IV.2005.00499

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 29. März 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, WSUR 24 Susanne Neill Ammann
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der heute 39-jährige A.___ hat in seiner Heimat Mazedonien das Gymnasium besucht und die Ausbildung als Heizungsmonteur abgeschlossen. 1991 reiste er in die Schweiz ein. Er verfügt über die Aufenthaltsbewilligung C. Nach jahrelanger Tätigkeit als Hilfsabwart auf einem Campingplatz (1991 - 1998) arbeitete er ab 1999 als Hilfsbodenleger bei der B.___ AG in C.___ (Urk. 10/50). A.___ leidet seit November 2001 an Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens (Urk. 10/21 S. 2). Der 19. Juni 2002 war sein letzter effektiver Arbeitstag (Urk. 10/59), und das Arbeitsverhältnis wurde nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht per 20. Mai 2004 aufgelöst (vgl. Urk. 10/6 und 10/38).
1.2     Unter Hinweis auf die Diagnose "Epicondylitis humeri radialis rechts (Tennisellenbogen)" meldete A.___ sich erstmals am 5. Juni 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 10/64). In der Folge klärte die IV-Stelle die beruflichen (Urk. 10/59) und gesundheitlichen Verhältnisse (Urk. 10/20 - 21) ab. Gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Juni 2003 (Urk. 10/21) und von Dr. med. E.___, Facharzt Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 23. September 2003 (Urk. 10/20), die beide dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierten, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 mangels anspruchsbegründender Invalidität (Invaliditätsgrad von 33,57 %) den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/14). Dagegen erhob der Versicherte am 7. November 2003 Einsprache und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 10/13). Daraufhin fand am 28. Januar 2004 ein Beratungsgespräch zwischen dem Versicherten und dem Berufsberater der IV-Stelle statt (vgl. Urk. 10/49). Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2004 bestätigte die IV-Stelle den abschlägigen Rentenentscheid (Urk. 10/9) und wies gleichentags mit separater Verfügung das Begehren um berufliche Massnahmen ab, weil der Versicherte anlässlich des Beratungs- und Abklärungsgesprächs gesagt habe, dass er sich zurzeit nicht arbeitsfähig fühle und keine beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten sehe (Urk. 10/7).
1.3     Am 20. Juli 2004 stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch mit der Begründung, dass er im Gegensatz zu früher nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10/41). Nach Überprüfung des Sachverhaltes ging die IV-Stelle gestützt auf den Arztbericht von Dr. D.___ vom 3. September 2004, der an seiner bisherigen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit festhielt (Urk. 10/17), davon aus, dass seit der letzten Verfügung beziehungsweise dem Einspracheentscheid keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und verneinte mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/5). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/4) wies sie mit Entscheid vom 23. März 2005 ab (Urk. 2 = 10/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 29. April 2005 beschwerdeweise beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen, insbesondere in beruflicher Hinsicht, durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig reichte er Arztberichte von Dr. D.___ vom 19. Juli 2004 (Urk. 3/5 = 10/18), von Dr. F.___, Chiropraktikerin SCG/ECU, vom 18. April 2005 (Urk. 3/6) und von PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, Schulter- und Ellbogenchirurgie, vom 18. April 2005 (vgl. Urk. 3/7 - 8) ein. Nachträglich legte er noch einen aktuelleren Arztbericht vom 9. Mai 2005 sowie einen Operationsbericht vom 22. April 2005, beide von Dr. G.___, als Urk. 8/1 - 2 ins Recht. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nachdem der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juni 2005 geschlossen worden war (Urk. 11), wurde der Beschwerdegegnerin jeweils mit Verfügung vom 27. und 29. Juli 2005 Frist angesetzt, um zu den zusätzlich eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (Urk. 12 und 15). Anschliessend reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente, die gemäss Vermerk direkt der Beschwerdegegnerin zugestellt worden waren, ins Recht: zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. H.___, Facharzt FMH Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, vom 23. August und 28. Oktober 2005 (Urk. 18/2 und 22/2) und eines von Dr. G.___ vom 12. September 2005 (Urk. 18/3), einen Arztbericht von Dr. H.___ vom 23. Dezember 2005 (Urk. 24) sowie einen Arztbericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2006 (Urk. 26).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), so dass darauf verwiesen werden kann.
1.2 Ergänzend bleibt anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c). Wurde der Sachverhalt ungenügend festgestellt, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).

2. Aufgrund der Akten steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung die Ausübung seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Hilfsbodenleger nicht mehr zumutbar ist (Urk. 2 S. 3). Hingegen ist streitig und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Bewertung in Bezug auf die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zwischen den Einspracheentscheiden vom 2. März 2004 und vom 23. März 2005 wesentlich verschlechtert hat.

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe (Urk. 2 S. 2). Es stehe aufgrund der medizinischen Aktenlage fest, dass ausser dem Gesundheitsschaden des rechten Ellbogens keine weiteren IV-relevanten Gesundheitsschäden bestünden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit, dass heisst unter Berücksichtigung aller Einschränkungen der rechten oberen Extremität, nach wie vor voll arbeitsfähig sei. Im Weiteren nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor, wobei sie vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) den maximalen Leidensabzug von 25 % vornahm (Urk. 9 S. 1).
Nachfolgend wird aufzuzeigen sein, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin die medizinische Aktenlage einerseits unklar und andererseits sogar teilweise widersprüchlich ist, weshalb eine abschliessende Beurteilung der Streitfrage nicht möglich ist.
3.1.1   Im Arztbericht (Beurteilung des Anspruches auf berufliche Massnahmen) von Dr. D.___ vom 23. Juni 2003 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit November 2001, aufgeführt: "Schmerzhaftes Schnappen bei Plica im Radio-Humeralgelenk rechts nach Denervationsoperation einer Epicondylitis humeri radialis rechts". Dr. D.___ schätzte sodann die bisherige Berufstätigkeit als nicht mehr zumutbar ein und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 21).
         In seinem Bericht an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2004 hielt er hingegen fest, dass die Möglichkeit zu prüfen sei, um gegen den "Entscheid der IV zu rekurrieren". Er wies unter anderem daraufhin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, einen Gegenstand in der rechten Hand zu halten. Selbst leichte Tätigkeiten könne er deshalb mit der rechten Hand nicht mehr respektive nur noch unter grosser Anstrengung durchführen. Weder Zähneputzen noch Rasieren sei möglich, ohne mehrfach abzusetzen. Sodann habe das nachweisbare "Schnappphänomen" bislang nicht lokalisiert und erklärt werden können (Urk. 3/5 und 10/18).
         Im Arztbericht (Beurteilung des Anspruches auf Rente und berufliche Massnahmen) vom 3. September 2004 hielt Dr. D.___ unter "Arbeitsbelastbarkeit: medizinische Beurteilung" fest, dass dem rechtshändigen Beschwerdeführer das "Heben und Tragen rechts", das "Hantieren mit Werkzeugen mittel und schwer/grobmanuell" sowie das "Arbeiten über Kopfhöhe" nie zumutbar sei. Er wiederholte auch, dass das Zähneputzen und Rasieren nur mit Einlegen von Pausen möglich sei. Nach vier bis fünf Zeilen schreiben müsse der Beschwerdeführer absetzen. Im Weiteren bestätigte Dr. D.___ seine Diagnosestellung und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 23. Juni 2003 (Urk. 10/17).
         Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2005 erachtete er demgegenüber deren Beurteilung, wonach der rechtshändige "funktional einarmige" Beschwerdeführer mit dem linken Arm allein eine 60%ige Arbeitsfähigkeit [recte: Erwerbsfähigkeit] erreichen könnte, für unrealistisch (Urk. 10/30).
3.1.2   Am 23. September 2003 stellte Dr. E.___ die Diagnose "Epicondylitis humeri radialis rechts" und hielt eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit für ganztags zumutbar (Urk. 10/20).
         Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2004 hielt Dr. E.___ unter anderem dann aber Folgendes fest: "...Offenbar haben Sie ihm mitgeteilt, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle und deshalb keine beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten bestehen würden. Im Gegensatz dazu steht die Aussage des Patienten, dass er sich für eine leichte Arbeit, wo der rechte Arm nur zeitweilig eingesetzt werden müsste, arbeitsfähig fühlt." Dr. E.___ bat sodann entweder um die Veranlassung einer weiteren medizinischen Abklärung oder um die Evaluation von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/19).
         Im Zusammenhang mit dem ablehnenden Einspracheentscheid und der abweisenden Verfügung, beide vom 2. März 2004, wandte sich Dr. E.___ mit Schreiben vom 13. April 2004 erneut an die Beschwerdegegnerin. Darin bat er dringend darum, die Rentenfrage nochmals aufzurollen oder zumindest den Beschwerdeführer medizinisch abklären zu lassen, da dieser mit dem Arm wirklich nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10/42).
3.1.3   Seit dem 28. Januar 2005 befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr wegen Kraftlosigkeit und Schmerzen im rechten Ellbogen in Behandlung bei Dr. F.___. Sie hielt in ihrem Bericht vom 18. April 2005 fest, dass klinisch immer noch eine deutliche Kraftverminderung an der Hand und den Fingerextensoren mit deutlichem Belastungsschmerz bestehe. Nach wie vor könne der Beschwerdeführer durch Anspannen der Handextensoren und Rotation ein schmerzhaftes Schnappen auslösen. Über dem lateralen Epikondylus bestehe eine deutliche Druckdolenz. In den Extensoren könnten Myogelosen mit Ausstrahlung distal (Triggerpunkte) gefunden werden. Die Unterarmmuskulatur sei im Vergleich zur Gegenseite, wahrscheinlich durch das lange Schonen, atrophiert. Zudem könne eine leichte Schwellung der ganzen Hand festgestellt werden, vor allem wenn der Beschwerdeführer die Hand nach unten halte, was auch einen leichten Farbunterschied zur Gegenseite sichtbar mache. Dr. F.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer wegen den gesundheitlichen Beschwerden seit dem 21. Juni 2002 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei der geringsten Kraftanstrengung komme es zu deutlichen Schmerzen im rechten Ellbogenbereich, weshalb er mit der rechten Hand auch leichte Arbeiten nicht ausführen könne. Zur Entlastung der vaskulären Phänomene könne der Beschwerdeführer die rechte Hand auch nicht lange nach unten hängen lassen. Abschliessend berichtete Dr. F.___ von der 16mal durchgeführten Triggerpunkttherapie, die zu einer leichten Verbesserung der Schmerzen am Ellbogen geführt habe. Weiterhin unklar bleibe die Ursache des Schnappens sowie die vaskulären Beschwerden (Urk. 3/6).
3.1.4   Zur erneuten Beurteilung des rechten Ellbogens wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt an Dr. G.___ überwiesen. Dieser stellte in seinem ersten Bericht vom 18. April 2005 folgende (neue) Diagnose: "Verdacht auf Tendinopathie Strecksehnen Ellbogen rechts (vor allem Extensor digitorum communis) bei St. n. Denervation Willhelm am 27.06.2002 und St. n. Plicaresektion am 06.03.2003". Er hielt weiter fest, dass beim Beschwerdeführer ein schmerzhafter Zustand bestehe, welcher klinisch nicht ganz klar abgegrenzt werden könne. Dr. G.___ erachtete die Situation als so konservativ therapieresistent, dass eine Operation wohl die letzte erfolgsversprechende Therapieoption darstelle. Er beurteilte den Beschwerdeführer sodann als nicht arbeitsfähig für Schwerarbeiten, für Arbeiten auf dem Bau oder als Bodenleger. Für Tätigkeiten, die den rechten Arm nicht beanspruchen würden, attestierte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/8).
         Nach durchgeführter Operation am 21. April 2005 (vgl. Operationsbericht vom 22. April 2005; Urk. 8/2) fand am 9. Mai 2005 eine vorzeitige Kontrolle statt. Hierbei stellte Dr. Schneeberg folgende Diagnose: "Low-grade Infektion mit Propionibacterium acnes bei St. n. Denervation Willhelm am 27.06.2002 und St. n. Plicaresektion am 06.03.2003, St. n. Ellbogenarthroskopie mit Synovektomie und Gelenksbiopsien, Resektion dorso-radiale Plika sowie offene Revision Strecksehnen am Ellbogen rechts am 21.04.2005." In seinem Bericht hielt er weiter fest, dass bei der letzten entnommenen Gewebeprobe in vier von fünf Proben Propionibacterium acnes nachweisbar gewesen sei. Durch den Nachweis dieser low-grade Infektion könnten die Beschwerden des Beschwerdeführers wohl vollumfänglich erklärt werden (Urk. 8/1).
         Am 12. September 2005 attestierte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von April bis Ende Oktober 2005 (Urk. 18/3).
3.1.5   Dr. H.___ stellte am 23. August 2005 und am 28. Oktober 2005 dem Beschwerdeführer je ein ärztliches Zeugnis aus, worin er ihn insgesamt vom 21. April 2005 bis anfangs Januar 2006 ganz arbeitsunfähig schrieb (Urk. 18/2 und 22/2).
In seinem Bericht vom 23. Dezember 2005 führte er sodann folgende Diagnose auf: "Chronische Tenosynovitis im IV. Strecksehnenfach rechts mit Schnappphänomen des Mittelfingers bei St. n. 2-maliger operativer Revision einer Epikondylopathia humeri radialis (2002/2003 und lokalem low grade Infekt mit Propionibacterium acnes)". Als Beschwerden zählte er "eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit sowie Faustschlussdefizit bei korrelierter Handgelenksbeugung aufgrund von übermässiger Vernarbung im Bereich des revidierten Strecksehnenfachs mit lokaler Schmerzhaftigkeit und mässiger Belastungsinsuffizienz" auf. Im Weiteren bescheinigte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (einarmige Tätigkeiten mit der linken oberen Extremität wie leichte handwerkliche Tätigkeiten z.B. am Fliessband, aber auch beratende Tätigkeiten z.B. im Verkauf von Kleinartikeln). Abschliessend konnte Dr. H.___ jedoch keine Stellung nehmen zur Frage, seit wann die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, da er die Vorgeschichte des Beschwerdeführers zu wenig kenne. Spätestens ab der Erstkonsultation am 21. April 2005 sei der Beschwerdeführer aber arbeitsunfähig, initial im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff zu 100 %, cirka sechs Monate nach Eingriff zumindest zu 50 % (Urk. 24).
3.1.6   Gemäss Bericht von Dr. I.___ vom 16. März 2006 befindet sich der Beschwerdeführer zudem seit Februar 2005 in einer ambulant-psychiatrischen Behandlung. Dr. I.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit multipler Symptomatik (Angst, depressive Reaktion, Sorgen, Anspannung, Dysphorie, Störung des Sozialverhaltens); F 43.22, F 43.23 und F 43.24. Als Differentialdiagnose führte er eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, F 32.11, auf. Er vertrat ferner die Ansicht, dass beim Beschwerdeführer zurzeit eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 26).
3.2    
3.2.1   Wie bereits unter Erw. 3.1 erwähnt, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente trotz der umfangreichen medizinischen Aktenlage nicht spruchreif:
Zum einen ist anhand der übereinstimmenden Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___ festzustellen, dass sich die Diagnose bezüglich der Ellenbogenbeschwerden rechts seit der letztmaligen Ablehnung des Rentenanspruches verändert hat. Obwohl sämtliche Angaben von Dr. G.___ nach dem (Revisions-)Einspracheentscheid vom 23. März 2005 datiert sind, sind diese bei der Sachverhaltswürdigung zu berücksichtigen, da sie zweifelfrei auch den zu beurteilenden Zeitraum betreffen. Von besonderem Interesse ist einerseits, dass seine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 50 %, die zudem auf einer neuen Diagnose beruht, überzeugt und andererseits, dass er die Beschwerdeursache wohl endlich klären konnte. Hingegen wird aus den Ausführungen von Dr. G.___ nicht klar, wann die Tendinopathie der Strecksehen am Ellbogen rechts und die low-grade Infektion aufgetreten sind beziehungsweise ab wann diese einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatten. In Bezug auf die Ausführungen von Dr. H.___ ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sowohl die Erstkonsultation nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides stattfand, als auch die Berichterstattung darüber. Dennoch sind seine medizinischen Fakten im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da sie erwiesenermassen auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem 23. März 2005 betreffen. Seine Diagnosestellung und seine begründete Zumutbarkeitsbeurteilung, die beide im Übrigen mit denjenigen von Dr. G.___ übereinstimmen, vermögen sodann auch zu überzeugen. Da nun aber Dr. H.___ mangels Kenntnis der Krankengeschichte keine Stellungnahme in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgeben konnte, kann das Gericht auch nicht beurteilen, ob beziehungsweise seit wann die Voraussetzungen für eine Neuanmeldung sachverhaltsmässig vorliegen.
Zum anderen ist aufgrund des Berichtes von Dr. I.___ von einer Veränderung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht auszugehen, da der Beschwerdeführer die Therapie während der vorliegend massgeblichen Zeitspanne anfing. Ob diese wesentlich ist und den Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise beeinflusst, kann aber bei der gegebenen medizinischen Aktenlage nicht beurteilt werden.

4. Zusammenfassend kann aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, der invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beigemessen werden kann. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, welche die notwendige Aktenergänzung vorzunehmen und hernach neu zu verfügen haben wird. Insbesondere ist ergänzend abzuklären, welche Art von Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem zeitlichen Rahmen medizinisch (noch) zumutbar sind. Zudem ist je nach Ergebnis der Aktenergänzung vor einem Rentenentscheid nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" allenfalls auch eine eingehende berufliche Abklärung vorzunehmen (vgl. Eventualantrag Urk. 1 S. 2), und eventuell sogar berufliche Massnahmen durchzuführen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr.  1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Leben, Bankstrasse 4, 8401 Winterthur
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).