Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00514
IV.2005.00514

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 15. Dezember 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1960, ist gelernter Radio- und Fernsehelektriker sowie technischer Kaufmann. Von 1985 bis zu seiner Geschäftsaufgabe im Jahre 2002 war er selbständig (Urk. 7/31, Urk. 7/9 Seite 8). Seit dem 1. März 2003 arbeitet er im Betrieb seiner Ehefrau teilzeitlich als Verkaufsberater im Aussendienst (Urk. 7/32, Urk. 7/26). Am 14. April 2003 meldete sich der Versicherte wegen einer Erschöpfungsdepression und verminderter Leistungsfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/36). Die IV-Stelle forderte den Versicherten zur Einreichung der Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2000 bis 2002 auf (Urk. 7/29), liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/31), erkundigte sich beim Versicherten nach dessen neuen Tätigkeit (Urk. 7/27, Urk. 7/26, Urk. 7/24) und holte je einen Arztbericht bei seinem Hausarzt, A.___, FMH Allgemeine Medizin, (Bericht vom 9. Mai 2003 unter Beilage der Berichte des Zentrums X.___ vom 16. Mai 2002 und vom 25. September 2002 [Urk. 7/12]) sowie beim Zentrum X.___ (Bericht von C.___ vom 29. April 2003 [Urk. 7/11]) ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 7/6 Seite 3]) ersuchte sie A.___ um einen Verlaufsbericht (Bericht vom 8. März 2004 [Urk. 7/10 = Urk. 3/3]) und D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, um einen Arztbericht. Nachdem diese trotz mehrmaliger Aufforderung (Urk. 7/20, Urk. 7/19, Urk. 7/18) keinen Arztbericht eingereicht hatte, gab sie - nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 7/6 Seite 3) - bei E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/8), welches am 3. Dezember 2004 erstattet wurde (Urk. 7/9 = Urk. 3/4). Nach Einholung einer Stellungnahme beim RAD (Urk. 7/6 Seite 4) wies die IV-Stelle, unter Hinweis darauf, dass ein bleibender Gesundheitsschaden nicht vorliege, das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2005 ab (Urk. 7/7), wogegen dieser mit Eingabe vom 5. Februar 2005 Einsprache erhob mit dem Antrag, es sei ihm eine seinem Gesundheitszustand entsprechende Rente zuzusprechen (Urk. 7/5). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Pensionskasse des Versicherten, Y.___, Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 7/4). In der Folge wies sie die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 7. Januar 2005 mit Entscheid vom 24. März 2005 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm für die vergangene Zeit seit Ablauf des Wartejahres und bis seine Arbeitsfähigkeit wieder zu 100 % erreicht sei, eine seiner Arbeitsfähigkeit entsprechende Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Juni 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten erwerbliche Einbussen, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine):
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Gutachter lediglich die Diagnose einer leichten psychiatrischen Episode aufgrund von ehelichen Konflikten und finanziellen Schwierigkeiten gestellt habe. Dies seien alles invaliditätsfremde Gründe, welche seitens der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könnten. Ein bleibender psychischer oder somatischer Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Beginn der Krankheit im Oktober 2001 liege. Den Höhepunkt habe sie im April 2002 erreicht, als er in das Zentrum Z.___ eingewiesen worden sei. Seither habe er alles unternommen, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern, und damit auch eine leichte Verbesserung erreicht. Seit Frühling 2003 sei sein Gesundheitszustand mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % recht stabil. Da sein Termin beim Gutachter erst im November 2004, als seine Gesundheit schon wieder besser gewesen sei, erfolgt sei, habe dieser die Diagnose einer leichten depressiven Episode gestellt. Auch er habe ihn in seinem Bericht als zu 50 % arbeitsfähig eingestuft. Leider sei in nächster Zeit nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, obwohl er inzwischen auch die vom Gutachter angesprochene Eheproblematik gelöst habe (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   A.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2003 eine depressive Episode mit körperlichen Symptomen bei finanzieller Belastung durch schlecht laufende Kleinunternehmung und Partnerproblematik, bestehend seit 10. April 2002. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Bezüglich "ärztliche Angaben" verweise er auf den Bericht des Zentrums X.___ vom 16. Mai 2002. Seither habe die Situation unter der antidepressiv medikamentösen sowie psychotherapeutischen Behandlung deutlich gebessert werden können, so dass der Beschwerdeführer die Arbeit seit Februar 2003 zu 20 % und seit April 2003 zu 40 % wieder habe aufnehmen können. Allerdings sei er nicht mehr in der Lage, sein Geschäft zu führen, welches inzwischen verkauft worden sei. Aktuell sei er in einer Tätigkeit als Mitarbeiter einer Verkaufsorganisation eingesetzt, bei welcher er sich der Sache gewachsen fühle. Der Beschwerdeführer sei vom 11. April 2002 bis 31. Januar 2003 zu 100 %, vom 1. Februar bis 31. März 2003 zu 80 % und vom 1. April bis 31. Mai 2003 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/12). Seit ca. Juni 2003 sei er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Beilage zu Urk. 7/12).
         In seinem Verlaufsbericht vom 8. März 2004 führt A.___ an, die Diagnose habe sich nicht geändert. Der Gesundheitszustand habe sich unter vorerst stationärer und seit Januar 2003 ambulanter psychiatrischer Behandlung bei D.___ leicht gebessert. Anlässlich der Konsultation vom 2. März 2004 sei der Beschwerdeführer stimmungsmässig aufgehellt, berichte über eine deutlich bessere körperliche Leistungsfähigkeit, habe aber noch Mühe mit nervlichen Belastungen. Er sei vom 11. April 2002 bis 31. Januar 2003 zu 100 %, vom 1. Februar bis 31. März 2003 zu 80 %, vom 1. April bis 10. August 2003 zu 60 % und vom 11. August 2003 bis 31. August 2003 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen; seit dem 1. September 2003 bis auf weiteres sei er gemäss der Einschätzung von D.___ zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/10).
3.1.2   C.___ vom Zentrum X.___ erhebt in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. April 2003 - ebenfalls - eine depressive Episode mit körperlichen Symptomen (ICD-10 F32.01) bei finanzieller Belastung durch nicht gut laufendes Kleinunternehmen. Seit wann dieses Leiden bestehe, wisse sie nicht. Der Gesundheitszustand sei stationär. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes in der Klinik (11. April 2002 bis 8. Mai 2002) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Bezüglich weiterer Informationen sei der Hausarzt zu konsultieren (Urk. 7/11).
3.1.3   E.___ stellt in seinem - von der Beschwerdegegnerin eingeholten - psychiatrischen Gutachten vom 3. Dezember 2003 die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) im Rahmen einer persistierenden psychosozialen Konflikthaftigkeit. Merkmale dieser Störung seien insbesondere eine gedrückte Stimmung, Verlust oder Einschränkung von Interesse oder Freude und erhöhte Ermüdbarkeit sowie Libidoverlust, im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer geklagten Druckgefühle im Kopf. Jedoch seien definitionsgemäss keine dieser Symptome besonders ausgeprägt. Aus der Krankenvorgeschichte ergäben sich im Wesentlichen depressive Erschöpfungszustände im Rahmen finanzieller Schwierigkeiten und ehelicher Konflikte, beginnend im Frühling 2001, sich deutlich akzentuierend im Oktober 2001 sowie letztlich mit der psychiatrischen Hospitalisation im April 2002. Seither habe der Beschwerdeführer trotz psychiatrisch/psychotherapeutischer stationärer und ambulanter Behandlung keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erreichen können. Gegenwärtig klage der Beschwerdeführer noch über innere Unruhe, einen äusseren Druck im Kopf, wie wenn er eingeklemmt wäre, über Lust- und Freudlosigkeit, Grübelzwang sowie über eine geringe Belastbarkeit bei erhöhtem Schlaf- und Ruhebedürfnis. Klinisch manifeste depressive Symptome würden vom Beschwerdeführer spontan nicht rapportiert. Sie seien auch klinisch nicht erkennbar (Urk. 7/9 Seite 7). In seiner angestammten Tätigkeit (unselbständige Arbeit) sei der Beschwerdeführer seit etwa Frühjahr 2003 als zu 50 % arbeitsfähig einzustufen. Von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei auszugehen, insbesondere dann, wenn sich die missliche eheliche Situation verbessere (Urk. 7/9 Seite 8).
3.1.4   F.___, FMH Allgemeine Medizin, erhebt in seinem - vom Beschwerdeführer eingereichten - Bericht an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 30. Juli 2002 eine stress-getriggerte Trigeminus-Neuralgie sowie einen psycho-sozial bedingten Erschöpfungszustand. Diese Diagnose beziehe sich auf den Tag der Erstkonsultation (4. Oktober 2002 [richtig: 2001]). Vom 4. Oktober 2001 bis 10. April 2002 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 3/1).
3.1.5   In den Akten liegen ferner zwei von D.___ ausgestellte "Arbeitsunfähigkeitszeugnisse" vom 15. September 2003 (Urk. 7/34) sowie vom 2. Mai 2005 (Urk. 3/5), in welchen sie dem Beschwerdeführer "infolge Krankheit" vom 1. April bis 30. April 2002 eine 60%ige, vom 1. Mai bis 31. Mai 2003 eine 80%ige, vom 1. Juni bis 10. August 2003 eine 90%ige, vom 11. August bis 31. August 2003 eine 80%ige und vom 1. September 2003 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. auch Urk. 7/33).
3.2    
3.2.1   Das psychiatrische Gutachten vom 3. Dezember 2004 (Urk. 7/9) beruht auf einer umfassenden (psychiatrischen) Untersuchung, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die gutachterliche Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) im Rahmen einer persistierenden psychosozialen Konflikthaftigkeit erscheint aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden (innere Unruhe, äusserer Druck auf dem Kopf, wie wenn dieser eingeklemmt wäre, Lust- und Freudlosigkeit, Grübelzwang, geringe Belastbarkeit bei erhöhtem Schlaf- und Ruhebedürfnis, jedoch keine klinisch manifesten depressiven Symptome [Urk. 7/9 Seite 7]) sowie des vom Gutachter selbst erhobenen detaillierten Psychostatus ("[...] Er ist bewusstseinsklar, zur Person, Zeit, Ort und Situation vollumfänglich orientiert. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht eingeschränkt. Kein Hinweis für Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Das formale und inhaltliche Denken ist geordnet und ohne Auffälligkeiten. Im Zentrum seiner Gedanken steht die immer noch nicht wieder hergestellte Leistungsfähigkeit, die geringe Belastbarkeit, die damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und finanzielle Not. Im affektiven Bereich wirkt der Versicherte adäquat, situationsangepasst, schwingungsfähig, Angst- und Panikzustände werden verneint, auch psycho-vegetative Symptome, von der Grundstimmung her wirkt der Beschwerdeführer leicht gedrückt, situationsgemäss, jedoch nicht depressiv. Kein Hinweis auf bestehende Suizidalität, in Antrieb und Psychomotorik sind keine Auffälligkeiten feststellbar" [Urk. 7/9 Seite 6]) nachvollziehbar und überzeugend. A.___ und C.___ gehen in ihren Berichten vom 9. Mai 2003 resp. 29. April 2003 ebenfalls von einer leichten depressiven Episode - verbunden mit somatischen Symptomen - aus, wobei sie diese auf die finanzielle Belastung durch die schlecht laufende Kleinunternehmung (Urk. 7/12, Urk. 7/11) und Partnerproblematik (Urk. 7/12) zurückführen.
3.2.2   Zur gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist vorab zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige Situation am Arbeitsplatz, Scheidung, familiäre Konflikte, persönliche Schicksalsschläge, sozialer Rückzug, Vereinsamung und Immigrationssituationen grundsätzlich die Eignung abgesprochen wird, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten oder das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. März 2004 in Sachen D., I 316/03, Erwägung 2.3, unter Verweis auf Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, Seite 75, sowie auf BGE 127 V 299 Erw. 5.a; vgl. Erwägung 1.1.).
         Gemäss den überzeugenden Angaben des Gutachters ist das psychische Leiden des Beschwerdeführers ausschliesslich auf psychosoziale Faktoren (finanzielle Schwierigkeiten, eheliche Probleme) zurückzuführen. Zudem sind die von ihm festgestellten Symptome (gedrückte Stimmung, Verlust oder Einschränkung von Interesse oder Freude, erhöhte Ermüdbarkeit, Libidoverlust, Druckgefühle am Kopf) - definitionsgemäss (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], 4. Auflage, 2000, Seiten 141 und 142) - nicht besonders ausgeprägt. Unter diesen Umständen kann nach dem Gesagten nicht von einem versicherungsrechtlich relevanten psychischen Leiden ausgegangen werden. Vielmehr kann vom Beschwerdeführer trotz seines Leidens willensmässig erwartet werden, vollzeitlich eine Arbeit zu verrichten.
         Dass sowohl der Gutachter als auch A.___ und D.___ sowie ferner - zeitlich begrenzt - F.___ dem Beschwerdeführer lediglich eine reduzierte Arbeitsfähigkeit attestieren (vergleiche Erwägung 3.1), ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Zum einen haben sie bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt, ohne diese kritisch zu hinterfragen; eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb der Beschwerdeführer lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll, haben sie jedenfalls nicht geliefert und ergibt sich, soweit in ihren Berichten überhaupt vorhanden, auch nicht aus den von ihnen erhobenen Befunden. Sodann dürfte ihre Beurteilung auf dem in der Medizin weit verbreiteten "bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell" (vgl. dazu Christfried-Ulrich Mayer, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2002, St. Gallen 2002, Seite 95) beruhen. Dieses ist indessen therapieorientiert und schon daher notwendigerweise weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2005 in Sachen G., I 125/05, Erwägung 2.4 mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 28. Dezember 2004 in Sachen G., I 704/03, Erwägung 4.1, unter Hinweis auf BGE 127 V 299 Erw. 5.a).
3.2.3   Zu den vom Beschwerdeführer beschwerdeweise erhobenen Einwänden (vergleiche Erwägung 2.3) ist Folgendes festzuhalten:
         Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung im November 2004 besser ging als in der Zeit zwischen Oktober 2001 bis Frühjahr 2003. So ist aufgrund der medizinischen Akten namentlich ausgewiesen, dass er im Oktober 2001 und im April 2002 einen "psychischen Zusammenbruch", verbunden mit somatischen Symptomen, insbesondere auch intensiven Gesichtsnervenschmerzen, erlitt (Beilagen zu Urk. 7/12). Wie bereits erwähnt, wurde indessen seitens des Hausarztes, A.___, bereits damals festgestellt, dass die finanzielle Belastung und die Partnerproblematik, mithin psychosoziale Faktoren, Auslöser der "depressiven Episode mit körperlichen Symptomen" gewesen seien (Urk. 7/12). Zum nämlichen Schluss gelangten auch die Ärzte des Zentrums X.___, in welchem der Beschwerdeführer vom 11. April 2002 bis 8. Mai 2002 hospitalisiert und von welchem er vom 15. Mai 2002 bis 3. Juli 2002 ambulant psychotherapeutisch nachbetreut worden war (vgl. Austrittsberichte des Zentrums X.___ vom 16. Mai 2002 und 25. September 2002 [Beilagen zu Urk. 7/12]). Von einer psycho-sozial bedingten Problematik ging sodann auch F.___ in seinem Bericht vom 30. Juli 2002 aus (Urk. 3/1). Zwar kann für die Zeit der Hospitalisation im Zentrum X.___ ohne weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 10/11 Seite 4). Für die Zeit danach fehlt es indessen an psychiatrisch von Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, unterscheidbaren Befunden. Zudem wurde ärztlicherseits zu keinem Zeitpunkt eine andauernde psychische Erkrankung diagnostiziert; vielmehr verwiesen sowohl die in den Jahren 2001 bis 2003 behandelnden Ärzte als auch der Gutachter übereinstimmend lediglich auf eine depressive Episode, welche nicht als dauerhafte psychiatrische Störung zu begreifen ist. Unter diesen Umständen verbietet sich aber die Annahme eines invaliditätsrelevanten selbständigen und dauernden Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG (vergleiche Erwägung 1.1)
3.2.4   Zum vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 5. Februar 2005 (Urk. 7/5) - noch - vorgebrachten Einwand, wonach es gemäss Aussage von D.___ in seiner Persönlichkeitsstruktur begründet sei, dass die von ihm versuchte Paartherapie nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt habe, ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die genannte Ärztin der Beschwerdegegnerin - trotz mehrmaliger Aufforderung (Urk. 7/20, Urk. 7/19, 7/18) - keinen Arztbericht eingereicht hat. Dies war nicht zuletzt auch der Grund dafür, weshalb diese bei E.___ eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben hat, welche aber gemäss dessen überzeugenden Feststellungen - abgesehen von einer psychosozialen Belastungssituation - einen unauffälligen Psychostatus ergab (Urk. 7/9 Seiten 6 und 7). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer eine pathologische Persönlichkeitsstruktur bestehen könnte, welche die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt unzumutbar erscheinen liesse.

4.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein - mindestens ein Jahr andauerndes (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) - psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht. Ein physischer Gesundheitsschaden wird vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Y.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).