IV.2005.00505

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Ramer
Ramer & Sameli Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich,

dieser substituiert durch Rechtsanwältin Esther Ruoss Vögeli
Ramer & Sameli Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem A.___, geboren 1960, Mutter von fünf zwischen 1983 und 1992 geborenen Kindern, sich nach der erstmaligen Rentenverweigerung vom 4. Juni 1993 (vgl. Urk. 8/85, 8/30) im Januar 1994 ein zweites Mal für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 8/77),
nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 1997 (vgl. Urk. 8/20) das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ (MEDAS) vom 29. Juni 1998 (Urk. 8/35) eingeholt und gestützt darauf der Versicherten mit Verfügungen vom 3. Februar 1999 (Urk. 8/12) ab dem 1. Juni 1993 beim ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente und entsprechende Kinderrenten zugesprochen hat,
da sie die Beschwerdeführerin dabei als voll Erwerbstätige qualifiziert hat (vgl. Urk. 8/14 Anhang, 8/67 S. 3),
da bei den im September 2000 und Oktober 2003 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen (vgl. Urk. 8/59, 8/58, 8/56, 8/54) keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt worden ist (vgl. Mitteilungen vom 27. November 2000 und vom 27. Februar 2004, Urk. 8/11 und 8/9; vgl. auch die Berichte von Dr. med. C.___ und von Allgemeinmediziner Dr. med. D.___ vom 2. November 2000 und vom 5. Januar 2004, Urk. 8/34, 8/33),
da die Versicherte am 11. September 2004 (Urk. 8/52) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat geltend machen lassen,
nachdem die IV-Stelle daraufhin bei Dr. D.___ den Bericht vom 26. November 2004 beigezogen (Urk. 8/32) und mit Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 8/8) und nachfolgendem Einspracheentscheid vom 23. März 2005 (Urk. 2) eine Erhöhung der Invalidenrente mit der Begründung abgelehnt hat, eine Verschlechterung weder der somatischen noch der psychischen Beschwerden sei ausgewiesen (vgl. auch die Stellungnahmen von Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom 28. Dezember 2004 und vom 3. März 2005, Urk. 8/7, 8/2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Mai 2005, mit welcher Rechtsanwältin Esther Ruoss Vögeli die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Neuabklärung des Rentenanspruchs und die Zusprache einer dem Invaliditätsgrad entsprechenden Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 13. Juli 2005 (Urk. 7),
da die Versicherte in der Replik vom 15. November 2005 an ihrem Rechtsbegehren hat festhalten lassen (Urk. 13) und die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hat (vgl. Urk. 14 und 16),
da das Sozialversicherungsgericht nach dem am 16. Januar 2006 verfügten Abschluss des Schriftenwechsels die Versicherte am 2. März 2006 aufgefordert hat, den in Aussicht gestellten Bericht des behandelnden Psychiaters einzureichen, welcher Aufforderung die Versicherte mit der Einreichung des Attestes von Dr. med. und Dr. phil F.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2005 (richtig: 2006) nachgekommen ist (vgl. Urk. 20), und zu welchem die IV-Stelle am 3. April 2006 (Urk. 23) Stellung genommen hat,

in Erwägung,
dass, wenn sich der  Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), und dass die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch einen Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides zu beantworten ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen),
dass unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2004 (Urk. 8/52) ein Revisionsgesuch hat stellen lassen,
dass nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mit dem Gesuch um Revision glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
         dass, wenn die Prüfung durch die Verwaltung ergibt, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt,
         dass, wenn die Verwaltung jedoch auf das Revisionsgesuch eintritt, sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern hat, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b),
dass die Beschwerdeführerin im Revisionsgesuch vom 11. September 2004 auf einen im April (richtig: Juni) 2004 stattgefundenen erneuten operativen Eingriff und auf ihre verschlechterte Leistungsfähigkeit im Haushalt hat hinweisen und zudem Kopfschmerzen begleitet von Geräuschen, Vergesslichkeit und Schlaflosigkeit, sowie verstärkte psychische Beeinträchtigungen hat geltend machen lassen (Urk. 8/52),
dass die Beschwerdegegnerin auf das Revisiongesuch der Versicherten eingetreten ist und den Bericht von Dr. D.___ vom 26. November 2004 beigezogen hat,  in der Folge das Revisionsgesuch aber mangels eingetretener Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse abgewiesen hat (vgl. Urk. 8/6, 2),
         dass für die Frage des Vorliegens einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 3. Februar 1999 (Urk. 8/12) mit demjenigen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 23. März 2005 zu vergleichen ist (vgl. BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30),
         dass im Gutachten der MEDAS vom 29. Juni 1998 ein somatisch iniziiertes, überwiegend aus psychosozialen Gründen chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Hauptlokalisation in Rücken und Fersen festgehalten und bei damals aktuell überwiegend psychosozialer Schmerzkomponente eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) bei einer schlecht enkulturierten Kosovo-Albaniern sowie ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Haltungsinsuffizienz, Adipositas und geringen lumbalen Scheuermann-Veränderungen diagnostiziert worden sind (Urk. 8/35 S. 10),
         dass an Nebendiagnosen (ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) zudem eine Adipositas, unklare diffuse Unterbauchschmerzen ohne klinisches Korrelat und eine Calcaneodynie beidseits ohne radiologisches Korrelat aufgeführt worden sind (Urk. 8/35 S. 10; vgl. auch die in der Anamnese erwähnten verschiedenen operativen Eingriffe, Urk. 8/35 S. 2 und 3),
         dass im Wesentlichen auf Grund der psychischen Beschwerden und unter Ausserachtlassen der erheblichen invaliditätsfremden Anteile, die durch die Emigrantinsituation, mangelnde Sprachkenntnisse, die finanzielle Notlage und durch familiäre Besonderheiten bedingt waren, die Arbeitsfähigkeit für eine Erwerbstätigkeit zu 50 % und im Haushalt zu 30 % gemindert eingeschätzt worden ist (Urk. 8/35 S. 12),
dass die Beschwerdeführerin nach den aktuellen Angaben von Dr. D.___ vom 26. November 2004 an einem chronischen Panvertebralsyndrom bei muskulärer Haltungsinsuffizienz, bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung und bei leichten degenerativen Veränderungen sowie an einem depressiven Zustandsbild leidet, welche Diagnosen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 8/32 S. 1),
dass sich demgegenüber die im Juni 2004 durchgeführte Narbenhernienrevision abdominal rechts und umbilical - bezüglich welcher seitens Dr. D.___ Nachkontrollen durchgeführt worden waren - bei einem Status nach offener Appendektomie 1995 im Kosovo, nach laparoskopischer Cholezystektomie und bei hypotropher Bauchmuskulatur nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirkt (vgl. Urk. 8/32 S. 1 und 2),
dass Dr. D.___ den Gesundheitszustand als stationär beurteilt, er sich aber zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten nicht geäussert und eine psychiatrische Neuevaluation sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen hat (Urk. 8/32 S. 1 und 2),
dass nach den Angaben im Bericht von Dr. F.___ vom 21. März 2005 (richtig: 2006), bei welchem die Versicherte seit September 2005 in Behandlung steht, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin als fixierte, anerg-depressive Beeinträchtigung mittelschweren bis schweren Ausprägungsgrades mit verschiedenen Vitalstörungen beschrieben werden könne (Urk. 20),
dass seine Behandlungen als stützend-supportive Gespräche im Beisein eines Kulturmediators erfolgten und dank der Neuroleptika eine leichte Besserung des negativen Gedankenkreisens bei unverändert depressiv-gedrückter Stimmung eingetreten sei (Urk. 20),
dass er auf Grund der Art und des Ausprägungsgrades der Störung und ohne ersichtliche therapeutische Optionen medizinisch-theoretisch von einer 60-70%igen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit ausgehe (Urk. 20),
dass mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 26. November 2004 (Urk. 8/32) aus somatischer Sicht keine objektivierbare und für den Rentenanspruch relevante Veränderung der somatischen Befunde ausgewiesen ist (vgl. auch die Stellungnahmen von Dr. E.___ vom 28. Dezember 2004 und vom 3. März 2005, Urk. 8/7, 8/2),
dass vielmehr nach wie vor von einem chronischen - und offenbar gegenüber dem Zustand von 1998 teilweise ausgeweiteten - Schmerzsyndrom (Panvertebralsyndrom) auszugehen ist, welches sich mit objektiven Befunden nicht vollumfänglich erklären lässt (vgl. Urk. 8/32, 8/33, 8/34; vgl. auch Urk. 8/35 S. 11 und 12, 8/38 S. 7),
dass auch die Behandlungsfrequenz den Schluss auf eine eingetretene Verschlimmerung der objektiven somatischen Befunde nicht nahe legt (vgl. Urk. 8/32 S. 2 und 8/33),
dass die im Juni 2004 durchgeführte Narbenhernienrevision nach den Angaben von Dr. D.___ keine (langfristigen) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (Urk. 8/32; vgl. auch Urk. 8/35 S. 10 f.),
dass von rein somatischer Seite entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) keine weiteren Abklärungen erforderlich sind und auch der Umstand, das Dr. D.___ für die Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfahl, die Vornahme ergänzender Abklärungen nicht rechtfertigt (vgl. Urk. 8/32 S. 2),
dass die von der Beschwerdeführerin als neu bezeichneten (somatischen) Beschwerden wie Kopfschmerzen (von Geräuschen begleitet), Vergesslichkeit und Schlaflosigkeit grösstenteils bereits früher aufgetreten und als psychovegetative Beschwerden betrachtet und berücksichtigt worden sind (vgl. Urk. 8/35 S. 3, 8/35 S. 7, 8/36 S. 4),
dass die Beschwerdeführerin eine Verstärkung dieser Beschwerden sowie auch der psychischen Befunde geltend machen liess (Urk. 8/52, Urk. 1 S. 5, 6 und 8; vgl. auch bereits Urk. 8/54, 8/58),
dass auch beim psychiatrischen Konsilium vom 10. Juni 1998 im Rahmen der MEDAS-Begutachtung eine subdepressive bis schwach ausgeprägte depressive Symptomatik in Form einer hauptsächlich dysphorischen Stimmung, einer leichten Verminderung des Antriebs, einer geringen Verlangsamung der psychomotorischen Abläufe und einer wenig stark ausgeprägten vegetativen Symptomatik in Form von Morgentief und leichten Schlafstörungen festgestellt worden war, welche Symptomatik aber nicht im Vordergrund gestanden hatte und welcher keine wesentliche invalidisierende Wirkung zugeschrieben worden war (Urk. 8/35 S. 7),
dass im Mittelpunkt der beklagten Beschwerden zum damaligen Zeitpunkt vielmehr die chronischen Schmerzen gestanden hatten, welche anfänglich überwiegend somatisch und mit der Zeit hauptsächlich durch psychosoziale Faktoren im Sinne einer "Flucht in die Krankheit" verursacht zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geführt hatten (vgl. Urk. 8/35 S. 8 ff.),
dass angesichts des nur kurzen Attestes von Dr. F.___ unklar ist, ob die von ihm gestellte unterschiedliche Diagnose auf eine objektive Veränderung der Befunde zurückzuführen ist oder ob seine Beurteilung lediglich eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen seit 1998 gleich gebliebenen Sachverhalts darstellt,
dass sich damit das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Verschlimmerung oder Veränderung der psychischen Problematik auch mit dem Attest von Psychiater Dr. F.___ vom 21. März 2006 nicht zuverlässig beurteilen lässt,
dass sich aus diesem Grund und angesichts dessen, dass auch Dr. D.___ eine fachärztlich-psychiatrische Neuevaluation für angezeigt erachtet hatte, weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand aufdrängen (vgl. Urk. 8/32 S. 2),
dass die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie beim behandelnden Dr. F.___ einen ausführlichen Bericht beiziehe, welcher insbesondere eine vollständige Anamnese, eine vollständige Befunderhebung und Beurteilung sowie eine Diagnosestellung nach einem anerkannten internationalen Klassifikationssystem zu enthalten hat,
dass die Beschwerdegegnerin in der Folge gegebenenfalls eine ergänzende psychiatrische und gegebenenfalls - angesichts der Verflechtung von somatischen und psychischen Faktoren (vgl. Urk. 8/35 S. 12) - eine kombinierte somatisch-psychiatrische Exploration zu veranlassen hat,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
dass damit auch ihr durch das Einholen des Attestes von Dr. F.___ vom 21. März 2006 allfällig entstandene Kosten gedeckt sind (vgl. Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, Zürich 1999, S. 246, Rz 14 zu § 34; vgl. Urk. 20),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über das Rentenrevisionsgesuch vom 11. September 2004 entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Esther Ruoss Vögeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).