Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00522
IV.2005.00522

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 22. Dezember 2005
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 23. März 2005 einen Anspruch von T.___ auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Mai 2005, mit welcher T.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. Juni 2005 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle ihren Entscheid auf das Gutachten von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Chirurgie und Neurochirurgie, vom 26. November 2004 abstützte (Urk. 8/12),
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend macht, das Gutachten lasse auf eine Voreingenommenheit des Gutachters schliessen, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass Dr. L.___ ausgeführt habe, der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Beschwerden geklagt habe, die nicht objektivierbar seien, sei als Zeichen einer Symptomausweitung zu werten, und dass Dr. Laufer festgestellt habe, dass die radiologischen Befunde der Arthrosen nur schwach mit den klinischen Beschwerden korrelierten (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 8/12 S. 11 f.),
dass diese Ausführungen des Gutachters Tatsachen zum Gegenstand haben, die für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes von Bedeutung sind, weshalb sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als subjektive oder suggestive Angaben bezeichnet werden können,
dass sich darüber hinaus keine Hinweise im Gutachten finden, die auf eine Voreingenommenheit des Gutachters deuten würden, 
dass das Gutachten von Dr. L.___ infolgedessen in formeller Hinsicht nicht zu bemängeln ist,
dass Dr. L.___ im Gutachten als Diagnose eine schwere posttraumatische und wahrscheinlich postinfektiöse Radiohumeral-, Radioulnar- und humeroulnare Arthrose am linken Ellbogen mit im praktischen Leben und im Erwerbsleben kaum störender Funktionseinbusse und belastungsabhängigen Schmerzen anführte bei Status nach posttraumatischer Osteomyelitis der rechten Schulter und sekundärer Osteomyelitis am linken Ellbogen nach einem 1969 erlittenen Verkehrsunfall und stationärer antibiotischer Behandlung einer Rezidiv-Osteomyelitis am linken Ellbogen im Jahr 1992 (Urk. 8/12 S. 10),
dass er in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausführte, der Beschwerdeführer könne keine schweren Arbeiten durchführen, in einer angepassten Tätigkeit mit reduzierter Belastung der rechten oberen Extremität und geringer Belastung der linken oberen Extremität sei er hingegen voll arbeitsfähig (Urk. 8/12 S. 12 f.),
dass Dr. L.___ im Weiteren die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buffetangestellter als behinderungsangepasst erachtete, weshalb er auf entsprechende Frage der IV-Stelle angab, dass der Beschwerdeführer als Buffetangestellter weiterhin voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/12 S. 12 f.), 
dass die Aussage von Dr. L.___, die Tätigkeit am Buffet stelle eine behinderungsangepasste Tätigkeit dar, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - nichts an seiner Beurteilung ändert, dass der Beschwerdeführer für angepasste Arbeiten vollständig arbeitsfähig sei, zumal die IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung nicht auf die angestammte, sondern auf eine allgemeine, behinderungsangepasste Tätigkeit abgestellt hat, 
dass das Gutachten von Dr. L.___ die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt, indem es für die gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in der Darlegung der medizinischen Zustände einleuchtet, und die Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, d.h. einer Tätigkeit mit geringer Belastung des linken Armes und reduzierter Belastung des rechten Armes, eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei, nachvollziehbar begründet und plausibel ist,
dass zu prüfen bleibt, ob die übrigen medizinischen Berichte geeignet sind, die Darlegungen des Gutachters in Frage zu stellen,
dass eine Berücksichtigung des Berichtes von Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. August 2004 vorab ausser Betracht fällt, da er auf die gestellten Fragen nicht eingegangen ist (Urk. 8/13),
dass die verschiedenen Berichte der Klinik K.___ (Berichte vom 12. und 27. März, 22. Mai, 26. Juni, 2. Juli und 29. Oktober 2003, Urk. 8/15/2-7, Urk. 8/16) und der Bericht des Hausarztes Dr. med. O.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 14. Juni 2004 (Urk. 8/15/8) hinsichtlich der Diagnosen und der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten mit den Armen durchführen kann, mit dem Gutachten von Dr. L.___ übereinstimmen,
dass in den Berichten der Klinik K.___ Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fehlen,
dass Dr. O.___ in seinem Bericht vom 14. Juni 2004 angab, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit leichter Belastung der rechten oberen Extremität und ohne Belastung der linken oberen Extremität halbtags zumutbar,
dass die Einschätzung von Dr. O.___, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, die seiner Behinderung angepasst ist, eingeschränkt sei, nicht plausibel ist und mangels Begründung auch nicht prüfend nachvollzogen werden kann,
dass diese Einschätzung von Dr. O.___ deshalb nicht geeignet ist, die Beurteilung des Gutachters, wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, in Zweifel zu ziehen,
dass das Gutachten von Dr. L.___ damit auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist und die IV-Stelle demnach zu Recht darauf abstellte und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging, 
dass für die Berechnung des Invaliditätsgrades das Validen- und das Invalideneinkommen massgebend ist, welches im Zeitpunkt des potenziellen Rentenbeginns und damit im Jahr 2004 erzielbar gewesen wäre (vgl. Urk. 8/7 S. 3, Urk. 8/27), 
dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 Fr. 60'000.-- (Urk. 8/27) betrug und damit im Jahr 2004 - angepasst an die seither eingetretene Teuerung - auf Fr. 60'520.-- festzusetzen ist (Die Volkswirtschaft 10/2005, Tabelle B10.3 S. 83, Nominal- und Reallohnindex für Männer, 2003 = 1958 Punkte, 2004 = 1975 Punkte),
dass beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer abzustellen ist, wie er den periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu entnehmen ist, dass dieser Lohn im Jahr 2002 monatlich Fr. 4'557.-- betragen hat (LSE 2002, Tabelle TA 1), im Jahr 2004 damit - angepasst an die seither eingetretene Teuerung (2002 = 1933 Punkte, 2004 = 1975 Punkte, Die Volkswirtschaft 10/2005, a.a.O.), - auf monatlich Fr. 4'656.-- bzw. jährlich Fr. 55'872.-- festzusetzen ist und aufgrund der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005, Tabelle B9.2 S. 82) sowie des behinderungsbedingten Abzuges von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 46'485.-- (Fr. 55'872.--/40 x 41,6 x 0,8) resultiert,
dass verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'520.-- ein Invaliditätsgrad von 23 % resultiert, was keinen Rentenanspruch ergibt,
dass sich der angefochtene Entscheid der IV-Stelle vom 23. März 2005 damit als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).