Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1959, leidet seit einem Sturz am 25. Mai 1993 unter anhaltenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein (Urk. 11/21 S. 4, 11/45 S. 8, 11/47/2). Am 6. Mai 1994 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Arbeitsvermittlung und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 11/119). Nachdem die IV-Stelle des Kantons Thurgau die medizinischen Verhältnisse bei den behandelnden Ärzten abgeklärt hatte und auch eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS-A.___ durchgeführt worden war (Urk. 11/45, 11/46-52), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 1996 vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Mai 1995 eine befristete ganze Invalidenrente zuzüglich Ehegatten- und zwei Kinderrenten zu (Urk. 11/25). Als Begründung für die Befristung wurde ausgeführt, dass nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestanden habe, dass dem Versicherten aber ab Mai 1995 eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit in einem Arbeitspensum von 75 % zumutbar sei, weshalb er ab 1. Juni 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % keinen Rentenanspruch mehr habe (Urk. 11/25, 11/29). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. November 1996 wies die AHV/ IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit rechtskräftigem Entscheid vom 26. Juni 1997 ab (Urk. 11/21).
Nach einem Umzug in den Kanton Bern liess sich K.___ am 10. Juni 1999 vertreten durch die Sozialen Dienste Nidau erneut zum Bezug von Leistungen anmelden, wobei nun eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Arbeitsvermittlung beantragt wurden (Urk. 11/94). Die IV-Stelle des Kantons Bern zog darauf weitere Arztberichte bei (Urk. 11/41-44). Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab, da sich seit der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 11. Oktober 1996 der Gesundheitszustand des Versicherten nicht wesentlich verändert habe (Urk. 11/18).
Am 23. September 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 11/79). Die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 11/36, 11/37, 11/39, 11/40) und veranlasste eine medizinische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie (Urk. 11/17, 11/38). Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Versicherte in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei und daher nur ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % resultiere (Urk. 11/12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. August 2004 (Urk. 3/2) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 31. März 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess K.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, am 4. Mai 2005 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen. Zudem wurde die unentgeltliche Verbeiständung und die Sistierung des Verfahrens beantragt, damit ein weiterer Arztbericht eingereicht werden könne (Urk. 1). Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und die Arztberichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Spezialisierung auf Wirbelsäulenchirurgie, vom 12. und 27. Mai 2005 ein (Urk. 7, 9/1 - 9/3). In der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen und Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren bestellt. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2005 und die damit eingereichten Arztberichte wurden der Beschwerdegegnerin zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 ist daher aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). Diese Rechtsprechung gilt auch, wenn die Verwaltung rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen hat und sich die versicherte Person erneut zum Rentenbezug anmeldet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 3. Dezember 2001, I 149/01).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
3.
3.1 Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 4. März 2004 (Urk. 11/38) stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert und er sei weiterhin in einer leichten Tätigkeit mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 10 Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig, weshalb er seine jetzige Arbeitstätigkeit auch weiterhin uneingeschränkt ausüben und so ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 2, 10).
3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen zusammengefasst eingewendet, er könne auch seine jetzige Tätigkeit an einem Kebabstand nur zu 50 % ausüben. Zudem sei seit Frühjahr 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, die Gegenstand weiterer ärztlicher Abklärungen bilde (Urk. 1).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten Abweisung des Rentenbegehrens durch die IV-Stelle des Kantons Bern am 22. Februar 2000 (vgl. dazu BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3 am Ende) verschlechtert hat, so dass er nun in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und daher Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat.
4.2 Wie aus dem Bericht über die polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS-A.___ vom 9. Juni 1995 hervorgeht, leidet der Beschwerdeführer seit seinem Sturz am 25. Mai 1993 an einem chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Syndrom. Als Befunde zeigten sich damals ein thorakolumbaler Flachrücken mit Segmentdegeneration L4/5 bei Status nach Diskushernie L4/5 links und Diskusprolaps nach Ruptur des Anulus fibrosus (Urk. 11/45).
Anlässlich der Untersuchung in der Orthopädischen Poliklinik des E.___ vom 9. Januar 1997 konnte für die andauernden Beschwerden des Versicherten kein richtiges morphologisches Korrelat gefunden werden, da die früher beschriebene Diskushernie L4/5 nicht signifikant sei und sich keine entsprechende radikuläre Symptomatik feststellen lasse. In einer konventionellen radiologischen Verlaufskontrolle zeige sich ein altersentsprechender Befund ohne wesentliche Veränderungen im Vergleich zu den früheren Befunden. Aufgrund der objektiven Abklärungsbefunde sei auf eine leicht verminderte Belastungstoleranz zu schliessen, die aber eine adaptierte Arbeitstätigkeit uneingeschränkt zulasse (Urk. 11/42/3).
Auch die Untersuchung von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 25. Juni 1999 führte zu keinen neuen Ergebnissen. Das seit über sechs Jahren bestehende, diffuse Schmerzmuster entspreche einem chronifizierten lumbosakralen Schmerzsyndrom mit intermittierender pseudoradikulärer Komponente, wobei auch eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit konsekutiven statischen Störungen des lumbosakralen Übergangs erkennbar sei. Zudem hegte dieser Arzt den Verdacht, der Versicherte leide auch an einer ausgeprägten Schmerzverarbeitungsstörung. Aus neurochirurgischer Sicht könne der Beschwerdeführer zwar keine schweren Arbeiten mehr ausführen, in einer adaptierten Tätigkeit sei er jedoch uneingeschränkt einsatzfähig (Urk. 42/4).
In seinem Bericht vom 23. Oktober 1999 an die IV-Stelle des Kantons Bern führte Dr. med. G.___ aus, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einem chronischen lumbosakralen Schmerzsyndrom mit intermittierender pseudoradikulärer Komponente, wobei sich diesbezüglich seit dem Sturz im Mai 1993 keine wesentliche Befundsänderung ergeben habe. Ferner äusserte er den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung und diagnostizierte ein mässiges depressives Zustandsbild (Arztbericht mit Beiblatt, Urk. 11/41).
Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern das Rentenbegehren mit Verfügung vom 22. Februar 2000 ab, da sich der Gesundheitszustand seit der rechtskräftig entschiedenen Aufhebung der befristeten Rente nicht wesentlich verändert habe (Urk. 11/18).
4.3 Gemäss den Untersuchungsberichten der Uniklinik H.___ vom 14. und 27. Mai 2003 klagt der Beschwerdeführer seit seinem Arbeitsunfall im Jahr 1993 unverändert über Schmerzen im Bereich der Lenden- und der Brustwirbelsäule. In der Kernspintomographischen Untersuchung vom 23. Mai 2003 zeigte sich eine altersgerechte Lendenwirbelsäule mit wenig degenerativen Veränderungen ausser im Bereich der Lendenwirbelkörper L4/5, wo ein pathologisch veränderter Diskus ohne eigentliche Diskushernie sowie eine osteochondrale Reaktion und eine Facettengelenksarthrose mit beidseitig aufgebrauchtem Knorpel festgestellt wurden. Hinweise auf eine foraminale oder spinale Kompression zeigten sich indessen nicht. Jedoch hielten die Ärzte fest, dass der radiologische und der klinische Befund die angegebenen Schmerzen erklären könnten, und sie empfahlen, die Arbeitsfähigkeit "wie bisher bei 50 % zu belassen" (Urk. 11/39/3, 11/39/4).
Anlässlich der Untersuchungen im Kantonsspital I.___ vom 14. Juli 2003 und vom 20. Oktober 2003 klagte der Versicherte weiterhin über Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Gesäss und den linken Oberschenkel. Paresen konnten keine festgestellt werden. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule präsentierte sich jedoch bei einem Fingerbodenabstand (folgend: FBA) von 20 Zentimetern als eingeschränkt. Gestützt auf seine klinischen Untersuchungen kam der untersuchende Arzt zum Schluss, der Versicherte könne in seiner bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur halbtags arbeiten (Urk. 11/40).
Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 13. Dezember 2003 ist der Beschwerdeführer seit dem 27. Februar 2001 wegen massiver Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Gesäss und den linken Oberschenkel bei ihm in Behandlung. Er stellte eine eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit Schmerzen in den Endphasen fest und ermittelte einen FBA von 20 Zentimetern. Aufgrund der Befunde und der geklagten Schmerzen erachtete er den Versicherten in einer leichten bis mittelschweren Arbeit als nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 39/1).
Am 3. März 2004 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gutachterlich untersucht. Im Rahmen der klinischen Untersuchung zeigte sich die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule eingeschränkt mit Schmerzen im Kreuz und im linken Oberschenkel. Beim Test nach Lasègue zeigte sich eine "Pseudo-Lasègue"-Symptomatik. In seiner Diagnose hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer leide bei deutlichem Flachrücken an einem chronifizierten lumbovertebralen Syndrom mit kleiner Diskushernie ohne Nervenwurzelkompression. Nach seiner festen Überzeugung würden die geklagten Beschwerden mit dem leptosomen Habitus und dem thorakolumbalen Flachrücken sowie mit der schwierigen psychosozialen Situation zusammenhängen. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei mit Sicherheit reduziert, weshalb keine Lasten von 5-10 Kilogramm getragen werden sollten. In einer leichten wechselbelastenden oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei der Versicherte aber voll einsatzfähig, zumal er auch die jetzige mittelschwere Tätigkeit im Einkauf und Transport in einem Pensum von 50 % problemlos bewältigen könne (Urk. 11/38).
Wegen Kopfschmerzen im occipitalen Bereich und einer festgestellten Vorwölbung am Hinterkopf wurde der Versicherte am 10. Juni 2004 Dr. med. J.___, Facharzt für Neurochirurgie, vorgestellt, der eine Kernspintomographische Untersuchung des Schädels veranlasste, die indessen keine pathologischen Veränderungen zeigte (Urk. 11/36/3). Anlässlich der Untersuchung klagte der Beschwerdeführer nicht über lumbale Beschwerden und in der klinischen Untersuchung war die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule harmonisch und nur etwas schmerzhaft. Es zeigten sich weder Paresen noch Sensibilitäts-störungen, weshalb Dr. J.___ ein chronisches lumbovertebrogenes und pseudoradikuläres Schmerzsyndrom mit Exazerbationen und Remissionen bei Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5 diagnostizierte. Weiter hielt er fest, dass dem Beschwerdeführer aus neurochirurgischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar sei (Urk. 11/36/1, 11/36/2).
Wegen einer im Oktober/November 2004 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes veranlasste der Hausarzt eine Beurteilung durch Dr. med. D.___ (Urk. 9/3). Im Gegensatz zu den vorangegangenen Untersuchungen gab der Beschwerdeführer anlässlich der klinischen Untersuchung vom 11. Mai 2005 bei der Testung nach Lasègue im linken Bein bereits ab 40° eine Ausstrahlung an und er zeigte in den Beinen nur schwache Reflexe. In einer weiteren kernspintomographischen Untersuchung wurde eine fortgeschrittene Segmentdegeneration L4/5 mit subligamentärer Extrusion und Recessusbeeinträchtigung festgestellt, so dass zweifelsfrei von einer Wurzelbeeinträchtigung auszugehen sei (Urk. 9/1, 9/2).
5. Obgleich anlässlich der Untersuchung in der Uniklinik H.___ vom 29. April 2003 der Lasègue-Test ein für das Dermatom L4 positives Ergebnis zeigte (Urk. 11/39/4), konnten in der anschliessenden kernspintomographischen Untersuchung vom 23. Mai 2003 neben der bekannten Segmentdegeneration L4/5 keine Hinweise auf eine foraminale oder spinale Kompression festgestellt werden (Urk. 11/39/3). In den klinischen Untersuchungen der Lendenwirbelsäule durch Dr. B.___ und Dr. J.___ zeigte sich darauf nur noch eine "Pseudo-Lasègue"-Symptomatik, weshalb sie gestützt auf die eigenen klinischen Untersuchungen und auf die Ergebnisse der kernspintomographischen Untersuchung vom 23. Mai 2003 eine Nervenwurzelkompression ausschlossen und weiterhin von pseudoradikulären Schmerzen ausgingen (Urk. 11/36/1, 11/36/2). Weder aus dem Gutachten von Dr. B.___ noch aus dem Bericht von Dr. J.___ kann daher auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten seit der Anspruchsprüfung durch die IV-Stelle des Kantons Bern am 22. Februar 2000 geschlossen werden. Gemäss dem Hausarzt hat sich der Beschwerdeführer erst nach einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Herbst 2004 wieder bei ihm gemeldet, worauf er ihn an Dr. D.___ überwiesen hat (Urk. 9/3). In der durch Dr. D.___ für einen Bildvergleich durchgeführten kernspintomographischen Untersuchung vom 13. Mai 2005, liess sich nun eine fortgeschrittene Segmentdegeneration L4/5 mit paramedian etwas linksseitiger discogener Raumforderung feststellen, weshalb Dr. D.___ zweifelsfrei auf eine Wurzelbeeinträchtigung L5 schloss, zumal er eine solche bereits aufgrund seiner klinischen Untersuchungen vermutet hatte (Urk. 9/1, 9/2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Segmentdegeneration L4/5 seit der letzten kernspintomographischen Untersuchung weiter fortgeschritten ist und es ist nicht auszuschliessen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Herbst 2004 mit der durch Dr. D.___ festgestellten Wurzelbeeinträchtigung zusammenhängt.
Da nach dem Bericht des Hausarztes die Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst im Oktober/November 2004 eingetreten ist, könnte ein allfälliger Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in jedem Fall frühestens per Oktober 2005 entstehen. Somit bestand im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids noch kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass sich die durch Dr. D.___ festgestellten Veränderungen auch in Bezug auf die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit auswirken. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Herbst 2004 prüfe und gegebenenfalls über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 57 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 118.60 geltend (Urk. 15), was beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- einer Entschädigung von Fr. 2'053.65 (inkl. Mehrwertsteuer) entspricht und der Sache angemessen ist. Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, ist daher mit Fr. 2'053.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 2'053.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).