IV.2005.00517

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 3. November 2006
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

Zustelladresse:
Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi,
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     I.___, geboren 1960, reiste im April 1983 in die Schweiz ein und arbeitete bis zirka 1990 als Bauhandlanger und Kranführer, von Mai 1993 bis Dezember 1999 als Reinigungsunternehmer und vom 1. Februar bis 3. November 2000 als selbständig erwerbender Vertragsfahrer für die A.___, B.___ (Urk. 8/49 S. 2, Urk. 8/53, Urk. 8/56 Ziff. 6.3). Seit 2000 wurde er von der Sozialberatung der C.___ finanziell unterstützt (Urk. 6, Urk. 8/43 Ziff. 4.10), und vom 24. Mai bis 30. Juni 2001 bezog er Krankentaggelder der D.___ (Urk. 8/57).
         Am 6. August 2001 meldete sich der Versicherte wegen einer seit 1995 bestehenden Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/56 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/22, Urk. 8/19) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Juni 2002 (Urk. 8/17) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen vom Versicherten am 8. Juli 2002 erhobene Beschwerde (Urk. 8/15) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. März 2003 ab (Urk. 8/11).
1.2     Am 29. Januar 2004 reichte der Versicherte erneut ein Rentenbegehren ein (Urk. 8/43). Die IV-Stelle holte in der Folge Arztberichte (Urk. 8/27-29) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/39) bei. Mit Verfügung vom 3. September 2004 (Urk. 8/9) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 6 % ab. Nach erhobener Einsprache des Versicherten am 4. Oktober 2004 (Urk. 8/7) veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, das am 20. Dezember 2004 erstattet wurde (Urk. 8/25-26), und wies die Einsprache am 5. April 2005 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Mai 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 22. Juni 2005 wurde sodann das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 (Urk. 10) zeigte Rechtsanwältin Tiziana Bänninger den Übergang der Akten von der verstorbenen Rechtsanwältin Helena Böhler an.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 4. April 2005 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten im Sinne von Art. 17 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 1 und 7 f.). Bei der Festsetzung der Invalidität von Erwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision ist weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 2.2).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
2.3     Nachdem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 6. Juni 2002 verneint hatte (Urk. 8/17), trat sie auf die neue Anmeldung zum Rentenbezug vom 29. Januar 2004 (Urk. 8/43) ein, nachdem der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Rentenablehnung eingereicht hatte (Urk. 8/29, Urk. 8/40). Gestützt auf die daraufhin getätigten Abklärungen kam die Beschwerdeführerin allerdings zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand, die Diagnosen sowie die angegebenen Beschwerden des Beschwerdeführers seit Juni 2002 nicht verändert hätten und sich keine anspruchserhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades ergeben habe. Entsprechend wurde das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (Urk. 8/8).
         Es ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung, mit welcher nach materieller Prüfung die Ausrichtung einer Rente abgelehnt wurde (BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3; hier also seit dem 6. Juni 2002), nicht in anspruchserheblicher Weise verändert hat. Dabei ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss kann ein Rentenanspruch im Falle einer Neuanmeldung nicht nur bei einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann bejaht werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.4     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 4. April 2005 damit, dass beim Beschwerdeführer zwar eine körperlich bedingte Schmerzstörung vorliege, die begleitende bestehende Dysthymie sowie die Persönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiven und hypochondrischen Zügen für sich gesehen jedoch keine Invalidität begründeten. Ein gewisser sozialer Rückzug sei ausgewiesen, doch betreffe dieser nicht alle Belange des Lebens. Deshalb sei eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens seit dem Gutachten des E.___ Zentrums für Medizin in Betrieb und Arbeit (E.___) vom 1. Februar 2002 nicht ausgewiesen und der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3).
2.5     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2004 eine somatoforme Schmerzstörung verbunden mit einer Dysthymie auf dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiven und hypochondrischen Zügen (ICD 10F61.0) diagnostiziert. Überdies habe er das Vorliegen sämtlicher Kriterien nach Förster bejaht, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 2 f.).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer war vom 27. November bis 23. Dezember 2003 in der G.___ Höhenklinik G.___ zur integrierten, interdisziplinären und stationären Behandlung seiner somatoformen Schmerzstörung hospitalisiert. Mit Bericht vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/29) nannten Dr. med. H.___, Oberärztin, Dr. med. J.___, Assistenzarzt, und Dr. med. K.___, Chefarzt Rheumatologie, folgende Diagnosen (Urk. 8/29 S. 1):

- Somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Diskusprotrusion mit Impression der Nervenwurzel L5 links (M51.2)
- Chronisch depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (F33.10)
- Psychosoziale Belastungssituation (F43.0)
- Generalisierte Ängste/Agoraphobie (T78.4)
         Der Beschwerdeführer sei am 23. Dezember 2003 in einem subjektiv gleich gebliebenen Schmerzzustand und gleich gebliebener psychischer Verfassung entlassen worden, wobei erste körperliche und kognitive Verbesserungen erkennbar gewesen seien. Differentialdiagnostisch beurteilten die Ärzte die Gesamtsituation des Beschwerdeführers wegen dessen schwierigen sozialen Situation und eventuell auch der ethnischen Herkunft mit einer anderen kulturellen Sozialisation als zusätzlich komplizierend. Zudem sei durch die Chronifizierung eine depressive Entwicklung des Beschwerdeführers mit multiplen vegetativen Symptomen zu beobachten (Urk. 8/29 S. 2).
         Die an der Behandlung beteiligten Ärzte erachteten den Beschwerdeführer wegen seiner Depression nicht als arbeitsfähig (Urk. 8/29 S. 2).
3.2     Die den Beschwerdeführer seit 12. Dezember 2002 behandelnden Dr. med. L.___, Oberärztin, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Universitätsklinik P.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 16. Juni 2004 (Urk. 8/28/3) eine seit November 2000 bestehende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) sowie eine chronische depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10:F33.10; Urk. 8/28/3 lit. A).
         Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär bis sich verschlechternd (Urk. 8/28/3 lit. C Ziff. 1). Als Chauffeur sei er seit November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/28/3 lit. B).
         Während die bisher erfolgte sozialpsychiatrische Betreuung und medikamentösen Behandlungsversuche ohne klar feststellbaren Erfolg geblieben seien, scheine sich der unverbindliche, unregelmässige und unentgeltliche Einsatz als Hilfsarbeiter in einer Badeanstalt zu bewähren. Bei Weiterführung der Therapie könne jedoch aufgrund des bisherigen Verlaufs nicht mit einer Wiedererlangung einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. So scheinen auch die persönlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen, um eine berufliche Massnahme in Angriff zu nehmen, nicht vorhanden zu sein (Urk. 8/28/3 S. 2).
         Das Konzentrationsvermögen sei schmerzbedingt und die Belastbarkeit wegen der deutlich verminderten Stresstoleranz eingeschränkt, und das störungsbedingte Vermeidungsverhalten führe zu einer Einschränkung der Anpassungsfähigkeit. Das Auffassungsvermögen aber sei uneingeschränkt (Urk. 8/28/2 S. 2).
         Ab November 2000 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit hingegen im Umfang von 10 Stunden pro Woche (2 Stunden pro Tag; Urk. 8/28/2 S. 2).
3.3     Dr. M.___ nahm in seinem zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfassten Bericht vom 4. Oktober 2004 (Urk. 8/27) zu dessen Krankheitsentwicklung Stellung und hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Behandlungsbeginn in der Psychiatrischen Universitätsklinik P.___ trotz intensiven, verschiedenen therapeutischen Bemühungen (ambulant und stationär) verschlechtert habe. Wie im Bericht vom 16. Juni 2004 bereits angedeutet worden sei, sei es zu einer Chronifizierung der psychosomatisch bedingten Schmerzen gekommen. In dieser Situation müsse mit einer weiteren Zustandsverschlechterung gerechnet werden, und eine Wiedererlangung einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit sei in dieser nun bestehenden neuen Situation auch in weiterer Zukunft nicht realistisch.
         Zudem müsse klar festgestellt werden, dass sich der heutige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Beurteilung im Zeitpunkt des E.___-Gutachtens vom Februar 2002 deutlich verschlechtert habe (Urk. 8/27).
3.4     Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. F.___ erstellte psychiatrische Gutachten vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/26) basierte auf Untersuchungen vom 14. Januar (richtig: Dezember) und 16. Dezember 2004 (Urk. 8/26 S. 1). Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 8/26 S. 1-2) und die Lebensgeschichte (Urk. 8/26 S. 2-3) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde (Urk. 8/26 S. 3) und die von dritter Seite eingeholten Auskünfte referiert (Urk. 8/26 S. 3-4).
         Dr. F.___ diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F 45.4) verbunden mit einer Dysthymie auf dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiven und hypochondrischen Zügen (ICD 10 F 61.0; Urk. 8/26 S. 5).
         Während 2002 eine relevante Arbeitsunfähigkeit noch verneint worden sei, so müsse eine solche heute bejaht werden. Denn die somatoforme Schmerzsymptomatik verbunden mit den geschilderten komorbiden psychischen Störungen (Hypochondrie, Dysthymie, passive Aggressivität) schränkten seit spätestens Januar 2004 die Arbeitsfähigkeit zu mehr als drei Vierteln ein. Die Intensität der Symptomatik habe sich in den letzten zwei Jahren offensichtlich verstärkt und ausgeweitet, mehrere ernsthafte und lang dauernde rehabilitative Versuche seien gescheitert und somit habe eine weitere Chronifizierung der ganzen Symptomatik stattgefunden. Heute fänden sich praktisch sämtliche Kriterien nach Förster. Dem Beschwerdeführer sei nicht mehr zuzumuten, trotz und mit seinen Schmerzen mehr als im Rahmen von 25 % erwerbstätig zu sein (Urk. 8/26 S. 5).
3.5     Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 (Urk. 8/25) verneinte Dr. F.___ die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die Persönlichkeitsstörung von derartiger Schwere sei, dass sie für sich selbst betrachtet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke, eindeutig.

4.
4.1     Der Gegenstand der Verfügung vom 6. Juni 2002 (Urk. 8/17) bildende Rentenanspruch wurde mit kantonalem Gerichtsentscheid vom 19. März 2003 (Urk. 8/11) rechtskräftig verneint. Das hiesige Gericht gelangte damals in medizinischer Hinsicht zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide unter durch leichte, noch altersentsprechende degenerative Veränderungen verursachten Flankenschmerzen sowie einer Somatisierungsstörung und sei deswegen für eine körperlich mehr als mittelschwere Tätigkeit minimal eingeschränkt, mithin in seiner angestammten Tätigkeit als Bauhandlanger zu 70 % arbeitsfähig. Dagegen könne er in einer wechselbelastenden Tätigkeit, wie in der Paketauslieferung oder Innenreinigung, eingesetzt werden, wobei die Arbeitsfähigkeit langfristig 100 % betrage (Urk. 8/11 S. 11).
         Das Gericht stützte sich dabei insbesondere auf das E.___-Gutachten vom 1. Februar 2002 (Urk. 8/30) und zusätzlich auf den Bericht von Dr. N.___, Oberarzt, und Dr. O.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital P.___ (P.___), vom 24. April 2001 (Urk. 8/31/5). Die Gutachter diagnostizierten eine Diskusprotrusion und eine Impression der Nervenwurzel L5 links mit im Übrigen noch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen (2000), einen chronischen und chronifizierten (ausgebreiteten) Rückenschmerz im Sinne der somatoformen Schmerzstörung, eine Dysthymie sowie eine Krankheitsphobie im Sinne der hypochondrischen Störung (Urk. 8/30 S. 6). Sie attestierten dem Beschwerdeführer in der ursprünglichen Tätigkeit als Bauhandlanger eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise als Postkurier, eine solche von 100 % (Urk. 8/30 S. 8). Dr. N.___ und Dr. O.___ stellten die Diagnose eines lumboradikulären Reizsyndroms L5 links und führten aus, nach einer stationären Therapie könne für leichte Tätigkeiten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 8/31/5 S. 1 f.).
4.2     Gestützt auf den Bericht der G.___ Höhenklinik G.___ vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/29) steht fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter einer Diskusprotrusion mit Impression der Nervenwurzel L5 links leidet, was bereits mit E.___-Gutachten vom 1. Februar 2002 (Urk. 8/30 S. 6) festgestellt wurde. Angesichts dessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mangels zusätzlicher Diagnosen in somatischer Hinsicht seit dem E.___-Gutachten nicht verschlechtert hat, ist davon auszugehen, dass auch die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht keine Änderung erfahren hat und er deshalb nach wie vor in der Lage ist, eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zu versehen.
4.3     Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von Dr. F.___ vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/26) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Hingegen ist - wie noch zu zeigen sein wird - auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abzustellen. Ansonsten erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.6), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
4.4     Der Beschwerdeführer machte gestützt auf den Bericht von Dr. M.___ vom 4. Oktober 2004 (Urk. 8/27) und das Gutachten von Dr. F.___ vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/26) geltend, es sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Februar 2002 ausgewiesen (Urk. 1 S. 4).
         Dr. M.___ und Dr. L.___ sowie Dr. H.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ diagnostizierten in ihren Berichten vom 23. Dezember 2003 und 16. Juni 2004 (Urk. 8/28/3, Urk. 8/29) eine chronisch depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10:F33.10). In seinem Bericht vom 4. Oktober 2004 (Urk. 8/27) wies Dr. M.___ überdies ausdrücklich auf eine seit Behandlungsbeginn in der Psychiatrischen Universitätsklinik P.___, mithin seit 12. Dezember 2002, eingetretene Chronifizierung der psychosomatisch bedingten Schmerzen hin. Dies stimmt insofern mit den gutachterlichen Ausführungen von Dr. F.___ überein, als dieser in den letzten zwei Jahren eine Ausweitung und Verstärkung der Intensität der somatoformen Schmerzsymptomatik und ebenfalls eine Chronifizierung derselben feststellte.
         Vor diesem Hintergrund ist aus psychiatrischer Sicht eine seit Erlass der Verfügung vom 6. Juni 2002 (Urk. 8/17) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen.
4.5     Der Beschwerdeführer wandte gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/26) ein, es lägen für die eine Arbeitsunfähigkeit verursachende somatoforme Schmerzstörung sämtliche Kriterien nach Förster vor (Urk. 1 S. 3).
         Dem Bericht der G.___ Höhenklinik G.___ vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/29) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt in die Klinik am 27. November 2003 über seine langjährigen Schmerzen mit nachfolgend depressiven Symptomen bei einer schweren psychosozialen Belastungssituation berichtet habe, die insbesondere durch die räumliche Trennung von seiner Familie im Kosovo und deren Erwartungen an das Familienoberhaupt sowie die Arbeitsunfähigkeit verursacht worden seien (Urk. 8/29 S. 1). Diese Ausführungen bestätigte Dr. F.___ zwar nicht durch ein entsprechendes Beschwerdebild, jedoch insofern, als er - nach einer allfälligen Berentung - eine Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Heimat zur Hebung des Selbstwertgefühls für günstig hielte, zumal dessen ganze Familie dort lebe und er im Kosovo ein wohlhabender Mann wäre (Urk. 8/26 S. 5). Daraus erhellt, dass persönliche, familiäre und soziokulturelle Umstände für die laut Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich seit November 2000 bestehende und seit zirka Dezember 2002 sich verstärkende somatoforme Schmerzstörung im Rahmen einer depressiven Symptomatik ursächlich sind. Folglich besteht das in diesem Zusammenhang stehende Beschwerdebild vorwiegend in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden familiären und soziokulturellen Faktoren herrühren, weshalb in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
         Gemäss Gutachten von Dr. F.___ fällt beim Beschwerdeführer einzig die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Betracht. Die gestellte Diagnose der somatoformen Schmerzstörung vermag als solche in der Regel jedoch keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG zu bewirken (vgl. vorstehend Erw. 1.4). In Würdigung der Aktenlage und der obigen Ausführungen ist bezüglich der gestellten Diagnose einer chronisch depressiven Störung, derzeit mittelgradige Episode, beziehungsweise einer Dysthymie auf dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiven und hypochondrischen Zügen (ICD-10:F61.0) davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine selbständige psychische Störung im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt. Die psychischen Beeinträchtigungen bewirkten indes aus ärztlicher Sicht, insbesondere gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 4. Februar 2005 (Urk. 8/25), für sich selbst betrachtet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
         Die Angaben des Beschwerdeführers lassen zudem nicht auf einen schwerwiegenden sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens schliessen, zumal der Beschwerdeführer über einige Kollegen verfügt, selbst wenn diese in eine Familie eingebunden sind, ihn ein Kollege im Haushalt unterstützt und er sich im Schwimmbad Dietikon als Hilfsarbeiter bewährt (Urk. 8/26 S. 3, Urk. 8/28/3 S. 2). Auch die weiteren praxisgemässen Faktoren sind nicht in besonderer Ausprägung vorhanden. So liegt bei einer seit zirka Dezember 2002 sich verstärkenden somatoformen Schmerzstörung noch kein langjähriger Krankheitsverlauf vor. Ein Indiz hiefür bilden die Angaben der Ärzte der G.___ Höhenklinik G.___, wonach der Beschwerdeführer das Angebot einer Verlängerung der interdisziplinären stationären Behandlung trotz subjektiv gleich gebliebenem Schmerzzustands und psychischer Verfassung abgelehnt habe (Urk. 8/29 S. 2). Der diagnostizierten körperlichen Begleiterkrankung kommt Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, jedoch nicht in rentenbegründendem Ausmass, ist ihm doch eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zuzumuten (vgl. vorstehend Erw. 4.1; Urk. 8/11 S. 14). Ein primärer Krankheitsgewinn liegt ebenso wenig vor wie ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung. Im Gegenteil geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer selbst als passiven Hilfeempfänger gesehen und sich auf aktive Copingstrategien nur schwer eingelassen habe (Urk. 8/29 S. 1). Ebenso wenig geht aus den medizinischen Akten, mit Ausnahme der psychiatrischen Behandlung bei Dr. M.___, hervor, dass der Beschwerdeführer die von der G.___ Höhenklinik G.___ empfohlene niedrig dosierte medizinische Trainingstherapie und Wassergymnastik weitergeführt und sich zusätzlich für das ambulante interdisziplinäre Schmerzprogramm der Rheumaklinik des Universitätsspitals P.___ angemeldet hätte (Urk. 8/29 S. 2). Vor dem Hintergrund, dass die Ärzte verschiedene medizinische Massnahmen empfahlen und der Beschwerdeführer, wenn auch unregelmässig, in einem Schwimmbad als Hilfsarbeiter während wenigen Stunden Arbeiten verrichtet, lässt sich schliesslich auch eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht rechtfertigen.
         Aus rechtlicher Sicht sprechen demnach keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es dem Beschwerdeführer nicht erlaubten, trotz seiner Schmerzen zwar nicht die bisherige Berufstätigkeit als Bauhandlanger, jedoch eine der Behinderung angepasste Tätigkeit, beispielsweise als Postkurier, in vollem Umfange auszuüben.
4.6     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit Erlass der Rentenverfügung vom 6. Juni 2002 (Urk. 8/17) in psychiatrischer Hinsicht zwar verschlechtert hat, jedoch von einer zumutbaren willentlichen Schmerzüberwindung auszugehen ist. Folglich ist die von Dr. F.___ gestützt auf die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung attestierte Arbeitsfähigkeit von 25 % nicht mehr von Relevanz. Es erfolgt somit weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine Änderung der im E.___-Gutachten festgehaltenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
         Damit ist keine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und Verminderung der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Tiziana Bänninger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).