IV.2005.00501

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 5. Januar 2006
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer
Stadthausstrasse 39, Postfach 209, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1945, gelernter Isoleur, ist seit 31. März 2000 arbeitslos und bezog bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % vom 29. Januar 2001 bis 28. Januar 2003 Arbeitslosentschädigung (Urk. 8/21 Ziff. 6.2, Ziff. 6.7, Urk. 8/16-15). Am 11. November 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/21 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 8/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/15) ein.
         Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 8/9). Die am 22. Februar 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/6) wies sie am 18. März 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Mai 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien für die Abklärung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung ergänzende ärztliche Abklärungen einzuholen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 13. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.         mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
1.3     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 18. März 2005 damit, aus dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, gehe hervor, dass dieser nie eine längere Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, ausser vom 13. März bis 15. April 2000, und dass die angestammte Tätigkeit voll zumutbar sei. Zudem sei auch aus den beigezogenen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Zürich, betreffend den Unfall vom 21. April 1987 kein invalidisierender Gesundheitsschaden ersichtlich. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass der rechtserhebliche Sachverhalt zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht vollständig und richtig erhoben worden sei, da die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf den Bericht eines einzigen Arztes stütze (Urk. 1 S. 8 f.). Daher seien für die Feststellung des Sachverhaltes weitere medizinische Abklärungen einzuholen (Urk. 1 S. 10 f.).
2.3     Strittig ist somit, ob beim Beschwerdeführer eine anspruchsbegründende In-validität im Sinne von Art. 4 IVG und Art. 8 ATSG vorliegt.

3.       Dr. A.___, der vom Beschwerdeführer „selten“ konsultiert wird (Urk. 8/10 S. 2 lit. D1), stellte in seinem Bericht vom 8. und 10. Januar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10 S. 1 lit. A):
- Generalisierte Arteriosklerose
- Wahrscheinlich chronischer Aethylabusus
- Anamnestisch Spina bifida
- Verdacht auf Chronisch Obstruktive Lungenkrankheit (COPD)
Der Gesundheitsschaden sei stationär, bestehe seit mindestens 1998 und teilweise seit Geburt. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/10 S. 2 lit. C). Eine längere Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, mit Ausnahme vom 13. März bis 15. April 2000 wegen eines Infekts der oberen Luftwege (Urk. 8/10 S. 1 lit. B).
Der Beschwerdeführer sollte selten Gewichte von mehr als 25 kg heben, selten lange Strecken von mehr als 50 Meter gehen, selten auf unebenem Gelände gehen sowie selten Treppen steigen oder Leitern besteigen (Urk. 8/10 Beiblatt S. 1). Mit der Begründung, dass ihm der Beschwerdeführer zu wenig bekannt sei, beurteilte Dr. A.___ die psychischen Funktionen nicht. Dem Beschwerdeführer sei in der bisherigen Berufstätigkeit als Chauffeur von Kleinlastern eine ganztägige Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/10 Beiblatt S. 2).

4.
4.1     Vorab sei bemerkt, dass - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8) - auf die SUVA-Akten (Urk. 8/22) nachfolgend nicht näher einzugehen ist, da dieser Unfall einerseits keine bleibende Arbeitsunfähigkeit nach sich zog und Dr. A.___ anderseits keinen Gesundheitsschaden feststellte, welcher auf den Unfall vom 21. April 1987 zurückzuführen wäre.
4.2     Der Arztbericht von Dr. A.___ vom 8. und 10. Januar 2005 (Urk. 8/10) ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
4.3 Angesichts dessen, dass der durch Dr. A.___ diagnostizierte Gesundheitszustand seit mindestens 1998 oder teilweise sogar seit Geburt besteht, mithin der Beschwerdeführer bereits während der bis März 2000 in einem Vollzeitpensum - der Beschwerdeführer machte für jenen Zeitraum zumindest kein geringeres Arbeitspensum geltend (Urk. 1 S. 3) - zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur an diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, ist die Schlussfolgerung, dass die bisherige Berufstätigkeit als Chauffeur ganztags zumutbar sei, durchaus nachvollziehbar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gesundheitszustand als stationär beurteilt wurde. Zudem beeinträchtigen die durch Dr. A.___ festgehaltenen physischen Einschränkungen die Ausübung einer Tätigkeit als Chauffeur nicht erheblich. Das gilt ebenfalls für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wie namentlich die „klemmenden" Wadenkrämpfe nach einer 300 bis 400 Meter langen Gehstrecke sowie die Atemnot (Urk. 8/10 S. 2 lit. D). Dass Dr. A.___ nicht in der Lage war, Angaben zu den psychischen Funktionen zu machen, da ihm der Beschwerdeführer zu wenig bekannt sei, scheint nachvollziehbar, und ausserdem zeugt dies von einer sorgfältigen Vorgehensweise, zumal es sich bei Dr. A.___ nicht um einen psychiatrischen Facharzt handelt. Somit überzeugen die Schlussfolgerungen des Berichts von Dr. A.___, und dem Einwand des Beschwerdeführers, der Arztbericht von Dr. A.___ sei widersprüchlich (Urk. 1 S. 9), kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.
4.4     Den Akten sind keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über eine längere Zeit, mit Ausnahme vom 13. März bis 15. April 2000, arbeitsunfähig gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) lässt der Umstand, dass keine weiteren Arztberichte vorhanden sind, sehr wohl den Schluss zu, dass er seit der zirka einmonatigen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2000 immer zu 100 % arbeitsfähig war, was wiederum mit der von ihm selber angegebenen und von der Arbeitslosenkasse festgelegten 100%igen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 8/16) übereinstimmt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum einen ausführte, im Sommer 2002 das letzte Mal einen Arzt aufgesucht zu haben, zum anderen jedoch seit einem Jahr mindestens 40 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 8/10 S. 10). Mangels zusätzlicher in den Akten vorhandener Arztberichte lässt sich dieses widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers nur damit erklären, dass der Leidensdruck offenbar nicht derart ausgeprägt war, dass er zur Behandlung seines Gesundheitszustandes und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen Facharzt oder seinen Hausarzt aufgesucht hätte.
Gegenteilige, eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit begründende Anhaltspunkte sind auch dem protokollierten Telefongespräch vom 24. November 2004 nicht zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass er bis zu jenem Zeitpunkt arbeitslos gewesen sei (Urk. 8/14). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich so ausdrückte, hält sein Argument, er habe damit nicht gemeint, dass er zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 10), unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht Stand, so dass davon auszugehen ist, dass keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und die bisherige Tätigkeit als Chauffeur demzufolge ganztags zumutbar ist. Es besteht somit kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit einzuholen, weshalb diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen ist. Vielmehr ist auf den Bericht von Dr. A.___ abzustellen.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf den überzeugenden Bericht von Dr. A.___ mangels Erwerbsunfähigkeit sowohl das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG als auch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG zu verneinen ist.
         Somit erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs und damit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).