IV.2005.00521

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 11. April 2006

in Sachen

H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       H.___, geboren 1975, arbeitete seit dem 19. Januar 1998 bei der A.___ AG als Produktionsmitarbeiterin (Urk. 7/22/1). Dieses Arbeitsverhältnis löste sie am 29. Juli 2002 aus familiären Gründen per 31. Oktober 2002 auf (Urk. 7/22/3 in Verbindung mit Urk. 7/22/1 Ziff. 3). Vom 1. November 2002 bis zum 12. September 2003 bezog die Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/20). Wegen eines Thoracic-outlet-Syndroms rechts, einer Reizung des Nervus medianus rechts sowie eines therapieresistenten chronischen Schulterarm-Syndroms rechts meldete sich H.___ am 19. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 15. Oktober 2003 (Urk. 7/22/1) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Chirurgie und Handchirurgie, Wetzikon, vom 16. Oktober 2003 (Urk. 7/18), der Klinik C.___ vom 3. November 2003 (Urk. 7/17) und von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin + FMH Rheumatologie, vom 7. Februar 2004 (Urk. 7/15-16) ein. Ausserdem gab die Arbeitslosenkasse E.___ am 2. Dezember 2003 über die von ihr erbrachten Leistungen Auskunft (Urk. 7/20). Schliesslich liess die IV-Stelle bei der Klinik C.___ das Gutachten vom 3. Januar 2005 erstellen (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/9). Die gegen diese Verfügung am 23. Februar 2005 (Urk. 7/6) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. April 2005 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess H.___ durch Rechtsanwalt Thomas Schütz am 4. Mai 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Versicherten vertieft abzuklären und gestützt darauf die tatsächlich gegebene Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf/bei behinderungsangepasster Tätigkeit zu bestimmen          und basierend darauf die gesetzlichen Leistungen zu erbringen;
         2.   Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegenüber der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen, insbesondere Berufsberatung und Arbeitsvermittlung umzusetzen."

         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Die neue Fassung von Art. 28 IVG gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten (lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003, 4. IV-Revision).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.4     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
         Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG, welcher die gesetzliche Grundlage des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bildet, wurde im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) modifiziert (AS 2003 S. 3837 und 3853; BBl 2001 S. 3205).
Gemäss der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG wird eingliederungsfähigen Invaliden nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt. Die für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzte Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung ist somit vorausgesetzt, dass zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang besteht (AHI 2003 S. 269 Erw. 2c mit Hinweisen). Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht - dem Sinn dieser Massnahme entsprechend - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, das heisst die Arbeitsvermittlung ist nur so lange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich diese vorher intensiv bemüht hat (Urteil des EVG vom 22. Dezember 2004 in Sachen K. [I 412/04] Erw. 2.4).
Im Rahmen der 4. IVG-Revision wurde Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG - wie bereits erwähnt - geändert. Nach dem neuen Wortlaut der Bestimmung haben eingliederungsfähige invalide Versicherte unter anderem Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Diese Änderung war in der bundesrätlichen Botschaft nicht enthalten gewesen und wurde durch die vorberatende Kommission des Nationalrates eingefügt. Der Grundgedanke der Neuformulierung bestand darin, die Unterstützung von Amtes wegen bei der Eingliederung zu verstärken. Es gehe darum, die Verwaltung zu verpflichten, in dieser Hinsicht deutlich mehr zu unternehmen. Der Kommissionssprecher Gross hielt im Plenum des Nationalrates fest, die Kommission habe einstimmig beschlossen, die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung bei der Arbeitssuche zu verstärken (Amtl. Bull. Nationalrat 2001 S. 1934). Die neue Fassung wurde im Nationalrat - nach dem Rückzug eines weiter gehenden Antrags - diskussionslos angenommen (a.a.O., S. 1935). Im Plenum des Ständerates führte die Kommissionssprecherin Forster zur Begründung des Antrages, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen - welchem der Rat ohne weitere Diskussion folgte -, unter anderem aus, mit dieser Bestimmung werde eine verbindliche Grundlage für die Arbeitsvermittlungstätigkeit der Verwaltung eingeführt (Amtl. Bull. Ständerat 2002 S. 756; Urteil des EVG vom 29. März 2005 in Sachen L. [I 776/04] Erw. 3.3).
         Auch im Lichte der Neuformulierung dieser Bestimmung ist aber an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach eine für Hilfe bei der Arbeitsvermittlung wesentliche Invalidität vorliegt, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b). Es muss im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; in diesem Sinne Jean-Louis Duc, L'assurance-invalidité, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S.40 Rz 85). Gesundheitsbedingte Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b) begründen eine leistungsspezifische Invalidität, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Das trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist, oder wenn dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit die behinderte Person überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z.B. fehlende Kenntnisse der Landessprache. Aus diesen Voraussetzungen ergibt sich, dass bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in der Regel nicht erfüllt ist. Die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt Einschränkungen im beschriebenen Sinne. Es braucht in einem solchen Fall für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Juli 2002 in Sachen F., I 421/01, Erw. 2c).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, es bestünden eklatante Diskrepanzen hinsichtlich der von Fachärzten festgestellten Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit, welche nicht mehr mit dem Hinweis auf eine erfahrungsgemäss wohlwollendere Beurteilung der behandelnden Hausärztin erklärt werden könnten. Insbesondere müssten bezüglich der von der Hausärztin festgestellten Epicondylitis weitere Abklärungen vorgenommen werden. Das Gutachten der Klinik C.___ erweise sich insgesamt als mangelhaft. Weder setze es sich mit allen möglichen Ursachen der Brachialgie der Beschwerdeführerin auseinander, noch seien alle notwendigen Untersuchungen vorgenommen worden. Schliesslich seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mittlerweile psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hinzugetreten, worüber ebenfalls Abklärungen vorzunehmen seien. Insgesamt dränge es sich somit auf, ein umfassendes interdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Selbst wenn sich ergeben sollte, dass keine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden sei, so seien Eingliederungsmassnahmen, insbesondere der Anspruch auf Arbeitsvermittlung, zu prüfen (Urk. 1).
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber aus, das Gutachten der Klinik C.___ sei völlig ausreichend und konzis. Es gebe trefflich Auskunft über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und weise keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Eine mögliche psychische Störung sei nicht aktenkundig. Es könne der Beschwerdeführerin somit die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden (Urk. 2 und Urk. 6).

3.
3.1     Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 16. Oktober 2003 (Urk. 7/18) leidet die Beschwerdeführerin unter Schulterarmschmerzen rechts durch ein Thoracic-outlet-Syndrom. Sie, Dr. B.___, habe nie eine Arbeitsunfähigkeit festgelegt, die Weiterbehandlung sei in der Klinik C.___ erfolgt. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen, wobei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein ganztägiger Einsatz möglich sein sollte.
3.2     Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. Februar 2004 (Urk. 7/15) ein Arm-Schulter-Syndrom bei Thoracic-outlet-Syndrom rechts, fibromyalgiformer sekundärer Schmerzausweitung sowie Epicondylopathia radialis und ulnaris rechts. In ihrer angestammten Tätigkeit als Fliessbandarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe ein Kraftverlust im ganzen rechten Arm. Arbeiten wie Teig kneten, auswringen und Wäsche bügeln seien nicht mehr möglich, Haare waschen knapp durchführbar. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausdauer im rechten Arm. Es komme zu "Ameisenlaufen" und Nachtschmerzen, weswegen die Beschwerdeführerin aufstehen und die Hand durchschütteln müsse. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ein halbtägiger Einsatz möglich.
3.3     Laut dem Gutachten der Klinik C.___ vom 3. Januar 2005 (Urk. 7/13) besteht bei der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf ein vaskuläres Thoracic-outlet-Syndrom rechts. Die Beschwerdeführerin klage über Schulterarmschmerzen seit zwei Jahren mit Ausstrahlung in die Finger rechts. Zeitweise würden die Hand und der rechte Unterarm für etwa eine halbe Stunde anschwellen und seien livide verfärbt. Nachts wache die Beschwerdeführerin wegen Einschlafgefühl des rechten Armes auf, wenn sie darauf liege. Seit zwei Jahren sei die Beschwerdesymptomatik mehr oder weniger konstant, während der letzten Monate habe sich die Situation leicht verbessert. Bei Verdacht auf das Vorliegen eines vaskulären Thoracic-outlet-Syndroms seien sowohl klinische als auch die Zusatzuntersuchungen nicht für das Vorliegen beweisend. Daher gebe es keinen konkreten Befund, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivierbar mache. Es werde deshalb der Beschwerdeführerin empfohlen, sich um eine Arbeitsstelle nach ihren Möglichkeiten zu bemühen. Es könne keine objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit festgelegt werden. Grundsätzlich wäre für die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in wechselnden Positionen unter Vermeidung von schwerem körperlichen Heben und Tragen sowie Überkopfarbeiten sinnvoll und möglich.
4.
4.1     Zu den die Beschwerdeführerin einschränkenden Schulterarmschmerzen rechts hat die Klinik C.___ in ihrem Gutachten festgehalten, dass diesbezüglich keine objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Dieser Beurteilung einer Fachklinik, welche mit derjenigen der Fachärztin Dr. B.___ übereinstimmt, ist gegenüber der abweichenden Einschätzung der Hausärztin der Vorzug zu geben. Es ist insbesondere festzuhalten, dass das Gutachten der Klinik C.___ für die streitigen Belange umfassend ist, auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und sowohl die medizinischen Vorakten (Anamnese) als auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungen erfüllt sind (BGE 125 V 352 Erw. 3 a und b). Weitere Untersuchungen sind nicht notwendig. Für eine Epicondylopathia humeri radialis konnte in der klinischen und radiologischen Untersuchung kein Hinweis gefunden werden.
         Insoweit die Beschwerdeführerin am Gutachten bemängelt, es nehme zu den abweichenden Einschätzungen der Hausärztin Dr. D.___ keine Stellung, ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr. D.___ keine Angaben darüber enthält, aufgrund welcher Untersuchungen sie zur Diagnose einer Epicondylopathia humeri radialis gelangt ist, und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Dr. D.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur einen halbtägigen Einsatz als zumutbar erachtet. Die Angaben Dr. D.___s erweisen sich ohnehin als widersprüchlich, bestätigte sie doch am 24. Oktober 2003 zu Händen der Arbeitslosenversicherung eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2003 (Urk. 7/20), attestierte sie gegenüber der Invalidenversicherung am 7. Februar 2004 indessen bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, ohne sich näher zu erklären (letzte Untersuchung am 26. November 2003 und damit während der Dauer der attestierten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit, Urk. 7/15).
4.2     Es bestehen sodann überhaupt keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin unter einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsschaden leiden könnte. Es lassen sich einzig gewisse psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit des Ehemannes, eigene Arbeitslosigkeit und während der davor ausgeübten Erwerbstätigkeit Doppelbelastung durch die zusätzliche Kinderbetreuung und Haushaltsführung) ausmachen, welche sich aber nicht invalidisierend auswirken.
4.3     Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Demnach ist ihr auch die Ausübung einer Tätigkeit wie der bisherigen als Produktionsmitarbeiterin, welche keine hohen körperlichen Anstrengungen erfordert (vgl. die "Beschreibung der individuellen Tätigkeit" als Montagemitarbeiterin durch die A.___ AG vom 15. Oktober 2003, Urk. 7/22/2), zumutbar. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin aber zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Erwerbseinbusse erleidet.

5.
5.1     Der Beschwerdeführerin stehen auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen. Zu denken ist insbesondere an Tätigkeiten in der industriellen Fertigung und Montage, wie Bedienungsarbeiten an einer Maschine, Montage-, Kontroll-, Verpackungs-, Sortier- und Überwachungsarbeiten. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, dass sie wegen ihren gesundheitlichen Problemen besondere Schwierigkeiten habe, eine Stelle zu finden. Insbesondere ist sie zum Finden einer Stelle nicht auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden angewiesen.
5.2     Dass sie selber nicht in der Lage sei, eine Stelle zu finden, hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht dargetan. Insbesondere hat sie nicht behauptet, dass sie nach Stellen gesucht habe und Absagen wegen der gesundheitlichen Probleme erfolgt seien. Dass die Beschwerdeführerin keine Stellen anzunehmen hat, die den medizinischen Anforderungen nicht genügen, ist unbestritten, doch kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
         Eine anspruchsbegründende Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG liegt somit nicht vor. Eine invaliditätsbedingte Arbeitsvermittlung ist nicht erforderlich, weshalb kein Anspruch auf diese Leistung besteht.

6.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).