Verschlechterung der gesundheitlichen Situation belegt ist, welche die Überweisung und den Aufenthalt bis zum 4. Oktober 2004 in der G.___ (nachfolgend: G.___) erforderlich gemacht hat (Urk. 20 S. S. 1, Urk. 1 S. 4),
dass damit unklar ist, wie sich der psychische Gesundheitszustand bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 23. beziehungsweise 29. März 2005 entwickelt hat,
dass zudem auch die Vollständigkeit der Diagnosestellung (vgl. oben) und damit auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Frage stehen (Urk. 8/35/3, 8/16/2 S. 3),
dass sich unter diesen Umständen der Beizug eines Berichtes der G.___ und der weiteren behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten und im Anschluss wahrscheinlich eine ergänzende psychiatrische Begutachtung aufdrängen,
dass damit zusammenfassend für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 31. Januar 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht und über den Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. Februar 2002 nach Vornahme der ergänzenden Abklärungen neu zu entscheiden ist,
dass dem Beschwerdeführer dementsprechend eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, welche auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23./29. März 2005 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Januar 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Bezüglich des Rentenanspruches ab 1. Februar 2002 wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).