Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00512
IV.2005.00512

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 27. Februar 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch B.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1963 geborene A.___, verheiratet und Mutter eines erwachsenen Kindes, arbeitete seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1986 für diverse Arbeitgeber (Urk. 9/42, Urk. 9/45). Am 5. September 1998 erlitt sie einen Unfall (vgl. Urk. 9/49/12 S. 1, Urk. 9/49/37 S. 1, Urk. 9/49/40 S. 2, Urk. 9/49/51, Urk. 9/49/82). Die Versicherte leidet an diversen Beschwerden (Urk. 1 S. 4, Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/23/2 S. 2).
         Die Versicherte bezog im Anschluss an den Unfall Taggelder bis zum 10. Januar 1999, es wurde jedoch keine Rente zugesprochen (Urk. 9/16 S. 2, Urk. 9/49/2, Urk. 9/42, Urk. 9/49/97/2).
         Am 21. Mai 2002 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/45). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Arztbericht ein (Urk. 9/23/1-3) und zog die Unfallakten der SUVA bei (Urk. 9/49/1-97). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 17. Juni 2004 (Urk. 9/18 = Urk. 9/19 = Urk. 9/20) gemahnt worden war, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf die ihr vorliegenden Akten mit Verfügung vom 30. Juni 2004 ab (Urk. 9/17). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 20. Juli 2004 (Urk. 9/15), ergänzt durch das Schreiben vom 25. August 2004 (Urk. 9/12), Einsprache. In der Folge hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 30. Juni 2004 (Urk. 9/17) mit Verfügung vom 30. September 2004 (Urk. 9/11) vollumfänglich auf und liess ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 25. November 2004; Urk. 9/22). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 9/9). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 (Urk. 9/6), ergänzt durch das Schreiben vom 31. Januar 2005 (Urk. 9/2), erneut Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ebenfalls ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch B.___, mit Eingabe vom 3. Mai 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
         "  1.    Der Beschwerdeführerin sei eine ganze, eventualiter eine halbe IV-Rente                zuzusprechen.
            2.    Es seien berufliche Massnahmen zu prüfen."
         In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 477 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1    
2.1.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.1.2   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt.
         Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich eine psychiatrische Diagnose voraus, welche sich auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und 6.2.2 mit Hinweisen, 131 V 50 Erw. 1.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 6. Mai 2004, I 655/03, Erw. 3.1.1 mit Hinweisen).
         Im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden kommt sodann belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Krankheitsbild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Mit anderen Worten darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren. Es hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Ergibt die psychiatrische Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 6. Mai 2004, I 655/03, Erw. 3.1.2 mit Hinweisen).
2.1.3   Gemäss ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholsucht und andere suchtbedingte Abhängigkeiten für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen werden solche Süchte im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sind, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.

3.
3.1     Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 8. April 2005 fest, es liege kein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden vor. Ausserdem komme die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nach. Sie habe daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3 f.).
         Die Beschwerdeführerin beantragte hingegen in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2005, es sei ihr aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen eine ganze Rente zuzusprechen. Im Übrigen sei die Gewährung beruflicher Massnahmen zu prüfen (Urk. 1).
        
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein im Sinne des IVG relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, ob die Arbeitsfähigkeit allenfalls eingeschränkt ist und ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Zu prüfen sind auch die Voraussetzungen zur Anordnung beruflicher Massnahmen.
3.2     Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 25. November 2004 keine Diagnosen gemäss einem anerkannten Klassifikationssystem (Urk. 9/22).
         In Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führte Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 25. November 2004 betreffend die Polytoxikomanie aus, es scheine gegenwärtig eine Alkoholabhängigkeit am ehesten vom Typ eines latenten Absturztrinkens zu bestehen. Mit ziemlicher Sicherheit konsumiere die Beschwerdeführerin mangels entsprechendem Einkommen nicht täglich Alkohol. Es liege keine schwere, aussichtslose Alkoholabhängigkeit vor (Urk. 9/22 S. 10). Die Beschwerdeführerin nehme sodann auch nicht täglich beruhigende Medikamente zu sich, eine latente Benzodiazepin-Abhängigkeit vom Low-dose-dependence-Typ sei vorhanden (Urk. 9/22 S. 10). Am regelmässigsten - wenn möglich täglich - scheine die Beschwerdeführerin Marihuana zu konsumieren, das sie geschenkt bekäme (Urk. 9/22 S. 11). Mehr oder weniger regelmässig würde sie Kokain zu sich nehmen, ohne dass von einer Progression geredet werden könne (Urk. 9/22 S. 11).
         Dr. C.___ schilderte sodann, dass die Beschwerdeführerin in einem psychisch und sozial destabilisierenden Klima ohne persönliche Unterstützung und Förderung aufgewachsen und später in ein teils kriminelles, teils sextouristisches Milieu geraten sei. Weiter führte er aus, dass die IV-fremden Ereignisse und Entwicklungen schliesslich doch IV-relevant würden, wenn man bedenke, dass die Beschwerdeführerin mit einem schweren Persönlichkeitsdefizit ins Leben habe starten müssen (Urk. 9/22 S. 11). Sie habe keine echte, eigene Identität aufbauen können und innere und äussere Pressionen hätten dazu beigetragen, dass die Beschwerdeführerin "seit Jahren in depressiven Anfällen und in einer bedrückten Grundstimmung hoffnungslos" dahinvegetiere im Wissen, "niemals mehr in den sicheren Hafen einer echten partnerschaftlichen Beziehung oder einer bürgerlichen Sicherheit zu gelangen" (Urk. 9/22 S. 11). Die Persönlichkeitsdefizite und der innere Bruch der verschiedenen Kulturkreise würden sich nicht mehr überwinden lassen und seien nicht mehr therapierbar. Sie verfüge mit ihren bruchstückhaften aber durchaus ausgezeichneten Deutschkenntnissen jedoch über eine wohl noch tragbare Überlebenshilfe (Urk. 9/22 S. 12).
         In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, die vielen von ihm aufgezeigten IV-fremden Faktoren dürften nicht davon ablenken, dass die erhebliche primäre Persönlichkeitsinstabilität und soziale Verwahrlosung als auch die tiefe psychosoziale Entwurzelung, verbunden mit lang anhaltenden depressiven Verstimmungen, einen Schweregrad erreicht hätten, der sowohl psychiatrisch bedeutsam als auch IV-relevant sei. Die chronische Suchtkomponente mit den latenten Problemen einer weiteren Persönlichkeitsdestabilisierung täten ein Übriges, sodass in den letzten Jahren von einer "schleichend sich entwickelnden psychiatrischen Erkrankung" gesprochen werden müsse. Schliesslich habe wohl auch der gewalttätige Überfall mit Verletzungsfolgen zu einer lang anhaltenden posttraumatischen Anpassungsstörung geführt. Es bestehe seit etwa fünf Jahren und auch weiterhin eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Wahrscheinlich sei eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen (Urk. 9/22 S. 12).
         Schliesslich warf Dr. C.___ verschiedene Fragen in Bezug auf die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und die Integration der Beschwerdeführerin auf und erklärte, aus psychiatrischer Sicht müsse ehrlicherweise eingestanden werden, dass nur noch eine geringe Restarbeitsfähigkeit bestehe. Ausserdem sei die Prognose ungünstig, wenn sich nicht das nur wenig zu erwartende Wunder einer Teilintegration ereigne (Urk. 9/22 S. 12 f.).
3.3    
3.3.1   In Abweichung vom oben erwähnten Gutachten von Dr. C.___ vom 25. November 2004 (Urk. 9/22) kam die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid vom 8. April 2005 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2005 zum Schluss, dass kein für die Invalidenversicherung relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine vorbestehende psychiatrische Erkrankung den Suchtmittelabusus ausgelöst habe. Eine Persönlichkeitsinstabilität und eine depressive Verstimmung seien nicht als IV-relevant zu werten. Massgeblich sei das Suchtverhalten. Die Arbeitsunfähigkeit werde überwiegend mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, finanziellen und suchtbedingten Problemen begründet, welche nicht IV-relevant seien (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 8).
3.3.2   Das Gutachten von Dr. C.___ vom 25. November 2004 (Urk. 9/22) erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen für ein beweiskräftiges ärztliches Gutachten nicht (vgl. Erw. 2.4). Zum einen beantwortet es die Frage, ob eine psychische Störung bei der Beschwerdeführerin vorliegt, nicht in schlüssiger Weise. Dabei wurden auch keine Diagnosen gemäss einem anerkannten Klassifikationssystem genannt (vgl. Erw. 2.1.2). Dass Dr. C.___ gegenüber der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 14. April 2005 telefonisch die Diagnosen primäre Persönlichkeitsstörung mit Entwurzelungssyndrom (ICD-10: F60.3), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.1/21) (Urk. 1 S. 5) genannt habe, kann den Mangel im Gutachten vom 25. November 2004 nicht beheben. Zum anderen leuchtet das Gutachten von Dr. C.___ vom 25. November 2004 (Urk. 9/22) in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge nicht ein und die Schlussfolgerungen sind nicht nachvollziehbar. So ist nicht klar, ob die von Dr. C.___ erwähnte "erhebliche primäre Persönlichkeitsinstabilität und soziale Verwahrlosung" sowie "die tiefe psychosoziale Entwurzelung, verbunden mit lang anhaltenden depressiven Verstimmungen", die aufgrund ihrer Schwere psychiatrisch bedeutsam und IV-relevant seien (Urk. 9/22 S. 12), als psychische Störungen zu qualifizieren sind. Auch ist unklar, welche psychische Erkrankung sich in den letzten Jahren schleichend entwickelt haben soll (vgl. Urk. 9/22 S. 12). Schliesslich erscheint auch die von Dr. C.___ erwähnte "lang anhaltende posttraumatische Anpassungsstörung" (Urk. 9/22 S. 12) schwer nachvollziehbar, da gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen selbst eine Anpassungsstörung bei längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) nicht länger als zwei Jahre dauert (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 171 f.), der genannte "gewalttätige Überfall" auf die Beschwerdeführerin aber bereits im Jahre 1999 (richtig: 1998; vgl. Urk. 9/49/12 S. 1, Urk. 9/49/37 S. 1, Urk. 9/49/40 S. 2, Urk. 9/49/82) stattgefunden hat.
         Aus dem Gutachten von Dr. C.___ geht somit nicht hervor, ob und welche psychischen Störungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Insbesondere wird nicht ersichtlich, ob nur belastende psychosoziale Faktoren beziehungsweise soziokulturelle Umstände oder aber eine psychische Störung von Krankheitswert bestehen (vgl. Erw. 2.1.2). Aufgrund der unvollständigen Ausführungen im Gutachten vom 25. November 2004 kann aber auch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass keine psychische Störung vorliegt, zumal Dr. C.___ die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur noch mit 50 % bezifferte (Urk. 9/22 S. 12) und auch Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, in seinem Arztbericht vom 25. August 2003 ein psychisches Leiden erwähnte (Urk. 9/23/2 S. 1).
         Die von Dr. C.___ auf 50 % eingeschätzte Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde sodann nicht ausreichend begründet und es ist nicht auszuschliessen, dass Dr. C.___ auch die Aspekte der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, der Integration und Diskriminierung bei seiner Einschätzung berücksichtigte (vgl. Urk. 9/22 S. 12). Schliesslich wurde auch die zentrale Frage der Überwindbarkeit der psychischen Beeinträchtigung nur ungenügend begründet, indem Dr. C.___ lediglich aufführte, die Persönlichkeitsdefizite und der innere Bruch der verschiedenen Kulturkreise würden sich nicht mehr überwinden lassen und seien nicht therapierbar (Urk. 9/22 S. 12). Es ist somit nach wie vor unklar, inwiefern es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens möglich wäre, die trotz ihres allfälligen Leidens verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (vgl. Erw. 2.1.2).
3.3.3   Das Gutachten von Dr. C.___ vom 25. November 2004 ist somit in Bezug auf allfällige Diagnosen, die Frage der Überwindbarkeit des Leidens und die Arbeitsfähigkeit unklar und es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Auch gestützt auf den Arztbericht von Dr. D.___ vom 25. August 2003 und seine medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 25. August 2003 ist keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich (Urk. 9/23/2-3). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist schliesslich auch eine Beurteilung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin nicht möglich (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen veranlasst, aus welchen unzweideutig hervorgeht, ob eine von belastenden psychosozialen Faktoren und soziokulturellen Umständen zu unterscheidende psychische Störung von Krankheitswert vorliegt, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, das allfällige Leiden zu überwinden und in welchem Umfang eine Arbeitsfähigkeit besteht.
3.4     Die Beschwerdeführerin machte sodann auch somatische Gesundheitsschäden geltend, wobei sie aufführte, unter anderem an einer Sensibilitätsstörung der rechten Gesichtshälfte mit Beeinträchtigung von Mimik und Hautpigmentation, Ohrenschmerzen rechts, häufigem Brechreiz und gynäkologischen Problemen zu leiden (Urk. 1 S. 4).
         Die IV-Stelle führte diesbezüglich in ihrem Einspracheentscheid vom 8. April 2005 und ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2005 aus, es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, wie sechs Jahre im Nachhinein ein IV-relevanter Gesundheitsschaden beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit mit Erwerbseinbusse aufgrund einer verheilten Orbitabodenfraktur rechts im Jahre 1999 (richtig: 1998; vgl. Urk. 9/49/12 S. 1, Urk. 9/49/37 S. 1, Urk. 9/49/40 S. 2, Urk. 9/49/82) konstruiert werden solle. Auch habe die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Kontrolltermine bei Ärzten wahrgenommen (Urk. 2 S. 4, Urk. 8).
         Es besteht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) - betreffend die geltend gemachten somatischen Gesundheitsschäden keine Veranlassung, weitere Untersuchungen vorzunehmen und es kann auch davon ausgegangen werden, dass diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Denn es kann zum einen mangels regelmässiger Arztbesuche darauf geschlossen werden, dass die Beschwerden nicht von erheblicher Schwere sind (Urk. 9/23/2 S. 2). Insbesondere liessen sich die gynäkologischen Probleme mit Antibiotica behandeln (Urk. 9/23/2 S. 2). Zum anderen ist weder dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 25. August 2003 (Urk. 9/23/2) noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2005 (Urk. 1) zu entnehmen, inwiefern die geltend gemachten somatischen Leiden die Arbeitsfähigkeit einschränken würden und es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin noch im Jahre 2002 und mithin nach dem Unfall im Jahre 1998 einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 9/23/2 S. 2, Urk. 9/39 S. 4).

4.      
4.1     In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 21. Mai 2002 beantragte die Beschwerdeführerin nebst einer Rente auch Arbeitsvermittlung (Urk. 9/45 S. 6). Sie stellte daraufhin in ihrer ergänzenden Einsprachebegründung vom 31. Januar 2005 und ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2005 den Antrag, es seien berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 2 und S. 6, Urk. 9/2 S. 2 und S. 4). In ihrem Einspracheentscheid vom 8. April 2005 erwähnte die IV-Stelle den Antrag betreffend berufliche Massnahmen nicht (Urk. 2) und erliess auch keine diesbezügliche Verfügung.
4.2     Obwohl der Anspruch auf berufliche Massnahmen von der IV-Stelle nicht behandelt wurde, ist er trotzdem im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gehören zum beschwerdeweise anfechtbaren Gegenstand des Verwaltungsentscheids auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, einen Entscheid zu treffen. Eine solche vorwerfbare Unterlassung kann nach höchstrichterlicher Auffassung insbesondere dort vorliegen, wo die Verwaltung auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug hin lediglich über den Rentenanspruch, nicht aber über die Ansprüche auf berufliche Massnahmen befindet, da die versicherte Person mit der Anmeldung rechtsprechungsgemäss alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Ansprüche wahrt und die Abklärungs- und Verfügungspflicht der Verwaltung sich daher auf alle diese Ansprüche erstreckt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. September 2003, I 3/03, Erw. 1.2 und Erw. 4.2). In Anbetracht dieser Rechtsprechung hätte sich die Beschwerdegegnerin - spätestens nach Kenntnisnahme der expliziten Anträge - mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen auseinandersetzen müssen, und die Beschwerdeführerin hat diese Ansprüche daher zulässigerweise zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens erhoben.
4.3     Da, wie in Erw. 3.3.3 erwähnt, weder über den Gesundheitsschaden noch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Klarheit herrscht und die Sache daher an die IV-Stelle zurückgewiesen werden muss, kann vorliegend auch nicht über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden werden.
         Die IV-Stelle wird jedoch nach Durchführung der weiteren medizinischen Abklärungen einen allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen haben, zumal gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vorgehen, und die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären hat, ob vorgängig der Gewährung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. September 2003 in Sachen N., I 3/03, Erw. 4.1).
5.       Zusammenfassend bestehen somit Unklarheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die Überwindbarkeit eines allfälligen Leidens sowie ihre Arbeitsfähigkeit. Mangels entsprechender Abklärungen ist auch unklar, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2005 ist daher aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid über die beruflichen Massnahmen und den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch und den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).