Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00513
IV.2005.00513

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 27. Juni 2005

in Sachen

K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Petra Kern
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, K.___, geboren 1959, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertels-Rente (richtig: eine halbe Rente) für die Dauer vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Oktober 2002 zu (Urk. 9/14). Diese Verfügung stellte sie dem Versicherten selbst sowie als Kopie unter anderem dem Sozialdepartement der Stadt Zürich, Sozialzentrum A.___, zu, an welches auch die Zahlung der Rentenbeträge erfolgte. Am 1. März 2005 erhob das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, namens des Versicherten bei der IV-Stelle gegen die Verfügung vom 20. Februar 2004 Einsprache mit dem Antrag, es sei dem Versicherten in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2003 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 9/5). Die IV-Stelle trat darauf mit Entscheid vom 23. März 2005 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 2 = Urk. 9/1).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess K.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, am 3. Mai 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Der Nichteintretensentscheid vom 23. März 2005 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Einsprache vom 1. März 2005 eintrete und materiell entscheide.
          2. Die Akten der Invalidenversicherung seien beizuziehen."

         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verwaltungsverfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die nach Tagen berechnete und mitteilungsbedürftige (sowie gesetzliche und somit nicht erstreckbare; Art. 40 Abs. 1 ATSG) Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Schriftliche Einspracheeingaben müssen laut Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post (oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung) übergeben werden.
Der Einsprecher oder die Einsprecherin hat den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Rechtsmitteleingabe zu leisten. Für den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung des fristgebundenen Rechts muss der volle Beweis dafür erbracht werden (vgl. BGE 119 V 10 Erw. 3c/bb). Dagegen obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung eines Entscheids praxisgemäss grundsätzlich der Verwaltung (BGE 124 V 402 Erw. 2a und 103 V 65 Erw. 2a). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es dabei nicht um eine subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]), sondern in der Regel nur um eine sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b, mit Hinweis). Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Entscheiden erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Entscheideröffnung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Entscheidzustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 6 f. Erw. 3b; vgl. ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a und 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der allgemeine Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Ferner darf nach einem weiteren, im gesamten Bundessozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist zwar nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet allerdings nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 111 V 150, mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 176 Erw. 2a; ARV 1987 S. 119). So lässt sich mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit etwa nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelnder Rechtsmittelbelehrung jederzeit an den Richter weitergezogen werden kann; vielmehr muss ein solcher Verwaltungsakt innert einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden (BGE 111 V 150, 106 V 97 Erw. 2a und 104 V 166 Erw. 3, vgl. auch BGE 105 V 111 Erw. 3 am Ende). Der Zeitraum dieser vernünftigen Frist wird praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemessen (nicht veröffentlichte Urteile des EVG vom 22. Mai 1987 in Sachen B. [H 16/86] und vom 28. März 1991 in Sachen F. [I 320/89]).

2.       Es ist vorliegend unstrittig, dass die Verfügung vom 20. Februar 2004 dem Beschwerdeführer sowie den weiteren in der Verfügung genannten Empfängern zugestellt worden und innerhalb weniger Tage nach dem Verfügungserlass zugegangen ist. Die Einsprachefrist von 30 Tagen war damit am 1. März 2005 längstens abgelaufen. Der Beschwerdeführer lässt jedoch geltend machen, die Verfügung sei mangelhaft eröffnet worden, weil sie dem Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, als bevollmächtigtem Vertreter nicht zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom 1. März 2001 (richtig: 2002, Urk. 9/93) sei der Beschwerdegegnerin nämlich das Vertretungsverhältnis angezeigt worden. Aus der eingereichten Vollmacht vom 27. Februar 2002 (Urk. 9/94) ergebe sich, dass einzig noch an den Rechtsdienst des Sozialdepartements ordnungsgemässe und rechtsgültige Zustellungen hätten erfolgen können. Die Eröffnung der Verfügung sei somit mangelhaft, und es sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin weder vom Beschwerdeführer selbst noch von der zuständigen Sachbearbeiterin des Sozialzentrums A.___ zu erwarten gewesen, dass sie von sich aus etwas gegen diese Verfügung unternehmen bzw. sich beim Rechtsdienst nach einer eventuellen Anfechtung erkundigen.

3.
3.1     Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach einzig der Rechtsdienst des Sozialdepartements von ihm zur Vornahme von Rechtshandlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin bevollmächtigt worden ist, wogegen es sich beim Sozialzentrum A.___ um eine nicht bevollmächtigte Stelle handle, welche keinen Anlass gehabt habe, die Rechtmässigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin zu überprüfen, erweist sich ganz offensichtlich als falsch. In der fraglichen Vollmacht vom 27. Februar 2002 wird nämlich nicht nur ein Jurist des Rechtsdienstes, sondern absolut gleichberechtigt auch die zuständige Fürsorgesekretärin des Sozialzentrums A.___ bevollmächtigt. Diese ist laut Vollmacht zu allen Rechtshandlungen einer Generalbevollmächtigten legitimiert, mit dem Recht, Stellvertreter/innen zu ernennen. Insbesondere ist sie berechtigt, den Beschwerdeführer vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu vertreten und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen. Der Umstand, dass oben links auf der Vollmacht das Sozialzentrum A.___ als zuständige Amtsstelle aufgeführt wird, lässt sogar darauf schliessen, dass die Vollmacht primär zugunsten dieser Stelle ausgestellt worden ist. Sodann hat das Sozialzentrum A.___ der Beschwerdegegnerin bereits am 3. Dezember 2001 (Urk. 9/78) ein Schreiben mit einer Ermächtigung des Beschwerdeführers (Urk. 9/95), einem Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde sowie um Überweisung von Nachzahlungen an Dritte zukommen lassen und um die Zustellung sämtlicher künftig anfallender Korrespondenzen, Verfügungen, Entscheiden, etc. gebeten. Indem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 20. Februar 2004 dem Sozialzentrum Ausstellungszentrum zugestellt hat, hat sie eine Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Eröffnung der Verfügung erweist sich somit nicht als mangelhaft.
3.2     Selbst wenn man - wie bereits ausgeführt allerdings zu Unrecht - davon ausginge, dass die Verfügung nur dem Rechtsdienst des Sozialdepartements rechtsgültig hätte eröffnet werden können, erweist sich die Beschwerde als verspätet. Es trifft wohl zu, dass anders als im vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 13. Februar 2001 beurteilten Fall C. 168/00 es vorliegend für den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres zu erkennen war, dass sich die Verfügung vom 20. Februar 2004 für ihn nachteilig auswirkt. Es wird ihm damit immerhin für eine befristete Zeit eine halbe Rente zugesprochen, und es kann von ihm als mit solchen Abläufen nicht vertraute Person nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass die Verfügung gleichzeitig eine Verneinung des Rentenanspruchs nach Ablauf der Frist beinhaltet. Ohne weiteres zu erkennen gewesen wäre dies aber für die sich beruflich mit solchen Abläufen befassenden Mitarbeiter des Sozialzentrums A.___. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, hätte man von ihnen erwarten dürfen, dass sie sich spätestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Rechtsdienst erkundigt hätten, ob die Verfügung dort eingegangen und ob eine Anfechtung erfolgt sei. Dies gilt umso mehr, als die Stadt Zürich selbst offenbar ein finanzielles Interesse daran hat, dass der Beschwerdeführer Rentenleistungen von der Beschwerdegegnerin erhält, und sie die zugesprochenen Rentenleistungen ausbezahlt erhalten hat. Wenn es sich beim Rechtsdienst und beim Sozialzentrum A.___ auch um zwei Abteilungen handelt, die zu zwei voneinander vollkommen unterschiedlichen Ämtern mit gänzlich verschiedenen Strukturen gehören, sind letztlich doch beides Dienststellen des Sozialdepartements der Stadt Zürich, von denen ein Minimum an verwaltungsinterner Kommunikation erwartet werden darf. Unter diesen Umständen erweist sich die rund ein Jahr nach Zustellung der Verfügung erfolgte Einsprache jedenfalls als verspätet.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mangels Rechtzeitigkeit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 1. März 2005 gegen die Verfügung vom 20. Februar 2004 eingetreten ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2005 ist somit abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).