Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00495
IV.2005.00495

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 7. Dezember 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1952, leidet hauptsächlich an einem spastischen, armbetonten Hemisyndrom links bei Status nach einer Thrombose des Sinus sagitalis superior im Januar 1986 (Urk. 9/23 und Urk. 8/26). Mit Verfügungen der damals zuständigen Ausgleichskasse der Z.___ vom 20. November 1986 (Urk. 9/11) beziehungsweise vom 14. Mai 1987 (Urk. 9/9) wurden der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 1986 sowie ab 1. Januar 1987 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen.
         Im Rahmen der in den Jahren 1989 und 1992 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren ergab die Überprüfung des Invaliditätsgrades und der Hilflosigkeit jeweils keine anspruchsbegründende Änderung (Urk. 9/7, Urk. 9/6 und Urk. 9/5). In einem per 3. April 1997 erneut von Amtes wegen vorgenommenen Revisionsverfahren reduzierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/18) mit Verfügung vom 15. August 1997 (Urk. 8/17) in Wiedererwägung der Verfügung vom 21. April (richtig: 14. Mai) 1987 (Urk. 9/9) per 1. Oktober 1997 die Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades. Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 18. August 1997 mit, dass sich keine rentenbeeinflussende Veränderung ergeben habe, weshalb sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe (Urk. 9/1). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 27. September 2000 mitgeteilt hatte, dass ihr Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades sowie der Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung nach wie vor weiterbestünden (Urk. 8/14 und Urk. 8/15), und nachdem nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 die Höhe der Hilflosenentschädigung an die neue Rechtslage angepasst worden war (Verfügung vom 12. Februar 2004, Urk. 8/12), eröffnete die IV-Stelle per 13. August 2004 erneut ein Revisionsverfahren (Urk. 8/39). Im Rahmen dessen stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherten von der Ausgleichskasse der Z.___ nach wie vor eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausbezahlt werde (Urk. 8/38). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. C.______, Innere Medizin FMH, vom 28. September 2004 (Urk. 8/26) ein und liess die Hilflosigkeit der Versicherten an Ort und Stelle abklären (Abklärungsbericht vom 27. Januar 2005 [Urk. 8/35]).
         Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 (Urk. 8/8) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, weshalb sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. Zudem reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/7) die Hilflosenentschädigung der Versicherten per 1. April 2005 auf eine solche leichten Grades. Gleichzeitig stellte die IV-Stelle fest, dass für die Zeit von Februar 2000 bis September 2000 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege und dass während dieser Zeit zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. In der Folge erging am 17. Februar 2005 eine Verfügung der Ausgleichskasse der Z.___, womit die in der Zeit vom Februar 2000 bis September 2000 zuviel ausbezahlte Hilflosenentschädigung zurückgefordert wurde (Urk. 8/6). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2005 Einsprache (Urk. 8/5), welche mit Einspracheentscheid vom 21. März 2005 (Urk. 8/1 = Urk. 2) abgewiesen wurde.
 
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch den F.___ mit Eingabe vom 30. April 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und stellte folgende Anträge:
"1.         Der Einspracheentscheid vom 21. März 2005 und die Verfügungen vom 7. Februar und 17. Februar 2005 seien aufzuheben.
 2.         Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten.
 3.         Die Rückforderung für die Zeit von Februar 2000 bis September 2000 sei aufzuheben.
 4.         Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2005 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Juni 2005 (Urk. 10) für geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin hat sich im Juni 1986 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat. Mit Inkrafttreten des ATSG sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesenen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2     Bei den in Art. 3 - 13 ATSG und in Art. 17 ATSG (Revision) sowie in Art. 25 ATSG (Rückerstattung) enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Damit ergibt sich inhaltlich keine Änderung, was zur Folge hat, dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343).

2.      
2.1 Vorliegend streitig und zu prüfen ist zum einen die Frage nach einer Meldepflichtverletzung sowie der sich allenfalls daraus ergebenden Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin von zu Unrecht bezogener Hilflosenentschädigung für die Zeit vom Februar 2000 bis September 2000.
2.2     Zum anderen wird zu prüfen sein, ob die mit Verfügung vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/7) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 21. März 2005 (Urk. 8/1) per 1. April 2005 erfolgte Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades rechtmässig ist.

3.
3.1     Vorab ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin für zu Unrecht bezogene Leistungen eine Rückerstattungspflicht trifft. In diesem Zusammenhang ist es relevant, ob der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
3.2    
3.2.1   Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG [bis 31. Dezember 2002: Art. 49 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung {IVG} in Verbindung mit Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung {AHVG}]; BGE 130 V 319 Erw. 5.2, 384 Erw. 2.3.1).
          Die Leistungsanpassung erfolgt demnach grundsätzlich rückwirkend (ex tunc). Im Bereich der Invalidenversicherung erfolgt eine rückwirkende Herabsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (nebst anderen, hier nicht interessierenden Fällen), dann, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt ist (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; BGE 119 V 432 Erw. 2 mit Hinweisen).
          Laut Art. 77 IVV hat der Berechtigte, dem die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
3.2.2   Eine Verfügung entfaltet ihre Rechtswirkung erst vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Bern 1997, S. 355 Rz 26). Einer betroffenen Person darf aus einer mangelhaft eröffneten Verfügung kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB]), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.3     Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/7) stellte die Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Meldepflicht fest und verfügte die Rückerstattung für die Zeit vom Februar 2000 bis September 2000 zu Unrecht bezogenen Leistungen. Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführerin sei mit Vorbescheid vom 16. Juli 1997 und Verfügung vom 15. August 1997 mitgeteilt worden, dass die Hilflosenentschädigung mittleren Grades nicht mehr ausgewiesen sei und in Zukunft nur noch eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe, weshalb dieser Anspruch herabgesetzt werde. Da die Ausgleichskasse die Verfügung vom 15. August 1997 nie erhalten habe, seien die monatlichen Zahlungen nie gekürzt worden. Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin aber nie mitgeteilt habe, dass sie nach wie vor eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhalte, sei eine Meldepflichtverletzung zu erblicken.
         Auf den Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Urk. 1), dass sie die Verfügung vom 15. August 1997 nie erhalten habe, weshalb diese auch nie habe in Rechtskraft erwachsen können, wandte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) ein, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 15. August 1997 nicht erhalten habe und sie deshalb davon ausgegangen sei, dass sie die mittlere Hilflosenentschädigung zu Recht bezogen habe. Zum einen werde dieser Einwand erst jetzt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch die Rechtsvertretung vorgebracht, wobei die Beschwerdeführerin diesen Umstand im Einspracheverfahren mit keiner Silbe erwähnt habe. Zum anderen hätte der Beschwerdeführerin beim Erhalt der Verfügung vom 12. Februar 2004 auffallen müssen, dass sie keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe. So habe sie im Revisionsfragebogen vom 29. März 1997 bereits schon angegeben, dass sie lediglich in zwei Bereichen auf Dritthilfe angewiesen sei. Die selben Angaben habe sie alsdann auch im Revisionsfragebogen vom 6. September 2000 gemacht.
3.4     Im Folgenden ist zu prüfen, ob die mit Verfügung vom 15. August 1997 (Urk. 8/17) wiedererwägungsweise erfolgte Reduktion der Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades überhaupt Rechtswirkung zu entfalten vermochte. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die Zustellung dieser Verfügung an die Beschwerdeführerin als bewiesen zu gelten hat.
3.5     Es ergibt sich aus den Akten und ist im Übrigen unbestritten, dass sowohl der Vorbescheid vom 16. Juli 1997 (Urk. 8/18) als auch die Verfügung vom 15. August 1997 (Urk. 8/17) mit normaler Post versandt wurden. Die Beschwerdegegnerin vermag daher bereits schon aus diesem Grund den Beweis der Zustellung der genannten Verfügungen nicht zu erbringen, weshalb sie im Sinne des Gesagten (vgl. Erw. 3.2.2) die Folgen ihrer Beweislosigkeit zu tragen hat und von der Darstellung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Dieses Ergebnis wird noch zusätzlich dadurch gestützt, dass die Ausgleichskasse der Z.___ der Beschwerdeführerin auch nach Erlass der die Hilflosenentschädigung herabsetzenden Verfügung vom 15. August 1997 weiterhin eine solche mittleren Grades ausbezahlt hat. Wie Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei der Ausgleichskasse der Z.___ ergeben haben, ist die Verfügung vom 15. August 1997 im Dossier der Ausgleichskasse nicht auffindbar (Urk. 8/38). Diese Umstände lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Verfügung vom 15. August 1997 auch der Ausgleichskasse der Z.___ nicht zugestellt wurde. Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 2. März 2005 (Urk. 8/5) einzig zur Herabsetzung der Hilflosenentschädigung äusserte und sie mit keinem Wort zu der ihr vorgeworfenen Meldepflichtverletzung Stellung nahm. Auch wenn in diesen Umständen ein Indiz gegen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin erblickt werden könnte, vermag die Beschwerdegegnerin aber auch damit - entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort - den Beweis der Tatsache der Zustellung der fraglichen Verfügung nicht erfolgreich zu führen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es sich bei der im Einspracheverfahren noch nicht vertretenen Beschwerdeführerin um eine rechtsunkundige Person handelt, von welcher in der Regel nicht erwartet werden kann, dass sie die Tragweite der ihr mit Verfügung vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/7) vorgeworfenen Meldepflichtverletzung und des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs vollumfänglich erkannt hat. Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdegegnerin demnach nicht, die Tatsache der Zustellung der Verfügung vom 15. August 1997 an die Beschwerdeführerin zu beweisen. Demnach ist der Darstellung der Beschwerdeführerin zu folgen, weshalb davon auszugehen ist, dass die genannte Verfügung der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde und diese daher ihr gegenüber auch keine Rechtswirkung zu entfalten vermochte. Ist demnach nicht erstellt, dass der Beschwerdeführerin die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung im Jahr 1997 eröffnet worden war, kann ihr aus dem Umstand, dass sie die von der Invalidenversicherung unter diesem Titel entgegengenommenen Zahlungen nicht moniert hat, keine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV vorgeworfen werden.
         Ebenso wenig ist einsichtig, weshalb es der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin anhand ihrer eigenen Angaben auf den Revisionsfragebögen vom 29. März 1997 (Urk. 8/49) beziehungsweise vom 6. September 2000 (Urk. 8/47) hätte bewusst sein müssen, dass sie keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades mehr haben sollte, gab sie doch auch auf dem Revisionsfragebogen vom 2. August 1991 (Urk. 9/32) an, dass sie in keinem Bereich auf Hilfe Dritter angewiesen sei und stand ihr dennoch gemäss Mitteilung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 30. Juli 1992 (Urk. 9/5) weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Ebenso wenig ergibt es sich aus den Berichten von Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin, "___", vom 10. April 1997 (Urk. 8/29) und 22. April 1997 (Urk. 8/28), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hätte. Demnach gab es für die Beschwerdeführerin keinen Grund, der Beschwerdegegnerin eine Veränderung der Verhältnisse mitzuteilen, weshalb ihr auch unter diesem Aspekt keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Liegt demnach keine Meldepflichtverletzung vor, trifft die Beschwerdeführerin auch keine Rückerstattungspflicht für die in der Zeit vom Februar 2000 bis September 2000 bezogene Hilflosenentschädigung. Die Verfügungen vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/7) und vom 17. Februar 2005 (Urk. 8/6) beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 21. März 2005 (Urk. 8/1) erweisen sich demnach in dieser Hinsicht als unrechtmässig, weshalb der Einspracheentscheid diesbezüglich aufzuheben und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.

4.      
4.1     Im Weiteren ist die Rechtmässigkeit der per 1. April 2005 erfolgten Herabsetzung der Hilflosenentschädigung von einer solchen mittleren auf eine solche leichten Grades zu prüfen. In diesem Zusammenhang stellt sich vorweg die Frage nach der verfahrensrechtlichen Qualifikation der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abänderung der ursprünglichen Leistungszusprache.
4.2     Art. 17 ATSG regelt die Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen, wobei unter „Revision“ die Anpassung einer früheren Leistungszusprache an eine nachträgliche Änderung des massgebenden Sachverhalts zu verstehen ist. Davon zu unterscheiden sind die (auch als „prozessuale“ bezeichnete) Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG und die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, die zum Zuge kommen, wenn der Entscheid anfänglich unrichtig war (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 3).
4.3     Zu den Fragen von Revision und Wiedererwägung hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht folgendermassen geäussert (BGE 127 V 23 f. Erw. 4a und 4b):
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt die formelle Rechtskraft einer Verfügung über Dauerrechtsverhältnisse nicht voraussetzungslos (...). Diese beschränkt sich vielmehr auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit des Verfügungserlasses. Nun kann aber der Sachverhalt schon zur Zeit des Erlasses der Verfügung unrichtig festgestellt worden sein oder er kann sich nachträglich ändern. Ebenso kann die Verfügung auf einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung beruhen oder die objektive Rechtslage kann sich nach Verfügungserlass ändern (...).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht beantwortet die Frage nach der Tragweite der formellen Rechtskraft nach vier Gesichtspunkten (...). Erstens soll im Rahmen der prozessualen Revision (als Rechtsprinzip des Sozialversicherungsrechts zur Verwirklichung des materiellen Rechts) eine Verfügung zurückgenommen werden können, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht (...). Zweitens steht die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis unter dem Vorbehalt, dass nach Verfügungserlass keine erheblichen tatsächlichen Änderungen eintreten, welche mittels Leistungs- oder Rentenrevision zu berücksichtigen sind. Der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts dient drittens die Wiedererwägung als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (...). Viertens gilt es schliesslich zu beurteilen, wie es sich mit der formellen Rechtskraft einer Verfügung bei nachträglicher Änderung der objektiven Rechtslage verhält (...).
4.4     Um überhaupt eine verfahrensrechtliche Qualifikation vornehmen zu können, stellt sich vorneweg die Frage, auf welche Leistungszusprache die Beschwerdegegnerin aktuell zurückgekommen ist. Dies ist weder der Verfügung vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/7) noch dem Einspracheentscheid vom 21. März 2005 (Urk. 1) zu entnehmen.
         Zwar nimmt die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/7) Bezug auf diejenige vom 15. August 1997 (Urk. 8/17), womit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungszusprache vom 14. Mai 1987 (Urk. 9/9) neu geprüft worden sei. Da jedoch davon auszugehen ist, dass die Verfügung vom 15. August 1997 mangels Zustellung an die Beschwerdeführerin ihr gegenüber zu keiner Zeit Rechtswirkungen zu entfalten vermochte (vgl. Erw. 3.5), kann damit auch keine Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Mai 1987 (Urk. 9/9) erfolgt sein. Zudem stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2005 (Urk. 7) richtig, dass nicht die ursprüngliche Verfügung vom 14. Mai 1987 in Wiedererwägung gezogen worden sei, sondern es erweise sich vielmehr die Verfügung vom 23. November 1989 (Urk. 9/6) als zweifellos unrichtig, deren Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung sei. Aufgrund der Akten, vor allem des Abklärungsberichtes vom 22. August 1989 (Urk. 9/38), kann jedoch nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades in jenem Zeitpunkt offensichtlich unrichtig gewesen war. Dies gilt umso mehr als den Arztberichten vom 22. Juni 1989 (Urk. 9/19) und vom 31. August 1989 (Urk. 9/18) entnommen werden kann, dass sich am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 1987 wenig verändert habe.
         Bei dieser Sachlage sind offensichtlich keine Wiedererwägungsgründe vorhanden. Daher ist im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG einzig zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seit 1987 derart wesentlich verändert hat, dass der Beschwerdeführerin ab 1. April 2005 lediglich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zusteht.

5.
5.1     In Anbetracht des Erlasses der Verfügung im Februar 2005 (Urk. 8/7) und des angefochtenen Einspracheentscheides im März 2005 (Urk. 8/1) sowie des Umstandes, dass die Hilflosenentschädigung auf den 1. April 2005 herabgesetzt wurde, ist der materielle Anspruch anhand der durch die 4. IVG-Revision eingeführten neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 329).
5.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
         · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97       Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
         a.     ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
       b.   für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung      einer Drittperson angewiesen ist;
c.    ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
5.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
         Gemäss Abs. 3 von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
         a.   in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in      erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
         b.     einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

         c.     einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen
              Pflege bedarf;
         d.     wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen      Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter      gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
         e.     dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen      ist.
5.4     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
5.5     Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87 bis 88bis IVV (Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung) Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).
         Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV wird eine Revision unter anderem durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Hilflosigkeit als möglich erscheinen lassen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a).

6.       Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Zusprache der Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Verfügung vom 14. Mai 1987 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 21. März 2005 derart verändert haben, dass der Beschwerdeführerin nunmehr lediglich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zusteht.
6.1     Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung der Verfügung vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/7) beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides vom 21. März 2005 (Urk. 8/1) geltend, dass ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung zustehe. Hirnorganische Schädigungen, die sich nur auf körperliche Funktionen auswirkten, würden keine lebenspraktische Begleitung begründen. Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nur in zwei Bereichen (Essen und Fortbewegung) der alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei.
6.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der erstmaligen Zusprache der Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 14. Mai 1987 nicht wesentlich verändert habe. Vielmehr habe sich der Gesundheitszustand seither eher verschlechtert. Aufgrund der ständigen Überbelastung der rechten Körperseite seien nun auch Rückenschmerzen und Schulterbeschwerden hinzugekommen. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stelle keine revisionsbegründende Tatsache dar.
         Die Abklärung vom 20. Januar 2005 widerspiegle zudem nicht die effektiven Verhältnisse. Im Gegensatz zum Abklärungsbericht müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin Hilflosigkeit in fünf Bereichen vorliege. Ausgewiesen seien die Bereiche: Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und lebenspraktische Begleitung. Nebst dem Bereich der Körperpflege hätte die Beschwerdegegnerin auch die lebenspraktische Begleitung anrechnen müssen. Die Beschwerdeführerin könne alleine nicht selbständig wohnen. Sie sei darauf angewiesen, dass ihr Ehemann und die Spitex sowie andere Hilfspersonen regelmässig bei der Besorgung der täglich anfallenden Hausarbeiten helfen. Zudem müsse die Beschwerdeführerin bei den ausserhäuslichen Verrichtungen wie Einkaufen, Coiffeur- und Podologiebesuche, Physiotherapie, Arztbesuche von jemandem begleitet werden. Meist übernehme diese Begleitung die Spitex oder der Rotkreuzfahrdienst.
6.3 Grundlage für die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 1987 (Urk. 9/9) zugesprochene Hilflosenentschädigung mittleren Grades bildeten folgende medizinischen Akten:
6.3.1   Dr. C.___, Oberarzt, und Dr. D.___, Assistenz-Arzt, des Spitals Y.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Klinik, diagnostizierten in ihrem Bericht zuhanden von Dr. med. E.___, Chefarzt Rehabilitationszentrum X.___, vom 3. April 1986 (Urk. 9/23) bei der Beschwerdeführerin eine Thrombose Sinus sagittalis cerebri im Rahmen einer Sepsis bei multiplen frontalen Hirninfarkten, einem Koma vom 19. Januar bis 26. Januar 1986 mit maschineller Beatmung, einer Hemiplegie links und einer Hemiparese rechts, einem hirnorganischen Psychosyndrom bei Frontalhirnschädigung sowie eine Colitis ulcerosa bei einem Status nach Abszessausräumung im Oktober 1985 und einem Status nach Transversostomie im November 1985. Dazu führten die Ärzte erläuternd aus, dass bei dieser früher sehr differenzierten, intelligenten Frau im Juni 1985 die Diagnose einer Colitis ulcerosa gestellt worden sei. Wegen eines Douglasabszesses habe sie erstmals im August 1985 operiert werden müssen. Eine erneute Operation sei im November 1985 wegen einer diffusen Peritonitis notwendig geworden, wobei eine Colostomie bei einer rechtsseitigen Transversostomie angelegt worden sei. Im Gefolge dieser Operation sei es zu einer Sepsis und im Rahmen dieser Sepsis zu einer Thrombosierung des Sinus sagittalis cerebri gekommen. Die Beschwerdeführerin sei komatös geworden und habe während zehn Tagen maschinell beatmet werden müssen; computertomographisch und im Kernspinotogramm hätten sich multiple frontale Ausfälle vor allem rechtsseitig gezeigt. Nach dem Erwachen aus dem Koma hätten eine linksseitige Hemiplegie und eine rechtsseitige Hemiparese bestanden. Unter intensiver Physio- und Ergotherapie hätten sich die motorischen Funktionen seither nur sehr langsam erholt. Die therapeutischen Bemühungen seien durch die schwere Frontalhirnschädigung beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei zeitweise sehr enthemmt gewesen und habe sehr oft geschrieen und sich kaum zur Therapie bewegen lassen. Unter einer neuroleptischen Behandlung habe sich das psychiatrische Zustandsbild in letzter Zeit deutlich verbessert.

6.3.2   G.___, Assistenz-Arzt, der Medizinischen Klinik BO II/III (Spitals Y.___) stellte bei der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 27. Mai 1986 (Urk. 9/20) praktisch dieselbe Diagnose wie die unter Erw. 6.3.1 genannten Ärzte. Die Beschwerdeführerin sei seit August 1985 zu 100 % arbeitsunfähig und seit dem 19. Januar 1986 als hilflos zu betrachten. Zur weiteren Rehabilitation sei ein Aufenthalt im Rehabilitationszentrum Y.___ geplant.
6.3.3   Gemäss dem Verlaufsbericht von Assistenz-Arzt G.___ des Spitals Y.___ vom 28. Juli 1986 (Urk. 9/21) hätten sich seit dem letzten Bericht keine Veränderungen im Gesundheitszustand oder bezüglich der erhobenen Befunde ergeben. Die Beschwerdeführerin sei bis auf unbestimmte Zeit nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Als medizinische Massnahme notwendig sei eine Rehabilitation, deren Dauer unbestimmt sei. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ab welchem Datum der Beschwerdeführerin eine beachtliche selbständige Fortbewegung, auch mit dem Fahrstuhl oder dem Gehstock möglich gewesen sei, findet sich die Antwort, dass eine selbständige Fortbewegung nicht möglich sei.
6.4     Die aktuelle medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
         Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 28. September 2004 (Urk. 8/26) leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem Status nach einer Thrombose des Sinus sagittalis superior im Januar 1986 mit einem spastischen, armbetonten Hemisyndrom links sowie einem lumboradikulären Reizsyndrom am ehesten S1 rechts bei einer leichten bis mässigen linksseitigen Spondylarthrose L5/S1 mit einer leichten Einengung des foramen intervertebrale links durch osteophytäre Appositionen, einer kleinen medianen Protrusion L5/S1 mit fakultativer, intermittierender Wurzelirritation S1 sowie einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ im Weiteren folgende Diagnosen an: Migräne, colitis ulcerose in Remission (Erstdiagnose 1985, Schub 1995) bei Sepsis nach einem intraabdominellen Abszess und Entwicklung einer Thrombose des sinus sagittalis superior und einem Status nach Sigmaresektion wegen Rektumprolaps 1995, eine inkomplette saphena magna-varikose rechts bei einem postthrombotischen Syndrom rechts (distale v. femoralis superficialis, Unterschenkelvenen) und einem Status nach einer Varicophlebitis Unterschenkel rechts sowie einen Status nach einer Hysterektomie. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, und ihr Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Auf dem Beiblatt zu seinem Arztbericht (Beilage zu Urk. 8/26) gab Dr. A.___ zur Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin an, dass diese in den Bereichen Essen, Körperpflege sowie Fortbewegung eingeschränkt sei. Gemäss den Angaben von Dr. A.___ benötigt die Beschwerdeführerin auch lebenspraktische Begleitung, um das selbständige Wohnen (Haushalthilfe, Spitex, Reinigung der Wohnung) und Erledigungen sowie Kontakte ausserhalb der Wohnung (Einkaufen) zu ermöglichen.
6.5     Nach dem Abklärungsbericht vom 27. Januar 2005 (Urk. 8/35) ist die Beschwerdeführerin heute in den zwei Bereichen "Essen" und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" regelmässig sowie erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin anerkannt und ist soweit unbestritten (Urk. 2 und Urk. 8/7). Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einsprache, wonach das Anziehen der Kompressionsstrümpfe nur mit Hilfe des Ehemannes möglich sei (Urk. 8/5), hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. März 2005 (Urk. 8/1) nunmehr auch noch den Bereich "Ankleiden/Auskleiden" anerkannt. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, es bestehe auch im Bereich der "Körperpflege" eine Hilfsbedürftigkeit. Zudem sei sie auf lebenspraktische Begeleitung angewiesen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).
6.6    
6.6.1 Gestützt auf die medizinischen Akten kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin inzwischen gelernt hat, mit gewissen Auswirkungen ihrer schweren Erkrankung besser umzugehen, jedoch kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass im Zeitpunkt der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, geht doch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 28. September 2004 (Urk. 8/26) von einem sich verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Zudem leidet die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nebst dem seit dem Jahre 1986 bestehenden spastischen armbetontem Hemisyndrom links auch noch an einem lumboradikulären Reizsyndrom (Urk. 8/26).
6.6.2   Für die ursprüngliche Zusprache der Hilflosenentschädigung mittleren Grades vom 15. Mai 1987 findet sich kein entsprechender Abklärungsbericht. Hingegen geht aus der Anmeldung der Beschwerdeführerin für eine Hilflosenentschädigung vom 27. Mai 1986 (Urk. 9/47) hervor, dass sie in jenem Zeitpunkt noch in allen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen war und zudem der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung bedurfte. Allerdings war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung noch hospitalisiert (Medizinische Klinik BO II des Spitals Y.___), und die vorgesehene Rehabilitation hatte noch nicht stattgefunden (siehe Urk. 9/20). In welchen Lebensverrichtungen jedoch die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus dem Spital und der anschliessenden Rehabilitation (siehe Berichte der Rehabilitationsklinik W.___ aus den Jahren 1986 und 1987, Urk. 8/31) noch auf regelmässige Dritthilfe angewiesen war, kann auf Grund des fehlenden Abklärungsberichtes aus dem Jahre 1987 nicht mehr festgestellt werden. Somit ist ein Vergleich der Verhältnisse im Jahre 1987 mit jenen im Jahre 2005 nicht möglich, was aber, wie die folgenden Erwägungen zeigen, ausnahmsweise vernachlässigt werden kann.
         Der älteste Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin stammt vom 22. August 1989 (Urk. 9/38) und bezeichnet die Beschwerdeführerin in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Essen", "Körperpflege", "Fortbewegung" sowie "persönliche Überwachung" zumindest teilweise als auf die Hilfe Dritter angewiesen. Demgegenüber anerkennt die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Abklärungen im Jahre 2005 nur noch eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Essen" und "Fortbewegung", was eine Herabsetzung des Anspruchs einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf einen solchen leichten Grades rechtfertigen würde. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ist jedoch umstritten, ob die Beschwerdeführerin nicht auch im Bereich "Körperpflege" auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und sie auch einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung geltend machen kann. Wäre nur schon eine der beiden Fragen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bejahen, stünde der Beschwerdeführerin weiterhin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu.
6.6.3   Zur Funktion "Körperpflege" hielt die Abklärungsperson im Bericht vom 27. Januar 2005 (Urk. 8/35) fest: "Selbständig. Siehe Vorbericht." Die Beschwerdeführerin bestätige die Angaben vom Vorbericht. Sie sei jedoch langsamer geworden und benötige für die Körperpflege 30 Minuten. Der letzte Abklärungsbericht datiert vom 17. Juni 1997 (Urk. 8/48). Diesem ist unter dem Titel "Körperpflege" zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin die Haare selber wasche. Für den Rücken nehme sie eine Bürste zur Hand. Die Beschwerdeführerin dusche selbständig im Keller, dafür habe sie eine Gummimatte am Boden. Die Beschwerdeführerin bade nicht. Sie gehe einmal pro Woche zur Nagelpflege und ca. zweimal pro Monat zum Coiffeur. Der Charakter der täglichen Hilfe in dieser Lebensverrichtung sei daher nicht erfüllt. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin bereits in der Einsprache vom 2. März 2005 (Urk. 8/5) vor, dass sie bei der Körperpflege Hilfe benötige. Beschwerdeweise liess sie dazu im Weiteren geltend machen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 ), dass sie wohl unter grossem Aufwand alleine unter der Dusche stehen könne, sie sich jedoch wegen der Gleichgewichtsstörungen und der beeinträchtigten räumlichen Wahrnehmung ständig an der Duschstange halten müsse. Sie könne sich nur mit dem rechten Arm festhalten, da die linke Hand wegen der Hemiplegie und der Spastik unbrauchbar sei. Wirklich waschen könne sie sich deshalb nicht, da dafür keine Hand mehr frei sei, um so weniger gelange sie weder an den Rücken noch an die Füsse. Sie brauche deshalb Hilfe vom Ehemann. Baden sei seit dem Hirnschlag nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin brauche Hilfe bei der Fusspflege (Nägelschneiden), weshalb sie regelmässig die Podologin besuche. Auch das Haarewaschen sei für die Beschwerdeführerin alleine unmöglich, weshalb sie vom Ehemann unterstützt werde und regelmässig die Coiffeuse aufsuche. Im Weiteren bestreite die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6), dass sie während der Haushaltsabklärung die Aussage gemacht habe, sie könne die Körperpflege komplett selbständig durchführen und benötige dafür ca. 30 Minuten. Zudem sei aufgrund des Gesundheitszustandes und der Hemiplegie diese Aussage auch nicht glaubhaft und hätte von der Abklärungsperson nicht leichtfertig übernommen werden dürfen. Es müsse beachtet werden, dass hirnverletzte Menschen in ihrer Wahrnehmung eingeschränkt und oft von einer längeren Abklärung überfordert seien, weshalb nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden könne. Bei der Beschwerdeführerin bestünden neben der Hemiplegie neuropsychologische Störungen im Bereich der visuellen und konstruktiven Funktionen, in der Umstellfähigkeit, in der Handlungsplanung, Konzentration und vor allem in der Körperschemawahrnehmung, wie dies den  neurologischen Abklärungsberichten der Klinik Bellikon entnommen werden könne.
         Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 28. September 2004 (Urk. 8/26) sei die Beschwerdeführerin beim Waschen des Rückens und der Füsse sowie der Pedi- und Manicure auf Dritthilfe angewiesen. Zudem sei Baden gar nicht mehr möglich und Duschen nur mit Dritthilfe.
6.6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 6. Mai 1997 (Urk. 8/48) - gleich wie die Verfügung vom 15. August 1997 (Urk. 8/17) - nicht beachtlich ist (vgl. Erw. 3.5). Da der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 15. August 1997 nie zugestellt worden war, hatte sie zu keiner Zeit die Gelegenheit, sich zur Verfügung oder zum damit zusammenhängenden Abklärungsbericht zu äussern. Nur schon aus diesem Grund und auch angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen betreffend die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei der Körperpflege in der Beschwerde (Urk. 1) sowie der Angaben von Dr. A.___ auf dem Beiblatt zum Arztbericht vom 14. September 2004 (Beilage zu Urk. 8/26) erscheint der Abklärungsbericht vom 27. Januar 2005 (Urk. 8/35) in Bezug auf den Bereich "Körperpflege" nicht nachvollziehbar und nur ungenügend begründet. Damit genügt er den Anforderungen an ein taugliches Beweismittel nicht. Ob sich die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich des Bereichs "Körperpflege" im Laufe der Jahre tatsächlich verringert hat, kann daher nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Der Sachverhalt erweist sich in diesem Punkt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit die Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf die Lebensverrichtung "Körperpflege" an Ort und Stelle, vorzugsweise im Beisein des Ehemannes, erneut abgeklärt und hernach über den Bedarf an regelmässiger Dritthilfe bei der Körperpflege neu entschieden werde.
6.7    
6.7.1   Im Weiteren ist zwischen den Parteien strittig, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung zusteht. In diesem Zusammenhang stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung zukomme. Kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bestehe demnach bei hirnorganischen Schädigungen, die sich nur auf körperliche Funktionen auswirkten (Urk. 8/7). Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Randziffer (Rz) 8042, Bedingung sei, dass die versicherte Person in ihrer Gesundheit beeinträchtigt sei. Das BSV gehe gemäss Rz 8042 davon aus, dass ausser Menschen mit geistiger und psychischer Behinderung auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen könnten. Zu denken sei insbesondere an hirnverletzte Menschen (Urk. 1 S. 6).
6.7.2   Die Frage, ob nebst Personen mit einer leichten geistigen oder einer psychischen Behinderung auch solche mit rein körperlichen Behinderungen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung haben, kann im Falle der Beschwerdeführerin - wie im Folgenden aufgezeigt wird - offen gelassen werden, obwohl die Materialien zur 4. IV-Revision (siehe z.B. Erläuternder Bericht und Entwurf für die Vernehmlassung des Bundesrates vom Juni 2000 [Separatdruck, S. 31 und S. 34 f.], Botschaft des Bundesrates zur 4. IV-Revision vom 21. Februar 2001 [BBl 2001, S. 3245 f. und S. 3288 f.], parlamentarische Beratung des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 [Amtliches Bulletin Wintersession 2001, 2. Sitzung des Nationalrates vom 13. Dezember 2001, N 1954 - 1964] und des Ständerates vom 25. September 2002 [Amtliches Bulletin Herbstsession 2002, S 751 ff., insbesondere S 758 ff.] den Schluss nahe legen, dass der Gesetzgeber diesen Anspruch ausschliesslich leicht geistig und psychisch behinderten Personen gewähren wollte. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Umschreibung des Begriffes Hilflosigkeit gemäss Art. 9 ATSG von der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Umschreibung in Art. 42 Abs. 2 aIVG allerdings dahingehend abweicht, dass anstelle der "Invalidität" von einer "Beeinträchtigung der Gesundheit" ausgegangen wird, was einerseits eine gewisse Ausweitung darstellt. Andererseits drückt der Wortlaut der Bestimmung nur aus, was schon nach altem Recht gegolten hatte. Der Terminus "Invalidität" in Art. 42 Abs. 2 aIVG wollte die Anspruchsberechtigung für eine Hilflosenentschädigung nicht auf Invalide im Sinne von Art. 4 aIVG, das heisst auf Versicherte, die infolge eines geistigen oder körperlichen Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt waren, beschränken. Vielmehr hat das Wort "Invalidität" dort nicht eine wirtschaftliche Bedeutung, sondern diejenige der körperlichen oder geistigen Behinderung. Gerade körperlich Behinderte - exemplarisch sei an Rollstuhlfahrer erinnert -, die dank einer guten Eingliederung wegen ihres Gesundheitsschadens keine Erwerbseinbusse erleiden, hingegen in den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, waren schon bisher anspruchsberechtigt. Das ATSG hat demnach mit der neuen Formulierung von Art. 9 insbesondere einen redaktionellen Fehler eliminiert. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) wirkt sich daher diese in Art. 9 ATSG enthaltene, geringfügig offenere Umschreibung der Hilflosigkeit im geltenden Recht nicht aus. Die Voraussetzungen, unter welchen bei Vorliegen einer Hilflosigkeit eine Entschädigung ausgerichtet wird, werden durch Einzelgesetze bestimmt. Diesbezüglich hat das ATSG keine Änderung gebracht (Urteile des EVG in Sachen E. vom 9. August 2004, H 66/04, L. vom 2. Juni 2004, I 127/04, Erw. 2.2.2, und D. vom 1. April 2004, I 815/03 Erw. 1). Daraus folgt, dass nicht bereits aus der Legaldefinition "Beeinträchtigung der Gesundheit" gemäss Art. 9 ATSG sowie Art. 42 Abs. 3 IVG geschlossen werden kann, dass sich der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung auch auf rein körperlich behinderte Personen bezieht. Jedoch ist bei Hirnverletzungen nicht auszuschliessen, dass sich ein solcher Gesundheitsschaden entweder auch auf die kognitiven und damit geistigen Fähigkeiten auswirken oder auch zu psychischen Gesundheitsstörungen führen kann. Daraus folgt, dass gerade bei hirnverletzten Menschen ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht einfach mit der Begründung, es handle sich um einen organischen Defekt, verneint werden kann.
6.7.3   Dem Abschlussbericht der Ergotherapie der Rehabilitationsklinik W.___ vom 14. Oktober 1986 (Urk. 8/31) ist zu entnehmen, dass in Bezug auf die Hirnleistungen der Beschwerdeführerin schwere Störungen bestanden mit Auswirkung auf die intellektuelle Umstellfähigkeit (praktisch-visuell), die Handlungsplanung, die Informationserfassungsspanne (visuell-räumlich), das Gedächtnis (visuell-räumlich) sowie den Raumsinn (visuelle Wahrnehmung und konstruktive Praxie). Mittelschwere Störungen bestanden in der intellektuellen Umstellfähigkeit, der Konzentration und im Rechnen sowie im Körperschema. Die sprachlichen Funktionen waren im Gegensatz zu den räumlichen-visuellen wenig gestört, was zu einer teilweisen Überschätzung der Beschwerdeführerin führt.
         Gemäss dem Bericht der Ärzte der Fachklinik für Neurologische Rehabilitation V.___ an Dr. B.___ vom 9. Januar 1997, wo die Beschwerdeführerin vom 12. November bis 4. Dezember 1996 hospitalisiert gewesen war, ergaben die neuropsychologischen Testergebnisse, dass Störungen in der visuell-räumlichen Wahrnehmung, der Aufmerksamkeit und der Planungsfähigkeit vorhanden waren und eine eingeschränkte Rechenfähigkeit bestand (Urk. 8/30 S. 3). Dr. B.___ gab in seinem Verlaufsbericht vom 22. April 1997 (Urk. 8/28) bezüglich der sozialen Situation an, dass die schwer behinderte und psychisch auffällige Beschwerdeführerin recht isoliert dastehe.
6.7.4 Aufgrund dieser Befunde und Erhebungen ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Hirnverletzung mit Auswirkung auf die Bewältigung des Alltags auch in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt und/oder allenfalls auch psychisch beeinträchtigt sein könnte. Jedoch enthalten weder der Bericht von Dr. A.___ (Urk. 8/26) noch der Abklärungsbericht vom 27. Januar 2005 (Urk. 8/35) genügend Angaben darüber, inwiefern sich die Hirnverletzung auf die kognitiven Fähigkeiten beziehungsweise den psychischen Gesundheitszustand auswirkt, weshalb die entsprechenden Akten diesbezüglich als unvollständig zu bezeichnen sind. Die Sache ist daher auch unter diesem Aspekt zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen und solcher an Ort und Stelle zum erneuten Entscheid über einen allfälligen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 21. März 2005 aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als für die Zeit vom Februar 2000 bis September 2000 keine Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin vorliegt und sie demzufolge die in dieser Zeit bezogenen Leistungen nicht zurückzuerstatten hat; in Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung ab 1. April 2005 ist die Sache im Sinne der Erw. 6.6.4 und 6.7.4 an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen und einem neuen Entscheid zurückzuweisen.

8.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und des Umstands, dass auch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss einem vollständigen Obsiegen entspricht (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2005 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass für die Zeit vom Februar 2000 bis September 2000 keine Meldepflichtverletzung vorliegt und demnach auch die in dieser Zeit bezogenen Leistungen nicht zurückzuerstatten sind, im Sinne von Erw. 6.6.4 und Erw. 6.7.4 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin ab 1. April 2005 neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
- Ausgleichskasse der Z.___, Postfach 1170, 8026 Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).