Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00510
IV.2005.00510

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 10. November 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahr 1950 geborene, als Sachbearbeiterin bei der B.___ AG tätige (aber seit 8. Oktober 2001 krank geschriebene) A.___ meldete sich am 22. Mai 2002 aufgrund eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/52). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2003 ab 1. Juni 2002 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad 50 %) zu samt Zusatzrente für den Ehegatten (Urk. 8/17). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 12. Mai 2003 (Urk. 8/15) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. April 2005 (Urk. 2), gestützt auf ein in der Zwischenzeit eingeholtes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) "___" vom 31. Dezember 2004 (Urk. 8/24), ab.

2.       Gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 8. April 2005 liess die Versicherte am 3. Mai 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihr rückwirkend ab Juni 2002 eine ganze Rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 10. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 22. August 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Antrag fest (Urk. 11). Nachdem die Verwaltung auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 7. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen; auch BGE 130 V 329).
         Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 8. April 2005 entwickelt hat, eine höhere als die ihr von der IV-Stelle zugesprochene, halbe Rente zusteht.
         In Bezug auf den streitigen Rentenanspruch sind unbestritten der Leistungsbeginn (1. Juni 2002) sowie das Valideneinkommen (Fr. 67'777.--). Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Punkte (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben). Strittig ist die trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zumutbare Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 5).
2.2     Gemäss MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2004 leidet die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung (gegenwärtig mittelschweren bis schweren Grades mit somatischem Syndrom, vorwiegend reaktiv bedingt bei belastender somatischer Erkrankung), an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom sowie an leichten zervikalen Restbeschwerden (Urk. 8/24/1 S. 11). Aus rheumatologischer Sicht wurde für eine vorwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Für eine optimal angepasste, behinderungsgerechte leichte Tätigkeit in Wechselpositionen, ohne Zwangspositionen und ohne Gewichtsbelastung über 5 kg wäre aus rein somatischer Sicht ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit gegenwärtig um 50 bis maximal 60 % eingeschränkt. Aus gesamtmedizinischer Sicht erachteten die Ärzte der MEDAS eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch für eine Verweistätigkeit als gegeben (Urk. 8/24/1 S. 14).
2.3     Die IV-Stelle und der regionale ärztliche Dienst (RAD) sind in Würdigung der medizinischen Akten - insbesondere des Gutachtens der MEDAS (samt internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Untersuchung) zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 50 % zu verrichten, weshalb von einem Invaliditätsgrad in gleicher Höhe auszugehen sei (Urk. 2, 7).
2.4     Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die IV-Stelle auf das erwähnte Gutachten der MEDAS abgestellt hat. Sie rügt insbesondere, dass die Gutachter ihren Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht ungenügend abgeklärt hätten, weshalb ihre Schlussfolgerungen willkürlich und deshalb beweismässig nicht verwertbar seien. So hätten es die Gutachter unterlassen, den Rücken bildgebend abzuklären. Ebenso wenig seien konventionell-radiologische Bilder der Lendenwirbelsäule vorhanden (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/32 S. 1 f.). Dem ist einerseits entgegen zu halten, dass am 4. Oktober 2001 ein MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden war (Urk. 24/3 S. 6). Andrerseits hat Dr. med. C.___ vom RAD zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade bei Rückenproblemen die Klinik, das heisst die Befunde, von ausschlaggebender Bedeutung seien und nicht die bildgebenden Verfahren (Urk. 8/1 S. 2). Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) wurde im MEDAS-Gutachten ausführlich zur Klinik Stellung genommen. So wurde unter anderem festgehalten, klinisch imponiere weiterhin ein ungewöhnlich grotesk verspanntes Gangbild, bei konstant durchgeführter Beugekontraktur des rechten Beines mit Schongang und Hinken rechts und deutlich tastbaren muskulären Verhärtungen im Bereich der glutealen und der ischiokruralen Muskulatur. Klinisch und anamnestisch fänden sich in der aktuellen gutachterlichen Untersuchungssituation Zeichen einer deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, indem die Explorandin bei jeglicher passiven Bewegung deutlich gegeninnerviere und eine Hüftbewegung rechts passiv fast unmöglich sei, sie jedoch die Hüfte im Einbeinstand beim Entkleiden deutlich freier bewege (Urk. 24/3 S. 7). Im Übrigen fällt auf, dass die Ansicht der MEDAS-Gutachter, das ganze Schmerzbild könne durch die Bildgebung radiologisch nicht erklärt werden, und es habe eine wesentliche Symptomausweitung stattgefunden (Urk. 24/1 S. 9), durch die Berichte des Rehazentrums D.___ vom 7. Mai 2003 (Urk. 8/26/2) sowie des Spitals E.___ in "___" vom 23. Januar 2003 (Urk. 8/26/3) gestützt wird.
2.5     Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, es sei unverständlich, wie die Beschwerdegegnerin behaupten könne, ihr sei die Verrichtung der bisherigen, rein sitzenden Tätigkeit im Umfang von 50 % zuzumuten (Urk. 11 S. 2). Dazu kann auf das schlüssige, auf umfassenden Abklärungen beruhende Gutachten des MEDAS verwiesen werden, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Ausmass von 50 % arbeitsfähig ist, was sowohl für die vor Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit ausgeübte (körperlich leichte und das Achsenskelett nicht belastende) Arbeit (Schreibkraft, Sachbearbeiterin am PC) gilt als auch für Verweistätigkeiten mit wechselnden Körperpositionen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 8/24/3 S. 7 f.). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet (Urk. 11 S. 2), gemäss Feststellung von Dr. med. F.___ von der Rheuma- und Rehabilitationsklinik D.___ vom 26. Mai 2003 könne sie höchstens noch kurzfristig und selten sitzen, bleibt anzumerken, dass Dr. F.___ erklärend festgehalten hat, es sei zu beachten, dass die Patientin deutlich zur Selbstlimitierung neige und die Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit deshalb äusserst subjektiv sei. Aus objektiv rheumatologischer Sicht wäre die Patientin belastbar (Urk. 8/26/1 S. 3).
2.6.    Als nicht stichhaltig erweist sich auch die Kritik der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS aus psychiatrischer Sicht (Urk. 11 S. 2, Urk. 8/32 S. 2 f.). Gestützt auf das ausführliche, in Kenntnis der Vorakten - insbesondere des Berichts von Dr. med. G.___ vom 4. Dezember 2003 - erstellte psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. H.___ vom 25. Oktober 2004 (Urk. 24/4) kamen die Ärzte der MEDAS im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz zum überzeugenden Schluss, dass eine erhebliche Symptomausweitung stattgefunden habe, die aber zumutbarerweise durchbrochen werden könnte. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit von 50 % auf jeden Fall möglich. Sodann vertraten die Gutachter die nachvollziehbare Ansicht, dass die Explorandin bei weiterer Arbeitskarenz schwerlich aus der Depression herauskommen können werde und dass es unabdingbar sei, sie möglichst schnell wieder in einem 50 %-Pensum in eine Arbeit einzugliedern. Jedes länger dauernde oder weitergehende Krankschreiben werde als kontraproduktiv und als die Depression weiter verstärkend erachtet. Vor dem Hintergrund der rheumatologischen Beurteilung werde die Explorandin deshalb aus gesamtmedizinischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig erachtet in der bisherigen Tätigkeit wie auch in jeder Arbeit, die dem rheumatologischen Profil entspreche (Urk. 8/24/1 S. 14).
2.7     Zusammenfassend kann aufgrund des Gesagten festgehalten werden, dass das MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2004 den von der Rechtsprechung für beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlagen definierten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) entspricht, es schlüssig, widerspruchsfrei und einleuchtend begründet ist und auch hinsichtlich der Schlussfolgerungen überzeugt, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt. Somit ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle auszuüben. Da für die Bemessung des Invalideneinkommens somit die Verhältnisse im bisherigen Anstellungsverhältnis herangezogen werden können, ist auch die auf die Verwendung von Tabellenlöhnen bezogene Einwendung der Beschwerdeführerin, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Urk. 1 S. 5), nicht stichhaltig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 1. April 2005, I 691/04, Erw. 4.4). Damit besteht lediglich Anspruch auf die zugesprochene halbe Rente.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- B.___, Pensionskasse, Postfach, 8039 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).