Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. September 2005
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___, geboren 1973, meldete sich am 20. Juni 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulungsmassnahmen (Urk. 2/6/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schrieb das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 1996 - unter Hinweis auf einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung - ab (Urk. 2/7/36). Mit Verfügung vom 10. September 1997 stellte sie den Abschluss der Arbeitsvermittlungsbemühungen fest (Urk. 2/7/34).
1.2 Am 18. April 2001 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Urk. 2/7/110). Die IV-Stelle führte wiederum berufliche Abklärungen durch (Urk. 2/7/106, Urk. 2/7/109), holte medizinische Berichte (Urk. 2/7/39-44) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 2/7/108) ein und veranlasste ein MEDAS-Gutachten, das am 13. Mai 2002 erstattet wurde (Urk. 2/7/38).
Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 3/9/34). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, Zürich, am 25. Februar 2003 Einsprache (Urk. 3/9/32), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. August 2003 abwies, wobei sie festhielt, der Versicherte fühle sich subjektiv nicht in der Lage, berufliche Massnahmen zu durchlaufen, und ihm eine Frist setzte, um sich für berufliche Massnahmen zu melden (Urk. 2/7/28).
1.3 In der Folge fanden Gespräche zwischen dem - vertretenen - Versicherten und der Berufsberatung der IV-Stelle statt, und es wurde eine dreimonatige Abklärung im B.___ in Aussicht genommen (vgl. Urk. 2/7/81). Vom 5. bis 27. April 2004 fand eine - vorzeitig abgebrochene - Abklärung in der BEFAS B.___ statt (Urk. 2/7/72/2).
Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 stellte die IV-Stelle unter dem Betreff Berufliche Massnahmen abgeschlossen fest, die Abklärung im B.___ habe stattgefunden und eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ergeben; zur Rentenfrage werde ein separater Entscheid ergehen (Urk. 2/7/24). Mit Schreiben vom 14. September 2004 führte die IV-Stelle aus, es bestehe weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen, wies den Versicherten auf seine Mitwirkungspflicht hin, setzte ihm Frist an und stellte für den Säumnisfall die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 2/7/64).
1.4 Mit Verfügung vom 25. November 2004 stellte die IV-Stelle fest, berufliche Massnahmen seien heute mit dem Versicherten nicht durchführbar, und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2/7/21). Gegen die Verfügung vom 25. November 2004 erhob der Versicherte, vertreten durch einen Mitarbeiter von Rechtsanwalt Dr. Rüegg, am 9. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 2/7/20). Diese wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 ab (Urk. 2/7/12 = Urk. 2/2).
1.5 Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2/7/17). Die dagegen vom Versicherten, vertreten durch einen Mitarbeiter von Rechtsanwalt Dr. Rüegg, am 18. Februar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 2/7/15) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. April 2005 ab (Urk. 2/7/5 = Urk. 3/2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 (Urk. 2/2) erhob der Versicherte, wiederum wie auch nachfolgend vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rüegg, am 6. April 2005 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm adäquate berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 2/1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/5). Das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons A.___ trat mit Entscheid vom 2. Mai 2005 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 1).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2005 (Urk. 3/2) erhob der vertretene Versicherte am 23. Mai 2005 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten (Urk. 3/1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3/8).
2.3 Mit Gerichtsverfügungen vom 19. August 2005 wurden das Verfahren betreffend Rentenanspruch (Nr. IV.2005.00587) mit dem vorliegenden Verfahren betreffend berufliche Massnahmen vereinigt (Urk. 3/11), dessen Akten als Urk. 3/0-11 übernommen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/2 S. 1 f.).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen unter anderem subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa). Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (vgl. ZAK 1991 S. 179 Erw. 3).
1.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.4 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Rentenanspruch und Invaliditätsbemessung, insbesondere Art. 4 und 28 IVG sowie Art. 8 und 16 ATSG, sind im Einspracheentscheid vom 20. April 2005 zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/7/5 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.5 Die Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle, nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 25. November 2004 aus, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf berufliche Massnahmen und sei auf seine Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht worden. Er fühle sich nicht in der Lage, in der freien Wirtschaft eine Tätigkeit anzunehmen und berufliche Massnahmen auf dieses Ziel hin zu durchlaufen. Berufliche Massnahmen seien zur Zeit mit dem Beschwerdeführer nicht durchführbar (Urk. 2/7/21).
Im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 führte die Beschwerdegegnerin ferner aus, die berufliche Abklärung habe abgebrochen werden müssen, weil dem Beschwerdeführer das nötige Interesse gefehlt habe; somit seien keine weiteren beruflichen Massnahmen planbar gewesen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit beruflicher Massnahmen bestehe gemäss MEDAS-Gutachten und neuropsychologischem Gutachten vom 5. Februar 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten. Abweichend dazu von der BEFAS festgehaltene Einschränkungen seien nicht medizinisch begründet; Einschränkungen der sozialen und persönlichen Kompetenz seien IV-fremd (Urk. 2/2 S. 2 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer erklärte einspracheweise, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass weiterhin berufliche Massnahmen zweckmässig seien, werde er diese gerne durchlaufen (Urk. 2/7/20 S. 2 Ziff. 1). Hinsichtlich der Zumutbarkeit von beruflichen Massnahmen oder konkreten Berufstätigkeiten gehe er weiterhin davon aus, dass maximal die im B.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 2/7/20 S. 2 Ziff. 2). Deshalb beantrage er zumutbare berufliche Massnahmen; im Vordergrund stünden für ihn eine Umschulung und die Vermittlung einer Arbeitsstelle (Urk. 2/7/20 S. 3 Ziff. 3).
Beschwerdeweise beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm adäquate berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 2/1 S. 2 oben). Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Rahmen beruflicher Massnahmen könne aus dem MEDAS-Gutachten nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Urk. 2/1 S. 10 Ziff. 3). Ferner seien weitere, von der MEDAS nicht erhobene Gesundheitsschäden zu berücksichtigen (Urk. 2/1 S. 10 f. Ziff. 4) und das Ergebnis der BEFAS-Abklärung im B.___ angemessen zu würdigen (Urk. 2/1 S. 11 Ziff. 6). Seine beruflichen Möglichkeiten und Belastbarkeit seien offensichtlich ganz erheblich eingeschränkt; die medizinisch erhobenen diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen liessen sich offensichtlich nicht wegdiskutieren, würden jedoch von der Beschwerdegegnerin nicht ernst genommen (Urk. 2/1 S. 11 f. Ziff. 9). Es sei nicht zulässig, dass die Beschwerdegegnerin die Übernahme beruflicher Massnahmen von seiner Zustimmung zu einer unzumutbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit abhängig mache. Es liege auf der Hand, dass sie längst eingesehen habe, dass erfolgversprechende berufliche Massnahmen angesichts der mannigfaltigen Einschränkungen nicht möglich seien (Urk. 2/1 S. 12 f. Ziff. 8).
2.3 In der Verfügung vom 18. Januar 2005 betreffend Rentenanspruch führte die Beschwerdegegnerin aus, anhand der MEDAS-Begutachtung ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit wie beispielsweise als Fabrikarbeiter, als technischer Mitarbeiter oder als Betriebsmitarbeiter (Urk. 2/7/17 S. 1 unten). Auch in zwei neuropsychologischen Gutachten werde für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Die von der BEFAS festgehaltenen Einschränkungen seien nicht medizinisch begründet. Es lägen IV-fremde Faktoren vor; Gründe hiefür seien Motivation, Einschränkung in sozialer und personeller Kompetenz und in der Auffassungsgabe (Urk. 2/7/17 S. 2 oben). Auszugehen sei von einem Valideneinkommen von Fr. 63'775.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'876.--, womit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 14 % resultiere (Urk. 2/7/17 S. 2 Mitte).
Im Einspracheentscheid vom 20. April 2005 hielt die Beschwerdegegnerin an der Massgeblichkeit der MEDAS-Ergebnisse fest. Sodann habe sich die im Oktober 2001 festgestellte Konzentrationsproblematik gemäss den Schilderungen im BEFAS-Bericht erheblich gebessert, getraue sich der Beschwerdeführer doch wieder, Auto zu fahren, und erledige seinen Haushalt selber. Auf im Einspracheverfahren an sich vorgesehene zusätzliche medizinische Abklärungen sei verzichtet worden, nachdem der Beschwerdeführer erklärt habe, dass die medizinischen Unterlagen ausreichend seien und ihm gestützt auf den BEFAS-Bericht eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 2/7/5 S. 3).
2.4 Der Beschwerdeführer stellte sich einspracheweise auf den Standpunkt, das MEDAS-Gutachten sei allein schon in Folge des Zeitablaufs nicht mehr verwertbar (Urk. 2/7/15 S. 2 Ziff. 2). Auch seien darin verschiedene weitere Beschwerden nicht berücksichtigt (Urk. 2/7/15 S. 2 f. Ziff. 3). Angesichts einer Häufung von Gesundheitsbeschwerden, welche die berufliche Leistungsfähigkeit tangierten oder gar vollständig ausschlössen, verwundere es nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich allfälliger Verweisungstätigkeiten äussert allgemein gehalten und bezeichnenderweise eine Arbeitsvermittlung nicht als erfolgsversprechend erachtet habe (Urk. 2/7/15 S. 3 f. Ziff. 5).
Beschwerdeweise führte der Beschwerdeführer aus, aus den medizinischen Akten und insbesondere auf Grund der berufspraktischen Erprobung und Beurteilung im B.___ ergebe sich noch eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 3/1 S. 8 Ziff. 12). Selbst im MEDAS-Gutachten würden für leidensangepasste Tätigkeiten sehr restriktive Bedingungen genannt; laut BEFAS bestehe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %, dies vor allem wegen erheblicher Handgelenksprobleme. Dazu kämen vom MEDAS-Gutachten ignorierte neuropsychologische Probleme (Urk. 3/1 S. 8 ff. Ziff. 13). Aufgrund der festgestellten Beschwerden könne vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass er für angepasste Tätigkeiten noch voll arbeitsfähig wäre. Alsdann lägen auch noch weitere und bisher nicht erwähnte Gesundheitsstörungen (Druck- und Taubheitsgefühle im Kopf, eingeschränkte Kopfbeweglichkeit, Gleichgewichtsstörungen und Schwindel, Photophobie) vor (Urk. 3/1 S. 10 f.).
In Anbetracht der ungewöhnlich gehäuften Gesundheitsbeeinträchtigungen und der damit äusserst eingeschränkten Betätigungsmöglichkeiten sei eine Vermittelbarkeit in der freien Wirtschaft nicht vorstellbar. Das werde bereits durch die Berufsabklärungen der Beschwerdegegnerin dokumentiert; diese habe bezeichnenderweise nicht eine einzige Massnahme ins Gespräch gebracht, die auf eine konkrete berufliche Wiedereingliederung gezielt habe (Urk. 3/1 S. 11 Ziff. 13; richtig: Ziff. 14, vgl. S. 8). Wegen der Handgelenksprobleme bestehe zumindest für manuelle Tätigkeiten keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 3/1 S. 11 f. Ziff. 14; richtig: 15). Aufgrund der neuropsychologischen Störungen könne er keine Maschinen und Geräte mit erhöhtem Unfallpotential bedienen; das Lenken von Fahrzeugen falle wegen der neuropsychologischen Störungen, der Photophobie und der Handgelenksbeschwerden ausser Betracht (Urk. 3/1 S. 12 Ziff. 15; richtig: 16).
Die von der BEFAS als allenfalls in Frage kommende Tätigkeiten ins Gespräch gebrachten Berufsmöglichkeiten seien eher speziell und kämen aus - einzeln dargelegten - Gründen nicht in Frage (Urk. 3/1 S. 12 ff. Ziff. 16; richtig: 17). Aufgrund der bestehenden Gesundheitssituation gebe es für ihn auf dem allgemeinen offenen Arbeitsmarkt, auch wenn er ausgeglichen wäre, grundsätzlich keine Stellenangebote. Vorstellbar seien lediglich absolute Nischenstellen oder Stellen in einem geschützten Bereich; er sei in erwerblicher Hinsicht vollinvalide und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 3/1 S. 14 unten).
Bei der Invaliditätsbemessung sei von einem Valideneinkommen im Jahr 2000 von Fr. 61'100.-- auszugehen und beim Invalideneinkommen sei, ausgehend von Tabellenlöhnen, der Maximalabzug von 25 % vorzunehmen, womit ein Invaliditätsgrad von 73 % resultiere (Urk. 3/1 S. 15 f. Ziff. 17; richtig: 18).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer absolvierte nach 6 Jahren Primarschule, 2 Jahren Oberschule und einem Werkjahr von 1990 bis 1993 eine Berufslehre als Strassenbauer (Urk. 2/6/35 Ziff. 5.1-2, Urk. 2/7/115 S. 1 unten). Anschliessend war er, zuerst im Lehrbetrieb - wo ihm gekündigt wurde (Urk. 2/7/116 S. 3) - und sodann gemäss eigenen Angaben bis 17. Mai 1995 bei der C.___ AG, als Strassenbauer beschäftigt (Urk. 2/6/35 Ziff. 5.3; vgl. Urk. 2/7/115 S. unten, Urk. 2/7/117).
Am 20. Juni 1995 meldete er sich wegen allgemeiner Rückenschmerzen mit dem Antrag auf Umschulung bei der Beschwerdegegnerin an (Urk. 2/6/35 Ziff. 6.2 und 6.8). Er äusserte den Wunsch, sich zum Tiefbautechniker umschulen zu lassen; die Testabklärung ergab, dass er die schulischen Anforderungen dafür nicht erbrachte (Urk. 2/7/115 S. 2 oben). Auf seinen Wunsch hin (Urk. 2/7/114 unten) wurde eine andere Berufsberaterin mit einer erneuten Abklärung betraut; sie kam ebenfalls zum Schluss, dass die Umschulungswünsche des Beschwerdeführers unrealistisch seien und er seine Fähigkeiten überschätze (Urk. 2/7/113 S. 1). Auch habe er sich trotz Aufforderung nicht mehr gemeldet (Urk. 2/7/113 S. 1 Mitte). Mit Verfügung vom 17. Juli 1996 schrieb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren auf Umschulungsmassnahmen ab und wies auf die Möglichkeit der Arbeitsvermittlung hin (Urk. 2/7/36).
Nach einem Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter schickte ihm die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin während sechs Wochen geeignete Stelleninserate; die getroffenen Abmachungen hielt er nicht ein und erschien auch nicht zum vereinbarten Folgegespräch (Urk. 2/7/112). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. September 1997 fest, die Arbeitsvermittlungsbemühungen seien aufgrund mangelnder Zusammenarbeit nicht erfolgreich gewesen und würden abgeschlossen (Urk. 2/7/34).
Vom 1. Juli 1998 bis 30. November 1999 (und gemäss eigenen Angaben teilzeitlich bis 31. März 2000) war der Beschwerdeführer beim Sicherheitsdienst D.___ AG tätig (Urk. 2/7/110 Ziff. 6.3.1; vgl. Urk. 2/7/108, IK-Auszug), sowie gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 7. Mai 2001 ab 1. September 2000 als Strassenbauer bei der E.___ AG (Urk. 2/7/109). Am 18. April 2001 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Gelenkschmerzen mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/110 Ziff. 7.2 und 7.8).
Am 2. März 2001 erlitt der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 2/7/42 S. 2 oben, Urk. 2/7/39/4). Eine erneute berufsberaterische Abklärung im Juli 2001 ergab, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit wegen Schwindel, Lichtempfindlichkeit und Bewegungseinschränkung nicht arbeits- und umschulungsfähig fühlte (Urk. 2/7/106 S. 3 oben).
3.2 Am 5. Oktober 2001 fand in der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals F.___ (F.___) eine neuropsychologische Abklärung statt (Bericht vom 10. Oktober 2001, Urk. 2/7/39/2 = Urk. 2/7/40/1 = Urk. 2/3/8). Sie ergab eine deutliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung sowie eine ungenügende Lernfähigkeit. Konzeptfindung und verbale wie figurale Ideenproduktion seien in Anbetracht der Entwicklungsverzögerung und Sonderschulausbildung normal. Aus neuropsychologischer Sicht würde einer Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit im Strassenbau nichts entgegenstehen (Urk. 2/7/39/2 S. 2).
Am 26. Dezember 2001 berichtete Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über seine Untersuchungen vom 20. November und 3. Dezember 2001 (Urk. 2/7/39/5 = Urk. 2/7/40/4). Er führte aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome (Nackenschmerzen, Schwindel, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Druck über den Ohren, Gedächtnisschwierigkeiten, Ermüdbarkeit) liessen sich folgendermassen gruppieren (Urk. 2/7/39/5 S. 3):
chronisches Schmerzsyndrom und neurologisch imponierende Symptome: Die Schmerzen stünden weit im Hintergrund. Es sei aber auffällig, dass sie, wie auch der Schwindel, in Ruhe praktisch verschwänden (Urk. 2/7/39/5 S. 3 unten).
neuropsychologische Funktionsstörungen: Der Beschwerdeführer klage über Symptome, die auf eine neuropsychologische Funktionsstörung hinwiesen. Die offenbar durchgeführte Abklärung dürfte allerdings zu kurz ausgefallen sein, um valable Resultate erbracht zu haben (Urk. 2/7/39/5 S. 4 oben).
psychische Probleme: Bereits vor dem Unfall von 2001 sei beim Beschwerdeführer ein somatisierendes Coping beschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe, wie sein Bruder, den Sprachheilkindergarten und anschliessend die Sonderschule besucht. Es müsse somit zumindest im Sinne einer Hypothese die Frage einer Intelligenzminderung gestellt werden. Würde sie bestätigt, wäre auch das somatisierende Coping etwas verständlicher. Differentialdiagnostisch müssten früh erworbene oder entwicklungsbedingte Teilleistungsschwächen erwogen werden (Urk. 2/7/39/5 S. 4 Mitte).
Sodann formulierte Dr. G.___ Gedanken zum Procedere (Urk. 2/7/39/5 S. 4 f.); eigentliche Diagnosen stellte er nicht; zur Arbeitsfähigkeit machte er keine Angaben.
Am 5. Februar 2002 berichtete PD Dr. med. H.___, Augenarzt FMH, über seine am 24. Januar 2002 durchgeführte Untersuchung (Urk. 2/7/39/6 = Urk. 2/7/40/5 = Urk. 2/3/12). Er diagnostizierte einen Zustand nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine Photophobie (Lichtempfindlichkeit; Urk. 2/7/39/6 S. 9 Mitte).
3.3 Am 13. Mai 2002 wurde das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken I.___ erstattet (Urk. 2/7/38 = Urk. 2/3/5). Es basierte auf den überlassenen und zusätzlich angeforderten Akten sowie einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung am 26. und 27. März 2002; die Gesamtbeurteilung wurde in einer multidisziplinären Konsensbesprechung erstellt (Urk. 2/7/38 S. 1).
Als Grund für die medizinische Abklärung wurde angegeben, der Beschwerdeführer leide an belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen rechts und habe am 27. November 2000 ein Hyperextensionstrauma links erlitten. Ferner leide er seit einem am 2. März 2001 erlittenen Auffahrunfall an einem Zervikalsyndrom (Urk. 2/7/38 S. 1 Mitte).
Als aktuelle Beschwerden nannte der Beschwerdeführer eine verminderte Beweglichkeit und Kraft sowie belastungsabhängig starke Schmerzen im linken Handgelenk, Konzentrationsstörungen und vermehrte Vergesslichkeit seit dem Auffahrunfall, ferner einen Druck in den Ohren und Lärmempfindlichkeit (Urk. 2/7/38 S. 6 Ziff. 3.2.1).
Die psychiatrische Abklärung (vgl. Urk. 2/7/38 Beilage 2) ergab, dass zwar eine etwas ängstliche Körper- und Symptombeobachtung bestehe, jedoch die Kriterien für eine Angststörung oder Somatisierungsstörung nicht erfüllt seien. Insgesamt lasse sich gegenwärtig keine psychiatrische Störung nach ICD-10 diagnostizieren; aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 2/7/38 S. 8 f. Ziff. 4.2).
Die rheumatologische Abklärung (vgl. Urk. 2/7/38 Beilage 1) ergab, dass dem Beschwerdeführer insgesamt eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Handgelenke respektive der oberen Extremitäten zuzugestehen sei (Urk. 2/7/38 S. 7 unten Ziff. 4.1.1). Es bestehe jedoch eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der vom Beschwerdeführer präsentierten Schmerzintensität sowohl im Nacken- wie im Handgelenksbereich und dem Grad der aus dem Interview ersichtlichen de-facto-Behinderung im Alltag einerseits und dem Ausmass der dokumentierbaren pathologisch-anatomischen Läsionen andererseits (Urk. 2/7/38 S. 8 oben).
In der Gesamtbeurteilung wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 2/7/38 S. 9 Ziff. 5.1):
1. Chronische belastungsabhängige Handgelenksschmerzen beidseits links mehr als rechts seit Hyperextensionstrauma vom 20. Januar 2000 und Rezidivtrauma vom 27. November 2001
konstitutionell deutliche Ulna-minus-Variante beidseits
scapholunäre Bandruptur links mit scapholunärer Dissoziation (MRI vom 27. April 2000)
2. Chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom bei
Status nach HWS-Distorsion am 2. März 2001 (Auto-Auffahrunfall)
3. Rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom anamnestisch, derzeit inaktiv
Eine psychiatrische Diagnose lasse sich gegenwärtig nicht erheben. Die Schmerz- und Behinderungsüberzeugung könnten nicht in eine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 eingegliedert werden. Trotzdem seien sie als Rehabilitationshindernis anzusehen (Urk. 2/7/38 S. 10 oben).
Für die bisherige Tätigkeit als Strassenbauer und Hilfsarbeiter mit Rücken- und handgelenksbelastenden Tätigkeiten bestehe seit November 2000 bleibend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/7/38 S. 8 und S. 10 Ziff. 6.1.2-3).
Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe für folgende Verweistätigkeit: kein repetitives Heben, Ziehen, Greifen oder Stossen von Objekten mit den oberen Extremitäten, keine repetitiv-monotonen oder repetitiv-feinmotorischen Bewegungen im Bereich der Hände, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten mit Vibrations- und Lärmexposition, keine vorwiegend gebückt zu verrichtenden Tätigkeiten (Urk. 2/7/38 S. 8 Mitte und S. 10 Ziff. 6.1.4).
3.4 Am 5. Februar 2003 berichtete Dr. phil. J.___ über die am 4., 13. und 17. Dezember 2002 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 2/3/26). Sie beschrieb die bislang vom Beschwerdeführer erlittenen Unfälle: Kollision eines Schlittens mit einem Auto (1979), Autoselbstunfall (August 1993), Autounfall (11. November 1993), Verhebetrauma (17. Mai 1995), Treppensturz mit Distorsion des linken Handgelenks (10. Januar 2000) und den Auffahrunfall vom 5. (richtig wohl: 2.) März 2001 (Urk. 2/3/26 S. 1 ff.). Sodann referierte sie die - darunter auch die vorstehend wiedergegebenen - medizinischen Akten (Urk. 2/3/26 S. 4 ff.), die biografischen Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 2/3/26 S. 10 f.) und die von ihm angegebenen Beschwerden (Urk. 2/3/26 S. 11 f.).
In Zusammenfassung der Befunde führte Dr. J.___ aus, das Testleistungsniveau sei insgesamt nur knapp durchschnittlich, entspreche aber in etwa der schulischen und beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers. Unauffällig zeigten sich die Leistungen in den konstruktiv-praktischen Bereichen. Deutlich reduziert seien die sprachlichen Lern- und Neugedächtnisleistungen und die Leistungen im Bereich der praktischen Handlungsplanung. Hinzu kämen Defizite im Bereich der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung (Urk. 2/3/26 S. 15 f.).
Die Befunde entsprächen aus neuropsychologischer Sicht einer mittelschweren kognitiven Funktionsstörung im Bereich rechts frontaler und tieferer Strukturen (Hirnstamm). Wie weit im Bereich der sprachlichen Lern- und Neugedächtnisleistungen allenfalls schon vorbestehende Leistungsminderungen vorhanden gewesen seien, könne nicht beurteilt werden; die Einschulung in die Sonderklasse der Primarschule und die gleichzeitigen logopädisch-therapeutischen Bemühungen deuteten auf eine vorbestehende sprachliche Leistungsschwäche hin (Urk. 2/3/26 S. 16).
Die heute deutlich im Vordergrund stehenden rechts-frontalen Funktionsstörungen und die massive Verlangsamung im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit hingegen seien kaum auf eine schon seit der Kindheit vorbestehende Leistungsschwäche zurückzuführen, habe der Beschwerdeführer doch 1993 seine Lehre erfolgreich abschliessen können (Urk. 2/3/26 S. 17 oben).
Aus neuropsychologischer Sicht sei heute eine Arbeitsfähigkeit als Strassenbauer aufgrund der objektivierbaren kognitiven Funktionsstörungen höchstens noch zu etwa 40 % möglich. Eine Umschulung sei aufgrund der reduzierten kognitiven Leistungsfähigkeit kaum möglich; die in den Akten erwähnte Umschulung zum Taxifahrer komme in Anbetracht des Ausmasses und der Lokalisation der neuropsychologischen Befunde keinesfalls in Frage (Urk. 2/3/26 S. 17 Mitte).
Der Beschwerdeführer sollte theoretisch in der Lage sein, einfache Routinetätigkeiten ohne Stress, Zeitdruck und Eigenverantwortung auszuführen. Vorgegebene Routineaufgaben sollten im angegebenen Rahmen möglich sein. Erschwerend komme hierbei jedoch die persistierende Schmerzproblematik mit permanenten Nackenschmerzen, Handgelenksschmerzen, Schwindel, Bewegungseinschränkungen sowie Seh- und Hörproblematik hinzu; deren Anteil müsse aus ärztlicher Sicht quantifiziert werden (Urk. 2/3/26 S. 17). Eine berufliche Wiedereingliederung auch in eine einfache Tätigkeit scheine unter diesen Aspekten kaum realisierbar (Urk. 2/3/26 S. 17 f.).
3.5 Am 18. November 2003 wurde eine dreimonatige Abklärung in der BEFAS B.___ in Aussicht genommen, wobei der Beschwerdeführer durchblicken liess, dass er einer beruflichen Abklärung nur zustimmen könne, wenn der Abklärungsstelle nebst dem MEDAS-Gutachten weitere, von ihm angeführte medizinischen Beurteilungen zur Kenntnis gebracht würden (Urk. 2/7/81 S. 1). Anlässlich der Besichtigung vom 5. Dezember 2003 in Begleitung eines Mitarbeiters seines Rechtsvertreters machte der Beschwerdeführer entscheidende medizinische Einschränkungen geltend, auf die das MEDAS-Gutachten nicht eingegangen sei, beziehungsweise die sich seither ergeben hätten (Urk. 2/7/83).
Mit Verfügung vom 8. April 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Beschwerdeführer für die Folgen des am 2. März 2001 erlittenen Unfalls eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2003 entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 2/7/73).
3.6 Gemäss Schlussbericht vom 7. Mai 2004 (Urk. 2/7/72/2) trat der Beschwerdeführer am 5. April 2004 in die BEFAS B.___ ein und trat - nach 12 Abklärungstagen, 2 Krankheitstagen und einem Tag bewilligten Urlaub - am 27. April 2004 wieder aus. Um seinen Hund betreuen zu können, übernachtete er zu Hause und wurde in der Regel täglich von seiner Mutter gebracht und abgeholt (Urk. 2/7/72/2 S. 3 unten).
In der ersten Woche war der Beschwerdeführer pünktlich und immer anwesend. In der zweiten Woche blieb er krankheitshalber zwei Tage zu Hause, da er sich am ersten Arbeitstag überfordert habe. In der Folge wurde für die dritte Woche ein Arbeitsschluss bereits um 15 Uhr vereinbart. In der vierten Woche war eine Abklärung im mechanisch-technischen Bereich vorgesehen. Der Beschwerdeführer zeigte jedoch kein Interesse, und die Abklärung wurde vorzeitig abgebrochen (Urk. 2/7/72/2 S. 4 Ziff. 2.1).
Im von K.___, Leiter BEFAS, Dr. med. L.___, FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, und M.___, Berufsberater, unterzeichneten Schlussbericht wurde über weitgehend durchschnittliche intellektuelle Ressourcen berichtet (Urk. 2/7/72/2 S. 5 Ziff. 2.2). Die handwerklichen Möglichkeiten seien stark durch die Behinderungen an beiden Handgelenken beeinträchtigt gewesen (Urk. 2/7/72/2 S. 6 oben). Zur Methodenkompetenz wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe teilweise unselbständig gearbeitet, anfänglich zuverlässig, im Verlauf der Abklärungen etwas nachlässig. Er habe immer wieder gezeigt, dass er mit seinen Behinderungen (etwa der Lichtempfindlichkeit) gut umgehen könne (Urk. 2/7/72/2 S. 6 Mitte). Betreffend soziale und personale Kompetenz wurde berichtet, der Beschwerdeführer sei in der ersten Woche stets pünktlich erschienen. Später sei er, trotz Zugeständnissen bei der Arbeitszeit, gelegentlich zu spät gekommen oder habe sich unerlaubt entfernt, um selbständig eine Pause zu machen. Er habe sich während der Abklärung sehr unbeständig verhalten und den Eindruck eines etwas orientierungslosen hilflosen Menschen vermittelt, der sich gerne als Opfer seiner Umstände sehe (Urk. 2/7/72/2 S. 6 f.).
Unter dem Titel ärztliche Stellungnahme zu den Fragen zur Arbeitsfähigkeit wurden die vom SUVA-Kreisarzt formulierten Belastungslimiten wiedergegeben, die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit als Strassenbauer durch die Ärzte der Neurologischen Klinik (F.___) vom Oktober 2001 und jene von Dr. phil. J.___ vom Februar 2003 (Urk. 2/7/72/2 S. 7 Ziff. 2.3). Im Rahmen der berufsorientierten Abklärung sei bei der praktischen Belastungsprüfung die schmerzhafte Minderbelastbarkeit im Bereich der Handgelenke im Vordergrund gewesen. Gestützt auf die medizinische Situation und die aktuellen Abklärungsresultate könne zur Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei behinderungsangepasst intellektuell wenig anspruchsvollen und körperlich nur leicht belastenden, wechselbelastenden, rückenadaptierten Tätigkeiten ohne relevante Handgelenksbelastungen attestiert werden (Urk. 2/7/72/2 S. 8).
Mögliche Tätigkeiten wären die vom Beschwerdeführer selber genannten Aufgaben im Baubereich, wo er das Fachwissen eines Strassenbauers in einem Werkhof bei der Ein- und Ausgangskontrolle, bei der Kontrolle des Lagerbestandes und der Zustandsbeurteilung von Werkzeugen einsetzen könnte (Urk. 2/7/72/2 S. 8 f. Ziff. 2.4). Eine Tätigkeit im Security-Bereich, wo der Beschwerdeführer bereits tätig gewesen sei, wäre ebenfalls möglich, in Berücksichtigung der Lichtempfindlichkeit vorzugsweise an Tagesrandzeiten (Urk. 2/7/72/2 S. 9 oben). Als dritte Variante erscheine eine Allrounder-Tätigkeit als durchaus geeignet. Eine Abklärung im mechanisch-technischen Bereich interessiere den Beschwerdeführer nicht, die genannten Tätigkeiten seien ausreichend (Urk. 2/7/72/2 S. 9).
Zur Zeit besorge der Beschwerdeführer seinen Haushalt selbständig und sei auch in der Lage, mit dem eigenen Fahrzeug zum B.___ zu fahren, was bereits einer Arbeitsleistung von 50 % gleichgesetzt werden könne (Urk. 2/7/72/2 S. 9 Mitte).
Beim Austrittsgespräch im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Mutter und des Mitarbeiters seines Rechtsvertreters hätten sich alle Beteiligten mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit einverstanden erklärt (Urk. 2/7/72/2 S. 9 unten Ziff. 2.5). Trotzdem habe der Beschwerdeführer dann noch einmal auf seine Lichtempfindlichkeit hingewiesen, der nach Meinung der Berichterstatter mit einer auch seitlich geschlossenen Sonnenbrille beizukommen wäre (Urk. 2/7/72/2 S. 10 oben).
3.7 Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 stellte die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärung im B.___ habe stattgefunden und habe eine reduzierte Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 2/7/24).
Mit Schreiben vom 14. September 2004 führte sie aus, die Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % im BEFAS-Schlussbericht sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Medizinisch sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig. Damit bestehe weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen. Sowohl seine Mutter als auch sein Vertreter seien allerdings der Meinung, dass berufliche Massnahmen weder planbar noch durchführbar seien; sie gingen von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden aus, der keine berufliche Massnahmen zulasse (Urk. 2/7/64 S. 1). Der Beschwerdeführer wurde an seine Mitwirkungspflicht erinnert, es wurde Frist bis 11. Oktober 2004 angesetzt und angedroht, dass bei Säumnis das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2/7/64 S. 1 f.).
Dazu nahm der Beschwerdeführer am 16. September 2004 (Urk. 2/7/63) und am 25. Oktober 2004 (Urk. 2/7/60) Stellung und führte aus, die Zumutbarkeit einer ganztägigen Arbeitsleistung sei grundsätzlich eine medizinische Frage. Aufgrund der mannigfaltigen Gesundheitsbeschwerden liege es aber auf der Hand, dass, wenn überhaupt, sicherlich keine ganztägige Arbeitsleistung zumutbar sei (Urk. 2/7/60 S. 1 f.). Dies habe sich auch mit aller Deutlichkeit anlässlich der Abklärung im B.___ ergeben. So habe er beispielsweise einmal für die Dauer von zwei Tagen von der Arbeitsleistung dispensiert werden müssen, und Dr. L.___ habe die belastungshalber aufgetretenen Handgelenksschwellungen objektivieren können (Urk. 2/7/60 S. 2 oben). Es sei ihm nicht grundsätzlich möglich gewesen, selbst per Auto in den B.___ zu gelangen; er sei im Gegenteil regelmässig von seiner Mutter chauffiert worden. Grundsätzlich sei er - so die Einschätzung des Mitarbeiters seines Rechtsvertreters - allenfalls lediglich für sehr kurze Fahrten fahrtüchtig (Urk. 2/7/60 S. 2 Mitte).
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass bei idealen Arbeitsplatzverhältnissen allenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2/7/60 S. 2 unten). Die Tätigkeitsvorschläge im Schlussbericht des B.___ seien illusorisch und zweifellos mit ihm nicht mehr zumutbaren körperlichen Tätigkeiten verbunden (Urk. 2/7/60 S. 3 oben).
Aufgrund der diversen Gesundheitsbeschwerden sei eine Vermittelbarkeit in der freien Wirtschaft offenbar nicht mehr vorhanden. Er könne sich deshalb nicht vorstellen, inwiefern weitere berufliche Massnahmen seine Situation verbessern könnten (Urk. 2/7/60 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin stellte sodann mit Verfügung vom 25. November 2004 fest, berufliche Massnahmen seien heute mit dem Beschwerdeführer nicht durchführbar, und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2/7/21).
4.
4.1 Zu prüfen ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, zur Zeit seien mit dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht durchführbar (Urk. 2/7/21, Urk. 2/2).
Anfechtungsobjekt ist diesbezüglich der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 (Urk. 2/2), mit welchem die Verfügung vom 25. November 2004 (Urk. 2/7/21) bestätigt wurde. Streitgegenstand bildet die im angefochtenen Entscheid verneinte Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Andere Aspekte, namentlich das Bestehen oder nicht Bestehen eines Anspruchs auf einzelne konkrete berufliche Eingliederungsmassnahmen, sind zu prüfen, falls die strittige Frage bejaht wird. Zu ihnen hat die Beschwerdegegnerin (noch) nicht verbindlich Stellung genommen, womit darüber auch nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.1).
4.2 Der Beschwerdeführer hat sich verschiedentlich zur Frage beruflicher Massnahmen geäussert:
Laut Darstellung der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2004 hatten die Mutter des Beschwerdeführers und sein Vertreter in mehreren Telefongesprächen ausführlich ihre Meinung, dass berufliche Massnahmen weder planbar noch durchführbar seien, dargelegt (Urk. 2/7/64 S. 1).
In seiner Stellungnahme vom 16. September 2004 im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, die Tätigkeitsvorschläge im Schlussbericht des B.___ seien illusorisch (Urk. 2/7/60 S. 3 oben). Er könne sich nicht vorstellen, inwiefern weitere berufliche Massnahmen seine Situation verbessern könnten (Urk. 2/7/60 S. 3).
Am 9. Dezember 2004 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er gerne bereit sei, berufliche Massnahmen zu durchlaufen, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass solche weiterhin zweckmässig seien (Urk. 2/7/20 S. 2 Ziff. 1).
Am 18. Februar 2005 führte er aus, angesichts der Häufung von Gesundheitsbeschwerden verwundere es nicht, dass die Beschwerdegegnerin bezeichnenderweise eine Arbeitsvermittlung nicht als erfolgversprechend erachtet habe (Urk. 2/7/15 S. 4).
Am 6. April 2005 führte er aus, es liege auf der Hand, dass die Beschwerdegegnerin längst eingesehen habe, dass erfolgversprechende berufliche Massnahmen angesichts der mannigfachen Beschränkungen nicht möglich seien (Urk. 2/1 S. 13).
Am 23. Mai 2005 führte er aus, in Anbetracht der ungewöhnlich gehäuften Gesundheitsbeeinträchtigungen sei eine Vermittelbarkeit in der freien Wirtschaft nicht vorstellbar (Urk. 3/1 S. 11). Er sei in erwerblicher Hinsicht vollinvalide (Urk. 3/1 S. 14 unten).
4.3 Die BEFAS-Abklärung war ursprünglich als dreimonatige METEL-Abklärung vorgesehen gewesen (Urk. 2/7/81). Nach der Besichtigung der Abklärungsstätte durch den Beschwerdeführer und einen Mitarbeiter seines Rechtsvertreters im Dezember 2003 wurde sodann eine vorerst vierwöchige Abklärung in Aussicht genommen, die entweder eine Standortbestimmung erlauben oder von einer zweimonatigen vertiefenden Abklärung im Ausbildungsbereich gefolgt werden sollte (Urk. 2/7/83).
Durchgeführt wurde schliesslich eine dreiwöchige Abklärung. Die vierte Abklärungswoche entfiel, weil der Beschwerdeführer an der darin vorgesehenen Abklärung im mechanisch-technischen Bereich keine Interesse hatte (Urk. 2/7/72/2 S. 4), dies mit der Begründung, die bereits in Betracht gezogenen Tätigkeiten (Baubereich, Security-Bereich, Allrounder) seien ausreichend (Urk. 2/7/72/2 S. 9).
Zuverlässigkeit in der Arbeitsausführung und Pünktlichkeit zeigten im Verlauf der nur dreiwöchigen Abklärung eine derart sinkende Tendenz (vgl. Urk. 2/7/72/2 S. 6 Mitte, S. 6 f.), dass das Verhalten des Beschwerdeführers als sehr unbeständig charakterisiert wurde (Urk. 2/7/72/2 S. 7 oben). Auch wurde er nicht, wie von ihm behauptet, beschwerdebedingt für zwei Tage dispensiert (Urk. 2/7/60 S. 2 oben), sondern er blieb aus eigenem Antrieb in der zweiten Woche zwei Tage krankheitshalber zu Hause, dies mit der Begründung, er habe sich am ersten Arbeitstag der Woche überfordert (Urk. 2/7/72/2 S. 4).
4.4 Im Rahmen der BEFAS-Abklärung im April 2004 befand der Beschwerdeführer die in Betracht gezogenen Tätigkeiten als ausreichend und war aus diesem Grund an weiteren Abklärungen nicht interessiert (Urk. 2/7/72/2 S. 9). Im Oktober 2004 stellte er sich dann aber auf den Standpunkt, die Tätigkeitsvorschläge im BEFAS-Schlussbericht seien illusorisch und zweifellos mit ihm nicht mehr zumutbaren körperlichen Tätigkeiten verbunden (Urk. 2/7/60 S. 3), sowie im Mai 2005, die im BEFAS-Schlussbericht genannten Tätigkeiten kämen - aus je einzeln genannten Gründen - nicht in Frage (Urk. 3/1 S. 12 ff.).
Auch betreffend Arbeitsfähigkeit berief sich der Beschwerdeführer wiederholt mit Nachdruck auf den BEFAS-Schlussbericht (vgl. Urk. 2/7/20 S. 2, Urk. 2/1 S. 11, Urk. 3/1 S. 8); darin getroffene konkrete, aber nicht seinen Vorstellungen entsprechende Feststellungen hingegen überging er oder ersetzte sie durch eigene Wertungen: Im BEFAS-Schlussbericht wurden weitgehend durchschnittliche intellektuelle Ressourcen und - in Kenntnis früherer Berichte - keinerlei neuropsychologischen Auffälligkeiten festgehalten (Urk. 2/7/72/2 S. 8). Nichtsdestotrotz machte der Beschwerdeführer im Mai 2005 neuropsychologische Störungen geltend, die zusätzlich zu berücksichtigen seien (Urk. 3/1 S. 12). Laut BEFAS-Schlussbericht konnte der Beschwerdeführer mit seiner Lichtempfindlichkeit (Photophobie) gut - und bei Verwendung einer geeigneteren Sonnenbrille noch besser - umgehen (Urk. 2/7/72/2 S. 6 Mitte, S. 10 oben). Diese Feststellung hinderte den Beschwerdeführer nicht, sich im Mai 2005 auf den Standpunkt zu stellen, die Photophobie falle zusätzlich ins Gewicht und verunmögliche gar die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Urk. 3/1 S. 11, S. 12). Schliesslich wurde im BEFAS-Schlussbericht auch festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Lage, Auto zu fahren (Urk. 2/7/72/2 S. 9). Dem widersprach der Beschwerdeführer im September 2004 ausdrücklich; er sei gemäss der Einschätzung des Mitarbeiters seines Rechtsvertreters allenfalls lediglich für sehr kurze Fahrten fahrtüchtig (Urk. 2/7/60 S. 2).
4.5 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe im mehrere Jahre dauernden Verfahren nicht eine einzige Massnahme ins Gespräch gebracht, welche auf eine konkrete berufliche Wiedereingliederung/Umstellung abgezielt hätte (Urk. 3/1 S. 11) erweist sich aufgrund der Aktenlage als schwer nachvollziehbar. Den Akten ist im Gegenteil das Bemühen der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, allen Wünschen des Beschwerdeführers zu folgen und auf seine zum Ausdruck gebrachten jeweiligen Präferenzen einzugehen:
Schon 1995/1996 wurde das Umschulungsbegehren des Beschwerdeführers, das sich wegen seinen intellektuellen Ressourcen als unrealistisch erwies, auf seinen Wunsch hin mehrfach abgeklärt (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Ebenso scheiterten Arbeitsvermittlungsbemühungen 1997 nicht infolge mangelnder Dienstleistung der Beschwerdegegnerin, sondern an der Passivität und Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. 3.1).
Im Rahmen der BEFAS-Abklärung - die auf Betreiben des Beschwerdeführers, nicht der Beschwerdegegnerin, von ursprünglich drei Monaten auf vier und sodann drei Wochen verkürzt wurde (vgl. vorstehend Erw. 3.5-6) - wurden ihm verschiedene Betätigungsmöglichkeiten aufgezeigt, die er damals selber als so ausreichend erachtete, dass er die weitere Abklärung abbrach (vgl. vorstehend Erw. 3.6). Schliesslich zeigen auch die Einwände, die er später gegen ebendiese Vorschläge vorbrachte, dass sie jedenfalls konkret genug waren, um von ihm detailliert kritisiert und als untauglich taxiert zu werden (vgl. Urk. 2/7/60 S. 2, Urk. 3/1 S. 12 ff.).
Vom Fehlen konkreter Vorschläge seitens der Beschwerdegegnerin kann mithin nicht im Ernst die Rede sein.
4.6 Insgesamt ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass dem Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.2) offenkundig und in wiederholt und nachhaltig, mit Worten und Taten bekundeter Weise abgeht. Ein starker Wille ist ihm zwar nicht abzusprechen, aber dieser scheint sich ausschliesslich auf Leistungen der Beschwerdegegnerin zu richten - worin er offensichtlich von einem Teil seiner Umgebung durchaus bestärkt wird - und klarerweise nicht darauf, allfällige Hürden zur beruflichen Eingliederung aus eigenem Antrieb zu überwinden. Zwar liess der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit mitunter auch verlauten, er sei ernsthaft an einer Eingliederung interessiert. Seine wiederholt bekräftigten Erklärungen jedoch, wonach er - wörtlich oder sinngemäss - sich nicht vorstellen könne, inwiefern weitere berufliche Massnahmen seine Situation verbessern könnten (vgl. vorstehend Erw. 4.2), lassen anderslautende Äusserungen als blosse Lippenbekenntnisse erscheinen. Dies wird durch das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der durchgeführten BEFAS-Abklärung bekräftigt (vgl. vorstehend Erw. 4.3), das nach dem Dargelegten nicht noch deutlicher qualifiziert zu werden braucht. Auch die verschiedenen vom Beschwerdeführer eingenommenen Standpunkte und seine wiederholten Vorwürfe an die Adresse der Beschwerdegegnerin führen zu keinem anderen Schluss. Soweit sie sich bei näherer Betrachtung als im Widerspruch zu aktenkundigen Tatsachen (vgl. vorstehend Erw. 4.5) oder zueinander stehend erweisen, verdeutlichen sie vielmehr, in welche Richtung die Anstrengungen des Beschwerdeführers orientiert sind.
4.7 Es bleibt somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ganz offensichtlich die Bereitschaft fehlt, vorhandene oder vermeintliche Hindernisse zur beruflichen Eingliederung aus eigenen Antrieb zu überwinden, und dass er selber in weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen keinen Nutzen zu erkennen glaubt. Mithin ist eine subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht vorhanden.
Der angefochtene Entscheid (Urk. 2/2), der ebendies festgestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) abzuweisen.
5.
5.1 Sodann ist ein allfälliger Rentenanspruch zu prüfen. Für die Beantwortung dieser Frage ist vorerst zu klären, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit verhält. Dafür massgebend sind die fachlichen Beurteilungen aus medizinischer Sicht; berufsberaterische Überlegungen haben diesbezüglich einen nachgeordneten Stellenwert (vgl. vorstehend Erw. 1.5) und die eigene, subjektive Einschätzung der versicherten Person ist nicht massgebend.
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
5.3 Aufgrund der neuropsychologischen Abklärung in der neurologischen Poliklinik des F.___ wurde im Oktober 2001 festgehalten, einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Strassenbau stehe nichts entgegen (Urk. 2/7/39/2 S. 2).
Im MEDAS-Gutachten vom Mai 2002 wurde eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten festgehalten, welche folgendem Profil entsprechen: kein repetitives Heben, Ziehen, Greifen oder Stossen von Objekten mit den oberen Extremitäten, keine repetitiv-monotonen oder repetitiv-feinmotorischen Bewegungen im Bereich der Hände, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten mit Vibrations- und Lärmexposition, keine vorwiegend gebückt zu verrichtenden Tätigkeiten (Urk. 2/7/38 S. 10).
Die Neuropsychologin Dr. phil. J.___ sprach im Februar 2003 von der Fähigkeit, bestimmte (Routine-) Tätigkeiten auszuüben (Urk. 2/3/26 S. 17).
Im Abschnitt ärztliche Stellungnahme zu den Fragen der Arbeitsfähigkeit des BEFAS-Schlussberichts vom Mai 2004 wurde ausgeführt, gestützt auf die medizinische Situation und die aktuellen Abklärungsresultate kann zur Zeit eine 50%-Arbeitsfähigkeit attestiert werden bei behinderungsangepasst intellektuell wenig anspruchsvollen und körperlich nur leicht belastenden Tätigkeiten, welche wechselbelastend und rückenadaptiert sowie ohne relevante Handgelenksbelastungen ausgeführt werden können (Urk. 2/7/72/2 S. 8).
5.4 Die beiden Einschätzungen aus neuropsychologischer Sicht beschlagen nur einen Teilaspekt und genügen deshalb den massgebenden Kriterien für eine abschliessende Beurteilung (vgl. vorstehend Erw. 5.2) nicht vollumfänglich. Auf das Teilgebiet der Neuropsychologie bezogen führen sie aber immerhin zum übereinstimmenden - und durch die diesbezüglich unauffällige BEFAS-Abklärung erhärteten - Schluss, dass aus dieser Sicht keine nennenswerten Einschränkungen bestehen. Daran ändern die wiederholten anderslautenden Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, vermögen sie als subjektive Selbsteinschätzung oder Laienurteil die fachliche Würdigung nicht auszustechen.
5.5 Das MEDAS-Gutachten wurde unter Einbezug der internistischen, der rheumatologischen und der psychiatrischen Fachrichtung polydisziplinär erstellt; es ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt, ebenso die aktenmässig belegte Anamnese. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sowohl in den einzelnen Disziplinen als auch in der Gesamtbeurteilung sind nachvollziehbar und schlüssig begründet.
Somit genügt das MEDAS-Gutachten den praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 5.2), so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. Auszugehen ist mithin von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Tätigkeiten, welche den im MEDAS-Gutachten genannten Randbedingungen entsprechen.
5.6 Nun geht jedoch der Haupteinwand des Beschwerdeführers dahin, dass im BEFAS-Schlussbericht abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit enthalten seien, auf die abzustellen sei.
Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es sich beim BEFAS-Schlussbericht nicht um ein medizinisches Gutachten, sondern um den Bericht über eine (vorzeitig abgebrochene) berufliche Abklärung handelt. Um die Schlussfolgerungen des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens umzustossen, müsste die abweichende Einschätzung im BEFAS-Schlussbericht mithin ganz besonders überzeugend begründet und aufgrund spezifischer Umstände nachvollziehbar sein.
Es ist anzunehmen, dass der hier interessierende Abschnitt des Schlussberichts dem mitunterzeichnenden Rheumatologen zuzuordnen ist, dass es sich bei dieser Passage also um eine Beurteilung aus ärztlicher Sicht, wenn auch nicht um ein polydisziplinäres Gutachten, handelt. Als solche ärztliche Stellungnahme ist sie zu würdigen:
Eine eigentliche Begründung, weshalb die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit 50 % statt der im MEDAS-Gutachten festgestellten 100 % betragen soll, ist dem BEFAS-Schlussbericht nicht zu entnehmen. Die Bezugnahme auf die medizinische Situation und die aktuellen Abklärungsresultate kann jedenfalls nicht als nachvollziehbare und genügende Begründung verstanden werden. Im Gegenteil weist die Bezugnahme auf die Abklärungsresultate, wie auch der Umstand, dass sich alle Beteiligten - Beschwerdeführer, seine Mutter, der Mitarbeiter seines Rechtsvertreters - mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % einverstanden erklärt hätten, darauf hin, dass auch das selbstlimitierende Verhalten des Beschwerdeführers affirmativ berücksichtigt und stillschweigend in die Beurteilung miteinbezogen wurde. Damit ist allerdings die Einschätzung so weit von einer rein fachlich-medizinischen Beurteilung entfernt, dass sie kaum mehr als solche gewürdigt werden kann und schon gar nicht geeignet erscheint, die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens in Frage zu stellen.
Dazu kommt, dass die Handgelenksproblematik als im Vordergrund stehend bezeichnet, jedoch nicht dargelegt wurde, warum nebst den dementsprechenden, schon im MEDAS-Gutachten formulierten Belastungslimiten noch zusätzlich eine Halbierung der Arbeitszeit gerechtfertigt sein sollte. Als ebenso problematisch erscheint, dass überhaupt der eklatante Unterschied zur MEDAS-Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit keinem Wort aufgegriffen und somit diese Differenz auch in keiner Weise näher begründet wurde.
Schliesslich wurde im BEFAS-Schlussbericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Haushalt selbst besorge und in der Lage sei, Auto zu fahren, was einer Arbeitsleistung von 50 % gleichkomme (Urk. 2/7/72/2 S. 9). Im selben Bericht wurden jedoch den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeiten als möglich erachtet (Urk. 2/7/72/2 S. 8 f.), die mit Sicherheit erheblich mehr Beanspruchung erfordern als es der Belastung entspricht, die im Führen eines Einpersonenhaushalts und zwei täglichen, rund einstündigen Autofahrten bestünde. Diese Widersprüche sind nur entwirrbar, wenn faktisch eine volle Arbeitsfähigkeit für die im Schlussbericht als möglich erachteten Tätigkeiten angenommen wird und die Angabe einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % als Ergebnis einer konsensual unter allen Beteiligten und unter unkritischem Einbezug der gezeigten Selbstlimitierung des Beschwerdeführers sowie möglicherweise kurzfristig wiedereinstiegsorientierte - und damit nicht als eine objektivierende fachmedizinische - Einschätzung beurteilt wird.
Als solche ist sie klarerweise nicht geeignet, vom MEDAS-Gutachten abweichende Schlussfolgerungen zu begründen. Somit bleibt es bei der Feststellung im MEDAS-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer unter den genannten Randbedingungen als voll arbeitsfähig einzustufen ist.
5.7 Ausgehend von dieser Arbeitsfähigkeit fällt die Invaliditätsbemessung folgendermassen aus:
Würde man - ohne nähere Prüfung - dem Beschwerdeführer folgen, so wäre das Valideneinkommen mit Fr. 61'100.-- einzusetzen und vom Tabellenlohn der maximale Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 3/1 S.15).
Der Tabellenlohn für Männer im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten betrug im Jahr 2002 Fr. 4'557.-- pro Monat (Lohnstrukturerhebung, LSE, 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), was praxisgemäss umgerechnet und bei einem Abzug von 25 % Fr. 42'756.-- ergibt (Fr. 4'557.-- x 12 : 40,0 x 41,7 x 0,75).
Verglichen mit dem ungeprüft eingesetzten Valideneinkommen von Fr. 61'100.-- würde eine Einkommensbusse von Fr. 18'344.-- resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 30 % entspräche.
Selbst wenn also von den vom Beschwerdeführer postulierten Eckwerten ausgegangen wird, resultiert ein Invaliditätsgrad, der deutlich unter dem anspruchsbegründenden Mindestwert von 40 % liegt.
Somit erweist sich der diesbezügliche angefochtene Entscheid (Urk. 3/2) ebenfalls als rechtens, womit auch die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 3/1) abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).