Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00503
IV.2005.00503

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene, seit dem 19. November 2001 für die Firma A.___ AG Gemüsekulturen als Gemüsepackerin tätig gewesene M.___ rutschte am 13. Mai 2002 beim Entsorgen von Rüstabfällen aus und stürzte auf die linke Schulter (Urk. 11/40). Im Spital X.___ wurde eine undislozierte Fraktur des Tuberculum majus diagnostiziert (Urk. 11/19 S. 8). Am 4. Juni 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die seit 13. Mai 2002 bestehende Schulterbeschwerden links zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 11/45). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels Erwerbseinbusse mit Verfügung vom 8. September 2004 ab (Urk. 11/12). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. März 2005 fest (Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2005 liess die Versicherte am 2. Mai 2005 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
1.  Es sei der Einspracheentscheid vom 21. März 2005 vollumfänglich aufzuheben.
2.  Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenügend zu ermitteln.
3.  Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung per 1. Mai 2003 eine Invalidenrente zuzusprechen; alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Zudem stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 3).
2.2     Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 27. September 2005 bestellte das Gericht der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurden die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen und zu den Akten genommen (Urk. 12). In ihrer Replik vom 31. Oktober 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 17). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 10. Januar 2006 geschlossen (Urk. 21).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. März 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle stellte sich im Einspracheentscheid vom 21. März 2005 auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Gemüseverpackerin zu 100 % arbeitsfähig. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien IV-fremd (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerdeantwort räumte die IV-Stelle ein, dass bezüglich der anfänglich festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Hilfstätigkeit unterschiedliche Auffassungen bestünden. Hingegen sei medizinisch rechtsgenüglich belegt, dass in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Ein theoretischer Einkommensvergleich zwischen dem Valideneinkommen und dem theoretischen Invalideneinkommen nach Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik würde in jedem Fall - wenn überhaupt - eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von weniger als 40 % ergeben. Es bestehe deshalb keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen (Urk. 10 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die IV-Stelle den Sachverhalt nicht genügend ermittelt habe. Sowohl Verfügung als auch Einspracheentscheid beruhten auf einer infolge unvollständiger Vorakten nicht rechtsgenügenden psychiatrischen Beurteilung einerseits und anderseits auf einer willkürlich, bei einem nicht mehr für die Behandlung zuständigen Arzt eingeholten Meinung. Das orthopädische Gutachten von Dr. med. B.___ sei von der Beschwerdegegnerin negiert worden. Nicht auseinandergesetzt habe sich die Beschwerdegegnerin zudem mit der diagnostizierten latenten Hypothyreose, die gemäss psychiatrischem Konsilium Depressivität als Krankheitsbild hervorrufen oder verstärken könne (Urk. 1 S. 12).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 17. Juni 2003, die Patientin habe am 13. Mai 2002 als Folge eines Sturzes während der Arbeit eine nicht dislozierte Fraktur des Tuberkulum majus rechts (richtig: links), also eine mehr oder weniger banale Verletzung erlitten, die normalerweise innert 2-3 Monaten ausheile. Sie sei am Spital X.___ erstversorgt worden. In seine Kontrolle sei sie am 16. Juni 2002 gekommen. Seit diesem Tag habe er sie nie mehr anders gesehen als mit schmerzverzerrtem Gesicht dasitzend, ihren verletzten Arm mit dem rechten schonhaltend und absolut nicht zu gebrauchen. Radiologisch sei die Fraktur problemlos verheilt. In der Physiotherapie habe der linke Arm beziehungsweise die linke Schulter problemlos vollständig mobilisiert werden können. Unerklärlicherweise hätten diese Fortschritte die Schmerzen und das Verhalten der Patientin aber nicht verändert. Zusammengefasst gebe es keine organischen Begründungen für eine weitere Arbeitsunfähigkeit, das heisst, die Patientin sollte als Putzfrau wieder zu 100 % arbeitsfähig sein. Das Problem liege offenbar auf der psychischen Ebene. Irgendwie habe sich die Patientin im Rahmen von Migrationsproblemen und einer chronischen Überforderung durch ihre mehrköpfige Familie und offenbar Zwang zur Erwerbstätigkeit als Putzfrau in ihre Erkrankung beziehungsweise ihren Unfall geflüchtet und sich ins Schneckenhaus zurückgezogen. Inwieweit eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne er nicht beurteilen. Er empfehle deshalb eine psychiatrische Abklärung, wenn möglich auf kosovo-albanisch (Urk. 11/19 S. 5).
3.2     Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation hielt in seinem Bericht vom 30. Juni 2003 fest, die Fraktur des Tuberculum majus links sei, wie radiologisch kontrolliert, ohne irgendwelche Probleme wieder sehr gut angewachsen. Trotzdem gebrauche die Patientin den linken Arm nicht. Er habe, um eine Algodystrophie auszuschliessen, eine Szintigraphie anfertigen lassen, die absolut unauffällig gewesen sei. Die Patientin könne den linken Arm jetzt im Prinzip frei bewegen, allerdings gebe sie massive Schmerzen an. Trotzdem sei es passiv gut möglich, den Arm in allen Richtungen zu bewegen, ohne dass die Patientin sich dagegen sperre. Das Problem liege seiner Meinung nach auf psychischer Ebene. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/18 S. 3).
3.3     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie kam am 19. August 2003 zum Schluss, dass die Schmerzen im linken Schultergelenk auf die konservative Behandlung der Tuberculum-majus-Fraktur zurückzuführen seien. Derartige, auch undislozierte Frakturen könnten zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen führen. Eine psychologische Überlagerung dürfe hier sicher angenommen werden, was an der Tatsache, dass eine schmerzhafte, leicht eingeschränkte Schulterbeweglichkeit vorliege, nichts ändere. Zur Arbeitsfähigkeit könne festgestellt werden, dass die Patientin im Gemüserüstbetrieb so nicht einsetzbar sei. Die Patientin sei bezüglich Belastung als einarmig zu betrachten. Sie sei in einem im Sitzen ausgeübten Beruf einsetzbar, bei dem sie ausschliesslich leichte Aufgaben erfüllen müsse, wie zum Beispiel sortieren (Urk. 11/47/6 S. 4).
3.4     Lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten in ihrem Gutachten vom 27. Mai 2004 die Diagnose einer leichten depressiven Episode im Rahmen einer Schmerzproblematik. In den Abklärungsgesprächen hätten keine Anhaltspunkte für eine invalidisierende psychische Störung gefunden werden können. Weder im Auftreten der Explorandin, im Gesprächsverhalten, noch in ihren Darstellungen gebe es Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung, die die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich beeinträchtigen würde. Aus rein psychiatrischer Sicht erachteten sie sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/17 S. 4).
3.5     Dr. med. G.___, Oberärztin, Integrierte Psychiatrie "___", Psychiatrische Poliklinik am Spital "___", stellte im psychiatrischen Konsilium vom 20. September 2004 folgende Diagnosen:
1.  Depressive Entwicklung, zurzeit mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit/bei chronischen Schmerzen sowie psychosozialen Problemen
2.  Verdacht auf Konversionsstörung (dissoziativer Stupor) mit/bei rezidividierenden anfallsartigen Zuständen; DD: Epilepsie
3.  Latente Hypothyreose
4.  Somatisch: Quadrantenschmerzsyndrom links (Kopf-, Hals-, Nacken-, Oberarm- und Rückenschmerzen links) bei Status nach undislozierter Tuberculum majus Fraktur Schulter links 13. Mai 2002; DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung
         Im Übrigen hielt Dr. G.___ fest, nach einem Unfall mit Verletzungsfolgen sei es zu einem invalidisierenden Schmerzsyndrom in der rechten Schulter gekommen. Die Beschwerden mit subjektiver Bewegungseinschränkung seien somatisch offenbar nicht begründet, so dass wahrscheinlich von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden müsse. Im Verlaufe sei es bei der Patientin auch zu einer deutlich depressiven Entwicklung gekommen bei zurzeit mittelgradiger depressiver Episode. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass eine latente Hypothyreose vorliege, die Depressivität als Krankheitsbild hervorrufen oder verstärken könne. Verstärkt werde die Gesamtproblematik der Patientin nun durch anfallsartige Zustände, die bisher ebenfalls organisch nicht begründet werden könnten. Differenzialdiagnostisch handle es sich hier um eine Konversionsstörung im Sinne eines dissoziativen Stupors (Urk. 3/3 S. 2).
3.6     Dr. med. H.___ diagnostizierte am 21. Juni 2005 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (F45.4), einen dissoziativen Stupor (F44.2) im Sinne einer Konversionsstörung, jeweils ausgelöst durch starke Schmerzzustände bei oberem Quadrantenschmerzsyndrom links (Kopf-/Hals-/Nacken-/Oberarm- und Rückenschmerzen linksseitig), Status nach undislozierter, konservativ behandelter Tuberculum majus Fraktur vom 30. Mai 2002 sowie multiple psychosoziale Belastungsfaktoren. Die Patientin leide an einer vielschichtigen, psychischen Erkrankung mit deutlichem Krankheitswert. Diese gesundheitliche Störung befinde sich bereits in einem chronifizierten Stadium und sei erfahrungsgemäss schwierig therapeutisch zu beeinflussen. Die Prognose sei entsprechend ungünstig. Ein bleibender, gesundheitlicher Schaden (Invalidität) sei sehr wahrscheinlich (Urk. 18/1).

4.
4.1     Gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. B.___ steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht - zumindest in einer angepassten Tätigkeit - vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 11/19 S. 5,. 11/18 S. 3, 11/47/6 S. 4). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von lic. phil. E.___ und Dr. F.___ ist sodann davon auszugehen, dass auch aus psychiatrischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 11/17 S. 4). Das Gutachten, welches im Rahmen der medizinischen Abklärungen der Invalidenversicherung erstellt worden und hinsichtlich der psychischen Situation umfassend ist, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die relevanten medizinischen Vorakten als auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen ausreichend. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Die darin aus rein psychiatrischer Sicht angegebene zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ist nachvollziehbar erklärt. Darum hat die IV-Stelle zu Recht darauf abgestellt.
4.2     Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringen lässt, ist nicht stichhaltig. Allein daraus, dass lic. phil. E.___ und Dr. F.___ anlässlich ihrer Begutachtung die orthopädische Beurteilung durch Dr. B.___ nicht vorgelegen hat, kann nicht auf die Nichtverwertbarkeit ihres ansonsten schlüssig und nachvollziehbar begründeten Gutachtens geschlossen werden, zumal die IV-Stelle die Gutachter im Auftragsformular für die medizinische Abklärung darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ (und den IV-Bericht von Dr. D.___) in somatischer Hinsicht zumindest in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig betrachtet worden sei (Urk. 11/17 S. 1). Inwiefern den Gutachtern weitere relevante ärztliche Stellungnahmen unbekannt gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich.
         Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die IV-Stelle habe sich nicht mit der von Dr. G.___ diagnostizierten latenten Hypothyreose auseinandergesetzt, ist anzumerken, dass abgesehen von deren beschriebener Eignung zur Hervorrufung oder Verstärkung von Depressivität kein andersartiger Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 1 S. 12, Urk. 3/3 S. 2). Die depressive Entwicklung der Beschwerdeführerin wurde aber in der Beurteilung durch lic. phil. E.___ und Dr. F.___ berücksichtigt (Urk. 11/17 S. 4).
4.3     Aus dem Umstand, dass Dr. G.___ wie auch Dr. H.___ eine mittelgradige depressive Episode und (differentialdiagnostisch) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen führten Dr. G.___ und Dr. H.___ nicht aus, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Zum andern gelten nach der Rechtsprechung Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 31. Januar 2000, I 138/98], vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Selbst eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine Invalidität (BGE 131 V 49, 130 V 352). Hinsichtlich der - nur ausnahmsweise - invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 132 V 70 ff. Erw. 4.2 und 4.3, 131 V 50 f. Erw. 1.2; vgl. auch BGE 130 V 352 ff. und 396 ff.; ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 9. August 2004 [I 767/03] Erw. 1.2 und 3.2) ist ergänzend auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es sich bei depressiven Stimmungslagen in der Regel um (reaktive) Begleiterscheinungen des genannten Leidens und nicht um eine selbstständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität handelt (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1), es sei denn, sie lassen sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 20. April 2004, I 805/04, Erw. 5.2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Lic. phil E.___ und Dr. F.___, auf deren Gutachten abgestellt werden kann, diagnostizierten lediglich eine leichte depressive Episode ohne eine deutliche somatoforme Symptomatik und erachteten die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie die leichte depressive Episode im Rahmen der Schmerzproblematik sahen.
4.4     Eine Leistungseinschränkung aus psychischen Gründen ist deshalb zu verneinen, da davon auszugehen ist, dass weder die diagnostizierte leichte beziehungsweise mittelgradige depressive Episode noch eine (nach Lage der Akten nicht gänzlich auszuschliessende) somatoforme Schmerzstörung die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin derart mindern, dass ihr die volle Verwertung ihrer aus körperlicher Sicht verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht zuzumuten wäre.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs abzustellen. Vorliegend fiele der allfällige Rentenbeginn frühestens ins Jahr 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Da keine Anhaltspunkte für eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung vorliegen (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b), sind die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
5.2     Ohne Invalidität hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 ein (Validen-) Einkommen von Fr. 34'298.40 (Durchschnittseinkommen der Monate Januar bis April 2002 gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 19. Juli 2003 [Urk. 11/40]) erzielen können. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung bei Frauen im Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 9-2006, Anhang S. 91, Tabelle B10.2) resultiert für das Vergleichsjahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 34'778.60.
5.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen gemäss Tabelle A1 der LSE 2002 von Fr. 3'820.-- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden), umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung bei Frauen im Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle B10.2) beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2003 Fr. 48'457.--.
5.4     Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 34'778.60 resultiert somit selbst unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Abzugs von 25 % vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) keine Invalidität. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

6.       Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Dominique Chopard machte mit Honorarnote vom 23. Oktober 2006 (Urk. 23) einen Aufwand von insgesamt 10,25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 66.50 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 2'277.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwalt Dominique Chopard wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 2'277.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Rentenanstalt/Swiss Life, General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
- Genfer, Allgem. Versicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich (270.206-2002)
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).