Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00493
IV.2005.00493

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 26. Oktober 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     F.___, geboren 1950, ist Berufsmusikerin und arbeitete nach Abschluss des Konservatoriums und der Musikhochschule seit 1977 als Lehrbeauftragte an diversen Schulen (Urk. 9/33 S. 1 und 4). Seit dem 17. August 1992 ist sie in der Musikschule A.___ als Musiklehrerin tätig. Vom 1. September 2000 bis zum 31. März 2001 geschah dies in einem 42%-Pensum. Ab dem 1. April 2001 musste sie dieses Engagement behinderungsbedingt auf ein 26%iges Pensum reduzieren (Urk. 9/31 S. 1 f.). Zusätzlich ist F.___ seit dem 1. November 1984 als Instrumentallehrerin für Violine an der Kantonsschule B.___ in A.___ angestellt. Ihr dortiges Arbeitspensum variiert je nach der Anzahl Schüler, und beläuft sich seit dem 1. September 2003 auf 15,38 % (Urk. 9/23, Urk. 9/29 S. 1 f.).
         Seit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule im Jahr 1985 leidet F.___ an cervikalen Beschwerden (Urk. 9/11 S. 1, Urk. 9/15 S. 1). Ab April 2000 litt sie zusätzlich an einem intensiven, vorwiegend nächtlichen Kribbeln der rechten Finger I bis IV, verbunden mit ziehenden Schmerzen im Arm. Im weiteren Verlauf traten dieselben nächtlichen Beschwerden auch auf der linken Seite auf. Tagsüber kamen häufige beidseitige Handparästhesien vor, unter anderem beim Violinspielen und beim Halten des Autolenkrades. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein schweres Carpaltunnelsyndrom rechts sowie ein mittelschweres Carpaltunnelsyndrom links (Urk. 9/15/3 S. 1). Aufgrund dieser Befunde wurde bei der Versicherten am 13. August 2001 eine operative Spaltung des rechten Retinaculum flexorum durchgeführt; am 1. Februar 2002 wurde dieselbe Operation in der linken Hand vorgenommen (Urk. 9/15/3 S. 2, Urk. 9/15/5-6).
1.2     Da nach der Operation die Beschwerden teilweise fortbestanden, meldete sich die Versicherte am 17. März 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/33). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 9/11-15) und erwerblichen (Urk. 9/29-31) Verhältnisse und nach Einholung eines Abklärungsberichtes über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 9/22) qualifizierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), F.___ als zu 62 % im Erwerbsbereich und zu 38 % im Haushalt tätig. Gestützt auf die ermittelten Einschränkungen in beiden Bereichen errechnete sie für die Zeit bis zum Januar 2003 einen Invaliditätsgrad von 32 %, ab Februar 2003 einen Invaliditätsgrad von 27 %. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 verneinte sie daher den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 3/2 = Urk. 9/7). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1. April 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 9/2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, mit Eingabe vom 2. Mai 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Zusprechung einer Rente, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 5. September 2005 hielt die Versicherte an der Beschwerde fest (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik. Mit Verfügung vom 16. November 2005 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, und es wurde Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt. Alsdann wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 ist daher aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
2.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre.
3.2     Die IV-Stelle begründete ihre Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 62 % im Erwerbsbereich und zu 38 % im Haushalt tätig damit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort so qualifiziert worden sei. Der Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 80 - 90 % erwerbstätig, nicht nachvollziehbar sei, sei zu folgen. Bis heute habe die Beschwerdeführerin nämlich nie in einem solchen Pensum gearbeitet, und sie habe auch keine dahingehenden Arbeitsbemühungen unternommen. Auch im Auszug aus dem individuellen Konto seien nur die beiden bisher bekannten Arbeitgeber aufgeführt, von anderen Arbeitgebern sei nichts bekannt. Schliesslich sei sie aus finanziellen Gründen nicht auf eine Arbeitsstelle im geltend gemachten Pensum angewiesen (Urk. 8).
         Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe bereits anlässlich der Haushaltabklärung vom 26. April 2004 angegeben, ohne Gesundheitsschaden heute einer Erwerbstätigkeit von etwa 80 - 90 % nachzugehen. Hierbei handle es sich um eine "Aussage der ersten Stunde", welcher in der Praxis bekanntermassen ein hoher Stellenwert beigemessen werde (Urk. 1 S. 4). Sodann sei ihr Sohn zwischenzeitlich 21 Jahre alt, weshalb einer Ausdehnung des Pensums auch keinerlei Betreuungspflichten mehr entgegenstünden. Auch sei es nicht richtig, dass sie keine Bemühungen, ihr Arbeitspensum auf 80 - 90 % aufzustocken, aufzuweisen habe. Die Kantonsschule B.___ in A.___ bestätige in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2005, dass sie regelmässig ihre Bereitschaft beziehungsweise ihren Wunsch zur Übernahme eines grösseren Pensums bekundet habe. Auch die Musikschule A.___ halte in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2005 fest, dass sie mit grossen Bemühungen bestrebt gewesen sei, ihren Schülerstand und damit ihr Pensum zu erhöhen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei darauf hinzuweisen, dass sie gemäss den Auszügen aus dem individuellen Konto in den Jahren 1994 und 1995 jeweils über Fr. 81'000.-- verdient habe, weshalb die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie habe nie mehr als 62 % gearbeitet, nicht nachvollziehbar sei. Sodann habe sie in früheren Jahren, als ihr Sohn noch viel jünger gewesen sei, bereits in einem Pensum von rund 70 - 80 % gearbeitet. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass sie heute bei guter Gesundheit mindestens zu 80 % erwerbstätig wäre (Urk. 15 S. 2 f.).
3.3     Grundsätzlich kommt der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 26. April 2004, ohne Gesundheitsschaden würde sie heute einer Erwerbstätigkeit von etwa 80 - 90 % nachgehen, aufgrund ihres Charakters als "Aussage der ersten Stunde" ein erhebliches Gewicht zu, dies auch aufgrund der Tatsache, dass sie auch noch im Beschwerdeverfahren unverändert an dieser Behauptung festhält (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 8, Urk. 9/22 S. 2, Urk. 15 S. 2 f.).
         Mit der Replik liess die Beschwerdeführerin zwei Schreiben ihrer aktuellen Arbeitgeber einreichen. Im Schreiben vom 12. Mai 2005 bestätigte der Rektor der Kantonsschule B.___ in A.___, dass die Beschwerdeführerin regelmässig ihre Bereitschaft und ihren Wunsch bekundet habe, ein grösseres Pensum als das aktuell geleistete zu übernehmen. Aufgrund der Anmeldezahlen für den Violinunterricht sowie der Pensengarantien der übrigen Instrumentallehrpersonen habe die Schulleitung diesem Wunsch aber nicht entsprechen können (Urk. 9/23 = Urk. 16/1). Sodann bestätigte der Schulleiter der Musikschule A.___ in seinem Schreiben vom 23. Mai 2005, dass es der Beschwerdeführerin in den vergangenen drei Jahren trotz grosser Bemühungen nicht gelungen sei, ihren Schülerbestand zu erhöhen. Allgemein sei festzuhalten, dass bei den Streichinstrumenten eher ein Schülerrückgang zu verzeichnen sei (Urk. 9/24 = Urk. 16/2). Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1994 durch ihre Arbeit bei der Musikschule A.___ sowie bei der Kantonsschule B.___ insgesamt Fr. 81'692.-- verdiente. Bei denselben Arbeitgebern erzielte sie im Jahr 1995 einen Verdienst von Fr. 81'825.--. Dieser Lohn im Jahr 1995 setzte sich zusammen aus Fr. 32'394.-- als Verdienst bei der Musikschule A.___ sowie Fr. 49'431.-- als Verdienst bei der Kantonsschule B.___. Zusätzlich verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 1995 noch Fr. 460.-- beim Musikverband C.___ (vgl. Urk. 9/30). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes für Frauen von 1995 bis zum Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 9/2006, Tabelle B10.3, S. 91) ergäbe sich basierend auf den bei der Musikschule und der Kantonsschule verdienten Löhnen für das Jahr 2003 ein Lohn von total Fr. 91'509.--. Dieser Lohn entspräche, verglichen mit den fraglichen Löhnen für ein 100%-Pensum im Jahr 2003 (vgl. Urk. 9/29 S. 2, Urk. 9/31 S. 2) und unter Berücksichtigung der seither erfolgten Lohnerhöhungen, einer rund 80%igen Beschäftigung. Der IV-Stelle kann daher nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, die Beschwerdeführerin habe bisher nie in einem 80 - 90%igen Pensum gearbeitet. Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits in einem zumindest rund 80%igen Pensum gearbeitet hat, und dass ihre beiden langjährigen Arbeitgeber bestätigen, dass sie sich in den letzten Jahren jeweils um eine Erhöhung ihrer Pensen bemühte. Daher ist auch aufgrund der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne ihre Behinderung heute tatsächlich in einem 80 - 90%igen Pensum, verteilt auf Teilpensen bei der Musikschule A.___ und der Kantonsschule B.___, tätig wäre. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die Belegung eines solchen Arbeitspensums bei diesen Arbeitgebern möglich ist. Wie die Bestätigungsschreiben der Kantonsschule B.___ und der Musikschule A.___ indes zeigen, ist eine solche Anstellung aufgrund der zurückgehenden Schülerzahlen heute illusorisch.
         Ist eine Anstellung der Beschwerdeführerin bei ihren bisherigen Arbeitgebern in einem insgesamt 80 - 90%igen Pensum heute nicht möglich, so stellt sich die Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung auch bereit wäre, durch Arbeit bei anderen Arbeitgebern ein Arbeitspensum im geltend gemachten Umfang zu erreichen. Wie die IV-Stelle zu Recht festgestellt hat, sind im Auszug aus dem individuellen Konto praktisch nur die beiden bisher bekannten Arbeitgeber der Beschwerdeführerin aufgeführt. Von anderen Arbeitgebern ist zumindest ab 1993 nichts bekannt, mit Ausnahme einiger aufgrund des geringen Verdienstes und des offenbar einmaligen Charakters vernachlässigbarer Engagements (vgl. Urk. 9/30). Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, bis 1999 während sechs Stunden pro Woche in einem Streichquartett gespielt zu haben, taugt nicht als Beweis dafür, dass sie in der Vergangenheit darum bemüht und dazu bereit war, Rückgänge in den Arbeitspensen bei der Musikschule A.___ und der Kantonsschule B.___ durch die Annahme einer anderen Arbeitsstelle aufzufangen. Das Engagement beim Streichquartett taucht nämlich nicht im Auszug aus dem individuellen Konto auf (vgl. Urk. 9/30). Deshalb bleibt zum einen nur schon die Frage, ob es sich hierbei um eine entlöhnte Arbeit handelte oder lediglich um eine Freizeitaktivität, aus beweisrechtlicher Sicht unbeantwortet. Zum anderen liegen ausser der Aussage der Beschwerdeführerin auch sonst keine Beweise für eine solche Tätigkeit vor. Weiter ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf Bemühungen der Beschwerdeführerin, vor dem Eintritt ihrer Behinderung im April 2000 durch eine Arbeit bei anderen Arbeitgebern ihr Pensum auf 80 - 90 % aufzustocken. In diesem Zusammenhang kann sie auch aus der Tatsache, dass ihr Sohn zwischenzeitlich 21 Jahre alt ist, und sie ihm gegenüber keine Betreuungspflichten mehr hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie sich oben ergeben hat, ist davon auszugehen, dass sie im Jahr 1995 in einem rund 80%igen Pensum erwerbstätig war. Damals war ihr Sohn mit Jahrgang 1984 elf Jahre alt (vgl. Urk. 9/33 S. 2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie damals zu 80 % arbeiten konnte, einem solchen Pensum hingegen Betreuungspflichten entgegengestanden hätten, als ihr Sohn älter wurde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ergebenden jährlichen Schwankungen und dabei vorwiegend Reduktionen des Arbeitspensums nach 1995 hauptsächlich durch die schwindenden Schülerzahlen bedingt waren, und nicht durch der Arbeit entgegenstehende Betreuungspflichten (vgl. Urk. 9/30). Daher trifft auch das Argument der Beschwerdeführerin, heute hätte sie ohne Behinderung aufgrund des Alters ihres Sohnes genügend Zeit, um wieder in einem höheren Pensum zu arbeiten, ins Leere. Insgesamt erscheint es aufgrund der Aktenlage nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin heute ohne Behinderung darum bemüht hätte, durch Arbeit bei anderen als ihren bisherigen Arbeitgebern ein Arbeitspensum im geltend gemachten Umfang von 80 - 90 % beziehungsweise überhaupt in einem höheren als dem von der Vorinstanz ermittelten Pensum von 62 % zu erreichen.
3.4     Abschliessend ergibt sich daher, dass die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 62 % im Erwerbsbereich und zu 38 % im Haushalt tätig zu bestätigen ist, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit in einem grösseren Pensum nachginge.

4.
4.1     Nachfolgend bleibt noch zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad richtig ermittelt wurde.
4.2     Zur Berechnung der invaliditätsbedingten Einschränkung im Erwerbsbereich nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor. Hierbei stützte sie sich zur Ermittlung des massgebenden Validen- und Invalideneinkommens auf die Einkommenszahlen des Jahres 2003 (vgl. Urk. 9/7, Urk. 9/21). Da der von der IV-Stelle errechnete Ablauf der Wartezeit und damit der hypothetische Rentenbeginn bereits auf den März 2002 fällt (vgl. Urk. 9/7), hätte sie grundsätzlich die Zahlen des Jahres 2002 für den Einkommensvergleich heranziehen müssen. Weil sich die fraglichen Einkommen des Jahres 2003 im Vergleich zu 2002 nur minimal verändert haben, und diese Veränderung gleichmässig sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen berücksichtigt wurde, hätte die Verwendung der Einkommenszahlen des Jahres 2002 keine wesentliche Veränderung des Invaliditätsgrades zur Folge. Deshalb ist die Berechnungsweise der IV-Stelle nicht zu beanstanden. Es ist daher mit der Vorinstanz von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 35 % auszugehen (vgl. Urk. 2 = Urk. 9/2, Urk. 9/7).
4.3     Zur Festsetzung der Einschränkung im Haushaltsbereich stützte sich die IV-Stelle auf den Abklärungsbericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 9. Dezember 2004 (Urk. 9/22) und gelangte so zu einer Einschränkung im Haushalt von 25 % bis zum Januar 2003 und von 12 % ab Februar 2003 (Urk. 2 = Urk. 9/2, Urk. 9/7-8).
         Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im Abklärungsbericht ermittelte Einschränkung im Haushalt sei nicht korrekt. Unter Berücksichtigung ihrer Behinderung betrage ihre Einschränkung im Haushalt 33,1 % (Urk. 15 S. 4 f.). Eine Prüfung der Frage, ob diese Behauptung zu schützen ist, erübrigt sich jedoch aufgrund der vorhergehenden Erwägungen. Ist nämlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung zu 62 % im Erwerbsbereich und zu 38 % im Haushält tätig wäre, ergibt sich bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 35 %, umgerechnet auf eine 62%ige Tätigkeit in diesem Bereich, ein Teilinvaliditätsgrad von 21,7 %. Rechnet man sodann die behauptete Einschränkung von 33,1 % im Haushaltsbereich auf eine 38%ige Tätigkeit in diesem Bereich um, ergibt sich dort ein Teilinvaliditätsgrad von 12,6 %. Addiert man die beiden Teilinvaliditätsgrade, ergibt sich auch bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin behaupteten grösseren Einschränkung im Haushalt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34,3 %.

5.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin, wonach davon auszugehen sei, dass diese heute ohne Behinderung zu 62 % im Erwerbsbereich und zu 38 % im Haushalt tätig wäre, zu bestätigen ist, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie heute ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum nachgehen würde. Sodann ergibt sich bei dieser Qualifikation auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wenn man der Berechnung des Invaliditätsgrades die von der Beschwerdeführerin behauptete Einschränkung im Erwerbsbereich von 33,1 % zugrunde legt. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher zumindest im Ergebnis als korrekt, und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 und § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (§ 8 Abs. 1). Der von Rechtsanwältin Susanne Friedauer mit Honorarnote vom 22. November 2005 (Urk. 22) geltend gemachte Aufwand von rund 11,3 Stunden zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- und Fr. 84.75 Barauslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb die Entschädigung auf Fr. 2'523.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, wird mit Fr. 2'523.-- (Honorar und Auslagenersatz, inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).