Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 15. November 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Contrebag AG Treuhand
lic. iur. R.___
Zürcherstrasse 5A, Postfach, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1968, verheiratet und kinderlos, absolvierte von 1985 bis 1987 eine Anlehre als Coiffeuse an der Coiffeurschule A.___ in ___ und arbeitete von Februar bis November 1993 (während zwei Monaten zu 100 % und während sieben Monaten zu 50 %) bei B.___ Coiffure in ___ (Urk. 8/22 S. 1 Ziff. 1.3, 1.5, S. 2 Ziff. 3, S. 4 Ziff. 6.2, Urk. 8/21/1). Ab 1994 bis 1999 war sie bei Coiffure C.___ in ___ tätig (Urk. 21/2). Seither blieb die Versicherte ohne Arbeit und kümmerte sich um den Zweipersonenhaushalt (Urk. 8/22 S. 5 Ziff. 6.4.1 und 6.7, Urk. 3 S. 3 ff.). Am 30. August 2004 beziehungsweise am 30. November 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/22, 8/23).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9-10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/6). Mit Eingabe vom 31. Januar 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch die Contrebag AG Treuhand, Baden, Einsprache (Urk. 8/5). Diese wurde von der IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. März 2005 (Urk. 8/1 = Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die Contrebag AG, Baden, am 2. Mai 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen. Sodann seien entsprechende berufliche Massnahmen zu ergreifen und eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juli 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.7 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und die Frage, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es bei der Beschwerdeführerin an der Invalidität gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG mangle. Zwar liege ein Gesundheitsschaden vor, doch sei dieser nicht invalidisierend. Aus diesem Grund sei auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass die Arztberichte von der IV-Stelle falsch interpretiert worden seien; ihr Tagesablauf zeige die massiven gesundheitlichen Einschränkungen auf. Zudem sei sie für eine Tätigkeit als Sekretärin mangels Ausbildung und Erfahrung nicht geeignet (Urk. 1 S. 1 ff.).
3.
3.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. März 2000 ein Colon spasticum sowie eine unauffällige Ileo-Koloskopie (Urk. 8/9/18 S. 1).
Die Beschwerdeführerin leide an einem spastischen Kolon mit entsprechend wechselnden Stuhlgewohnheiten. Sie verspüre wahrscheinlich bei Koprostase die spastisch ablaufende Peristaltik im aszendierenden Kolonschenkel. Die eingesetzte Behandlung mit Metamucil könne die Problematik vollständig lösen (Urk. 8/9/18 S. 2).
3.2 Im Bericht vom 3. April 2000 erklärte Dr. E.___ nach Erhalt der Histologieresultate, dass sich bei makroskopisch unauffällig beschriebener Kolo-Ileoskopie im Colon ascendens eine geringe, vorwiegend eosinophile, Entzündung zeige. Die Histologie sei unspezifisch und könne unter dem Begriff der unspezifischen, selbstlimitierenden Kolitis eingeordnet werden. Eine Behandlung sei nicht notwendig, es sei denn, dass eine signifikante periphere Eosinophilie auf ein eosinophiles Syndrom hinweisen würde (Urk. 8/9/17 oben).
Die Beschreibung von viel eosinophilen Zellen werfe immer wieder die Frage nach einer Nahrungsmittelallergie auf. Bei einer Erhöhung der IgE-Werte und falls die Symptomatik persistiere, könne eine ausgedehnte Nahrungsmittelabklärung durchgeführt werden (Urk. 8/9/17 unten).
3.3 Prof. Dr. F.___ und Dr. G.___, Assistenzärztin, Dermatologische Klinik, Universitätsspital T.___, hielten in ihrem Bericht vom 22. August 2001 betreffend allergologische Abklärung fest, dass bei der Beschwerdeführerin bei negativem Atopiescreening, negativer Nahrungsmittel-Pricktestung, einem Gesamt-IgE-Wert, welcher sich im Normbereich befinde sowie einem Sx1 (Mix aus Birke, Gräsern, Beifuss, Roggen, Milbe, Katze, Hund und Cladosporium) eine allergologische Genese der Darmbeschwerden weitgehend ausgeschlossen werden könne (Urk. 8/9/3 S. 1 unten). Ein Hinweis für eine Laktose-Intoleranz bestehe bei normalem H2- Atemtest ebenfalls nicht (Urk. 8/9/3 S. 2 oben).
3.4 Im Bericht vom 11. Oktober 2001, welcher anlässlich der ambulanten Notfallkonsultation vom 8. Oktober 2001 erstellt wurde, stellten Prof. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Gastroenterologie, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, Klinik J.___, die folgenden Diagnosen (Urk. 8/9/8 oben):
- Rezidivierende abdominelle Beschwerden, rechts betont, seit drei Jahren mit/bei:
- Ätiologie unklar
- anamnestisch Colon irritable und
- Status nach unspezifischer Colitis 2000
- Aktuell: ambulantes CT Abdomen geplant am 10. Oktober 2001
Die Beschwerdeführerin habe sich wegen diffusen, abdominellen Beschwerden auf der Notfallstation vorgestellt. Labortechnisch habe sich kein Hinweis auf einen Entzündungsfokus ergeben, auch Leber- und Pankreaswerte hätten im Normbereich gelegen. Anhaltspunkte für einen Harnweginfekt (HWI) hätten nicht bestanden. Da bereits eine weitere Abklärung vorgesehen gewesen sei, hätten sie die Beschwerdeführerin nach Hause entlassen und ihr die Einnahme von Buscopan empfohlen (Urk. 8/9/8).
3.5 Dr. med. K.___, FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. November 2004 ein Colon irritabile (minimal invasive), eine Colitis (mikroskopische Diagnose), Untergewicht bei einem BMI von 17,7 sowie chronischen Durchfall (mit 3 bis 4 Entleerungen in guten Zeiten und 8 bis 10 Entleerungen in schlechten Zeiten; Urk. 8/9/1 S. 1 lit. A).
Die Beschwerdeführerin sei colonoskopiert und gastroskopiert worden; auch habe man ein ambulantes CT des Abdomens durchgeführt. Zudem habe eine Nahrungsmittelallergie als Ursache des intermittierenden Durchfalls ausgeschlossen werden können und mehrfache Abklärungen auf Stuhlparasiten seien negativ ausgefallen (Urk. 8/9/1 S. 2 Ziff. 6). Aktuell werde ein Eiweissaufbau zur Verhinderung des Durchfalls, zur Behebung der Untergewichtigkeit und der weiteren Muskelatrophie durchgeführt (Urk. 8/9/1 S. 2 Ziff. 7). Insgesamt sei der Zustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig (Urk. 8/9/1 S. 1 lit. C Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin gebe an, bei der Führung des Haushaltes auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen zu sein. Zudem hätte sie Schwierigkeiten gehabt bei der Arbeit als Aushilfscoiffeuse; sie habe die Hände nicht lange auf Kopfhöhe halten können (Urk. 8/9/1 S. 2 Ziff. 3). Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin die Arme aber problemlos über die Horizontale heben können (Urk. 8/9/1 S. 2 Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben seit der Kündigung ihrer Stelle im Jahre 1999 in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. Als Hausfrau bestehe seiner Ansicht nach eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/9/1 S. 1 lit. B).
Bei der Beschwerdeführerin sei eine Rente nicht indiziert, da sie fähig sei, bei sitzender Tätigkeit 100 % zu arbeiten. Deshalb sei eine Umschulung vom jetzigen Beruf (Coiffeuse) auf eine kaufmännische Tätigkeit, die vorwiegend sitzend ausgeführt werde, indiziert und erfolgsversprechend (Urk. 8/9/1 S. 2 lit. E).
4. Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass hinsichtlich der Diagnose im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen.
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich lediglich ihr Hausarzt, Dr. K.___. Sein Bericht vom 29. November 2004 ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die Ergebnisse allseitiger Untersuchungen (Colonskopie, Gastroskopie, CT des Abdomens, Allergietest, Abklärungen bezüglich Parasiten) und die geklagten Beschwerden. Ferner leuchtet er in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind begründet, was für die beweisrechtliche Verwendbarkeit des Berichtes von Dr. K.___ spricht (vgl. Erw. 1.2). Die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erw. 1.3), und der Umstand, dass sie aufgrund ihrer kontinuierlichen Beobachtung und Begleitung der Patienten - Dr. K.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit 2000 (vgl. Urk. 8/9/1 S. 1 lit. D Ziff. 1) -, mit den Patienten und den dazugehörigen Krankheitsbildern vertraut sind, sprechen ebenfalls für den Beweiswert und damit für die Verwendbarkeit der Beurteilung durch Dr. K.___ vom 29. November 2004.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten, sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin geltend machte, sie wäre im gesunden Zustand bis zu 100 % erwerbstätig (vgl. Urk. 3 S. 1) und die medizinische Beurteilung keine Einschränkung im Haushaltsbereich ergab (vgl. Urk. 8/9/1 S. 1 lit. B), kann von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen werden. Somit ist die Invaliditätsbemessung anhand des Einkommensvergleichs vorzunehmen. Im Übrigen würde auch die Annahme einer 90%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. Urk. 3 S. 1) angesichts der neuesten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach bei versicherten Personen, die im Gesundheitsfall teilwerbstätig wären, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 2 IVG tätig zu sein, die mithin aus freien Stücken, insbsondere um mehr Freizeit zu haben, nicht voll arbeiten würden, die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen ist (BGE 131 V 51), bei der kinderlosen Beschwerdeführerin wohl keine Haushaltsabklärung erfordern. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig wäre, erübrigte sich - wie zu zeigen sein wird (vgl. Erw. 5.4) - angesichts des Anteils der Arbeit im Haushalt von lediglich 10 % eine Haushaltsabklärung durch die Invalidenversicherung, da selbst bei einer 100%igen Einschränkung im Haushaltsbereich keine Gesamtinvalidität von mindesten 40 % resultierte.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Unbestrittenermassen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Coiffeuse tätig (vgl. Urk. 3 S. 1). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle bei Coiffure C.___, ___, Fr. 36'276.-- im Jahre 1998 erzielte (Urk. 8/18), mithin unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 0,2 %, 1 %, 2,1 %, 1,7 %, 1,7 % und 1,3 % für die Jahre 1999 bis 2004 ein solches von Fr. 39'272.-- für das Jahr 2004. Da das damals ausgeübte Arbeitspensum der Beschwerdeführerin nicht restlos klar ist und die Tätigkeit Jahre zurückliegt, kann aus Plausibilitätsgründen ein Vergleich mit den Tabellenlöhnen vorgenommen werden. Dabei kann die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statitstik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint.
Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
Der im Rahmen der LSE ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die im Bereich Körper- und Kleiderpfege Arbeiten ausführten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzten, belief sich im Jahr 2002 auf monatlich Fr. 3'193.-- (LSE 2002, Tabelle A7, Median, Niveau 3) und damit auf jährlich Fr. 38'316.-- (12 x Fr. 3'913.--). Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 1,7 % und 1,3 % für die Jahre 2003 und 2004 (Die Volkswirtschaft, 10/2005 S. 83 Tabelle B10.2 lit. M, N, O) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbietszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2005 S. 82 Tabelle B 9.2 lit. 0) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 41'152.--, wovon als Valideneinkommen auszugehen ist.
5.3 Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Vorliegend sind daher bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen. Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002 Tabelle 1 TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- (Fr. 3'820.-- x 12). An die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 47'674.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,6). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 47'674.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von Total 1,4 % und 0,9 % für die Jahre 2003 und 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, 10/2005 S. 83 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2004 und damit ein Invalideneinkommen von Fr. 48'776.--.
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin verübte als Coiffeuse keine körperlich schwere Tätigkeit. Ferner eignet sie sich für einfache und repetitive, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Arbeiten und ist im Vergleich zu den Mitkonkurrenten intellektuell nicht benachteiligt. Lediglich in körperlicher Hinsicht besteht aufgrund der unberechenbaren Darmprobleme eine gewisse Beeinträchtigung. Dieser ist mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % Rechnung zu tragen. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 43'898.-- (Fr. 48'776.-- x 0,9).
5.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 41'152.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'898.-- ergibt sich keine Einkommenseinbusse. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
Da die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % nicht erreicht wird, scheidet eine Umschulung bereits mangels Erheblichkeit aus (vgl. Erw. 1.5).
Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Berufsberatung gestützt auf Art. 15 IVG voraus, dass die Versicherte an sich zur Berufswahl fähig, infolge Invalidität aber darin behindert ist, weil ihre Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. März 2002 in Sachen F., I 58/01).
Die Beschwerdeführerin ist durch ihre Darmprobleme nicht dermassen eingeschränkt, dass sie nicht einen ihr besser entsprechenden Beruf zu wählen kann. Die Palette von Hilfsarbeiten, welche in sitzenden Tätigkeiten bestehen, ist breit. Deshalb ist ein Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen.
Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 18 IVG) würde bestehen, wenn der Beschwerdeführerin behinderungsbedingt die Stellensuche erschwert wäre. Dies ist zu verneinen: Die Darmproblematik schränkt lediglich das Feld der in Frage kommenden Tätigkeiten entsprechend ein. Für sämtliche sitzenden Tätigkeiten hingegen erwachsen der Beschwerdeführerin keinerlei Hindernisse hinsichtlich dem Suchen und allenfalls Finden einer Stelle. Dafür bedarf sie keiner Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin.
6.2 Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde sowohl betreffend die Rente als auch betreffend berufliche Massnahmen führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Contrebag AG Treuhand
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).