IV.2005.00500

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 26. Juni 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann
Häberlin & Partners Rechtsanwälte
Rheinstrasse 10, Postfach, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1950, absolvierte eine Kochlehre und arbeitete von 1999 bis 2000 auf dem erlernten Beruf im Restaurant A.___ in ___, während einigen Monaten des Jahres 2000 im Restaurant C.___, während eines Monats, ebenfalls im Jahr 2000, im Hotel D.___ und von 2001 bis 2002 im Restaurant E.___, allesamt in ___ (Urk. 9/70 S. 1 Ziff. 1.3; vgl. Urk. 9/64 ff.). Am 14. November 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 9/70 S. 6 Ziff. 7.8; S. 7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 9/13; Urk. 9/16), veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. F.___, Fachärztin FHM für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 9/14-15), insbesondere Rheumatologie, und holte Berichte der Arbeitgeber (Urk. 9/64-68) ein. Mit Verfügung vom 26. Februar 2003 lehnte die IV-Stelle vorerst eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/11). Mit Verfügung vom 12. Juni 2003 wurde sodann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung bejaht (Urk. 9/8) und mit Verfügung vom 23. November 2004 wurde ihm Kostengutsprache für eine Umschulung zum Taxi Chauffeur erteilt (Urk. 9/7). Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 wurde die Arbeitsvermittlung als erfolgreich abgeschlossen erklärt (Urk. 9/6). Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2005 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/5). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 27. Februar 2005 (Urk. 9/3) wies sie mit Entscheid vom 21. März 2005 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2005 erhob der Versicherte am 2. Mai 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung und ab 1. April 2003 die Zusprechung einer Rente beziehungsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Versicherte reichte am 13. Oktober 2005 die Replik ein (Urk. 13), und die IV-Stelle verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (vgl. Urk. 15-16). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgebliche Gesetzesbestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) teilweise zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.4     Entgegen den rechtlichen Erwägungen handelt es sich hingegen vorliegend - soweit aktenkundig - nicht um eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG, sondern um die Frage eines erstmaligen Rentenanspruchs.

2.       Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und errechnete das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne (Urk. 8 S. 2). Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei ihm nicht zumutbar, eine der Behinderung angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % auszuüben. Zudem sei bezüglich des Invalideneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen als Taxichauffeur abzustellen und ein leidensbedingter Abzug von 25 % anstelle eines solchen von 10 % zu berücksichtigen (Urk. 13 S. 3 f.).

3.
3.1     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2002 ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 9/16/1 S. 1 lit. A).
         Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch vom 28. November bis 24. Dezember 2000 und vom 9. April bis 9. Juni 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 10. Juni 2004 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/16/1 S. 1 lit. B). Eine volle Belastbarkeit im ursprünglichen Beruf als Koch sei kaum mehr vorstellbar. Der Beschwerdeführer könne nur noch Lasten bis höchstens 10 kg heben (Urk. 9/16/1 S. 2 lit. D Ziff. 7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne er eventuell ganztags ausüben (Urk. 9/16/2 S. 2).
3.2     In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung erstellten Gutachten vom 29. April 2003 nannte die Rheumatologin Dr. F.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 9/14 S. 4 Ziff. 4):
              
         -        lumbovertebrales Syndrom bei/mit
                   -        degenerativen Veränderungen L2/L3 und L5/S1 im Sinne von                              Osteochondrosen
                   -        Medio-rechtslaterale/foraminale Diskushernie L2/L3
                   -        Kleine medio-linkslaterale Dikushernie L5/S1
                   -        Fehlform der Wirbelsäule mit linkskonvexer Torsionsskoliose                                BWS und LWS
         -        Status nach Seitenband lateral, Kreuzbänder sowie Meniskusoperation                  Knie rechts (1985 und 1988)
         -        Schwere Arthrose im Grosszehengrundgelenk rechts bei Status nach alter              Abrissfraktur Phalanx proximalis
         In der Tätigkeit als Koch, die der Beschwerdeführer bis 1. September 2002 ausgeübt habe, sei er insbesondere beim Heben von schweren Küchengegenständen behindert. Im klinischen Untersuch habe sich vor allem eine Fehlform der Wirbelsäule mit Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und leichter Hyperlordose der Lendenwirbelsäule bei linkskonvexer Torsionsskoliose gezeigt. Die Beweglichkeit im lumbalen Bereich sei eingeschränkt und schmerzhaft in allen Richtungen. Neurologisch habe keine radikuläre Symptomatik gefunden werden können, obwohl im MRI vom 24. März 2003 eine medio-rechtslaterale/foraminale Diskushernie L2/L3 sowie eine kleine medio-linkslaterale Diskushernie L5/S1 gefunden worden seien. Ansonsten würden sich vor allem degenerative Veränderungen zeigen (Urk. 9/19 S. 14 Ziff. 4).
         Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch zu 50 % arbeitsfähig. Für Arbeiten mit Heben von Lasten bis zu 10 kg attestiert Dr. F.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In Frage käme die Aufgabe des Disponenten in einem Restaurationsbetrieb, als Securitas oder Sicherheitskontrolle in einer Bank oder im Spitalbereich, in der Kantine oder in einem Hotelbetrieb (Urk. 9/19 S. 14 Ziff. 5).
3.3     Im Bericht vom 7. Oktober 2003 nannte Dr. G.___ ergänzend zur Rückenproblematik eine Tendomyopathie am rechten Ellbogen und hielt fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei lediglich in seiner Tätigkeit als Koch eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer weiterhin vermittelbar (Urk. 9/13 S. 1 lit. A, S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.4     Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 hielt Dr. G.___ sodann fest, er habe dem Beschwerdeführer seit 20. Dezember 2004 eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer schätzte er auf rund 70 % (Urk. 14 oben). Ein Vollbeschäftigung in diesem Beruf sei dem Beschwerdeführer seiner Ansicht nach nicht zumutbar (Urk. 14).
         Der Beschwerdeführer klage sporadisch über leichte Herzbeschwerden, welche zur Zeit aber keiner Behandlung bedürften. Die schon lange bestehenden Rückenbeschwerden würden immer wieder auftreten, daher sei längeres Stehen und Sitzen für den Beschwerdeführer ungünstig (Urk. 14 unten).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Unterlagen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen.
4.2     Auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch stimmen die vorliegenden Berichte überein; sowohl der Hausarzt als auch die Gutachterin Dr. F.___ gingen davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorliege. Einigkeit besteht auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. In sämtlichen Arztberichten ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit von 100 % die Rede. Lediglich der Hausarzt Dr. G.___ schwächte seine Aussage ab, indem er erklärte, der Beschwerdeführer könne eine behinderungsangepasste Tätigkeit eventuell ganztags ausüben.
         Das Gutachten von Dr. F.___ vom 29. April 2003 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten; er machte hierzu lediglich geltend, es handle sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ nicht um eine aktuelle Beurteilung (vgl. Urk. 13 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise finden, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung verändert haben soll; selbst sein Hausarzt ging im später ergangenen Bericht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.
         Daher kann auf die Begutachtung durch Dr. F.___ abgestellt und von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch von 50 % ausgegangen werden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxichaffeur um eine zumutbare beziehungsweise behinderungsangepasste Tätigkeit handelt oder nicht, offen bleiben.

5.
5.1     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1-2).
         Gemäss den Angaben des Hausarztes bestand beim Beschwerdeführer ab 10. Juni 2002 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 9/16/1 S. 1 lit. B). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Juni 2003 entstehen (Art. 29 IVG). Somit sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse des Jahres 2003 massgebend.
5.2     Vorliegend blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin in einem Vollpensum als Koch gearbeitet hätte. Gemäss Angaben des letzten Arbeitgebers betrug sein monatliches Einkommen im Jahre 2002 Fr. 5'200.-- (vgl. Urk. 9/67 S. 2 Ziff. 12). Zusätzlich sei ihm ein Bonus von rund Fr. 611.-- ausbezahlt worden (vgl. Urk. 9/67 S. 2 Ziff. 20). Daraus resultiert ein Jahreseinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 63'011.-- (12 x 5'200.-- + Fr. 611.--). Ausgehend vom errechneten Jahreseinkommen und einer nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 5/2006 S. 87 Tabelle B 10.2) ergibt sich somit für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 63'893.-- (Fr. 63’011.-- x 1,014).
5.3     Strittig ist die Berechnung des Invalideneinkommens. Während die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Tabellenlöhne ein Invalideneinkommen von Fr. 58’211.-- errechnete (vgl. Urk. 8 S. 2), machte der Beschwerdeführer geltend, es sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 24'000.--, welches einem Pensum von 70 % als Taxichauffeur entspreche, auszugehen (Urk. 13 S. 4 Ziff. 2), beziehungsweise seien die Tabellenlöhne heranzuziehen und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 13 S. 4 Ziff. 3).
5.4     Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, es sei vorliegend das Invalideneinkommen aufgrund des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens als Taxichauffeur zu ermitteln. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Gutachten und in den Berichten des Hausarztes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (ohne das Tragen von Lasten über 10 kg) auf 100 % geschätzt wurde. Es wurde ihm daher eine Arbeitsfähigkeit zugestanden, welche über der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Taxichauffeur liegt. Daher sind die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer aktuell erzielten Einkommens nicht erfüllt, da gerade nicht gesagt werden kann, die verbliebene Arbeitsfähigkeit werde voll ausgeschöpft. Anzumerken ist hierzu, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer explizit darauf aufmerksam machte, dass er als Taxifahrer seine Arbeitsfähigkeit ausschöpfen müsse (vgl. Urk. 9/33 oben).
5.5     In den Akten  befinden sich drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 9/54). Da weder die Beschwerdegegnerin noch der Beschwerdeführer geltend machte, das Invalideneinkommen sei gestützt auf diese Dokumentation zu berechnen und da gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) in der Regel fünf DAP-Profile vorliegen müssen, damit auf diese abgestellt werden kann, rechtfertigt es sich vorliegend, das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu errechnen.
         Diese basieren auf der seit 1994 herausgegebenen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), welche im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2006 S. 86 Tabelle 9.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa,; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.6     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4’557.-- x 12). An die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 5/2006 Tabelle B10.2) resultiert daher ein Jahreslohn und ein Invalideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57’806.-- (Fr. 57’008.-- x 1,014).
         Da der Beschwerdeführer gemäss übereinstimmenden Arztberichten in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, kann nicht die vom Hausarzt festgestellte reduzierte Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur im Umfang von 70 % berücksichtigt werden. Diese vorwiegend sitzende Tätigkeit entspricht nicht den Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit, weshalb die attestierte Einschränkung zwar plausibel ist, zugleich aber keine taugliche Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens darstellt.
5.7     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer kann keine körperlich schweren, wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mehr verrichten, sondern kann die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 kg ausüben. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8) rechtfertigt dies einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr.  52'026.-- (Fr. 57’806.-- x 0,9).
5.8     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 63'893.-- und einem Invalideneinkommen von Fr.  52'026.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'867.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich rund 19 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.
         Somit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Stadelmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).