IV.2005.00496

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1961 im ehemaligen Jugoslawien (Mazedonien) geborene G.___ ging nach 3-jähriger Grundschulausbildung von der Schule ab, wanderte mit 13 Jahren nach Österreich aus und reiste nach vorübergehender Rückkehr in ihre Heimat im Jahr 1977 in die Schweiz ein, wo sie verschiedene Arbeitstätigkeiten ausübte (wie etwa Zimmermädchen, Küchenhilfe, Fabrikarbeiterin, Serviceangestellte; Urk. 9/11, 9/13, 9/28 und 9/32). Aus einer 1978 geschlossenen ersten Ehe entspross ein 1979 geborener Sohn (R.___; Urk. 9/11, 9/13 und 9/32). Nach der 1979 erfolgten Scheidung ging G.___ 1982 eine zweite Ehe ein. Aus dieser Ehe entstammen zwei 1982 und 1985 geborene Söhne (B.___ und C.___; Urk. 9/11, 9/13 und 9/32). Im April 1987 wurde die zweite Ehe geschieden (Urk. 9/11, 9/13, 9/31-32). Im August 1987 brachte G.___ den Sohn D.___ zur Welt (Urk. 9/11, 9/13 und 9/32). Im Jahr 1988 heiratete sie ein drittes Mal, welche Verbindung jedoch bereits im Mai 1989 wieder geschieden wurde (Urk. 9/11, 9/13, 9/30 und 9/32). Mit dem zweiten Ex-Ehemann hatte sie unterdessen die im August 1989 geborene Tochter E.___ gezeugt (Urk. 9/11, 9/13 und 9/32). Im Jahr 1992 verstarb der 1987 geborene Sohn D.___ an Epilepsie und 1999 der 1982 geborenen Sohn B.___ (Urk. 9/11, 9/13 und 9/32). In beruflicher Hinsicht war G.___ zuletzt bis 1993 in dem von ihrem zweiten Ex-Ehemann geführten Restaurations- und Reisebürobetrieb erwerbstätig; im Jahr 1994 bezog sie Arbeitslosenentschädigung und Ende 2001 arbeitete sie für kurze Zeit stundenweise als Serviceangestellte im Restaurant F.___ in H.___ (Urk. 9/11, 9/13 und 9/28). 1995/96 wurde ihr zweiter Ex-Ehemann, mit dem sie damals wieder zusammengelebt hatte, verhaftet und in der Folge wegen Drogenhandels zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt, weswegen er sich ins Ausland absetzte (Urk. 9/11). Seither wird G.___ von ihrer Wohngemeinde (Stadt H.___) mit Fürsorgeleistungen unterstützt (Urk. 9/14-17, 9/26-27 und 9/32). Im Jahr 2002 besuchte die des Lesens und Schreibens weitgehend unkundige G.___ einen Alphabetisierungskurs (Urk. 9/11 und 9/13) und 2004 meldete sie sich erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 9/13 und 9/23).
1.2     Im Mai 2003 gelangte G.___ an die SVA, IV-Stelle, und beantragte die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/32, insbes. S. 6 Ziff. 7.8). Nach durchgeführter Abklärung (worunter: Beizug der Scheidungsurteile vom 9. April 1987 [Urk. 9/31] und 17. Mai 1989 [Urk. 9/30] sowie des IK-Auszugs vom 6. Juni 2003 [Urk. 9/28], Erhebung der Berichte von Dr. med. I.___, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 3. Juli 2003 [Urk. 9/13] und von Dr. med. J.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', vom 19. September 2003 [Urk. 9/12; samt Bericht von Dr. med. K.___, Spezialärztin für Innere Medizin, speziell Blut- und Tumorkrankheiten, '___', vom 6. Juli 2000; vgl. Urk. 9/25] sowie Veranlassung des MEDAS-Gutachtens des Zentrums L.___, '___', vom 3. Februar 2005 [gezeichnet: Dr. med. M.___, Arzt für Innere Medizin, und Dr. med. N.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 9/11]) wies die Verwaltung das Rentenbegehren mit Verfügung vom 15. Februar 2005 (Urk. 9/6 = 9/8) ab (vgl. Feststellungsblatt vom 15. Februar 2005 [Urk. 9/7]). Die von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, Zürich, dagegen am 18. März 2005 erhobene Einsprache (Urk. 9/5; mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung mindestens einer Viertelsrente mit Wirkung seit Mai 2002 [S. 1]) wurde von der IV-Stelle - nach Einholung der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. O.___ vom 23. März 2005 (Urk. 9/2; vgl. bereits Meinungsäusserungen vom 27. Januar 2004 und 14. Februar 2005 [Urk. 9/7]) - mit Entscheid vom 29. März 2005 (Urk. 2 = 9/3) abgewiesen.

2.
2.1     Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid liess die Versicherte - vertreten durch Rechtsanwältin Böhler (vgl. Urk. 9/19 Beilage = 10) - mit Eingabe vom 2. Mai 2005 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, wobei sie ihren auf Zusprechung mindestens einer Viertelsrente mit Wirkung seit dem 1. Mai 2002 lautenden Einspracheantrag erneuerte und darüber hinaus eventuell auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Zentrums L.___ und anschliessender Neuverfügung antrug (S. 2); in verfahrensmässiger Hinsicht liess sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren nachsuchen (S. 2).
2.2     Mit Eingabe vom 19. Mai 2005 (Urk. 5) liess die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung substantiieren (vgl. Urk. 6 = 9/17 Beilage).
Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2005 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-32]) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juli 2005 (Urk. 11) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Böhler abgewiesen (Disp.-Ziff. 1), und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Disp.-Ziff. 2).
2.3     Mit Zuschrift vom 23. Februar 2006 (Urk. 13) zeigte Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Baden, die Mandatsübernahme von der zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwältin Böhler an (vgl. Urk. 14).

3.       Die Sache ist beim derzeitigen Aktenstand spruchreif und kann ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Ergänzender Sachverhaltsabklärungen - etwa in Form der beschwerdeweise (eventualiter) beantragten Einholung ergänzender Auskünfte beim Zentrum L.___ (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1 Abs. 2) - bedarf es nicht.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1 und 8; vgl. Urk. 5) und die zu würdigenden Akten (Urk. 9/1-32; vgl. Urk. 6) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2005 (Urk. 9/11) und insbesondere die diesbezügliche Stellungnahme von IV-Arzt Dr. O.___ vom 23. März 2005 (Urk. 9/2) dafürhält, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, da die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung keine unüberwindbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke (Urk. 2 = 9/3; vgl. Urk. 9/6 = 9/8 und 9/7), lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie sei gemäss Einschätzung der MEDAS-Verantwortlichen sowohl hinsichtlich der zuletzt ausgeübten als auch bezüglich jeder anderen Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig, wobei betreffend der somatoformen Schmerzstörung einerseits eine relevante mitwirkende Komorbidität vorliege und anderseits die einschlägigen qualifizierenden Kriterien ausgewiesen seien; eventuell müsse der Frage der (Un-)Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung weiter nachgegangen werden (Urk. 1; vgl. Urk. 9/5).


2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis altIVG [in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung]; Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen) richtig dargelegt (Urk. 2 = 9/3, je S. 1 f., und 9/6 = 9/8, je S. 1). Darauf wird verwiesen.
2.2     Zu ergänzen ist zunächst, dass hinsichtlich des Beweiswertes von ärztlicher Stellungnahmen (Berichten und Gutachten) entscheidend ist, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind, in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchten, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten und Expertinnen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; ders. in: Fredenhagen [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 24 f.). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen, wobei an die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 122 V 165 Erw. 3). In Bezug auf die Würdigung von Berichten von Hausärzten und Hausärztinnen darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.3 Alsdann bleibt anzufügen, dass nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 und 130 V 352) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem, chronifiziertem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn: "Flucht in die Krankheit") oder (4) das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten und/oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (s. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen oder die Sachverständige unglaubhaft wirken, oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 Erw. 1.2, mit Hinweisen). Genügt - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit Blick auf die vorstehend genannten Kriterien - erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv („an sich") die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4). Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c) darf sich dabei die Verwaltung (und im Streitfall das Gericht) weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden; s. oben Erw. 2.2) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbes. psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a; AHI 2000 S. 153 Erw. 3), und ob die von den Ärzten und Ärztinnen anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.5).

3.
3.1     Die Parteien stützen sich grundsätzlich übereinstimmend auf das unter konsiliarischer Mitwirkung von Dr. med. P.___, Arzt für Pädiatrie (verantwortlich für die Zusammenfassung der Vorakten: "Aktenauszug"; S. 1-3 Ziff. 1.1-4), Dr. M.___ (federführend bei der Darstellung der subjektiven Angaben sowie der Erhebung und Wiedergabe des allgemeinmedizinischen und internistischen Status; S. 3-8 Ziff. 21-3 und 3.1), Dr. med. Q.___, Arzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation (befasst mit der Erhebung und Wiedergabe des rheumatologischen Status; S. 8-11 Ziff. 3.2) und Dr. N.___ (verantwortlich für die psychiatrische Exploration; S. 12-16 Ziff. 3.3) zustande gekommene und von den Dres. M.___ und N.___ unterzeichnete (S. 19) MEDAS-Gutachten des Zentrums L.___ vom 3. Februar 2005 (Urk. 9/11). Die von den Dres. M.___, Q.___ und N.___ im Rahmen der integrierenden Gesamtbeurteilung gemeinsam gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen (S. 16-19 Ziff. 4-7) werden im Grundsatz von keiner Seite in Zweifel gezogen. Das polydisziplinäre L.___-Gutachten, welches sämtliche relevanten somatischen und psychischen Beschwerden berücksichtigt, erfüllt denn auch sämtliche rechtsprechungsgemässen Kriterien der Beweistauglichkeit.
Steht der grundsätzliche Beweiswert des MEDAS-Gutachtens ausser Frage, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des zumutbaren Leistungsvermögens von den dortigen Schlussfolgerungen (60%ige Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten [etwa im Bereich Hauswirtschaft, Service oder Büro]; S. 17 f. Ziff. 5 und 6) gestützt auf die Meinungsäusserung von IV-Arzt Dr. O.___ vom 23. Mai 2005 (Urk. 9/2 S. 1 f.; vgl. auch dessen Stellungnahme vom 14. Februar 2005 [Urk. 9/7 S. 3]) abweichen durfte.
3.2     Die bei der Beschwerdeführerin gutachterlich festgestellten körperlichen Erkrankungen, die da sind (Urk. 9/11 S. 7 f. Ziff. 3.1, S. 10 Ziff. 3.2 und S. 17 Ziff. 4.2):
- weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit:
- Periarthropathia humero scapularis rechts (Supra- und Infraspinatustendinose mit endständigem Impingement; ICD-10 M75.1)
- Ansatztendinose am Beckenkamm beidseits (ICD-10 M54.9)
- muskulärer Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Musculae trapezius, levator scapulae und rhomboidei; ICD-10 M54.9)
- Epicondylopathia humeri radialis et ulnaris beidseits (ICD-10 M77.0 und M77.1)
- zwölf von 18 positiven Fibromyalgie-Tenderpoints
- Verdacht auf intermittierend symptomatische degenerative LWS-Veränderungen (ICD-10 M54.5)
- Verdacht auf beginnende Femoro-Patellararthrose beidseits
- Spreizfüsse
- Hallux valgus beidseits
- Adipositas (MBI 32)
- Hepatitis B (anamnestisch)
- Eisenmangelanämie
- Glykose-6-Phosphat-Dehydrogenasemangel (anamnestisch),
bleiben unbestrittenermassen ohne relevanten Einfluss auf das zumutbare (Rest-)Leistungsvermögen ("Nebendiagnose [ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit"]). Trotz mehr als elf schmerzhaften Druckpunkten liess sich im Rahmen der 5-tägigen (von 3. bis 7. Januar 2005 dauernden; S. 1; vgl. auch Urk. 9/1, 9/9-10 und 9/20-21) MEDAS-Abklärung mangels hinreichender anamnestischer Kriterien keine Fibromyalgie-Diagnose stellen (S. 10 Ziff. 3.2 und S. 17 Ziff. 5). Eine Fibromyalgie war auch von den behandelnden Dres. I.___ und J.___ nicht in Betracht gezogen worden (Berichte vom 3. Juli bzw. 19. September 2003 [Urk. 9/12-13]; vgl. auch Befundbericht von Dr. K.___ vom 6. Juli 2000 [Urk. 9/12 Beilage]). Da die Fibromyalgie zahlreiche mit somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweist, kämen bei Vorliegen einer solchen Erkrankung zudem ohnedies die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters analog zur Anwendung (BGE 132 V 65 Erw. 4). Die weiteren rheumatologischen Krankheitsbestimmungen wurden entweder als wenig ausgeprägt und nicht leistungsrelevant befunden (LWS-, Kniegelenks- und Fussproblematik; S. 10 Ziff. 3.2 und S. 17 f. Ziff. 5), oder es wurden daraus nur marginale Zumutbarkeitseinschränkungen (betreffend Durchführung von Arbeiten über der Schulterhorizontalen: nur intermittierend und mit entsprechenden Pausen) abgeleitet (multilokuläre weichteilrheumatische Krankheitsbilder, namentlich im Schulterbereich; S. 10 f. Ziff. 3.2 und S. 17 f. Ziff. 5). Die Konsultation der von der Beschwerdeführerin nachträglich (zur Schlussbesprechung) beigebrachten Röntgenbilder bestätigte den im Bereich der HWS, der Ellbogen, Vorderarme und Hände unauffälligen klinischen Befund (S. 11 Ziff. 3.2). Insgesamt wurde hinsichtlich der diversen Erkrankungen am Bewegungsapparat keine namhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit konstatiert (S. 10 f. und S. 17 f. Ziff. 5-6). Die internistischen Anomalien (Fettleibigkeit, Hepatitis B-Trägerschaft, Eisenmangelzustand und Glykose-6-Phosphat-Dehydrogenasemangel) liessen aus gutachterlicher Sicht ebenfalls auf keine namhafte Tangierung der Arbeitsfähigkeit schliessen (S. 7 f. Ziff. 3.1 und S. 17 f. Ziff. 5-6). So erwies sich die anamnestisch bloss diskrete Eisenmangelanämie zum Untersuchungszeitpunkt als gut substituiert (S. 17 Ziff. 5). Eine chronische Hämolyse infolge Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenasemangel wurde ausgeschlossen und ohne besondere Vorkommnisse (wie Infekte, Genuss von Saubohnen [Vicia faba] oder Einnahme gewisser, der Beschwerdeführerin bekannter Medikamente) wurde diesbezüglich auch nicht mit einer akuten Hämolyse gerechnet (Qualifikation als blosser Risikofaktor; S. 18 Ziff. 5). Der Adipositas wurde ebenfalls keine leistungsmindernde Bedeutung beigemessen (S. 17 Ziff. 5). Die gutachterliche Negierung einer massgeblichen Einschränkung im somatischen Bereich steht im Einklang mit der Vorbeurteilung durch Dr. J.___, der sich im Bericht vom 19. September 2003 (Urk. 9/12) in körperlicher Hinsicht ausdrücklich nur auf schwere Arbeiten bezog und die postulierte Arbeitsunfähigkeit bezüglich leichterer Tätigkeiten allein mit der georteten psychischen Komponente (mittelschwere bis schwere Depression) begründete (S. 2). Auch aus den Ausführungen von Dr. K.___ gemäss Bericht vom 6. Juli 2000 (Urk. 9/12 Beilage) lässt sich nichts in Richtung einer gutachterlich verkannten Relevanz internistischer Problembereiche für das zumutbare Leistungsvermögen ableiten.
3.3     Die von den L.___-Gutachtern gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig leichte Episode, ohne somatisches Syndrom; ICD-10 F33.0) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 9/11 S. 16 Ziff. 4.1: "Hauptdiagnose [mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit]") kann gemäss unbestrittener ärztlicher Beurteilung als gesichert gelten. Zwar hatte die Psychiaterin Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 3. Juli 2003 (Urk. 9/13) anstelle der gutachterlich diagnostizierten affektiven und somatoformen Störungen auf eine Anpassungsstörung (mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen) im Sinne von ICD-43.23 geschlossen (S. 1 lit. A) und wurde von Allgemeinmediziner Dr. J.___ im Bericht vom 19. September 2003 (Urk. 9/12) eine mittelschwere bis schwere Depression (ohne ausdrückliche ICD-10-Klassifikation, wohl aber im Sinne von ICD-10 F32.2 oder F33.2) festgestellt (S. 1 lit. A). Indessen haben die L.___-Gutachter diese anderslautenden Vorbeurteilungen in Betracht gezogen (S. 2 f. Ziff. 1.2) und ihre abweichende diagnostische Einschätzung einlässlich und nachvollziehbar begründet (S. 12-16 Ziff. 3.3 und S. 18 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass bei ihr einzig die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte Episode, ohne somatisches Syndrom; ICD-10 F33.0) und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Betracht fallen.
3.4 Bezüglich der zusätzlich zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ist aufgrund der gutachterlichen Darlegungen zwar davon auszugehen, dass es sich bei den konstatierten wiederkehrenden depressiven Stimmungslagen nicht lediglich um (reaktive) Begleiterscheinungen der somatoformen Schmerzstörung, sondern um ein gleichsam selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes, durch die unverarbeiteten Todesfälle zweier Söhne sowie Partnerschaftsprobleme hervorgerufenes und unterhaltenes depressives Leiden handelt (S. 15 f. Ziff. 3.3 und S. 18 Ziff. 5-6). Indessen wurde die psychosoziale Funktionsfähigkeit als intakt beurteilt und wurden relevante psychotische Komponenten verneint (S. 15 Ziff. 3.3), so dass nicht von einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gesprochen werden kann, zumal angesichts der zum Zeitpunkt der Begutachtung ausgemachten Leichtigkeit des Geschehens. Dass die Arbeitsbelastbarkeit allein durch die Depressivität nachhaltig beeinträchtigt wäre, lässt sich dem L.___-Gutachten nicht entnehmen; vielmehr geht daraus hinreichend klar hervor, dass vor allem die mit früheren Beziehungsschwierigkeiten und Todesfällen in ursächlichem Zusammenhang stehende Schmerzentwicklung und -aufrechterhaltung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung für die aus medizinisch-theoretischer Sicht bescheinigte 40%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge verminderter psychophysischer Belastbarkeit verantwortlich gemacht wird (S. 15 f. Ziff. 3.3 und S. 17 f. Ziff. 5-6). Somatisierungsstörungen werden denn auch ohnehin von Depressionen unterschiedlicher Schweregrade begleitet.
Fehlt es nach dem Gesagten an einer relevanten psychischen Komorbidität (fehlende Schwere, Ausprägung und Dauer der nebenbei diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung), vermag der psychische Gesundheitsschaden in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur unter besonderen Voraussetzungen die - ausnahmsweise - Annahme einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Diese sind - wie die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die entsprechenden Meinungsäusserungen von IV-Arzt Dr. O.___ vom 14. Februar 2005 (Urk. 9/7 S. 3) und insbesondere vom 23. März 2005 (Urk. 9/2 S. 1 f.) richtig erkannte - hier nicht erfüllt: So bewirken die somatischen Begleiterkrankungen bezüglich körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten aus ärztlicher Sicht weder Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen. Sodann geben die Angaben der Beschwerdeführerin keine Indizien für einen schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung. Gegenteils lebt die Beschwerdeführerin in regem Kontakt mit ihren drei verbliebenen Kindern, besorgt weitgehend selbständig den Haushalt, geht spazieren und pflegt Beziehungen zu zahlreichen Freundinnen, mit denen sie auch ausgeht (Urk. 9/11 S. 4 Ziff. 2.1, S. 6 Ziff. 2.3, S. 12 Ziff. 3.3, S. 13 Ziff. 3.3 und S. 14 Ziff. 3.3). Ferner besteht im Lichte der gutachterlichen Ausführungen kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns; einen sekundären Krankheitsgewinn (z.B. vermehrte Zuwendung, Unterstützung, Entlastung von alltäglichen Verpflichtungen etc.) scheinen die Gutachter nicht auszumachen, wobei ein solcher rechtlich ohnehin grundsätzlich unbeachtlich bliebe. Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungsergebnisse trotz längerer Therapieversuche insgesamt nicht wie erhofft ausfielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies allein die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt. Dies umso mehr, als die L.___-Gutachter immerhin eine gewisse Stabilisierung durch die applizierten Therapien feststellen konnten und im Weiteren ihrerseits diverse therapeutische Ansätze vorschlugen, wobei sie nebst der empfohlenen Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit (als Ergänzung zur Haushaltführung) und eines Kraftausdauertrainings ausdrücklich die Fortführung und Intensivierung der psychotherapeutischen Betreuung anregten, wovon sie sich eine Verbesserung des Gesundheitszustands versprachen (S. 11 Ziff. 3.2, S. 16 Ziff. 3.3 und S. 18 Ziff. 6).
Demnach sprechen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit - wie sie sie früher ausgeführt hat - in vollem Umfang auszuüben. Die ärztlicherseits hervorgehobene reduzierte psychophysische Belastbarkeit genügt nach den Umständen des Krankheitsgeschehens nicht für die rechtliche Anerkennung einer 40%igen Leistungseinbusse aus psychischen Gründen und damit für die Annahme einer versicherten Gesundheitsschädigung.

4.       Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens, was zur - kosten- (beim Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 per 1. Juli 2006] bereits hängige Beschwerde; vgl. Ziff. II der fraglichen Übergangsbestimmungen betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung, insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und entschädigungslosen (Art. 61 lit. g ATSG) - Abweisung der Beschwerde führt (vgl. zu Kosten und Entschädigungen auch § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).