IV.2005.00494
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 18. November 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1945 geborene S.___ wuchs in A.___ auf und arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1979 im Hoch- und Tiefbau (Urk. 7/12 S. 2, Urk. 7/27). Seit 1999 war er als Vorarbeiter im Zaun- und Tiefbau für B.___ in C.___ tätig (Urk. 7/25/1 S. 1, Urk. 7/25/2 S. 1). Der Versicherte leidet seit 2003 an Rücken- und Beinschmerzen sowie an diversen anderen Beschwerden (Urk. 7/27 S. 6). Seit Mitte Oktober 2003 arbeitete der Versicherte nicht mehr (Urk. 7/25/1 S. 1).
Am 14. Juli 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arbeitgeberbericht von B.___ vom 12. Oktober 2004 (Urk. 7/25/1) sowie zwei Arztberichte ein (Urk. 7/13/1-3, Urk. 7/14/1-2) und liess ein Gutachten erstellen (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten infolge eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2004 zu (Urk. 7/6/1 = Urk. 7/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. März 2005 (Urk. 7/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. April 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 2. Mai 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). In seiner Replik vom 15. Juli 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines ärztlichen Berichts des Psychiaters Dr. med. D.___ oder die Anordnung einer neutralen psychiatrischen Beurteilung (Urk. 10). Nachdem sich die IV-Stelle nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. September 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 12. September 2005, I 315/05, Erw. 1.2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 5. April 2005 sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2005 fest, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit im Baugewerbe zu 50 % arbeitsfähig, weshalb ihm eine halbe und nicht die beantragte ganze Invalidenrente zustehe. Zwar könne er in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 80 % arbeiten. Aufgrund seines Alters und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer immer im Baugewerbe gearbeitet habe, sei eine berufliche Umstellung nicht mehr zumutbar. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei genügend abgeklärt worden, es seien keine weiteren Abklärungen nötig. Die Psyche des Beschwerdeführers sei als unauffällig beurteilt worden (Urk. 2 S. 3, Urk. 6).
Der Beschwerdeführer stellte diese Beurteilung in Frage mit der Begründung, es sei keine neutrale Begutachtung erfolgt, der behandelnde Hausarzt habe im Gegensatz zum Gutachter eine 100 % Arbeitsunfähigkeit festgestellt und seine neurologischen und insbesondere psychischen Beschwerden seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 1, Urk. 10).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und der Invaliditätsgrad korrekt ermittelt wurde.
3.2
3.2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.2.2 In seinem Gutachten vom 22. November 2004 stellte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, die folgenden Diagnosen: regredientes lumbovertebrales Syndrom bei im MRI vom 30. Oktober 2003 nachgewiesener linksseitiger mediolateraler Diskushernie L4/5 links mit Irritation der Nervenwurzel L5 links und foramineller Stenose auf Höhe L5/S1 links sowie lumbosakrale Spondylose, mittelgradige Spondylarthrose der untersten Lendenwirbelsäule (Urk. 7/12 S. 7). Das Gutachten von Dr. E.___ vom 22. November 2004 beruht zwar in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erfolgte in Kenntnis der Vorakten sowie der Röntgenbefunde (Urk. 7/12). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl Dr. E.___ als auch die Ärzte Dr. med. F.___, Assistenzarzt für Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, und PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, im Arztbericht der H.___ vom 18. März 2004 eine Wiederholung der Magnetresonanztomographie (MRI) beziehungsweise der Bildgebung empfahlen (Urk. 7/12 S. 8, Urk. 7/14/5 S. 2). Es ist somit anzunehmen, dass mangels aktueller Bildgebung die Diagnosestellung nicht abschliessend hatte vorgenommen werden können, weshalb die genauen Diagnosen unklar sind und diesbezüglich nicht auf das Gutachten vom 22. November 2004 abgestellt werden kann.
Betreffend die beantragte neurologische Abklärung (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/5 S. 2) ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine neurologischen Beschwerden, entgegen seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 2), berücksichtigt worden und entsprechende Untersuchungen durchgeführt worden sind. Zum einen wird im Arztbericht der H.___ vom 19. Februar 2004 ausdrücklich auf die eher diskreten neurologischen Erscheinungen hingewiesen (Urk. 7/14/4), wobei Dr. G.___, welcher Facharzt für Neurochirurgie ist, sowohl im erwähnten wie auch im Arztbericht der H.___ vom 18. März 2004 aufgeführt wird (Urk. 7/14/4, Urk. 7/14/5), und daher davon ausgegangen werden kann, dass die neurologischen Aspekte fachkundige Berücksichtigung fanden. Zum anderen nahm auch Dr. E.___ gemäss seinem Gutachten vom 22. November 2004 diverse neurologische Untersuchungen vor und führte seine Befunde ebenda auf (Urk. 7/12 S. 5 f.).
3.2.3 In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind die Ausführungen von Dr. E.___ hingegen vage und nicht begründet. So führte Dr. E.___ ohne Bezugnahme auf seine Befunde und Diagnosen aus, eine Arbeitsfähigkeit als Tiefbauarbeiter komme "rein subjektiv wahrscheinlich im Moment höchstens zu 50 %" in Frage. Dies erscheine ihm im Moment zumindest zumutbar. Eine Arbeitsfähigkeit zum Beispiel in einem Magazin sei dagegen "wohl zu 80 %" möglich. Gesamthaft gesehen sei eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der subjektiven Schmerzangaben etwa richtig (Urk. 7/12 S. 8). Diese unter anderem auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Einschätzungen von Dr. E.___ vermögen gemäss der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für sich allein keine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2, 399 Erw. 5.3.2, je mit Hinweisen) und können daher keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darstellen. Das Gutachten vom 22. November 2004 enthält sodann keine Beschreibung der noch zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit. Zudem widerspricht Dr. E.___ mit seiner Einschätzung derjenigen von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie und Hausarzt des Beschwerdeführers, welcher in seinem Arztbericht vom 13. Oktober 2004 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Tiefbauarbeiter sowie in leidensangepasster Tätigkeit ausging (Urk. 7/14/1 S. 1), und setzt sich insbesondere nicht mit dieser abweichenden Meinung auseinander. Auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 22. November 2004 kann damit auch in Bezug auf die Arbeits(un)fähigkeit nicht abgestellt werden.
3.2.4 Schliesslich erlauben aber auch der Arztbericht von Dr. I.___ vom 13. Oktober 2004 sowie der Arztbericht der H.___ vom 19. Oktober 2004 und ihre beigelegten Arztberichte vom 19. Februar 2004 und 18. März 2004 keine abschliessende Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/13/3-5, Urk. 7/14/1-2). Im Arztbericht der H.___ vom 19. Februar 2004 wurde die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % beziffert (Urk. 7/14/4 S. 1). Anlässlich der Konsultation vom 18. März 2004 wurde jedoch festgehalten, dass tendenziell eine langsame Wiedereingliederung in das Berufsleben denkbar sein sollte. Es wurde jedoch auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Korrelation der Befunde des MRI mit der persistierenden Beschwerdesymptomatik eine operative Dekompression indizieren liesse und die Bildgebung unter Umständen zu wiederholen sei (Urk. 7/14/5). Im Arztbericht der H.___ vom 19. Oktober 2004 wurde sodann ausgeführt, dass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer seit der letzten Konsultation vom 18. März 2004 nicht mehr in der H.___ untersucht worden sei und ihr der Verlauf der Beschwerdesymptomatik nicht bekannt sei (Urk. 7/13/3). Auf die von Dr. I.___ in seinem Arztbericht vom 13. Oktober 2004 genannte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige wie auch für eine leidensangepasste Tätigkeit kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da eine entsprechende Begründung fehlt und seine Einschätzung mit den Angaben in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 13. Oktober 2004 nicht übereinstimmt (Urk. 7/14/1-2). Denn es geht daraus hervor, dass dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen leichter Lasten bis zur Lendenhöhe, das mittelschwere Hantieren mit Werkzeugen, das Arbeiten über Kopfhöhe und das Gehen bis 50 m manchmal (6 % bis 33 %), das leichte und feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen oft (34 % bis 66 %) zumutbar ist und somit eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit durchaus gegeben wäre (Urk. 7/14/2). Ob eine solche Arbeitsfähigkeit aufgrund des Alters und der jahrelangen Tätigkeit auf dem Bau verwertbar ist, stellt eine andere Frage dar. Zudem darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
Es bestehen somit sowohl in Bezug auf die Diagnosen, wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen sowie in leidensangepasster Tätigkeit Unklarheiten, weshalb sich weitere Abklärungen als nötig erweisen. Ergäben diese Abklärungen eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit, ist sodann anhand der an sie gestellten Anforderungen zu überprüfen, ob sie auch tatsächlich verwertbar ist, wobei das fortgeschrittene Alter nur einen der zu berücksichtigenden Aspekte darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. August 2005, I 376/05, Erw. 4.1).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer nannte in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 14. Juli 2004 neben Rücken-, Bein- und anderen Beschwerden "Neurosis" sowie "Depression" als Behinderung (Urk. 7/27 S. 6). In seiner Einsprache vom 3. März 2005 und in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2005 hielt der Beschwerdeführer sodann fest, er sei unter anderem wegen der starken Neurosis und Depression nicht in der Lage zu arbeiten. Da sein Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden sei, beantrage er die Durchführung einer psychiatrischen Abklärung (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/5 S. 2). In seiner Replik vom 15. Juli 2005 schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, er stehe in psychiatrischer Behandlung, und es sei ein ärztlicher Bericht des Psychiaters Dr. med. D.___ anzufordern oder eine neutrale psychiatrische Beurteilung anzuordnen (Urk. 10).
Die IV-Stelle setzte sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2005 mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, sein Gesundheitszustand sei zu wenig abgeklärt worden. Sie führte dazu aus, es sei bei Dr. E.___ ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Im Gutachten seien keine anderen gesundheitlichen Probleme aufgezeigt worden, die eine weitere Abklärung begründet hätten. Die Psyche sei beispielsweise als unauffällig beurteilt worden (Urk. 6).
3.3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht bezieht sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
3.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 15. Juli 2005 dargelegt hatte, er stehe in psychiatrischer Behandlung und es sei ein ärztlicher Bericht beim Psychiater Dr. med. D.___ anzufordern oder eine neutrale psychiatrische Beurteilung anzuordnen (Urk. 10), liegen konkrete Anhaltspunkte für ein leistungsbeeinträchtigendes Krankheitsbild vor. Da die Sache bereits aus anderen Gründen zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (Erw. 3.2.4), hat sie bei dieser Gelegenheit auch in psychiatrischer Hinsicht Abklärungen vorzunehmen, wobei sich vorerst das Einholen eines Arztberichtes von Dr. D.___ aufdrängt.
3.4 Zusammenfassend ist somit unklar, welche Diagnosen sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht vorliegen und wie sich diese allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Sache ist daher zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass die Beurteilung eines Beschwerdebildes, welches durch Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Faktoren zustande kommen kann, in der Regel eines Zusammenwirkens von Ärzten somatischer und psychiatrischer Ausrichtung bedarf, wobei die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen nicht isoliert zu würdigen, sondern in eine medizinische Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind.
3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2005 ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).