Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 22. März 2006
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Mägerle
Streiff Pellegrini & von Kaenel
Bahnhofstrasse 67, Postfach, 8622 Wetzikon 2
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
H.___
Beigeladene
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1967, ist gelernte Farbenfachverkäuferin (Urk. 8/41). Vom 1. Januar 1991 bis 31. Mai 2001 war sie bei der Y.___ AG als Sachbearbeiterin tätig (Urk. 8/37). Vom 1. Juni bis 8. Oktober 2001 war sie bei der Z.___ AG als Sachbearbeiterin angestellt, wobei sie vom 13. August bis 16. September 2001 zu 100 % und vom 17. bis 30. September 2001 zu 50 % arbeitsunfähig war. Ab dem 1. Oktober 2001 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/40, Urk. 8/18). Am 24. Dezember 2002 meldete sich die Versicherte wegen Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 8/41). Die IV-Stelle erkundigte sich bei den genannten Arbeitgeberinnen nach den Arbeitsverhältnissen (Urk. 8/40, Urk. 8/37), liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 8/39), holte bei A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einen Arztbericht (Bericht von A.___ und B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 28. März 2003 [Urk. 10/18]) ein und gab - nach Rücksprache mit ihrem Medizinischen Dienst (Urk. 8/13/1 Seite 2) - bei C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/35), welches am 17. Juni 2003 erstattet wurde (Urk. 8/17). In der Folge ersuchte sie den Rechtsvertreter der Versicherten, Pollux L. Kaldis, resp. die Versicherte selbst um Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zu ihrer hypothetischen Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall (Urk. 8/34, 8/31, 8/30). Dieser Aufforderung kam Pollux L. Kaldis mit Eingabe vom 14. Mai 2004 (Urk. 8/29) nach. Im Weiteren liess er der IV-Stelle am 21. Juni 2004 (Urk. 8/28) ein vom 18. Juni 2004 datiertes Schreiben an C.___ sowie eine von ihm bei A.___ eingeholte Stellungnahme vom 11. Juni 2004 zum genannten psychiatrischen Gutachten zugehen (Urk. 8/16). Die IV-Stelle holte daraufhin bei A.___ einen weiteren Arztbericht (Bericht vom 8. Juli 2004 [Urk. 8/15]) ein. Nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst (Urk. 8/13/1) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund des Gesundheitszustandes zur Zeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien, das Gesuch der Versicherten um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 21. Juli 2004 ab (Urk. 8/13/2). Hingegen sprach sie ihr mit Verfügung vom 15. Oktober 2004, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Wirkung ab 1. August 2002 eine ganze Rente einschliesslich einer Kinderrente zu (Urk. 8/9). Dagegen erhob die Z.___ mit Eingaben vom 25. Oktober resp. 25. November 2004 (Urk. 8/8 und Urk. 8/6) Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 15. Oktober 2004 sei aufzuheben, für einen erneuten Entscheid sei ein weiteres Gutachten eines neutralen Facharztes einzuholen, insbesondere sei auch die Frage der Kinderbetreuung bei einer 100%igen Anstellung vor Ort abzuklären, eventualiter sei der Versicherten nur eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 8/6). Die IV-Stelle setzte daraufhin Pollux L. Caldis Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 8/5). In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2004 beantragte Pollux L. Caldis, die Einsprache der Vorsorgeeinrichtung vom 25. Oktober/25. November 2004 sei abzuweisen, es seien ihm die IV-Akten seit August 2003 zuzustellen und es sei ihm eine angemessene Frist zur Ergänzung der Vernehmlassung zu gewähren (Urk. 8/4). Innert der ihm gewährten Fristerstreckung (Urk. 8/3) reichte er indessen keine weitere Stellungnahme ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8/2]) wies die IV-Stelle die Einsprache der Z.___ gegen die Rentenverfügung vom 15. Oktober 2004 mit Entscheid vom 16. März 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess die Z.___ durch Rechtsanwalt Daniel Mägerle mit Eingabe vom 2. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 16. März 2005 aufzuheben, eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 16. März 2005 zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen (Urk. 1). Nachdem diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2005 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7), lud das Gericht die mitbetroffene H.___ mit Verfügung vom 19. Juli 2005 zum Prozess bei (Urk. 11). Diese liess in der Stellungnahme vom 12. September 2005 beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, eventuell sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beigeladenen Vorleistungen auszurichten (Urk. 13). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. September 2005 für geschlossen erklärt (Urk. 16). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 wurden der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beigeladenen vom 12. September 2005 (Urk. 13), die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 14), die Vernehmlassung der Beigeladenen vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/4) sowie das Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2005 (Urk. 8/2) zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 18). Die von der Beschwerdeführerin nach erfolgten Fristerstreckungen (Urk. 20 und Urk. 21) eingereichte Vernehmlassung vom 30. Januar 2006, in welcher sie an ihrem in der Beschwerde vom 2. Mai 2005 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 22), wurde der Beschwerdegegnerin sowie dem Rechtsvertreter der Beigeladenen mit Verfügung vom 31. Januar 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung. Somit sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.2).
1.2 Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderung ergeben. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden. Auch Art. 16 ATSG bewirkt keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches vorzunehmen ist. Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.3, mit Hinweisen; BGE 130 V 396; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. September 2004 in Sachen M., I 249/04, Erwägung 4.2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beigeladene auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 16. März 2005 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 466 Erwägung 1.2 mit Hinweisen), entwickelt hat, eine (ganze) Rente der Invalidenversicherung beanspruchen kann.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei allseits abgeklärt. Im Arztbericht von A.___ vom 8. Juli 2004 werde glaubhaft geschildert, dass die Beigeladene zur Zeit nur in einem geschützten Rahmen ohne Leistungsdruck einsetzbar wäre. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei ihr somit nicht zumutbar. Ein rententangierendes Erwerbseinkommen könne nicht erzielt werden. Was die Qualifikation betreffe, so hätten ihre Abklärungen ergeben, dass die Beigeladene ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auch nach der Geburt des Kindes zu 100 % erwerbstätig wäre. Aufgrund ihrer persönlichen Situation sei es glaubhaft, dass die Kinderbetreuung durch den Vater oder die Mutter gesichert würde (Urk. 2).
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe der Beigeladenen zu Unrecht eine ganze Rente zugesprochen. Zum einen habe sie den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt, da nach Ansicht der von ihr um Auskunft ersuchten Ärzte entweder sofortige medizinische und/oder berufliche Massnahmen angezeigt gewesen seien und die Beigeladene somit im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 15. Oktober 2004 grundsätzlich eingliederungsfähig gewesen sei (Urk. 1 Seiten 7, 8 und 9). Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen widersprechender Arztberichte zu einseitig und ohne nachvollziehbare Gründe auf den Bericht von A.___ abgestellt (Urk. 1 Seiten 7, 9 und 10). Schliesslich habe sie keine genügenden Abklärungen bezüglich der Frage, in welchem Ausmass die Beigeladene ohne gesundheitliche Beeinträchtigung trotz ihrer Mutterschaft wieder erwerbstätig wäre, vorgenommen (Urk. 1 Seite 7, 10 und 11). Die Beigeladene hätte nach der Geburt des Kindes deutlich weniger als 100 % gearbeitet, wenn überhaupt (Urk. 22 Seite 5).
3.4 Die Beigeladene lässt ausführen, aus dem Arztbericht von A.___ vom 8. Juli 2004 gehe hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, weil entgegen früherer Erwartungen keine Besserung eingetreten sei. Er führe den Krankheitsverlauf auf die Schwere der psychischen Krankheit zurück, was er in seinem Schreiben vom 25. August 2005 bestätigt habe. Nach übereinstimmender Einschätzung mehrerer Ärzte habe sie keine Restarbeitsfähigkeit, und ihre Psychotherapie habe noch keine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Daher mache es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gegenwärtig keinen Sinn, eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu erteilen. Abgesehen davon seien die rechtlichen Voraussetzungen dafür bei weitem nicht erfüllt (Urk. 13).
4.
4.1 Die Meinungen der Parteien gehen zunächst in der Beantwortung der Frage auseinander, ob die Beigeladene im Gesundheitsfall als ganztägig oder zeitweilig resp. nicht erwerbstätig einzustufen ist, was je nach dem ein anderes Vorgehen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (allgemeine Methode des Einkommensvergleiches oder gemischte Methode resp. Betätigungsvergleich) zur Folge hat (vgl. Erwägung 2.3). Während die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladene davon ausgehen, dass diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auch nach der Geburt ihres Sohnes im Juli 2002 zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 2 Seite 3, Urk. 13 Seite 3), macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beigeladene hätte nach der Geburt des Sohnes deutlich weniger gearbeitet, wenn überhaupt (Urk. 22 Seite 5).
4.2
4.2.1 Wie eingangs dargelegt (vgl. Erwägung 2.4), sind für die Beurteilung und Festlegung des von der versicherten Person im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, bei verheirateten Versicherten überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. September 2005 in Sachen E., I 48/05, Erwägung 2.3).
4.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beigeladene zusammen mit ihrem heutigen Ehemann, P.___, mit welchem sie seit 1984 eine feste Beziehung hat, von Juli 1996 bis September 2004 in einem Bauernhaus in U.___ gewohnt und einige Tiere gehalten hat (Urk. 8/17 Seite 2, Urk. 8/36). Danach sind sie nach V.___ im Kanton W.___ gezogen (Urk. 8/15). Im Juli 2002 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. P.___ ist von Beruf Landwirt, bezieht aber gemäss den Angaben der Beigeladenen wegen eines schweren Rückenschadens seit dem Jahr 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/17 Seite 2).
Die Beigeladene war, wie eingangs erwähnt, von Januar 1991 bis 31. Mai 2001 bei der Y.___ AG und vom 1. Juni 2001 bis 8. Oktober 2001 bei der Z.___ AG als Sachbearbeiterin angestellt (Urk. 8/40, Urk. 8/37). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Ärztlicherseits wird ihr vom 13. August bis 16. September 2001 eine 100%ige, vom 17. September bis 30. September 2001 eine 50%ige und seit dem 1. Oktober 2001 bis anhaltend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/18, Urk. 8/15).
Gemäss den Angaben des Rechtsvertreters der Beigeladenen in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2004 würde die Beigeladene, wenn sie gesund wäre, weiterhin zu 100 % arbeiten. Für den Sohn würde der Vater oder nötigenfalls die Mutter der Beigeladenen, K.___, aus X.___ schauen (Urk. 8/29).
4.2.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung unglaubwürdig und unrealistisch, dass die Beigeladene nach der Geburt des Kindes eine 100%-Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Es handle sich dabei um eine reine Parteibehauptung. Bemerkenswert sei auch, dass sich unter anderem die in X.___ wohnhafte Mutter der Beigeladenen regelmässig um ein Kind kümmern soll, welches in V.___ im Kanton W.___ zu Hause sei (Urk. 22 Seiten 4 und 5).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in der heutigen Zeit nicht - mehr - auszuschliessen, dass eine Frau, welche bis zur Geburt ihres Kindes vollzeitlich gearbeitet hat, auch danach im gleichen Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Im Falle der Beigeladenen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der mit ihr zusammen lebende Ehemann und Vater des Kindes, P.___, nicht erwerbstätig ist und somit die Betreuung des Kindes grundsätzlich vollumfänglich übernehmen kann. Angesichts der heutigen Mobilität erscheint es sodann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - durchaus möglich, dass nötigenfalls auch die in X.___ wohnhafte Grossmutter auf das Kind aufpassen würde. Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass P.___ offenbar bereits seit 2000 nicht mehr erwerbstätig ist; die Beigeladene hat hingegen bis zu ihrer Erkrankung im August 2001 stets vollzeitlich gearbeitet, wofür auch eine finanzielle Notwendigkeit bestanden haben resp. auch heute noch bestehen dürfte. Schliesslich sprechen auch die beruflichen Fähigkeiten sowie das Alter der Beigeladenen nicht gegen die Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit.
4.2.4 Aufgrund der konkreten Situation sowie der Vorbringen der Beigeladenen erscheint somit überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.
4.3 Die Beigeladene ist demnach - mit der Beschwerdegegnerin - als Vollerwerbstätige zu qualifizieren.
5.
5.1
5.1.1 C.___ führt im von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 17. Juni 2003 aus, die Beigeladene sei seit August 2001 wegen eines depressiven Syndroms zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Seit Beginn der depressiven Symptomatik befinde sie sich zwar in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Wegen der - im November 2001 - eingetretenen Schwangerschaft und weil sie zur Zeit ihr Kind noch stille, habe sie aber auf eine Einnahme von Antidepressiva verzichtet. Da die Beigeladene anlässlich der gutachterlichen Exploration nicht offen über ihre Situation und Befindlichkeit habe Auskunft geben können oder wollen, sei die genaue Einschätzung ihrer jetzigen psychischen Verfassung erschwert. Aufgrund folgender Aspekte sei es aber fraglich, ob eine anhaltende und vollständige Arbeitsunfähigkeit weiter angenommen werden könne. Zum einen zeige das aktuelle psychopathologische Bild keine klaren Kriterien für eine schwere, mit Arbeitsunfähigkeit einhergehende depressive Symptomatik (Urk. 8/17 Seite 5). Im Weiteren habe sie grosse Mühe, ihre Situation und Befindlichkeit spontan und offen zu schildern. Ohne direkt ein "Renten-Begehren" unterstellen zu müssen, sei es gleichwohl möglich, dass sie sich gefühlsmässig ganz auf eine Invalidität und IV-Rente fixiert und die realen Möglichkeiten einer Besserung und Rehabilitation ins Berufsleben ausgeklammert habe. Schliesslich seien die therapeutischen Möglichkeiten der medikamentösen antidepressiven Behandlung bis jetzt vollständig vernachlässigt worden. Zusammengefasst bestehe diagnostisch zur Zeit kein Hinweis für eine so schwere anhaltende depressive Störung, die eine langfristige vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte. Ein sinnvolles Vorgehen bestehe seiner Ansicht nach darin, sie baldmöglichst antidepressiv zu medizieren und sie psychotherapeutisch für eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu motivieren und zu ermutigen (Urk. 8/17 Seite 6). Eine Umschulung erscheine nicht erfolgversprechend. Es sollte vielmehr klar eine Integration in die bisherigen Tätigkeit, welche sie ja durchaus erfolgreich habe ausführen können, angestrebt werden. Zu welchem Grad die Beigeladene bei versuchter Wiederaufnahme arbeitsfähig sein werde, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden. Grundsätzlich sollte aber auch eine volle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 8/17 Seiten 6 und 7).
5.1.2 A.___ und B.___ diagnostizieren in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. März 2003 eine mittelgradige depressive Episode (nach ICD-10 F32.10), bestehend seit August 2001. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Beigeladene sei vom 13. August bis 16. September 2001 zu 100 % und vom 17. bis 30. September 2001 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Oktober 2001 habe anhaltend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach Feststellen der Schwangerschaft im November 2001 habe sie keine Antidepressiva mehr genommen. Dank intensiver Psychotherapie sei es gelungen, sie über diese Zeit zu stützen. Der Sohn sei gesund und werde von ihr bis heute gestillt. Es sei ihr gelungen, eine gute Beziehung zum Kind aufzubauen. Sie bewältige ihren Alltag einigermassen gut ohne Medikamente. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden, und es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Eine Umschulung auf eine Tätigkeit, die ihr sinnvoll erscheine und Freude mache, wäre sicher geeignet, einem Rückfall in schwere depressive Zustände und damit einhergehend einer Invalidisierung vorzubeugen (Urk. 8/18). Im gleichentags ausgefüllten Beiblatt zum genannten Bericht hält A.___ fest, dass ihr eine Erwerbstätigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ab sofort, vielleicht erst noch zunehmend, ganztags zumutbar sei (Beiblatt zu Urk. 8/18).
Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2004 erhebt A.___ eine langanhaltende Depression (nach ICD-10 F32), bestehend seit August 2001. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Beigeladene sei jetzt praktisch seit drei Jahren mit Schwankungen depressiv. Wiederholt habe es Phasen mit starker Antriebshemmung, Ängsten und Suizidalität gegeben. Seit zwei Monaten sei sie wieder in diesem sehr schlechten Zustand. Wegen der Suizidalität müsse er sie zur Zeit wöchentlich sogar zweimal für die Therapie sehen. Als therapeutische Massnahme sei eine Psychotherapie angezeigt. Eine solche sei zur Zeit fast nur stützend möglich. Da die Beigeladene noch stille, sei eine medikamentöse Behandlung nicht zu verantworten. Sie könne den Haushalt kaum mehr bewältigen. Sie sorge aber für den Sohn. Sonst müsste sie jetzt eigentlich in eine stationäre Behandlung gehen, weil sie nur noch Familienkontakte habe. Sie habe sich ganz zurückgezogen, weil sie Angst habe, ohne erwachsene Begleitung irgendwohin zu gehen. Zur Zeit sei der Beigeladenen keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Mittel- und langfristig werde das aber vermutlich nicht so bleiben. Er gehe - trotz des zähen Verlaufes und der aktuellen Verschlechterung - weiter davon aus, dass die Beigeladene wieder arbeitsfähig werden könne. Eine Umschulung in eine andere Tätigkeit erscheine ihm zur Zeit nicht mehr sinnvoll. Heute würde er versuchen, die Beigeladene im alten Bereich als Büroangestellte wieder zu integrieren. Die berufliche Reintegration sei aus seiner Sicht Teil des Behandlungsprozesses. Allfällige berufliche Abklärungsgespräche könnten aus psychiatrischer Sicht bald stattfinden. Zur Zeit sei die Beigeladene in einem geschützten Rahmen "einsetzbar", ohne Leistungsdruck, je nach aktuellem Zustand (Urk. 8/15).
In der vom Rechtsvertreter der Beigeladenen eingeholten Stellungnahme von A.___ vom 11. Juni 2004 zum Gutachten von C.___ vom 17. Juni 2003 weist jener vorab darauf hin, dass auch C.___ eine Depression diagnostiziert resp. jedenfalls mehrere typische depressive Symptome beschrieben und auch eine Behandlung mit Antidepressiva empfohlen habe. Er bestätige somit, dass eine wesentliche Krankheit vorliege. Er kenne die Beigeladene und den Krankheitsverlauf seit drei Jahren. Der Verlauf der Krankheit sei sehr langwierig und bis heute sehr unbefriedigend. Die Depression bestehe mit Schwankungen weiter. Seines Erachtens sei die Beigeladene auch heute wegen der Krankheit arbeitsunfähig ohne direkte konkrete Unterstützung. Dabei spielten auch Ängste und Befürchtungen, welche bei der Untersuchung durch C.___ nicht aufgefallen seien, eine sehr grosse Rolle. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch C.___ entspreche leider nicht der seinigen. Trotz Schwankungen im Verlauf, durchaus von Tag zu Tag, sei die Beigeladene seit langem durch die Depression und die Ängste derart eingeschränkt, dass ihr keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei. Auch während der letzten Monate sei sie wiederholt so depressiv gewesen, dass er wegen der Suizidgefahr an eine Klinikeinweisung gedacht habe. Bezüglich Prognose sei er zuversichtlich, dass bei der Beigeladenen längerfristig wieder eine ganze oder teilweise Erwerbstätigkeit möglich sein sollte. Die Beigeladene wünsche auch ausgesprochen, wieder in den Arbeitsprozess einsteigen zu können. Sie habe kein Rentenbegehren. Deshalb würden ihm berufliche Massnahmen eigentlich weiterhin dringend nötig erscheinen. Aus seiner Sicht wäre zum Beispiel der Berufsförderungskurs notwendig. Die Beigeladene wäre auch an einem geschützten Arbeitsplatz einsetzbar mit Steigerungsmöglichkeit (Beilage zu Urk. 8/16).
In seinem Bericht an den Rechtsvertreter der Beigeladenen vom 26. August 2005 führt A.___ an, diese sei seit 4 Jahren mehr oder weniger anhaltend depressiv. Zudem leide sie weiterhin unter starken Ängsten. Im letzten Winter sei sie so stark depressiv gewesen, dass er versucht habe, sie zu hospitalisieren. Sie sei in drei Kliniken zum Vorgespräch gewesen. Alle hätten die Indikation für eine Hospitalisation gestellt, aber die Beigeladene habe sich nicht entschliessen können, zur Behandlung anzutreten. Im Verlaufe der Therapie habe sich die Beigeladene daran erinnert, dass sie als Mädchen wiederholt sexuell missbraucht worden sei. Es sei sicher, dass sie sich aber nur bruchstückhaft an ihre Kindheitserlebnisse erinnere. Trotzdem müsse er annehmen, dass heute die psychischen Spätfolgen eines wiederholten, starken Missbrauchs in der Kindheit zu sehen seien: die Angstzustände, die phobische soziale Angst, das gestörte Selbsterleben und die immer wieder auftretenden depressiven Verstimmungen, zeitweise mit Suizidalität. Die Behandlung sei schwierig und langwierig. Auch heute sei die Beschwerdeführerin als Büroangestellte zu 100 % arbeitsunfähig. Ihm schienen zur Zeit keine beruflichen Wiedereingliederungsversuche der IV möglich, auch keine Umschulung. Falls sich der Gesundheitszustand in Zukunft verbessern sollte, wäre natürlich eine berufliche Eingliederung weiterhin sinnvoll. In diesem Fall würden sie dies bei der IV auch beantragen (Urk. 14/1).
5.1.3 In den Akten liegt im Weiteren ein - ebenfalls an den Rechtsvertreter der Beigeladenen gerichtetes - Schreiben von D.___ von der Klinik E.___ vom 8. März 2005 (Urk. 14/2).
D.___ führt darin aus, dass die Beigeladene auf Zuweisung von A.___ am 10. Oktober 2004 zu einem ambulanten Vorgespräch erschienen sei. Die einstündige Exploration und Untersuchung der Beigeladenen habe den Verdacht auf das Vorliegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie einer abhängigen Persönlichkeitsstörung ergeben (Urk. 14/2).
5.2 Das psychiatrische Gutachten sowie die genannten Berichte sind nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen (vergleiche Erwägung 2.6) zu würdigen. Zu ergänzen ist, dass es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Was speziell Parteigutachten anbelangt, so rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a); auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 353, 354, mit Hinweisen).
Zu den Berichten von A.___ vom 26. August 2005 (Urk. 14/1) sowie von D.___ vom 8. März 2005 (Urk. 14/2) ist zudem zu bemerken, dass sie zwar erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, also der Beschwerdegegnerin bei Erlass ihres Einspracheentscheides resp. der Beschwerdeführerin bei Verfassen der Beschwerdeschrift nicht zur Verfügung standen. Zumindest insoweit, als sich die Feststellungen in den genannten Dokumenten auf die Zeit vor dem Erlass des Einspracheentscheides beziehen, sind sie indessen grundsätzlich zu beachten, zumal im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung genommen werden konnte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2001 in Sachen J., I 135/01, Erwägung 3a).
5.3
5.3.1 Das psychiatrische Gutachten des C.___ vom 17. Juni 2003 (Urk. 8/17) basiert auf einer (psychiatrischen) Untersuchung vom 4. Juni 2003 und wurde in Kenntnis des Berichtes von A.___ vom 28. März 2003 (Urk. 8/18) verfasst. Der Gutachter hat die Beigeladene zu ihrer Anamnese, zur aktuellen Situation sowie zu ihrem subjektiven Empfinden befragt und sich mit ihren diesbezüglichen Angaben sowie mit ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Im Weiteren hat er einen psychopathologischen Befund erhoben und seine - von derjenigen von A.___ abweichende - Schlussfolgerung, wonach "zur Zeit kein Hinweis für eine so schwere anhaltende depressive Störung, die eine langfristige vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, bestehe", grundsätzlich nachvollziehbar begründet. Einleuchtend erscheint sodann auch seine Auffassung, wonach die Beigeladene baldmöglichst antidepressiv zu medizieren und psychotherapeutisch für eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu motivieren und ermutigen sei. Indessen hat sich der Gutachter lediglich zum psychischen Gesundheitszustand der Beigeladenen im Zeitpunkt der Begutachtung, welche im Übrigen nahezu zwei Jahre vor Erlass des Einspracheentscheides (16. März 2005 [Urk. 2]) stattfand, geäussert. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hat er sodann nur eine vage Prognose abgegeben. Das psychiatrische Gutachten kann daher nicht als für die streitigen Belange umfassend und damit als eine nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. Erwägung 2.6) beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gewürdigt werden.
5.3.2 Die Feststellungen von A.___ in den genannten Berichten beziehen sich zwar grundsätzlich auf den Gesundheitszustand der Beigeladenen und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit August 2001 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides. Sie vermögen jedoch - ebenfalls - nicht ohne weiteres zu überzeugen und zwar aus folgenden Gründen:
Vorwegzunehmen ist, dass A.___ als behandelnder Spezialarzt der Beigeladenen mitunter wegen seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung geneigt sein dürfte, im Zweifel eher zu ihren Gunsten auszusagen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. April 2004 in Sachen P., I 814/03, Erwägung 2.4.2, mit Hinweisen). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass er bei seiner Beurteilung massgeblich auf die subjektiven Angaben der Beigeladenen abgestellt hat, ohne diese sowie ihr Verhalten kritisch zu hinterfragen. Dies gilt umso mehr, als er sich insbesondere auch in den Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 28. März 2003 und 8. Juli 2004 (Urk. 8/18 und Urk. 8/15) auf eine Wiedergabe der von ihr geklagten Beschwerden beschränkt hat. Dementsprechend findet sich in diesen Berichten kein eigentlicher - objektiver - Psychostatus, welcher es ermöglichen würde, die von ihm darin gestellten Diagnosen sowie seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit prüfend nachzuvollziehen. Bei den beiden Berichten an den Rechtsvertreter der Beilgeladenen vom 11. Juni 2004 (Beilage zu Urk. 8/16) und 26. August 2005 (Urk. 14/1) ist ebenfalls nicht erkennbar, inwieweit die darin gemachten Feststellungen auf objektiv eigenen Beobachtungen beruhen.
Im Weiteren ist zu bemerken, dass gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens erforderliche fachärztliche (psychiatrische) Diagnose lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt sein muss (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, mit Hinweis). Während die von A.___ in seinem Bericht vom 28. März 2003 (Urk. 8/18) gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (nach ICD-10 F32.10) diesen Anforderungen genügt, ist dies bei derjenigen im Bericht vom 8. Juli 2004 (langanhaltende Depression [nach ICD-10 F32] nicht der Fall; diese erscheint - da mit F32 die Kategorie der "depressiven Episoden" bezeichnet wird (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Seite 132 ff.) - als widersprüchlich und - mangels eines Hinweises auf den Schweregrad - als ungenau. An einer lege artis gestellten Diagnose fehlt es sodann auch in den genannten Berichten vom 11. Juni 2004 und 26. August 2005, ist doch darin lediglich von "Depression" und "Ängsten" die Rede (Beilage zu Urk. 8/16, Urk. 14/1).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG ist, was namentlich auch für eine depressive Symptomatik gilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 4. August 2005 in Sachen M., I 50/05, Erw. 2.3). In jedem Einzelfall muss eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen von ihrer Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist - wie erwähnt (vgl. Erwägung 2.1) - die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar ist (BGE 127 V 298 Erwägung 4.c).
A.___ hat für seine Einschätzung, wonach der Beigeladenen die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit seit August 2001 bis zum Erlass des Einspracheentscheides - stets - gänzlich unzumutbar gewesen sei, keine nachvollziehbare Begründung geliefert. Aus seinen Berichten geht lediglich hervor, dass sie seit August 2001 immer wieder Phasen mit starker Antriebshemmung, Ängsten und Suizidalität durchlief. Daneben scheint es aber - wie sich aus seinem Bericht vom 28. März 2003 sowie aus seinen Angaben auf dem dazugehörigen Beiblatt ergibt (Urk. 8/18) - auch Phasen gegeben zu haben, in denen sie den Alltag "einigermassen gut bewältigt" hat. Dies lässt sich auch mit der Angabe von C.___, wonach die von ihm - nur knapp drei Monate später durchgeführte - psychiatrische Untersuchung vom 4. Juni 2003 "zur Zeit" keine so schwere anhaltende depressive Störung, welche eine langfristige vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, ergeben habe, in Einklang bringen. Im genannten Beiblatt gibt A.___ im Übrigen selber an, dass der Beigeladenen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit ab sofort, vielleicht erst noch zunehmend, ganztags zumutbar sei (Beiblatt zu Urk. 8/18).
Schliesslich ist zu bemerken, dass A.___ in seinen Berichten vom 28. März 2003 und 8. Juli 2004 den Gesundheitszustand der Beigeladenen zwar als besserungsfähig bezeichnet. In beiden Berichten führt er sodann an, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Er tut aber nicht dar, welcher Art diese sein könnten. In seinem Bericht vom 8. Juli 2004 empfiehlt er nur (aber immerhin) eine Psychotherapie, wobei er anfügt, dass diese zur Zeit fast nur stützend möglich sei; eine medikamentöse Behandlung sei nicht zu verantworten sei, da die Beigeladene noch stille (sie versuche jetzt allerdings, schrittweise abzustillen [Urk. 8/15]). In seinem Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2005 führt er sodann lediglich aus, dass eine Psychotherapie mit einer Sitzungsfrequenz von zwei Sitzungen pro Woche noch dringend nötig sei, wobei das Ziel dieser Behandlung eine Verbesserung der Depression sowie eine Abnahme der Ängste und Schuldgefühle bleibe. Ob er inzwischen - wie dies im psychiatrischen Gutachten vom 17. Juni 2003 empfohlen worden war - zusätzlich auch eine medikamentöse Behandlung der Beigeladenen eingeleitet hat, geht aus diesem Bericht jedoch nicht hervor (Urk. 14/1).
5.4 Insgesamt fehlt den Berichten von A.___ die erforderliche Schlüssigkeit, und zwar sowohl bezüglich Befunde und Diagnosen als auch bezüglich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zu klären bleibt aufgrund seiner Berichte sodann auch, ob und gegebenenfalls durch welche medizinischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könnte. Zwar sagt die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c). Es gilt in diesem Zusammenhang aber den Grundsatz der Selbsteingliederung zu beachten. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der Rente führen (BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen). Gemäss den vorliegenden Akten unterzieht sich die Beigeladene zwar seit August 2001 einer ambulanten Psychotherapie und ist insoweit ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Aufgrund der Berichte von A.___ bleibt indessen offen, ob ihr zur Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit, zumindest nach dem Abstillen, nicht auch eine bedürfnisgerechte medikamentöse Behandlung sowie allenfalls eine stationäre oder teilstationäre Behandlung zuzumuten (gewesen) wären.
5.5 Auf die Berichte von A.___ kann demnach - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen - nicht ohne weiteres abgestellt werden. Der vom Rechtsvertreter der Beigeladenen eingereichte Bericht von D.___ vom 8. März 2005 (Urk. 14/2) ändert daran nichts, zumal diese Ärztin darin - ausdrücklich - lediglich einen "Verdacht" auf das Vorliegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie einer abhängigen Persönlichkeitsstörung erhebt und keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit macht. Eine Ergänzung der medizinischen Akten erscheint daher unabdingbar. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin - bereits - per 1. Januar 2005 vorgesehenen Rentenrevision (Urk. 8/11) hätte diese im Übrigen ohnehin erneut medizinische Abklärungen vornehmen müssen.
6.
6.1. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt habe (Urk. 1 Seite 7), ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten:
6.2
6.2.1 Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Mass eingegliedert werden kann. Sowohl bei einer erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Kommt die Verwaltung in einem konkreten Fall zum Schluss, dass Erfolg versprechende zumutbare Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen, sind diese nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zwingend anzuordnen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. Oktober 2004 in Sachen B, I 112/03, Erwägung 2.2).
6.2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung mit Hinweis auf Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG unter anderem in medizinischen Massnahmen (lit. a) und in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung [lit. b]).
6.2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
6.3
6.3.1 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt (Urk. 1 Seite 8), folgt aus dem Vorrang der Eingliederung nur (aber immerhin), dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vorübergehend eine Rente lediglich gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 191 Erw. 3.a).
6.3.2 Gemäss den Angaben im "Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/13/1), auf welchen die eingangs erwähnte Verfügung betreffend berufliche Massnahmen vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/13/2) und die Rentenverfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 8/9) basieren, ging die Beschwerdegegnerin damals gestützt auf den Bericht von A.___ vom 8. Juli 2004 (Urk. 8/15) davon aus, dass mit beruflichen Massnahmen wegen des Gesundheitszustandes der Beigeladenen zur Zeit noch zuzuwarten sei. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdegegnerin - wie erwähnt - bereits per 1. Januar 2005 eine Revision vorgesehen (Urk. 8/11) und damit der von A.___ gestellten guten Prognose bezüglich beruflicher Eingliederungsfähigkeit (Urk. 8/15) Rechnung getragen hat.
Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Ergänzung der medizinischen Akten wird indessen unter anderem auch zu prüfen sein, ob aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen nunmehr angezeigt erscheinen oder nicht.
6.3.3 Hinsichtlich allfälliger medizinischer Massnahmen wird nach dem Gesagten im Rahmen der Ergänzung der medizinischen Massnahmen zu prüfen sein, ob der Beigeladenen zur Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit - nebst einer Psychotherapie - nicht auch eine bedürfnisgerechte medikamentöse Behandlung sowie allenfalls auch eine stationäre oder teilstationäre Therapie zuzumuten (gewesen) wären (vgl. Erwägung 5.3). Sollte dies ärztlicherseits bestätigt werden, dürfte die Beigeladene von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich allerdings auf den Weg der Selbsteingliederung (vgl. Erwägung 5.3) zu verweisen sein. Eine solche Behandlung resp. Therapie gilt nämlich bei Erwachsenen als Heilbehandlung und nicht als - von der Invalidenversicherung zu übernehmende - medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 IVG und Art. 12 IVG (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung [KSME], in der ab 1. November 2005 gültigen Fassung, Randziffer [Rz] 1044; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., 271/05, Erw. 3.2 und Erw. 4.1).
7. Zum Eventualantrag der Beigeladenen, wonach die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, ihr Vorleistungen auszurichten (Urk. 13 Seiten 1, 3 und 4), ist zu bemerken, dass die Frage einer allfälligen Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen seit August 2001 nicht erlauben. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein neutrales psychiatrisches (Ober-)Gutachten in Auftrag gebe. Der Gutachter soll in Auseinandersetzung mit den bisherigen Akten sowie unter Beizug der kompletten Krankheitsgeschichte des behandelnden Psychiaters, A.___, den Gesamtverlauf der psychischen Erkrankung der Beigeladenen sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit August 2001 beurteilen. Insbesondere soll er klare Befunde und - den rechtsprechungsgemässen Kriterien genügende (vgl. BGE 131 V 50 Erwägung 1.2) - Diagnosen erheben. Im Weiteren soll er sich darüber aussprechen, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter medikamentöser und/oder therapeutischer Behandlung, von der Beigeladenen trotz ihres Leidens seit August 2001 willensmässig hätte erwartet werden können respektive erwartet werden kann, (ganz oder teilweise) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schliesslich soll er sich auch dazu äussern, ob aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen nunmehr angezeigt erscheinen oder nicht (vgl. Erwägung 6.3.2). Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren neu zu verfügen, wobei sie den vorstehenden Erwägungen zur anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. Erwägung 4) Rechnung zu tragen hat.
9. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beigeladenen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Mägerle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pollux L. Kaldis
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).